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Beschluss des OLG Hamm vom 26.07.1999 – 15 W 51/99 zum Vereinsregister wegen Eintragung eines Vereins mit Namensbestandteil „Euro“
Aufgrund der Einschätzung des Gesetzgebers des Handelsrechtsreformgesetz vom 22.06.1998 ist nunmehr davon auszugehen, dass Namensbestandteile wie „Euro“ oder „European“ unbedenklich sind, sofern nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Täuschungseignung ergeben (Aufgabe der Senatsrechtsprechung Rpfleger 1992, 203). Das Registergericht und das an seine Stelle tretende Gericht der ersten Beschwerde müssen grds. keine näheren Ermittlungen zur Täuschungseignung anstellen.
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