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BGH-Urteil v. 16.11.2005 - VIII ZR 373/04

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL

VIII ZR 373/04 Verkündet am:
16. November 2005
P o t s c h ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HeizkV §§ 9 a Abs. 1, 12
a) Ein "anderer zwingender Grund" i.S.d. § 9 a Abs. 1 Satz 1 HeizkV liegt auch dann
vor, wenn der anteilige Verbrauch eines Nutzers infolge eines Ablesefehlers nicht
ordnungsgemäß erfasst werden kann.
b) Ist eine Vergleichsberechnung nach § 9 a Abs. 1 HeizkV nicht möglich, weil die
hierfür erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stehen, so kann der anteilige
Verbrauch ausnahmsweise im Wege der Gradtagszahlmethode ermittelt werden.
c) Eine unter diesen Voraussetzungen erstellte Kostenabrechnung kann vom Nutzer
nicht gemäß § 12 HeizkV um 15% gekürzt werden.
BGH, Urteil vom 16. November 2005 - VIII ZR 373/04 - LG Magdeburg
AG Magdeburg
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Oktober 2005 durch den Richter Dr. Beyer als Vorsitzenden und die
Richter Wiechers, Dr. Wolst, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Magdeburg vom 30. November 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Magdeburg vom 5. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten beider Rechtsmittelzüge einschließlich
der durch die Streithilfe verursachten Kosten zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Heizkostenabrechnungen für die Jahre 1998
und 1999.
Seit dem 5. November 1996 haben die Beklagten von der Klägerin eine
Wohnung in dem Anwesen S. in M. gemietet. Die Heizkörper
der Wohnung der Beklagten sind mit geeichten elektronischen Messgeräten
ausgestattet, die den Wärmeverbrauch fortlaufend erfassen und den Endwert
eines Kalenderjahres jeweils automatisch abspeichern, sodass dieser Wert
auch bei einer Ablesung im Laufe des folgenden Jahres mittels eines speziellen
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zusätzlichen Gerätes abgerufen und exakt festgestellt werden kann; er wird jedoch
am Ende des Folgejahres durch den neuen Jahreswert "überschrieben"
und ist dann auch nicht mehr zu rekonstruieren. Auf dem Display der Messgeräte
wird jeweils der aktuelle Verbrauchswert des betreffenden Kalenderjahres
angezeigt.
Unter dem 15. Dezember 1999 übersandte die Klägerin den Beklagten
die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1998, in der unter anderem Heizkosten
in Höhe von 1.599,17 DM enthalten waren. Mit Schreiben vom 4. Oktober
2000 rechnete die Klägerin gegenüber den Beklagten die Nebenkosten für
1999 ab; für die Heizkosten setzte sie in der Abrechnung einen Betrag von
1.740,06 DM an. Die Berechnung der Heizkosten beruhte auf den Ablesungen
vom 23. März 1999 (für das Jahr 1998) und vom 18. Januar 2000 (für 1999).
Bei der Ablesung der elektronischen Wärmeverbrauchsmesser im März
1999 und im Januar 2000 notierte der Mitarbeiter der Streithelferin, die von der
Klägerin mit der Abrechnung der Heizkosten beauftragt war, nur jeweils den auf
dem Display angezeigten aktuellen Verbrauchswert und nicht den zu diesen
Zeitpunkten noch gespeicherten und abrufbaren Endwert des betreffenden Vorjahres.
Der Fehler wurde erst bei der Ablesung Anfang des Jahres 2001 festgestellt,
als die Werte von 1998 und 1999 bereits durch den Gesamtwert des Jahres
2000 überschrieben und dadurch verloren gegangen waren.
Wegen des Ablesefehlers korrigierte die Streithelferin am 30. April 2001
die Abrechnungen für die Jahre 1998 und 1999, wobei sie von den Ablesedaten
(23. März 1999 und 18. Januar 2000) nach der Gradtagszahlmethode auf den
31. Dezember des Abrechnungsjahres zurückrechnete. Dabei ergab sich für die
Wohnung der Beklagten infolge eines höheren Einheitspreises (Preis je Wärmeeinheit)
ein Mehrbetrag von 179,11 DM und ein Gesamtbetrag von
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1.778,28 DM für 1998 bzw. ein Mehrbetrag von 38,78 DM – insgesamt 1.778,84
DM – für 1999. Die weiteren in den Betriebskostenabrechnungen enthaltenen
Beträge sind zwischen den Parteien nicht mehr streitig.
