Urteil des BGH vom 10.12.2001 – II ZR 89/01 zur Genossenschaft wegen Gründerhaftung bei der Vor-Genossenschaft Die Mitglieder einer Vor-Genossenschaft haften für deren Verbindlichkeiten wie die Gesellschafter einer Vor-GmbH für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft. Der Verlustdeckungsanspruch verjährt entsprechend § 9 Abs. 2 GmbH in fünf Jahren.
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