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Mietminderungsrecht

Nach der alten Rechtsprechung war der Mieter zu einer Mietminderung nicht berechtigt, wenn er trotz Kenntnis des Mangels die Miete vorbehaltlos mehrere Monate weiter bezahlt hat. Seit dem 01.09.2001 ist dies nicht mehr zwingend. Allerdings sollte man die Mängel dem Vermieter schriftlich mit Fristsetzung zur Mängelbeseitigung mitteilen, da erst ab diesem Zeitpunkt Mietminderung geltend gemacht werden kann. Vorsorglich sollte man sich nach dem neuen Recht auch die Mietminderung vorbehalten, da nach wie vor eine Verwirkung des Minderungsrechtes möglich sein kann.


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Zeitmietverträge Fälligkeit der Miete