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Urteile zu Schönheitsreparaturen

Urteil des BGH vom 13.07.2005 – VIII ZR 351/04 zur Wohnraummiete wegen wirksame Renovierungsklausel
Die in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Klausel, nach der Schönheitsreparaturen „in der Regel Küchen, Bäder und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen Schlafräumen, Dielen ... spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten ... spätestens nach sieben Jahren“ durchzuführen sind, enthält keinen starren Fristenplan; sie ist deshalb nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

Hier finden Sie das vollständige Urteil
Hier finden Sie das vollständige Urteil zum Download (PDF) [23 KB]


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