BGH-Urteil v. 18.01.2006 - VIII ZR 94/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL
VIII ZR 94/05 Verkündet am:
18. Januar 2006
P o t s c h
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 214 Abs. 2 Satz 1, 556 Abs. 3 Satz 3, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
Der sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ergebende Bereicherungsanspruch eines
Wohnungsmieters, der die wegen Versäumung der Abrechnungsfrist des § 556
Abs. 3 Satz 2 BGB nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossene Betriebskostennachforderung
des Vermieters bezahlt hat, ist nicht in entsprechender Anwendung
des § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05 - LG Hagen
AG Wetter (Ruhr)
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der zehnten Zivilkammer
des Landgerichts Hagen vom 6. April 2005 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Wetter (Ruhr) vom 7. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war Mieter einer in W. gelegenen Wohnung des Beklagten,
für die er neben der Miete vereinbarungsgemäß Vorauszahlungen auf
die Betriebskosten entrichtete. Das Mietverhältnis endete zum 31. Dezember
2003. Mit Schreiben vom 26. Januar 2004 teilte der Beklagte dem Kläger die
Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis zum
31. Dezember 2002 mit. Die sich daraus ergebende Nachforderung in Höhe von
185,89 € beglich der Kläger.
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In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger den Beklagten nach
zweimaliger vergeblicher Mahnung auf Rückzahlung des vorgenannten Betrages
nebst Verzugszinsen mit der Begründung in Anspruch genommen, die
Nachforderung sei wegen Versäumung der einjährigen Abrechnungsfrist des
§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen gewesen,
was er bei der Zahlung - unbestritten - nicht gewusst habe. Ferner hat
der Kläger die Erstattung einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Auslagenpauschale
in Höhe von 3,70 € verlangt. Das Amtsgericht hat den Beklagten
antragsgemäß verurteilt und die Berufung zugelassen. Das Landgericht hat das
Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung
des erstinstanzlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. 3
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in DWW 2005, 238 veröffentlicht
ist, hat ausgeführt:
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Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch bestehe nicht. Die Zahlung
des Klägers auf den Anspruch aus einer Betriebskostenabrechnung, dessen
Geltendmachung nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB n.F. ausgeschlossen gewesen
sei, könne nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückgefordert
werden, weil die Rückforderung nach § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB analog ausgeschlossen
sei. Die Zahlung auf die verspätet vorgelegte Nebenkostenabrechnung
sei mit der Zahlung auf eine verjährte Forderung vergleichbar. Sie sei auf
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eine Abrechnung von tatsächlich angefallenen Betriebskosten erfolgt. Daher sei
der vorliegende Fall gerade mit dem des § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB vergleichbar,
denn eine Forderung solle zur Schaffung von Rechtssicherheit nach gewisser
und bestimmter Zeit nicht mehr geltend gemacht werden können. Der Zweck
der Regelung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB n.F. liege in dem Schaffen einer
Abrechnungssicherheit sowie der Vermeidung von Streit. Gerade die Vermeidung
von Streitigkeiten sei aber nur dann gewährleistet, wenn eine Zahlung auf
eine verfristete Abrechnung nicht zurückverlangt werden könne.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 6
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den vom Kläger gegen den Beklagten
geltend gemachten Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf
Rückzahlung der von ihm beglichenen Nachforderung in Höhe von 185,89 €
aus der Betriebskostenrechnung für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis
zum 31. Dezember 2002 verneint.
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a) Die Voraussetzungen des vorbezeichneten Anspruchs sind gegeben.
Davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus. Der Kläger hat dem Beklagten
zum Ausgleich seiner Nachforderung in der Betriebskostenabrechnung
vom 26. Januar 2004 185,89 € gezahlt. Diese Leistung ist ohne Rechtsgrund
erfolgt, da die Nachforderung des Beklagten ausgeschlossen ist.
