Urteil des BAG vom 23.02.2005 – 4 AZR 139/04 zur Abfindungsvereinbarung wegen Gestaltung der Abgeltungsklausel Eine allgemeine Ausgleichsklausel, nach welcher sämtliche Ansprüche „gleich nach welchem Rechtsgrund sie entstanden sein mögen, abgegolten und erledigt sind“, wird nicht Vertragsinhalt, wenn der Verwender sie in einer Erklärung mit falscher oder mißverständlicher Überschrift ohne besonderen Hinweis oder drucktechnische Hervorhebung einfügt.
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