Die Klägerin hält die Rückrechnung auf der Grundlage der Gradtagszahlen
für zulässig und die erteilten Abrechnungen einschließlich der Erläuterungen
für formell ordnungsgemäß. Die Beklagten halten die über die Vorauszahlungen
hinausgehenden Heizkostennachforderungen der Klägerin für unbegründet. Sie
sind der Auffassung, die Neuberechnung der Heizkosten für die Jahre 1998 und
1999 entspreche nicht den Bestimmungen der Heizkostenverordnung; überdies
habe die Klägerin die Rückrechnung nach der Gradtagszahlmethode nicht
nachvollziehbar erläutert.
Das Amtsgericht hat mit Versäumnisurteil vom 27. Juni 2001 die Klage
insgesamt abgewiesen. Auf den Einspruch der Klägerin hat es mit Urteil vom
5. Mai 2004 der Klage hinsichtlich der unter Berücksichtigung geleisteter Vorauszahlungen
geltend gemachten Heizkosten in Höhe von 1.290,82 €
(2.524,62 DM) stattgegeben und im Übrigen – hinsichtlich anderer mit der Klage
geforderter Kosten – das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht unter Aufrechterhaltung
des Versäumnisurteils die Klage auch insoweit abgewiesen, als das Amtsgericht
ihr stattgegeben hatte. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
wollen die Klägerin und ihre Streithelferin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils erreichen.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Bei der von der Klägerin für die Korrektur der Heizkostenabrechnungen
1998 und 1999 verwandten Gradtagszahlmethode handele es sich um eine
Schätzung, die nach der Heizkostenverordnung nur bei einem Nutzerwechsel
im Laufe einer Abrechnungsperiode zulässig sei (§ 9 b HeizkV). Ob die Kosten
nach § 9 a HeizkV hätten verteilt werden können, könne dahinstehen, weil die
Klägerin eine solche Verteilung nicht vorgenommen habe. Darüber hinaus sei
die von der Klägerin erteilte Abrechnung nach der Gradtagszahlmethode nicht
nachvollziehbar; es fehle eine detaillierte Erklärung und die erforderliche Berechnung
"Schritt für Schritt". Die auf einem der Abrechnung beigefügten Erläuterungsblatt
enthaltene exemplarische Rechnung genüge mangels konkreter
Werte hierfür nicht. Die von der Streithelferin im Termin zur letzten mündlichen
Verhandlung beigebrachte, konkret die Beklagten betreffende Berechnung sei
vorher nicht zu den Akten gelangt. Es könne schließlich auch unentschieden
bleiben, ob die Beklagten berechtigt wären, den auf sie entfallenden Anteil nach
§ 12 HeizkV um 15 % zu kürzen; auch eine derartigen Kürzung würde wegen
der von den Beklagten geleisteten Vorauszahlungen nicht zu einer weitergehenden
Zahlungspflicht führen.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu
Unrecht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch
auf Bezahlung der Heizkosten verneint, die sich aus den korrigierten, in
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formeller und rechnerischer Hinsicht in der Revisionsinstanz nicht mehr streitigen
Abrechnungen für die Jahre 1998 und 1999 ergeben.
1. Heizkosten sind in Objekten mit zentralen Heizungsanlagen oder mit
Wärmelieferung (Wärmecontracting) (§ 1 Abs. 1 HeizkV) im Interesse eines
sparsamen Umgangs mit Energie grundsätzlich nach dem konkreten Verbrauch
der einzelnen Nutzer zu verteilen (§ 6 Abs. 1 HeizkV). Die Einzelheiten der Verteilung
sind in den §§ 7 – 9 HeizkV geregelt. Um eine verbrauchsabhängige
Kostenverteilung sicherzustellen, schreibt § 5 HeizkV die Erfassung des anteiligen
Wärmeverbrauchs durch Wärmezähler oder Heizkostenverteiler vor. Da
jedoch beim Einsatz derartiger technischer Geräte Fehler unterschiedlichster
Art nie völlig auszuschließen sind, sieht die Heizkostenverordnung in § 9 a
Abs. 1 zwei verschiedene Ersatzverfahren für den Fall vor, dass der anteilige
Wärmeverbrauch von Nutzern für einen Abrechungszeitraum wegen Geräteausfalls
oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst
werden kann. Der anteilige Verbrauch ist dann durch eine Vergleichsberechnung
mit einem früheren Abrechnungszeitraum oder mit vergleichbaren anderen
Räumen im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu ermitteln und bei der Kostenverteilung
anstelle des erfassten Verbrauchs zugrunde zu legen.