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Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB, der auf den hier in Rede stehenden
Abrechnungszeitraum vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember
2002 Anwendung findet (Art. 229 § 3 Abs. 9 EGBGB), ist die Betriebskostenabrechnung
dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende
des Abrechnungszeitraums mitzuteilen; nach Ablauf dieser Frist ist die Gel-
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tendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei
denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Danach
hat der Beklagte dem Kläger die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum
vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2002 mit Schreiben vom
26. Januar 2004 nicht fristgemäß mitgeteilt. Da nicht ersichtlich ist, dass der
Beklagte die Versäumung der Frist nicht zu vertreten hat, und entsprechender
Tatsachenvortrag von der Revisionserwiderung auch nicht aufgezeigt wird, ist
die Geltendmachung der Nachforderung ausgeschlossen.
Angesichts dessen hat der Kläger seine Zahlung an den Beklagten entgegen
der Ansicht der Revisionserwiderung auf eine nicht bestehende Schuld
und damit ohne Rechtsgrund geleistet. Bei nicht fristgerechter Abrechnung verliert
der Vermieter den Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten (so ausdrücklich
die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Mietrechtsreformgesetz
[im Folgenden nur: Gesetzentwurf], BT-Drucks. 14/4553,
S. 37). Die Regelung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, die auf § 20 Abs. 3 Satz 4
NMV zurückgeht, enthält ebenso wie diese Vorschrift eine Ausschlussfrist (Gesetzentwurf,
BT-Drucks. aaO, S. 51; Stellungnahme des Bundesrates, BTDrucks.
aaO, S. 87; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses,
BT-Drucks. 14/5663, S. 79; ferner Senatsurteil vom 17. November 2004
- VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219 unter II 1 b; Senatsurteil vom 9. März 2005
- VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499 unter II 5 c). Der Ablauf einer Ausschlussfrist
führt - anders als der Ablauf einer Verjährungsfrist - nicht zu einer bloßen Einredebefugnis
gegenüber einem fortbestehenden Recht, sondern hat den Untergang
des Rechts zur Folge (vgl. BGHZ 122, 23, 24; MünchKommBGB/Grothe,
4. Aufl., Bd. 1a, Vor § 194 Rdnr. 10; Staudinger/Peters, BGB [2004], Vorbem.
zu §§ 194 ff. Rdnr. 13, jew. m.w.Nachw.). Der Schuldner, der nach Ablauf einer
Ausschlussfrist Leistungen auf einen untergegangenen Anspruch erbringt, leistet
ohne Rechtsgrund und kann somit das Geleistete aus dem Gesichtspunkt
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der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern (Mansel/
Budzikiewicz, Das neue Verjährungsrecht [2002], § 2 Rdnr. 9).
11 b) § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach das zur Befriedigung eines verjährten
Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, steht dem Bereicherungsanspruch
des Klägers nicht entgegen. Diese Bestimmung ist hier entgegen
der Ansicht des Berufungsgerichts nicht analog anwendbar. Allerdings ist
die entsprechende Heranziehung einzelner für die Verjährung geltender Bestimmungen
auf Ausschlussfristen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
nicht schlechthin ausgeschlossen; vielmehr ist von Fall zu Fall nach
Sinn und Zweck der jeweiligen Bestimmung zu entscheiden, inwieweit Verjährungsvorschriften
auf Ausschlussfristen auch dann anzuwenden sind, wenn
nicht ausdrücklich auf sie verwiesen wird (BGHZ 122, 23, 25; 112, 95, 101; 84,
101, 108; 73, 99, 101 f.). Danach kommt hier eine analoge Anwendung des
§ 214 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in Betracht.
Der Ausschluss der Rückforderung nach § 214 Abs. 2 BGB beruht darauf,
dass der Anspruch durch die Verjährung nicht erlischt und der Gläubiger
deswegen durch die Leistung des Schuldners nur das erhalten hat, worauf er
trotz der Verjährung einen - wenn auch einredebehafteten - Anspruch besaß
(MünchKommBGB/Grothe, aaO, § 214 Rdnr. 9). Nach Ablauf einer Ausschlussfrist
erlischt das betroffene Recht gemäß den vorstehenden Ausführungen (unter
II 1 a) hingegen, so dass eine gleichwohl noch erbrachte Leistung dann auf
eine nicht mehr bestehende Schuld erfolgt. Daher ist § 214 Abs. 2 BGB nach
Sinn und Zweck der Vorschrift auf Ausschlussfristen nicht entsprechend anwendbar
(MünchKommBGB/Grothe, aaO, § 214 Rdnr. 9; Staudinger/Peters,
aaO, § 214 Rdnr. 39). Dies gilt auch für die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3
Satz 3 BGB (a.A. Langenberg, Betriebskostenrecht, 4. Aufl., G Rdnr. 73 mit
Verweis auf das Berufungsurteil).
