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BGH-Urteil v. 30.10.2002 - VIII ZR 119/02

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES-URTEIL

VIII ZR 119/02 Verkündet am:
30. Oktober 2002
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 535
a) Nimmt der Händler und Leasinggeber bei einem Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug
einen Gebrauchtwagen des Leasingnehmers zum Betrag der im Leasingvertrag
vereinbarten Mietsonderzahlung in Zahlung, liegt im Regelfall kein gesonderter
Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Leasingvertrag
vor, bei dem der Leasingnehmer das Recht hat, die vertraglich vereinbarte
Mietsonderzahlung durch Hingabe des Gebrauchtwagens zu tilgen.
b) Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des
Leasingvertrages, so kann der Leasingnehmer nicht den für seinen Gebrauchtwagen
auf die Mietsonderzahlung angerechneten Geldbetrag, sondern nur den in
Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen selbst zurückverlangen.
BGH, Urteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Gießen
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2002 wird
auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit "Leasing-Bestellung" vom 13. November 1998 bestellte der Kläger
bei der Beklagten, einer Kraftfahrzeug-Händlerin, einen Personenkraftwagen
Camaro Z 28 Coupé zu einem "Gesamtleasingpreis" von 66.675 DM. Gemäß
den Eintragungen im Bestellformular sollten die Mietdauer 36 Monate und die
Monatsmiete 555 DM betragen. Daneben hatte der Kläger bei Übernahme des
Fahrzeugs eine einmalige Mietsonderzahlung von 23.990 DM zu leisten. Ferner
war der Kläger auf Verlangen der Beklagten verpflichtet, das Fahrzeug nach
Beendigung der Vertragsdauer zum kalkulierten Restwert von 22.705 DM zu
kaufen (alle Beträge einschließlich Mehrwertsteuer). Weiter heißt es in dem Be-
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stellformular unter der Überschrift "Vereinbarungen (Vertragsabrechnung, Individualabreden)"
handschriftlich, daß "ein Altfahrzeug Pontiac Firebird ... zum
Preise von 23.990 DM in Zahlung" genommen wird. Die Beklagte nahm die Bestellung
des Klägers vom 13. November 1998 noch am gleichen Tag an. Bei
Auslieferung des Leasingwagens am 20. Januar 1999 übergab der Kläger der
Beklagten zugleich sein Altfahrzeug. Dabei unterschrieb er einen formularmäßigen
"Ankaufschein für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug", in dem neben der Bezeichnung
"Pontiac Firebird" nur der Preis von 23.990 DM eingetragen ist. Laut
Sachverständigengutachten vom 13. November 1998 betrug der Händlereinkaufswert
zu diesem Zeitpunkt 21.000 DM (einschließlich Mehrwertsteuer).
An dem Leasingfahrzeug traten von Anfang an starke Laufgeräusche
auf, die auf einem nicht behebbaren Konstruktionsfehler beruhten. Nach längerem
Schriftwechsel bot die Beklagte dem Kläger die Rückabwicklung des Leasingvertrages
an. Daraufhin übergab ihr der Kläger am 16. Dezember 1999 das
Leasingfahrzeug. Die Rücknahme seines Altfahrzeugs lehnte der Kläger ab.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Erstattung
der in dem Leasingvertrag vereinbarten Mietsonderzahlung, der von ihm
gezahlten Leasingraten sowie näher bezeichneter Kosten abzüglich einer Nutzungsentschädigung
für das zurückgegebene Leasingfahrzeug in Anspruch
genommen. Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob der Kläger
Ausgleich der Mietsonderzahlung in Geld oder lediglich Rückgabe seines Altfahrzeugs
verlangen kann. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Daraufhin
hat der Kläger sein Altfahrzeug bei der Beklagten abgeholt und für
9.500 DM verkauft. Diesen Betrag hat er im Berufungsverfahren von seiner im
übrigen wegen weiterer Kosten erhöhten Klageforderung abgesetzt. Demgemäß
hat der Kläger von der Beklagten zuletzt noch Zahlung von insgesamt
15.883,93 DM nebst Zinsen begehrt. Das Oberlandesgericht hat der Klage le-