2. Im vorliegenden Fall waren die Heizkörper mit den vorgeschriebenen
Wärmezählern ausgestattet. Die Zähler haben während des gesamten in Betracht
kommenden Zeitraumes einwandfrei funktioniert. Die falsche Verbrauchserfassung
beruhte ausschließlich auf einem Ablesefehler des zuständigen Mitarbeiters
der Streithelferin. Ob ein solcher Fehler als ein "anderer zwingender
Grund" im Sinne des § 9 a Abs. 1 Satz 1 HeizkV anzusehen ist, ist umstritten.
a) Nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Meinung
liegt ein "anderer zwingender Grund" vor, wenn Umstände gegeben sind, die
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dem Geräteausfall gleichzusetzen sind, weil sie eine rückwirkende Korrektur
der Erfassungsmängel ausschließen. Entscheidend sei allein die objektive Lage;
auf die Frage, wer den Mangel zu vertreten hat, komme es nicht an (Lammel,
Heizkostenverordnung, 2. Aufl., § 9 a Rdnr. 9 ff; Schmidt-Futterer/Lammel,
Mietrecht, 8. Aufl., § 9 a HeizkV, Rdnr. 14; im Grundsatz ebenso Fischer-
Dieskau/Pergande/Schwender/Pfeifer, Wohnungsbaurecht, HeizkostenV § 9 a,
Anm. 4 vor 4.1). Als zwingender Grund ist nach dieser Auffassung auch ein Ablesefehler
oder das versehentliche Unterlassen einer Ablesung anzusehen,
wenn sie nicht mehr nachgeholt werden kann (AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg,
MM 2003, 47).
Nach anderer Auffassung soll die Anwendung des § 9 a HeizkV dann
ausscheiden, wenn der Grund, der für das Unterbleiben einer verbrauchsabhängigen
Erfassung ursächlich war, vom Gebäudeeigentümer bzw. vom Vermieter
oder von dem Wärmemessdienst, dessen Verschulden sich der Auftraggeber
zurechnen lassen muss (§ 278 BGB), zu vertreten ist (so – entgegen den
Ausführungen in Anm. 4 – Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Pfeifer, HeizkostenV
§ 9 a, Anm. 5.1; Müller, Grundeigentum 1989
, 216; ebenso wohl Emmerich/
Sonnenschein/Weitemeyer, Miete, 8. Aufl., § 556 a BGB, Rdnr. 14; Gruber,
NZM 2000, 842, 844; ähnlich LG Hamburg, WuM 201, 460, und AG Brandenburg,
Grundeigentum 2004, 1459, die einen zwingenden Grund im Sinne
des § 9 a HeizkV annehmen, wenn die Erfassung des Verbrauchs aus Gründen
unterbleibt, die der Vermieter nicht zu vertreten hat).
b) Die erstgenannte Ansicht trifft zu. Sie wird vor allem dem Zweck der
Heizkostenverordnung gerecht, im Interesse eines sparsamen Umgangs mit
Energie eine möglichst genaue Verteilung der Heizkosten zu erreichen und diese
Kosten dem Nutzer "vor Augen zu führen" (Lammel, HeizkV, § 1 Rdnr. 1).
Durch die in § 9 a Abs. 1 Satz 1 HeizkV vorgeschriebene Vergleichsberechnung
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wird eine Kostenverteilung gewährleistet, die unter den dort genannten Voraussetzungen
im Regelfall eine möglichst verbrauchsnahe Abrechnung sicherstellt
(vgl. BR-Drucks. 494/88 S. 28). Dieses Ziel lässt sich jedoch nur erreichen,
wenn der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht über Gebühr eingeschränkt
wird. Als zwingend ist ein Grund daher stets dann anzusehen, wenn seine Folgen
in dem Zeitpunkt, in dem er bemerkt wird, von dem zur Abrechnung verpflichteten
Vermieter oder seinem Beauftragten nicht mehr behoben werden
können.
