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BGH-Urteil v. 20.10.2004 - VIII ZR 36/03

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES-URTEIL

VIII ZR 36/03 Verkündet am:
20. Oktober 2004
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 166, 278, 535
Der Lieferant, der im Auftrag des Leasinggebers das Leasingobjekt an den Leasingnehmer ausliefert,
ist nicht Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers im Hinblick auf die vom Leasingnehmer abzugebende
Übernahmebestätigung (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 1. Juli 1987 -VIII ZR 117/86, WM 1987,
1131).
Bestätigt der Leasingnehmer dem Leasinggeber die Übernahme des Leasingobjekts, obgleich dieses
nicht an ihn übergeben worden ist, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Leasinggeber
dadurch erleidet, daß er seinen Anspruch auf Rückzahlung des im Vertrauen auf die Richtigkeit
der Übernahmebestätigung an den Lieferanten ausgezahlten Kaufpreises für das Leasingobjekt wegen
Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten nicht realisieren kann.
Eine Schmälerung des Schadensersatzanspruchs des Leasinggebers wegen unterlassenen Hinweises
auf die mangelnde Übereinstimmung der vom Leasinggeber vorformulierten Übernahmebestätigung
mit dem tatsächlichen Lieferumfang kommt nicht in Betracht, wenn dem Leasingnehmer das
Leasingobjekt vom Lieferanten nicht übergeben worden ist.
Die Kenntnis des Lieferanten von der Unrichtigkeit der Übernahmebestätigung, die der Leasingnehmer
dem Leasinggeber gegenüber abgibt, obgleich ihm das Leasingobjekt nicht übergeben worden
ist, ist dem Leasinggeber nicht entsprechend § 166 BGB wie eigenes Wissen zuzurechnen.
BGH, Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03 - OLG München
LG München I
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 21. Januar 2003 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 21. November 2000 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens
zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte, der ein Holzbauunternehmen betreibt, unterzeichnete am
9. Februar 1999 einen an die Klägerin gerichteten Antrag auf Abschluß eines
Leasingvertrages über einen E. Hydraulik-Schnellmontagekran Typ
. Als Lieferantin ist die E. GmbH aufgeführt.
Der Kaufpreis für den Kran ist mit 172.500 DM netto, die monatliche Leasingrate
mit 3.053,25 DM netto und die Vertragslaufzeit mit 72 Monaten angegeben.
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Unter dem gleichen Datum unterzeichnete der Beklagte eine an die Klägerin
adressierte und von ihr unter Verwendung eines Vordrucks vorbereitete
Abnahmebestätigung, die wie folgt lautet:
"Nach Prüfung bestätigen wir hiermit, die nachstehend näher bezeichnete
Ausrüstung (Leasingobjekt) heute in ordnungsgemäßem,
mängelfreiem, funktionsfähigem und fabrikneuem Zustand
übernommen zu haben. Das übernommene Leasingobjekt entspricht
der Bezeichnung im Leasingvertrag und allen mit dem Lieferanten
getroffenen Vereinbarungen und Zusagen.
Uns ist bekannt, daß L. (= Klägerin) den Kaufpreis für
das Leasingobjekt abzüglich einer eventuell vereinbarten Leasingsonderzahlung
erst nach Vorliegen dieser rechtsverbindlich unterzeichneten
Abnahmebestätigung und im Vertrauen auf ihre Richtigkeit
an den Lieferanten/Hersteller bezahlen wird."
Als übernommenes Leasingobjekt ist in der Abnahmebestätigung
"1 E. Hydraulik-Schnellmontagekran samt Zubehör Typ , Fabr.-
Nr.: " bezeichnet.
Die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 15. Februar 1999 den Eingang
des Leasingantrags und der Abnahmebestätigung und übersandte dem Beklagten
ein von ihr gegengezeichnetes Exemplar des Leasingvertrages. Ferner beglich
sie den ihr von der Lieferantin mit 172.500 DM netto in Rechnung gestellten
Kaufpreis für den Kran. Dieser wurde unstreitig nicht an den Beklagten ausgeliefert.
