Sie sind hier: Arbeitsrecht
Zurück zu: Startseite
Allgemein: Pressemitteilungen BGH Kontakt Impressum AGB Datenschutz Haftungsausschluss

Vertragsstrafe



Die Vertragsstrafe setzt eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag voraus. Ist eine solche im Arbeitsvertrag vereinbart, unterliegt sie allerdings den Vorschriften des BGB, insbesondere den Grundsätzen des billigen Ermessens nach § 315 BGB. Die Vertragsstrafe kann nur für echte Vertragsverletzungen vereinbart werden. Die Höhe ist immer im Rahmen der Billigkeit festzusetzen. Ist diese zu hoch, kann sie im Arbeitsprozess durch die Gerichte herabgesetzt werden.


Mustervorlagen zum Arbeitsrecht


__________________________________________________________________________________



Gehe zu: Abfindung Ermahnung, Verwarnung, Rüge und Verweis