Urteil des BGH vom 22.02.2005 – KZR 28/03 zu Kfz-Händlervertrag wegen nichtige Absatzzielvereinbarung Eine im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems getroffene Vereinbarung über Verkaufsziele zwischen einem Automobil-Vertragshändler (A-Händler) und einem ihm zugeordneten B-Händler eine Bezugsbindung auferlegt, ist auch dann nicht vom Verbot des Art 81 Abs. 1 EG freigestellt und demzufolge gem. Art. 81 Abs. 2 EG nichtig, wenn die Bezugspflicht des B-Händlers nur dahin geht, sich um die Abnahme einer bestimmten Anzahl von Neufahrzeugen zu bemühen.
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