Für dieses Verständnis des Begriffs des "anderen zwingenden Grundes"
spricht überdies die vom Verordnungsgeber gewollte Gleichbehandlung mit
dem Geräteausfall; dass die ersatzweise Verbrauchsermittlung nach einem Geräteausfall
von der Frage abhängen soll, ob einer der Beteiligten den Defekt zu
vertreten hat, lässt sich weder dem Wortlaut der Bestimmung noch der Systematik
der Verordnung entnehmen.
3. Kommt demnach in Fällen der vorliegenden Art – verspätete Aufdeckung
eines Ablesefehlers – grundsätzlich eine Verbrauchsermittlung nach
§ 9 a Abs. 1 HeizkV in Betracht, stellt sich die weitere Frage, ob die von der
Klägerin vorgenommene Abrechnung deshalb fehlerhaft ist, weil sie nicht dem
Wortlaut der Vorschrift entspricht; denn § 9 a Abs. 1 Satz 1 HeizkV nennt als
Ersatzverfahren lediglich die Verbrauchsermittlung auf der Grundlage des
Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen
oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen
Abrechnungszeitraum. Die von der Klägerin bei der Korrektur ihrer Abrechnung
angewandte Gradtagszahlmethode ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht
für die Sonderfälle im Sinne des § 9 a HeizkV, sondern – nach § 9 b HeizkV –
nur bei einem Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes vorgesehen.
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Durchgreifende Bedenken gegen das von der Klägerin gewählte Verfahren
bestehen unter den hier gegebenen Umständen dennoch nicht. Zwar ist der
Wärmeverbrauch, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 a Abs. 1
Satz 1 HeizkV erfüllt sind, grundsätzlich nach einer der beiden dort genannten
Vergleichsmethoden zu ermitteln. Scheidet jedoch eine Vergleichsberechnung
aus, weil die dafür erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stehen, so muss es
nach dem oben unter II 2 b dargelegten Sinn und Zweck der Heizkostenverordnung
– insbesondere ihres § 9 a – ausnahmsweise zulässig sein, auf eine andere
Methode auszuweichen, die eine möglichst exakte Ermittlung des Wärmeverbrauchs
gewährleistet (vgl. auch Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/
Pfeifer aaO Anm. 8/S. 17).
So liegen die Dinge hier. Eine Vergleichsberechnung auf der Grundlage
des Jahres 1997 war nicht möglich. Denn in der Anlage zum Mietvertrag, auf
die sich beide Seiten in den Vorinstanzen berufen haben, war ausdrücklich vorgesehen,
dass die vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen für das Jahr
1997 als Pauschalzahlungen geleistet werden sollten, über die nicht abzurechnen
war; mit dieser Regelung wurde – zur Entlastung der Mieter – ersichtlich
dem erhöhten Heizbedarf für die neu errichtete Wohnanlage Rechnung getragen.
In der Anlage zum Mietvertrag war weiter festgelegt, dass erstmals für den
Zeitraum ab dem 1. Januar 1998 nach dem vertraglich vereinbarten Schlüssel
über die Nebenkosten abgerechnet werden sollte. Infolgedessen fehlt es an
Datenmaterial aus dem Jahr 1997 oder einem anderen vergleichbaren früheren
Abrechnungszeitraum, das für eine Vergleichsberechnung für die Jahre 1998
und 1999 herangezogen werden könnte. Eine Berechnung auf der Grundlage
des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume in den Abrechnungszeiträumen
1998 und 1999 scheidet ebenso aus, weil der Ablesefehler nicht lediglich die
Wohnung der Beklagten, sondern alle Wohnungen der Anlage betrifft.
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Die von der Klägerin und ihrer Streithelferin angewandte Gradtagszahlmethode
stellte unter den besonderen Umständen des Falles eine möglichst
genaue Ermittlung des Wärmeverbrauchs sicher. Denn es geht nicht um die
Feststellung des Verbrauchs für einen gesamten Abrechnungszeitraum, wie
etwa nach einem vollständigen Ausfall des Messgerätes oder dem – durch welche
Gründe auch immer verursachten – Unterlassen einer Ablesung; vielmehr
hat die Klägerin bzw. die von ihr beauftragte Streithelferin von exakt erfassten
Werten (vom 23. März 1999 und 18. Januar 2000), wobei insbesondere der
Wert für das Jahr 1999 das genaue Enddatum des maßgebenden Zeitraumes
nur geringfügig überschritten hatte, auf den 31. Dezember des Vorjahres zurückgerechnet.