Gleichwohl zahlte der Beklagte bis einschließlich September 1999 die
vereinbarten Leasingraten. Nachdem weitere fällige Raten ausblieben, kündigte
die Klägerin den Leasingvertrag Anfang Dezember 1999 fristlos. Der Beklagte
berief sich auf eine sogenannte Referenzvereinbarung mit der Lieferantin, zu
deren Abschluß ihn deren Geschäftsführer K. bewogen hatte und nach deren
Inhalt er berechtigt sein sollte, den geleasten Kran gegen Erstattung der Lea-
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singraten seitens der Lieferantin zwölf Monate lang kostenfrei zu nutzen und ihn
anschließend zu erwerben, zu leasen oder zurückzugeben. K. , so machte
der Beklagte geltend, habe den Abschluß des Leasingvertrages als bloße
Formsache hingestellt und seine Bedenken hinsichtlich der Abnahmebestätigung
mit dem Bemerken zerstreut, der Kran sei bereits unterwegs, die Anlieferung
werde sich jedoch etwas verzögern.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten wegen Abgabe der inhaltlich
unrichtigen Abnahmebestätigung Schadensersatz in Höhe des an die inzwischen
insolvente Lieferantin gezahlten Kaufpreises abzüglich der gezahlten
Leasingraten. Das Landgericht hat der Klage auf 151.127,25 DM antragsgemäß
stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten
hin abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin
die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten
wegen dessen unrichtiger Abnahmebestätigung nicht zu, weil die Klägerin sich
in diesem Zusammenhang das Wissen des Geschäftsführers K. der Lieferantin
des Krans zurechnen lassen und sich deshalb so behandeln lassen müsse,
als habe sie ebenso wie K. die Unrichtigkeit der Abnahmebestätigung
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des Beklagten gekannt. Diese sei daher für den Schaden der Klägerin nicht
kausal gewesen. K. sei, als er den Beklagten veranlaßt habe, die Abnahme
des Leasingguts zu bestätigen, im Pflichtenkreis der Klägerin als deren Erfüllungsgehilfe
tätig geworden. Denn der Klägerin habe es oblegen, das Leasinggut
an den Leasingnehmer zu übermitteln und sich zu vergewissern, ob die Lieferung
vertragsgemäß und mängelfrei erfolgt sei. Da sie hierbei keine eigenen
Mitarbeiter eingesetzt, sondern sich des Vertreters K. der Lieferantin bedient
habe, sei dieser im Rahmen der Gebrauchsüberlassung als ihr Erfüllungsgehilfe
tätig geworden. K. habe auch nicht lediglich bei Gelegenheit seiner Tätigkeit
als Abschlußgehilfe, sondern unmittelbar in Erfüllung der ihm übertragenen
Aufgaben gehandelt. Zwar möge die Unterzeichnung der Abnahmebestätigung
auch in seinem Interesse und dem der von ihm vertretenen Lieferantin gelegen
haben. Dies ändere jedoch nichts daran, daß die Abnahmebestätigung für die
Klägerin, auf deren Formularvordruck und für deren Zwecke erstellt worden sei.
Dies genüge für die Zurechnung des Verhaltens K. und dessen hierbei erlangten
Wissens. Die Handlung des Erfüllungsgehilfen müsse nur in den allgemeinen
Umkreis des Aufgabenbereichs gehören, zu dessen Wahrnehmung er
bestellt sei. Der Zusammenhang mit der Vertragserfüllung werde nicht dadurch
unterbrochen, daß der Erfüllungsgehilfe von den Weisungen des Schuldners
abweiche oder in seine eigene Tasche wirtschaften wolle.
Die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung des Beklagten seien
nicht substantiiert dargetan. Vertragliche Ansprüche der Klägerin scheiterten
daran, daß sie dem Beklagten das Leasinggut nicht zur Verfügung gestellt habe.
II.
Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
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1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt in der Abgabe
einer unrichtigen Übernahmebestätigung eine (vor-)vertragliche Nebenpflichtverletzung
des Leasingnehmers, die Schadensersatzansprüche des Leasinggebers
auslöst, soweit dieser im Vertrauen auf die Richtigkeit der Übernahmebestätigung
den Kaufpreis an den Lieferanten entrichtet und später seinen
Rückzahlungsanspruch wegen Insolvenz des Lieferanten nicht verwirklichen
kann (Senat, Urteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86, WM 1987, 1131
= NJW 1988, 204 unter A III 2). Der Schadensersatzanspruch des Leasinggebers
kann allerdings gemindert sein, wenn der Leasinggeber oder der als sein
Erfüllungsgehilfe tätige Lieferant es unterlassen hat, den Leasingnehmer auf die
Unvollständigkeit des gelieferten Leasingobjekts und damit auf die Notwendigkeit
einer entsprechenden Einschränkung der Übernahmebestätigung hinzuweisen
(Senatsurteil vom 1. Juli 1987 aaO unter A II 2 d).