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Sinn und Zweck des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB rechtfertigen entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts keine andere Beurteilung. Die Abrechnungsfrist
des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB und der durch § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB angeordnete
Ausschluss von Nachforderungen nach Fristablauf dienen der Abrechnungssicherheit
für den Mieter und sollen Streit vermeiden (Gesetzentwurf, BTDrucks.
14/4553, S. 37). Sie gewährleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit
der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum
entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes
Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher
Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (Senatsurteil
vom 17. November 2004, aaO, unter II 1 b). Daraus lässt sich nicht herleiten,
dass dem Mieter, der in Unkenntnis der Ausschlussfrist geleistet hat, ein bereicherungsrechtlicher
Rückforderungsanspruch versagt ist.
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c) Dem Bereicherungsanspruch des Klägers steht entgegen der von dem
Beklagten in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung auch kein deklaratorisches
Schuldanerkenntnis des Klägers entgegen.
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Vor der Mietrechtsreform war es allerdings herrschende Meinung, dass
in der vorbehaltlosen Zahlung einer Abrechnungsnachforderung durch den Mieter
ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen sei, das den Ausschluss
nachträglicher Einwendungen zur Folge habe (vgl. Schmidt-Futterer/Langenberg,
Mietrecht, 8. Aufl., § 556 BGB, Rdnrn. 403 f.; Staudinger/Weitemeyer,
BGB [2003], § 556 Rdnr. 133, jew. m.w.Nachw.). Es kann dahingestellt bleiben,
ob diese Auffassung auch noch nach der Mietrechtsreform berechtigt ist oder
ob und inwieweit der Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses
nunmehr die dem Mieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB zukommende Einwendungsfrist
von einem Jahr und das Verbot dem Mieter nachteiliger Regelungen
in § 556 Abs. 4 BGB entgegenstehen (vgl. dazu Schmidt-Futterer/
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Langenberg, aaO, Rdnrn. 407 ff.; Staudinger/Weitemeyer, aaO, Rdnr. 134;
MünchKommBGB/Schmid, aaO, § 556 Rdnrn. 102 f.; Sternel, ZMR 2001, 937,
940; Kinne, GE 2004, 1572, 1581, jew. m.w.Nachw.). Unabhängig davon
kommt hier ein dem Bereicherungsanspruch des Klägers entgegenstehendes
deklaratorisches Schuldanerkenntnis schon deswegen nicht in Betracht, weil
ein solches Anerkenntnis nur die Einwendungen des Schuldners ausschließt,
die dieser bei Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen er zumindest rechnete
(Senatsurteil BGHZ 69, 328, 331; BGH, Urteil vom 9. Februar 1998 - II ZR
374/96, WM 1998, 656 unter 1 m.w.Nachw.). Der Kläger wusste aber bei der
vorbehaltlosen Zahlung gerade nicht, dass die Betriebskostennachforderung
des Beklagten wegen Versäumung der Nachforderungsfrist ausgeschlossen ist,
und rechnete hiermit auch nicht.
d) Aus dem gleichen Grunde kann sich der Beklagte entgegen der Ansicht
der Revisionserwiderung gegenüber dem Bereicherungsanspruch des
Klägers schließlich auch nicht auf Vertrauensschutz (§ 242 BGB) berufen (vgl.
dazu einerseits Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, Rdnr. 413, andererseits
Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 9. Aufl., Rdnr. 3273 a).
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2. Die Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 280, 286, 288 BGB. 17
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III.
18 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der
Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, da es weiterer tatsächlicher Feststellungen
nicht bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage nach den vorstehenden
Ausführungen begründet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben, und das der
Klage stattgebende Urteil des Amtsgerichts ist wieder herzustellen.
Dr. Deppert Dr. Leimert Wiechers
Dr. Frellesen Hermanns
Vorinstanzen:
AG Wetter, Entscheidung vom 07.12.2004 - 3 C 284/04 -
LG Hagen, Entscheidung vom 06.04.2005 - 10 S 8/05 -
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