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diglich in Höhe von 729,87 _________ ________________________________________________________! #"$____&%
richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers, mit der er den abgewiesenen
Teil seiner Klageforderung weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse,
im wesentlichen ausgeführt:
Nachdem die Parteien übereinstimmend die Rückabwicklung des Leasingvertrages
vereinbart hätten, seien die beiderseitigen Vertragsleistungen
nach Bereicherungsrecht auszugleichen. In die Saldierung sei die Mietsonderzahlung
von 23.990 DM nicht einzubeziehen. Seien Hersteller oder Lieferant
des Leasingfahrzeugs und Leasinggeber identisch und leiste der Leasingnehmer
die Mietsonderzahlung in der Form, daß er sein gebrauchtes Fahrzeug in
Zahlung gebe, stelle sich die Interessenlage der Vertragsparteien nicht anders
dar als bei der Wandelung eines Kaufvertrages. Dabei sei die an Erfüllungs
Statt erbrachte Leistung selbst zurückzugewähren und nicht der auf den Kaufpreis
angerechnete Geldbetrag. Der Kläger habe sein Altfahrzeug in Erfüllung
des Leasingvertrages in Zahlung gegeben und hierüber nicht einen gesonderten
Kaufvertrag mit der Beklagten geschlossen. Im Leasingvertrag sei eindeutig
festgehalten, daß der Pontiac für 23.990 DM in Zahlung genommen werde.
Schon wegen des zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs liege es nahe,
daß der Ankaufschein vom 20. Januar 1999 keine selbständigen kaufvertraglichen
Rechte habe begründen sollen, sondern daß dem Kläger im Rahmen ei-
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nes einheitlichen Rechtsverhältnisses eine Ersetzungsbefugnis eingeräumt
worden sei. Das vorliegende Händlerleasing werde wesentlich vom Absatzinteresse
des Leasinggebers als Händler bestimmt, was mit der Situation des Neuwagenverkaufs
vergleichbar sei. Gegen den Abschluß eines gesonderten Kaufvertrages
spreche auch, daß der Ankaufschein das Fahrzeug nur grob bezeichne
und im übrigen nicht ausgefüllt sei. Das gebe ihm das Gepräge einer bloßen
Übergabebescheinigung. Diese Lösung könne zwar für den Leasingnehmer
nachteilig sein, wenn er bei der Rückabwicklung des Vertrages einen in dem
Anrechnungspreis versteckten Händlerrabatt verliere oder wenn das an Erfüllungs
Statt hingegebene Altfahrzeug wie hier bis zur Rückgabe einen nicht unerheblichen
Wertverlust erleide. Das sei jedoch eine Folge der gesetzlichen
Regelung der Wandelung, bei der dem Käufer ein Schadensausgleich nicht
eingeräumt werde. Ohne Berücksichtigung der Mietsonderzahlung stehe dem
Kläger wegen der von ihm geleisteten Leasingraten und seiner sonstigen
Kosten abzüglich der unstreitigen Nutzungsentschädigung lediglich ein Bereicherungsanspruch
in Höhe von 1.427,50 DM bzw. 729,87 '_( _
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Zu Recht hat das Berufungsgericht den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch
lediglich in Höhe von 729,87 _)__*___+)_,_
1. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, daß die Parteien
die Rückabwicklung des Leasingvertrages vom 13. November 1998 vereinbart
haben, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision
nicht angegriffen. Dahingestellt bleiben kann, ob diese Rückabwicklung,
wie das Berufungsgericht meint, nach Bereicherungsrecht zu erfolgen hat. Im
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Schrifttum ist streitig, ob im Falle einer rückwirkenden Vertragsaufhebung die
beiderseitigen Leistungen nach §§ 812 ff. BGB (MünchKomm/Schlüter, BGB,
4. Aufl., § 397 Rdnr. 18; Erman/H.P. Westermann, BGB, 10. Aufl., § 397
Rdnr. 3, jew. m.w.Nachw.) oder vorrangig entsprechend §§ 346 ff. BGB
(Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 305 Rdnr. 7; MünchKomm/Thode, aaO.,
§ 305, Rdnr. 46, jew. m.w.Nachw.) zurückzugewähren sind. Für die hier maßgebliche
Frage, ob der Kläger Ausgleich der Mietsonderzahlung in Geld oder
lediglich Rückgabe seines Altfahrzeugs verlangen kann, ergibt sich daraus kein
Unterschied (vgl. näher dazu unter II 2 b).