2. Darüber hinausgehend nimmt das Berufungsgericht an, K. sei auch
bei der Abgabe der unrichtigen Übernahmebestätigung durch den Beklagten als
Erfüllungsgehilfe der Klägerin tätig geworden. Das ist nicht richtig.
a) Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des
gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem
obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 13, 111,
113; st. Rspr.). Der Lieferant ist deshalb Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers,
soweit er durch die Auslieferung des Leasingguts an den Leasingnehmer im
Auftrag des Leasinggebers zur Erfüllung der diesem obliegenden Gebrauchsüberlassungspflicht
tätig wird. Die davon zu unterscheidende Abgabe einer
Übernahmebestätigung durch den Leasingnehmer ist dagegen keine Verbindlichkeit
des Leasinggebers, sondern eine solche des Leasingnehmers gegenüber
dem Leasinggeber. Dementsprechend obliegt es - entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts - im Verhältnis zum Leasingnehmer auch nicht
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dem Leasinggeber, sich zu vergewissern, ob die Lieferung vertragsgemäß und
mängelfrei erfolgt ist. Vielmehr trifft den Leasingnehmer die (vor-)vertragliche
Nebenpflicht, die Vollständigkeit und - soweit möglich - Mängelfreiheit des Leasingobjekts
zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem Leasinggeber
zu bestätigen, wenn die Gebrauchsüberlassung an den Leasingnehmer
unmittelbar durch den Lieferanten erfolgt, wie es leasingtypisch ist und auch im
hier zu beurteilenden Fall geschehen sollte. Daraus folgt, daß die Mitwirkung
des Lieferanten bei der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung als
solche dem Leasinggeber nicht nach § 278 BGB zugerechnet werden kann.
Soweit dem Senatsurteil vom 1. Juli 1987 (aaO unter A II 2 d bb) Abweichendes
zu entnehmen sein sollte, hält der Senat daran nicht fest.
b) Eine Schadensersatzpflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten
wegen eines ihr gemäß § 278 BGB zuzurechnenden Verhaltens K. folgt
auch nicht daraus, daß K. den Beklagten nicht auf die mangelnde Übereinstimmung
zwischen dem Umfang des tatsächlich Gelieferten und dem Inhalt der
von ihr vorgefertigten Übernahmebestätigung hingewiesen hat. Denn eine solche
Hinweispflicht bestand im Streitfall nicht. Sie soll den Leasingnehmer davor
bewahren, die vom Leasinggeber vorformulierte, auf vollständige Übergabe des
Leasingguts ausgelegte Übernahmebestätigung in der irrigen Annahme abzugeben,
der Lieferant habe das Leasinggut vollständig (und mängelfrei) an ihn
übergeben. Dafür besteht kein Bedürfnis, wenn der Leasingnehmer nicht im
Zweifel darüber sein kann, daß das Leasingobjekt nicht (vollständig) an ihn
übergeben worden ist. So verhält es sich, wenn - wie im Streitfall - der Leasingnehmer
die Übernahmebestätigung abgibt, obwohl ihm das Leasingobjekt noch
nicht übergeben worden ist. Ein Leasingnehmer, der wie der Beklagte eine unrichtige
Übernahmebestätigung in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit abgibt, bedarf
keines Hinweises auf die Unrichtigkeit der Erklärung.
