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Haftungsausschluss
Der Anspruch auf Schmerzensgeld soll den vom Verletzten erlittenen immateriellen Schaden angemessen ausgleichen. Er ist seit 2002 in § 253 BGB normiert und ersetzt damit den aufgehobenen § 847 BGB. Diese Reform hat den Anwendungsbereich des Schmerzensgeldanspruches erheblich ausgeweitet.
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