Familienrecht

Unterhalt

Urteile des Bundesgerichtshofes zum Ehegattenunterhalt
Urteile des Bundesgerichtshofes zum Kindesunterhalt
Urteile des Bundesgerichtshofes zum Elternunterhalt
Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.07.2005) mit Anmerkungen
Leitlinien der OLG
Unser Forum - so auch zum Familienrecht

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Sorgerecht und Umgangsrecht

Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Sorgerecht
Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Umgangsrecht
Unser Forum - so auch zum Familienrecht

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Hausfrauenrechtsprechung

Im Hinblick auf Unterhaltsansprüche der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehefrau wird oft die Frage gestellt, wie die Einkünfte der Ehefrau beim Ehegattenunterhalt berücksichtigt werden, wenn die Frau nach der Trennung oder Scheidung (wieder) eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.
Mit seinem Urteil vom 13.06.2001 hat der Bundesgerichtshof (BGH) diesbezüglich eine neue Richtung eingeschlagen und eine Grundsatz- entscheidung getroffen...

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Beitrag aus unserem Anwaltsforum:

Verschärfte Haftung für "Hausmänner", Urteil des BGH vom 05.10.2006 AZ: XII ZR 197/02
Der Bundesgerichtshof (XII. Zivilsenat des BGH) hat nunmehr eine verschärfte Haftung für sogenannte Hausmänner ausgeurteilt, die in einer zweiten Ehe die Hausmannrolle und die Kindererziehung übernommen haben und die auch gegenüber Kindern aus einer ersten (geschiedenen) Ehe unterhaltspflichtig sind. Der BGH hatte also im Hinblick auf Unterhaltsansprüche der Kinder aus der ersten Ehe zu entscheiden. Herausgekommen ist, dass solche geschiedene Väter, die in einer neuen Ehe die Hausmannrolle übernehmen, notfalls morgens und abends zumindest in Teilzeit arbeiten gehen müssen. Zudem sieht der BGH die Pflicht, notfalls auch das Gesamttaschengeld, welches von der zweiten Ehefrau geleistet wird und zu leisten ist, einzusetzen, um den Unterhalt der Kinder aus der ersten Ehe zu sichern. Für die zweite Ehefrau gilt in diesem Zusammenhang, dass der Ehemann für die Nebenjobs von der Betreuung der gemeinsamen Kinder aus der zweiten Ehe freigestellt werden muss.

Zur Begründung hat der BGH darauf verwiesen, dass die Unterhaltsansprüche sämtlicher leiblicher Kinder, seien sie aus der ersten oder der zweiten Ehe, gleichrangig seien. Aus diesem Grunde soll sich der Hausmann auch nicht aussuchen dürfen, welche Ansprüche er letztendlich erfüllen will. Damit steht es dem Hausmann also nicht zu, nur die Betreuungsansprüche der Kinder aus der zweiten Ehe zu befriedigen, die Unterhaltsansprüche auf Barunterhalt der Kinder aus der ersten Ehe aber nicht......hier geht es weiter



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