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Eine der Klägerin nach § 278 BGB zuzurechnende Verletzung einer vorvertraglichen
Hinweispflicht läßt sich auch nicht damit begründen, daß K.
den Beklagten nicht auf die möglichen Haftungsfolgen der Abgabe einer unrichtigen
Übernahmebestätigung hingewiesen hat. Denn insoweit war der Beklagte
schon durch den in den Text der Übernahmebestätigung aufgenommenen Hinweis,
daß die Klägerin den Kaufpreis für das Leasingobjekt erst nach Vorliegen
der "rechtsverbindlich unterzeichneten Abnahmebestätigung und im Vertrauen
auf ihre Richtigkeit" an den Lieferanten bezahlen werde, hinreichend gewarnt.
c) Ob die Klägerin sich die vom Beklagten behauptete wahrheitswidrige
Äußerung K. , der Kran sei bereits unterwegs, die Anlieferung werde sich
jedoch etwas verzögern, nach § 278 BGB zurechnen lassen muß, kann dahingestellt
bleiben. Denn diese Äußerung war objektiv nicht geeignet, die nach
seinen eigenen Angaben vorhandenen Bedenken des Beklagten im Hinblick auf
die Unterzeichnung der Abnahmebestätigung zu zerstreuen. Nach dem Inhalt
der von der Klägerin vorformulierten Abnahmebestätigung mußte dem Beklagten
klar sein, daß seine vor Auslieferung des Krans abgegebene Übernahmebestätigung
die Klägerin dazu veranlassen würde, den Kaufpreis an den Lieferanten
zu zahlen, obwohl der Kran noch nicht geliefert worden war. Eben dies
zu vermeiden, war - auch für den Beklagten erkennbar - Sinn und Zweck der
ihm von der Klägerin abverlangten Abnahmebestätigung. Es lag daher auf der
Hand, daß der Beklagte die Abnahmebestätigung nicht schon im Vertrauen auf
die Zusage K. , der Kran werde demnächst ausgeliefert, unterzeichnen durfte.
K. Äußerung hätte den Beklagten vielmehr veranlassen müssen, die Abnahmebestätigung
inhaltlich entsprechend einzuschränken oder die Unterzeichnung
der vorgedruckten Erklärung bis zur Auslieferung des Krans zurückzustellen.
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d) Das nach der Darstellung des Beklagten für die Abgabe der unrichtigen
Übernahmebestätigung mitursächliche Verhalten K. ist der Klägerin
auch nicht deswegen nach § 278 BGB zuzurechnen, weil es in den allgemeinen
Umkreis des Aufgabenbereichs gehörte, zu dessen Wahrnehmung K. von
der Klägerin bestellt war. Auch diese Erweiterung der Zurechnung greift nur ein,
soweit die Hilfsperson im Pflichtenkreis des Schuldners, d.h. zur Erfüllung einer
den Schuldner im Verhältnis zum Gläubiger treffenden Pflicht tätig geworden
ist. Daran fehlt es, soweit K. den Beklagten nach dessen Darstellung zur Abgabe
der unrichtigen Abnahmebestätigung veranlaßt hat. Die Prüfung und Bestätigung
der erfolgten Auslieferung des Leasingobjekts ist, wie bereits ausgeführt
wurde, keine Verpflichtung des Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer,
sondern umgekehrt eine dem Leasingnehmer auferlegte Pflicht, deren
Erfüllung es dem Leasinggeber ermöglichen soll, die Vertragserfüllung seitens
des Lieferanten zu kontrollieren. Dem steht, anders als das Berufungsgericht
meint, nicht entgegen, daß die Abnahmebestätigung für die Klägerin, auf deren
Formularvordruck und für deren Zwecke erstellt wurde. Die Übernahmebestätigung
des Leasingnehmers hat bezogen auf das Leasingverhältnis die Funktion
einer Quittung, durch die der Leasingnehmer die Erfüllung der den Leasinggeber
treffenden Gebrauchsüberlassungspflicht bestätigt, und in bezug auf den
Kaufvertrag die Funktion einer Kontrollmitteilung des Leasingnehmers über die
Erfüllung der dem Lieferanten im Verhältnis zum Leasinggeber obliegenden
Lieferpflicht. Daß die Übernahmebestätigung damit hinsichtlich beider Rechtsverhältnisse
der Absicherung des Leasinggebers dient, spricht eher gegen als
für die Annahme, ihre Erteilung sei dem Pflichtenkreis des Leasinggebers zuzurechnen.
