Urteil des BVerwG vom 13.04.2005 - 10 C 8.04 zur Vergnügungssteuer wegen Bemessung der Spielautomatenabgabe nach dem Stückzahlmaßstab Die Vereinbarkeit einer nach dem Stückzahlmaßstab erhobenen Vergnügungssteuer mit dem Gleichheitssatz ist im Ausgangspunkt nach vergleichbaren Grundsätzen zu beurteilen wie ihre Übereinstimmung mit Art. 105 Abs. 2 a GG. Gemessen hieran kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nicht allein durch den Nachweis einzelner mehr oder minder stark voneinander abweichender Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten begründet werden (Ergänzung zu BVerwG, Urt. v. 13.04.2005 – 10 C 5.05).
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