Urteil des BGH vom 29.06.2005 – IV ZR 56/04 zum Erbvertrag wegen den Vertragserben beeinträchtigende Schenkung Die Absicht des Erblassers, durch lebzeitigte Verfügung für eine Gleichbehandlung seiner Abkömmlinge zu sorgen, begründet noch kein im rahmen von § 2287 BGB beachtliches lebzeitiges Eigeninteresse.