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Urteil des BGH vom 04.11.1998 – IV ZR 327/97 zum Erbverzicht wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage
Einem Erb- oder Zuwendungsverzicht kann nach Eintritt des Erbfalles nicht mehr entgegengehalten werden, die Geschäftsgrundlage fehle oder der mit ihm bezweckte Erfolg sei nicht eingetreten.