Die Kontrollfunktion, die der Übernahmebestätigung des Leasingnehmers
im Hinblick auf die Erfüllung der Verkäuferpflicht des Lieferanten gegenüber
dem Leasinggeber zukommt, verbietet es auch, die Erteilung der Über-
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nahmebestätigung dem Umkreis des Aufgabenbereichs der Gebrauchsüberlassung
zuzuordnen. Dies wäre mit der typischen Interessenlage beim Finanzierungsleasing
nicht zu vereinbaren, die dadurch gekennzeichnet ist, daß der
Leasingnehmer in aller Regel das Leasingobjekt nicht aus der Hand seines Vertragspartners,
des Leasinggebers, entgegennimmt, sondern daß es direkt vom
Lieferanten an den Leasingnehmer ausgeliefert wird. Mit dieser Auslieferung
erfüllt der Leasinggeber im Verhältnis zum Leasingnehmer durch den Lieferanten
als seinen Erfüllungsgehilfen die ihn treffende Gebrauchsüberlassungspflicht
aus dem Leasingvertrag. Zugleich aber erfüllt der Lieferant mit der Übergabe
des Leasingobjekts an den Leasingnehmer seine Lieferpflicht aus dem
Kaufvertrag mit dem Leasinggeber. Insoweit tritt der Lieferant nicht als Erfüllungsgehilfe,
sondern als Vertragsgegner des Leasinggebers in Erscheinung.
Soweit der Lieferant mit der Auslieferung des Leasingobjekts eigene Verkäuferpflichten
erfüllt, obliegt es dem Leasingnehmer, die Käuferinteressen des Leasinggebers
für diesen wahrzunehmen und ihm die eigene Kontrolle ordnungsgemäßer
Erfüllung des Kaufvertrages abzunehmen. Wollte man auch für diese
Rechtsbeziehung dem Leasinggeber das durch gegenläufige Interessen gesteuerte
Verhalten des Lieferanten nach § 278 BGB zurechnen, so liefe die mit
der Übernahmebestätigung bezweckte, für die leasingtypische Vertragsabwicklung
unverzichtbare Kontrolle des Lieferverhaltens leer.
3. Die Klägerin muß sich K. Wissen um die nicht erfolgte Lieferung
des Krans schließlich auch nicht entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen.
Diese Bestimmung ist zwar nicht nur auf den rechtsgeschäftlichen Vertreter,
sondern auch auf sonstige "Wissensvertreter" anwendbar, die nach der Arbeitsorganisation
des Geschäftsherrn dazu berufen sind, im Rechtsverkehr als
dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen
und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls
weiterzugeben (BGHZ 117, 104, 106 f.; Senatsurteil vom
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31. Januar 1996 - VIII ZR 297/94, WM 1996, 824 unter II 2 b bb). Der Lieferant
des Leasingobjekts ist jedoch in bezug auf die Information über die vollständige
und mängelfreie Auslieferung des Leasingguts an den Leasingnehmer nicht
Wissensvertreter des Leasinggebers. Zur Einholung dieser Information bedient
sich der Leasinggeber vielmehr - auch für den Leasingnehmer erkennbar - nicht
des zu kontrollierenden Lieferanten selbst, sondern des Leasingnehmers, dem
er zu diesem Zweck die Verpflichtung auferlegt, die Tatsache, den Umfang und
die Qualität der erfolgten Lieferung des Leasingobjekts schriftlich zu bestätigen.
Die Schadensersatzpflicht des Beklagten kann daher auch nicht über eine Wissenszurechnung
entsprechend § 166 BGB mit der Begründung verneint werden,
die Unrichtigkeit der Übernahmebestätigung des Beklagten sei der Klägerin
bekannt gewesen und daher für den eingetretenen Schaden nicht kausal.
III.
Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere tatsächliche
Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Schaden, den
die Klägerin dadurch erlitten hat, daß sie im Vertrauen auf die unrichtige Übernahmebestätigung
des Beklagten den Kaufpreis an den Lieferanten des Krans
ausgezahlt hat, ist in Höhe des der Klägerin in erster Instanz zuerkannten Be-
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trages unstreitig. Infolgedessen ist die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche
Urteil zurückzuweisen.
Dr. Deppert Dr. Beyer Ball
Dr. Leimert Hermanns

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BGH-Urteil v. 30.10.2002 - VIII ZR 119/02 BGH-Urteil v. 01.03.2000 - VIII ZR 177/99