Urteil des BGH vom 04.11.1998 – IV ZR 327/97 zum Erbverzicht wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage Einem Erb- oder Zuwendungsverzicht kann nach Eintritt des Erbfalles nicht mehr entgegengehalten werden, die Geschäftsgrundlage fehle oder der mit ihm bezweckte Erfolg sei nicht eingetreten.