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Haftungsausschluss
Wenn nichts anderes vereinbart ist, dann sind künftig auch ohne diesbezügliche Vereinbarungen diejenigen Kosten verbrauchsabhängig umzulegen, die nach ihrer Entstehung und Ursache erfasst werden können.
Dadurch sollen Ressourcen eingespart und energiebewusstes Verhalten unterstützt werden. Außerdem soll die Abrechnung dadurch gerechter werden. Für andere Betriebskosten gilt, dass diese nach Wohnfläche umzulegen sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Außerdem muss der Vermieter die Nebenkosten nach dem neuen Recht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes gegenüber der Mietpartei abrechnen. Wird diese Frist überschritten, verfällt ein Nebenkostennachzahlungsanspruch des Vermieters. Allerdings muss auch der Mieter Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung ebenfalls innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung geltend machen.
Diese Regelung gilt sowohl für Alt- als auch für Neuverträge.
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