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht
dem Kläger keinen Ausgleich in Geld für die im Leasingvertrag vereinbarte
Mietsonderzahlung von 23.990 DM gewährt hat.
a) Das Berufungsgericht hat die in dem Bestellformular getroffene Vereinbarung
der Parteien, daß das Altfahrzeug des Klägers von der Beklagten in
Zahlung genommen wird, unter Hinweis auf die gleiche Interessenlage wie beim
Fahrzeugkauf dahin ausgelegt, daß damit nicht neben dem Leasingvertrag ein
- durch dessen Aufhebung unberührter - gesonderter Kaufvertrag über das Altfahrzeug
geschlossen, sondern dem Kläger im Rahmen eines einheitlichen
Leasingvertrages eine Ersetzungsbefugnis hinsichtlich der Mietsonderzahlung
eingeräumt worden ist. Zugleich hat es den vom Kläger bei Übergabe seines
Altfahrzeugs unterschriebenen "Ankaufschein" wegen des zeitlichen und inhaltlichen
Zusammenhangs mit dem Leasingvertrag und wegen der unvollständigen
Ausfüllung als bloße Übergabebescheinigung ausgelegt.
aa) Bei der Vereinbarung über die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs
handelt es sich um eine - im Bestellformular auch ausdrücklich so bezeichnete -
Individualabrede, deren tatrichterliche Auslegung nach der ständigen Recht-
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sprechung des Bundesgerichtshofs revisionsrechtlich nur eingeschränkt auf die
Verletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln,
Denkgesetzen und Erfahrungssätzen überprüfbar ist (z.B. Senatsurteil vom
7. November 2001 - VIII ZR 213/00, WM 2002, 444 unter II 1 m.w.Nachw.).
Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf.
Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend
davon ausgegangen, daß bei dem hier gegebenen Händlerleasing, bei dem
Leasinggeber und Lieferant der Leasingsache identisch sind (vgl. Senatsurteil
vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928 unter II 1 a), im Hinblick auf
das Absatzinteresse des Händlers und Leasinggebers eine vergleichbare Interessenlage
besteht wie beim Fahrzeugkauf. Bei diesem ist das Interesse des
Kraftfahrzeughändlers erkennbar auf die Veräußerung gegen Geld und nicht
auf den Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs gerichtet. Er läßt sich auf die Inzahlungnahme
des Altfahrzeugs nur ein, um das von ihm erstrebte Geschäft
abschließen zu können. Dies bedeutet nicht, daß sich die Vertragsparteien auf
eine Gegenleistung einigen, die zum einen Teil in Geld und zum anderen Teil in
der Überlassung des Altfahrzeugs bestehen soll. Vielmehr bleibt im Regelfall
die vom Käufer geschuldete Gegenleistung in voller Höhe eine Geldschuld. Es
liegt deshalb bei einer solchen Fallgestaltung regelmäßig ein einheitlicher Kaufvertrag
vor. Jedoch hat der Käufer aufgrund der Parteivereinbarungen das
Recht, an Stelle der ausbedungenen Geldschuld zum Zwecke der Erfüllung
seinen gebrauchten Wagen in Zahlung zu geben. Mit dieser Ersetzungsbefugnis
des Käufers ist den Interessen beider Beteiligten ausreichend genügt (Senatsurteile
BGHZ 46, 338, 340 f.; 89, 126, 128 ff.; 128, 111, 115). Der Umstand,
daß die Parteien hier anstelle eines Kaufvertrages einen Leasingvertrag über
den Neuwagen geschlossen haben, rechtfertigt keine andere Beurteilung der
Vereinbarung über die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs. Der durch das Absatzinteresse
der Beklagten begründete Zusammenhang mit der Inzahlung-
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nahme des Altfahrzeugs ist bei dem hier geschlossenen Leasingvertrag nicht
anders als bei einem Kaufvertrag über das Neufahrzeug.