Für diese Rückrechnung standen nach den tatrichterlichen
Feststellungen konkrete Zahlen nicht zur Verfügung, weil mit den – vorschriftsmäßigen
– Messgeräten lediglich das jeweilige Jahresergebnis, nicht aber der
Verbrauch für einzelne Monate oder Wochen gespeichert wurde. Die Anwendung
der Gradtagszahlmethode war im Übrigen auch deshalb sachgerecht, weil
sie eine taggenaue Abrechnung ermöglicht und den anerkannten Regeln der
Technik entspricht (Lammel, HeizkV, § 9 b Rdnr. 20). Sie ist, wie die Vorschrift
des § 9 b HeizkV erkennen lässt, als zuverlässiges Mittel zur Verteilung der
Heizkosten anzusehen.
4. Eine Kürzung des Anspruchs der Klägerin nach § 12 HeizkV ist entgegen
der Ansicht der Beklagten nicht gerechtfertigt. Sowohl bei der Vergleichsberechnung
nach § 9 a Abs. 1 HeizkV als auch bei der Anwendung der Gradtagszahlmethode
handelt es sich um eine Schätzung des Wärmeverbrauchs (so
zutreffend Schmidt-Futterer/Lammel aaO § 9 a Rdnr. 5; Emmerich/Sonnenschein/
Weitemeyer aaO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass es sich hierbei um
eine "nicht verbrauchsabhängige Abrechnung" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1
HeizkV handelt mit der Folge, dass dem Nutzer stets ein Recht zur Kürzung des
auf ihn entfallenden Kostenanteils um 15 % zustünde (h.M., z.B. Fischer-
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Dieskau/Pergande/Schwender/Pfeifer aaO, Anm. 10; Emmerich/Sonnenschein/
Weitemeyer aaO; Müller, Grundeigentum 1989, 217; Gruber, NZM 2000, 842,
847; OLG Düsseldorf, Grundeigentum 2003, 879, 880; AG Berlin Tempelhof-
Kreuzberg, MM 2003, 47; AG Berlin-Mitte, MM 2005, 39; a.A. Lammel, HeizkV,
aaO; Schmidt-Futterer/Lammel, aaO § 12 HeizkV, Rdnr. 12). § 12 Abs. 1 Satz 1
HeizkV spricht, anders als § 9 a, nicht von dem "ordnungsgemäß erfassten"
Verbrauch – womit die Erfassung mit den in § 5 HeizkV genannten Geräten und
in den Jahresfristen des § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB bzw. des § 20 Abs. 3 Satz 2
NMV gemeint ist (Lammel, HeizkV § 6 Rdnr. 36) –, sondern von der "nicht
verbrauchsabhängigen Abrechnung". Eine Abrechnung ist aber nur dann nicht
verbrauchsabhängig, wenn sie nicht den einschlägigen Bestimmungen der
Heizkostenverordnung entspricht, was der Verordnungsgeber durch die vorangestellten
Worte "entgegen den Vorschriften dieser Verordnung" unmissverständlich
zum Ausdruck gebracht hat. Zu den Vorschriften über die verbrauchsabhängige
Abrechnung zählt jedoch auch § 9 a, der nach seinem eindeutigen
Wortlaut – lediglich – eine andere, ersatzweise Ermittlung des Verbrauchs
regelt; dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des § 9 a HeizkV, wie
hier, die Gradtagszahlmethode anzuwenden ist, weil die in § 9 a Abs. 1 HeizkV
vorgeschriebene Vergleichsberechnung aus tatsächlichen Gründen ausscheidet.
Dadurch unterscheiden sich die Sonderfälle des § 9 a HeizkV von den Fällen,
in denen der Vermieter – etwa mangels jeglicher Vergleichsmöglichkeiten
oder wegen fehlender Messgeräte – auf eine "freie" Schätzung der Heizkosten,
sei es auch mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens, angewiesen ist.
III.
Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung
reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563
Abs. 3 ZPO). Aus den dargelegten Gründen ist das Berufungsurteil insgesamt
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aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
zurückzuweisen.
Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst
Dr. Frellesen Hermanns
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, Entscheidung vom 05.05.2004 - 10 C 4419/00 -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 30.11.2004 - 2 S 263/04 -

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BGH-Urteil v. 25.01.2006 - VIII ZR 3/05 BGH-Urteil v. 14.09.2005 - VIII ZR 195/04