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Urteile zur Kündigung

Urteil des BGH vom 09.11.2005 – VIII ZR 339/04 zur Eigenbedarfskündigung wegen Nachträglicher Wegfall des Eigenbedarfs
Hat der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum wegen Eigenbedarfs wirksam gekündigt und fällt der geltend gemachte Grund nachträglich weg, so ist dies nur dann zu berücksichtigen, wenn der Grund vor dem Ablauf der Kündigungsfrist entfallen ist; in diesem Fall ist der Vermieter zu einer entsprechenden Mitteilung an den Mieter verpflichtet.

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Urteil des BGH vom 07.09.2005 – VIII ZR 24/05 zur Kündigung wegen Nichtzahlung der Miete wegen Ungewißheit über den Vermieter
Solange ein Mieter nach dem Tod seines Vermieters keine Gewissheit darüber erlangen kann, wer Gläubiger seiner Mietverpflichtungen geworden ist, unterbleiben seine Mietzahlungen infolge eines Umstandes, den er nicht zu vertreten hat.

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Urteil des BGH vom 16.02.2005 – VIII ZR 6/04 zur Mietkündigung wegen Zahlungsverzuges und Ausgleich der Rückstände durch den Mieter
Kündigt der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis nach §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristlos und hilfsweise auch fristgemäß, lässt der nachträgliche Ausgleich der Rückstände innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden, nicht dagegen auch ohne weiteres die fristgemäße Kündigung. Die nachträgliche Zahlung ist jedoch bei der Prüfung, ob der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB), zu berücksichtigen.

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Beschluss des BGH vom 22.12.2003 – VIII ZB 94/03 zu Mietkündigung wegen notwendige Angaben zum Zahlungsverzug
Kündigt der Vermieter das Wohnungsmietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzuges des Mieters (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB), so genügt er jedenfalls bei klarer und einfacher Sachlage seiner Pflicht zur Angabe des Kündigungsgrundes, wenn er in dem Kündigungsschreiben den Zahlungsverzug als Grund benennt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert. Die Angabe weiterer Einzelheiten wie Datum des Verzugseintritts oder Aufgliederung des Mietrückstandes für einzelne Monate ist entbehrlich.

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Urteil des BGH vom 15.05.2005 – VIII ZR 368/03 zur Eigenbedarfskündigung wegen Beweislast bei nicht realisiertem Eigenbedarf
Die berechtigte Eigenbedarfskündigung wird nicht schon dadurch unzulässig, dass die im Anschluss an die Räumung der Wohnung ausgeführten Renovierungsarbeiten sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, der die dafür normalerweise erforderliche Dauer überschreitet. Die Beweislast dafür, dass die vom Vermieter zur Begründung des Eigenbedarfs angegebenen Tatsachen nicht zutreffen, trifft den Mieter, wenn er aus diesem Grund Schadenersatz begehrt. Der Vermieter darf sich nicht darauf beschränken, die Behauptung des Mieters, er habe im Zeitpunkt der Kündigung die Nutzung der Wohnung nicht ernsthaft beabsichtigt, schlicht zu bestreiten. Im Falle nicht realisierten Eigenbedarfs ist es dem Vermieter zuzumuten, substantiiert und plausibel („stimmig“) darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll.

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Urteil des BGH vom 09.07.2003 – VIII ZR 276/02 zur Eigenbedarfskündigung wegen Anbietpflicht des Vermieters
Geschwister sind kraft ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses privilegierte Angehörige des Vermieters i. S. v. § 564b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB a. F. (jetzt: § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarf, so hat er dem Mieter eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten. Auf andere Wohnungen erstreckt sich die Anbietpflicht nicht. Kommt der Vermieter seiner Anbietpflicht nicht nach, so ist die Kündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam.

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Urteil des BGH vom 09.07.2003 – VIII ZR 311/02 zur Eigenbedarfskündigung wegen Zeitgrenze für die Pflicht zum Angebot einer Alternativwohnung
Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarf, so hat er dem Mieter bis Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten. Kommt der Vermieter dieser Anbietpflicht nicht nach, so ist die Kündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam.

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Urteil des LG Limburg vom 10.06.1998 – 3 S 223/97 zur Eigenbedarfskündigung wegen Personenwechsel
Bestand ein erstinstanzlich von den Klägern geltend gemachter Eigenbedarf für ihre Tochter und deren Ehemann und besteht er später statt dessen für die Kläger selbst, dann kann die Kündigung (§ 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB) zweitinstanzlich auf diese Sachverhaltsänderung gestützt werden.


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