Unbegründet ist auch die Rüge, der Annahme eines einheitlichen Leasingvertrages
mit Ersetzungsbefugnis des Klägers stehe entgegen, daß es in
der Leasing-Bestellung nicht Mietsonder"leistung", sondern Mietsonder"
zahlung" heiße, nach dem Leasingvertrag mithin die Zahlung von Geld und
nicht die Überlassung des Altfahrzeugs geschuldet sei. Die Revision verkennt,
daß die vom Berufungsgericht angenommene Ersetzungsbefugnis des Klägers
dessen Verpflichtung, die vereinbarte Mietsonderzahlung zu erbringen, nicht
beseitigt, sondern ihn lediglich berechtigt, an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 1
BGB) sein Altfahrzeug in Zahlung zu geben (vgl. BGHZ 46, 338, 340 f.).
bb) Der von der Revision angeführte Umstand, daß in den vorgedruckten
Wendungen des von dem Kläger unterzeichneten Ankaufscheins mehrfach das
Wort "Kauf" gebraucht wird, ist unerheblich. Keiner Entscheidung bedarf, ob es
sich trotz des formularmäßigen Inhalts des Ankaufscheins, der nur Angaben zu
der typmäßigen Bezeichnung des Altfahrzeugs und dem Preis enthält, ebenfalls
um eine Individualerklärung handelt, deren tatrichterliche Auslegung revisionsrechtlich
nur beschränkt überprüfbar ist (vgl. vorstehend unter aa)). Unabhängig
davon teilt der Senat die Auslegung des Berufungsgerichts. Wegen des zeitlichen
und inhaltlichen Zusammenhangs mit dem Leasingvertrag und aufgrund
der Gegebenheit, daß der Ankaufschein lediglich teilweise ausgefüllt und darüber
hinaus allein von dem Kläger unterschrieben ist, ist das Schriftstück nicht
als gesonderter Kaufvertrag der Parteien, sondern lediglich als Übergabebescheinigung
des Klägers für die Beklagte auszulegen.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß bei der von den
Parteien vereinbarten Rückabwicklung des Leasingvertrages in Bezug auf das
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von der Beklagten in Zahlung genommene Altfahrzeug des Klägers nichts anderes
gilt als bei der Wandelung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug mit
Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Käufer eines Kraftfahrzeuges,
der für einen Teil des Kaufpreises einen Gebrauchtwagen an Erfüllungs
Statt in Zahlung gegeben hat, im Falle der Wandelung des Vertrages
nicht den für seinen Altwagen angerechneten Geldbetrag, sondern nur den in
Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen. Maßgebend dafür sind
zunächst der Zweck der Abrede über die Inzahlungnahme, durch die der Käufer
im Wege der Ersetzungsbefugnis lediglich ein "verrechnungsfähiges Guthaben",
jedoch keinen Barauszahlungsanspruch für sein Altfahrzeug erwirbt, ferner
die Rechtsnatur des durch die Wandelung begründeten Rückabwicklungsverhältnisses,
das auf Rückgewähr der tatsächlich ausgetauschten Leistungen
und damit des in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs gerichtet ist. Schließlich ist
es nach der Interessenlage der Vertragsparteien nicht gerechtfertigt, dem Käufer
die Vorteile des gewandelten Kaufvertrages wie beispielsweise einen versteckten
Händlerrabatt zu erhalten und ihm einen Ausgleich für alle ihm erwachsenen
Schäden, etwa für einen Wertverlust des zurückgegebenen Altfahrzeugs,
zuzubilligen (BGHZ 89, 126, 132 ff.; 128, 111, 115 f.).
Wie bereits oben (unter II 2 a aa) ausgeführt, ist der Zweck der Inzahlungnahme
eines Altfahrzeugs bei dem Leasingvertrag der Parteien kein anderer
als beim Kauf eines Neuwagens. Die vereinbarte Rückabwicklung des Leasingvertrages
ist - nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB oder entsprechend § 346
Abs. 1 BGB (vgl. oben unter II 1) - ebenso wie die Wandelung eines Kaufvertrages
auf die Rückgewähr der beiderseits tatsächlich erbrachten Leistungen
gerichtet. Schließlich ist auch die Interessenlage insofern gleich, als sowohl bei
der Wandelung als auch bei der vereinbarten Rückabwicklung weder der Erhalt
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von Vorteilen des gewandelten bzw. aufgehobenen Vertrages noch ein Anspruch
auf Ersatz aller Schäden gerechtfertigt ist.
bb) Vergeblich macht die Revision demgegenüber geltend, das Berufungsgericht
habe verkannt, daß das hier gegebene Händlerleasing nicht nach
Kaufrecht, sondern als Operating-Leasing ausschließlich nach Mietrecht zu beurteilen
sei. Diese Rüge geht in zweifacher Hinsicht fehl.
Zum einen handelt es sich bei dem Leasingvertrag der Parteien nicht um
Operating-Leasing. Bei diesem erstrebt der Leasinggeber die volle Amortisation
seines Anschaffungsaufwandes nicht bereits durch einmaliges, sondern erst
durch mehrfaches Überlassen des Leasinggegenstandes an verschiedene Leasinggeber.
Dem entspricht es, daß beim Operating-Leasing keine oder nur eine
- im Verhältnis zur gewöhnlichen Nutzungsdauer der Leasingsache - sehr kurze
feste Vertragslaufzeit vereinbart wird und der Vertrag im übrigen jederzeit frei
kündbar ist (Senatsurteil vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928
unter II 1 b m.w.Nachw.). Das alles trifft auf den Leasingvertrag der Parteien
nicht zu. Dieser ist unter Berücksichtigung der Mietsonderzahlung, der monatlichen
Miete und des Andienungsrechts der Beklagten schon bei einmaliger
Vermietung des Fahrzeugs auf die volle Amortisation des Anschaffungsaufwandes
der Beklagten gerichtet. Angesichts dessen, daß der Vertrag auf 36
Monate fest geschlossen ist, kann auch von einer im Verhältnis zur gewöhnlichen
Nutzungsdauer eines Kraftfahrzeugs sehr kurzen Vertragslaufzeit keine
Rede sein (vgl. Senatsurteil aaO). Danach handelt es sich bei dem Vertrag der
Parteien um Finanzierungsleasing.
Zum anderen kommt es auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob
es sich bei dem Leasingvertrag um Operating-Leasing handelt, gar nicht an.
Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht auf die von den
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Parteien vereinbarte Rückabwicklung des Leasingvertrags kein Kaufrecht, insbesondere
kein Wandelungsrecht, sondern Bereicherungsrecht angewandt.
Das ist, wie bereits erwähnt, allenfalls insofern zweifelhaft, als im Schrifttum
streitig ist, ob die Rückabwicklung eines Vertrages im Falle einer rückwirkenden
Aufhebung nach Bereicherungsrecht oder vorrangig in entsprechender Anwendung
der Rücktrittsvorschriften zu erfolgen hat. Diese Frage bedarf hier jedoch,
wie ebenfalls schon ausgeführt, keiner Entscheidung, weil sowohl nach § 812
Abs. 1 Satz 1 BGB als auch nach § 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen
zurückzugewähren sind.
3. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger ohne die nach alledem nicht
gerechtfertigte Berücksichtigung der Mietsonderzahlung wegen der von ihm
geleisteten Leasingraten und seiner sonstigen Kosten abzüglich der unstreitigen
Nutzungsentschädigung lediglich 1.427,50 DM bzw. 729,87 '-( __",._____)_
hat, erhebt die Revision keine Einwendungen und bestehen auch sonst keine
Bedenken.
Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Leimert
Wiechers Dr. Wolst

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BGH-Urteil v. 14.07.2004 - VIII ZR 367/03 BGH-Urteil v. 20.10.2004 - VIII ZR 36/03