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BGH-Urteil v. 14.07.2004 - VIII ZR 367/03

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES-URTEIL

VIII ZR 367/03 Verkündet am:
14. Juli 2004
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 535
Im Falle der außerordentlichen Kündigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrages mit
Kilometerabrechnung wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers findet der vom
Leasinggeber intern kalkulierte Restwert des Leasingfahrzeugs bei der konkreten
Berechnung des Kündigungsschadens des Leasinggebers als Rechnungsposten für
den hypothetischen Fahrzeugwert bei Vertragsende auch dann keine Berücksichtigung,
wenn der Leasinggeber für den Fall der ordnungsgemäßen Beendigung des
Leasingvertrages in Höhe des Restwertes eine Rückkaufvereinbarung mit dem Fahrzeughändler
getroffen hat, von dem er das Leasingfahrzeug erworben hat.
BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03 - LG Landshut
AG Landshut
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Ball, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Landshut vom 14. November 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin überließ dem Beklagten aufgrund eines von diesem am
9. Juni 1999 beantragten Leasingvertrages einen Personenkraftwagen F.
zur gewerblichen Verwendung für die Dauer von 54 Monaten mit einer
Gesamtfahrleistung von 67.500 Kilometern bei Abrechnung von Mehr- oder
Minderkilometern. Neben einer Sonderzahlung zu Vertragsbeginn hatte der Beklagte
monatliche Leasingraten von 302,19 DM einschließlich Mehrwertsteuer
zu leisten. In dem von der Klägerin gestellten Vertragsformular heißt es unter
anderem:
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"Ergänzung zum Kilometervertrag:

Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung erfolgt die Abrechnung gem.
Abschnitt XIII der Leasingbedingungen, wobei von dem vom Leasinggeber
bei Vertragsschluß kalkulierten Restwert ausgegangen
wird."
Abschnitt XIII Nr. 1 der dem Vertrag beigefügten "Leasing-Bedingungen"
der Klägerin lautet:
"Bei Kündigung oder vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages
wird wie folgt abgerechnet: Der LG ermittelt den Ablösewert. Dieser
ist die Summe der abgezinsten restlichen Netto-Leasingraten
ohne Entgelte für Dienstleistungen und des abgezinsten Netto-
Restwertes. Der Wert des Fahrzeuges (Netto-Händlereinkaufspreis)
wird auf Kosten des LN durch Schätzung eines vom
LG beauftragten unabhängigen Sachverständigen bzw. Sachverständigenunternehmens
ermittelt. Der LG versucht, das Fahrzeug
mindestens zum Schätzpreis zu verkaufen. Der tatsächliche Netto-
Verkaufserlös wird dem LN auf den Ablösewert gutgebracht. Eine
verbleibende Differenz ist vom LN innerhalb einer Woche auszugleichen.
Von einem etwaigen Überschuß erhält der LN 75%."
Der Händler, von dem die Klägerin das Leasingfahrzeug erwarb, verpflichtete
sich dieser gegenüber durch Erklärung vom 9. Juni 1999, das Fahrzeug
nach Ablauf der in dem Leasingvertrag vereinbarten Laufzeit zu einem
Preis von 5.950 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zurückzukaufen.
Ab September 2000 zahlte der Beklagte keine Leasingraten mehr. Daraufhin
kündigte die Klägerin den Leasingvertrag mit Schreiben vom
20. November 2000 fristlos. Nach der Rückgabe des Fahrzeugs durch den Beklagten
ermittelte der von der Klägerin beauftragte Sachverständige einen Wert
von 9.482,76 DM ohne und 11.000 DM mit Mehrwertsteuer. Nachdem der Beklagte
von dem Angebot, das Fahrzeug zum Schätzpreis selbst zu erwerben
oder einen Dritten als Käufer zu benennen, keinen Gebrauch gemacht hatte,
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veräußerte die Klägerin das Fahrzeug meistbietend zum Preis von 9.051,72 DM
ohne und 10.500 DM mit Mehrwertsteuer.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin den Beklagten auf
Zahlung der rückständigen Leasingraten (966,57 DM) und von Schadensersatz
wegen Nichterfüllung des Leasingvertrages (4.937,93 DM), insgesamt auf
5.904,50 DM nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Ihren Schaden hat die
Klägerin in der Weise berechnet, daß sie von der Summe aus den restlichen
Leasingraten (9.378 DM), dem kalkulierten Restwert (5.950 DM) und den Gutachterkosten
(125 DM) eine Zinsgutschrift auf Raten und Restwert
(1.463,35 DM) und den Verwertungserlös (9.051,72 DM) abgezogen hat. Die
Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob die Klägerin bei der Berechnung
ihres Schadens den kalkulierten Restwert berücksichtigen darf. Dazu
hat sich die Klägerin wegen der Rückkaufverpflichtung des Händlers in gleicher
Höhe für berechtigt gehalten.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte
Berufung eingelegt. Das Landgericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, daß
trotz der Rückkaufverpflichtung des Fahrzeughändlers Bedenken gegen die
Berücksichtigung des kalkulierten Restwertes bei der Schadensberechnung
bestünden. Daraufhin hat die Klägerin eine neue Berechnung ihrer Forderung
vorgelegt, wonach diese ausgehend von den restlichen Leasingraten
(4.540,49 €) abzüglich des ersparten Verwaltungsaufwandes (52,39 €), des
Mehrwerts des Fahrzeugs infolge vorzeitiger Rückgabe (1.397,24 €) sowie einer
Zinsrückvergütung auf Raten (254,35 €) und Restwert (325,66 €) zuzüglich
des Ratenrückstandes bis zur Kündigung (494,20 €) und der Schätzkosten
(63,91 €) insgesamt 3.068,96 € beträgt. Dabei hat die Klägerin den Mehrwert
des Fahrzeugs infolge vorzeitiger Rückgabe in der Weise berechnet, daß sie
von dem durch den Sachverständigen ermittelten Grundwert des Fahrzeugs
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nebst Sonderzubehör (6.857,45 €) die Händlerspanne (1.233,24 €), die Mehrwertsteuer
(775,75 €), den "voraussichtlichen Wert des Fahrzeugs bei Vertragsende
(intern kalkulierter Restwert netto)" (3.042,19 € = 5.950 DM) und die
laut Gutachten erforderlichen Reparaturen (409 €) abgesetzt hat. Unter teilweiser
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils hat das Berufungsgericht den Beklagten
nur zur Zahlung von 572,79 € nebst Zinsen verurteilt, die Klage im übrigen
abgewiesen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Zugleich hat es die Revision der Klägerin zugelassen, "soweit der vom Händler
garantierte Rückkaufwert nicht als erstattungsfähiger Gewinn angesehen und
die Klage wegen Unschlüssigkeit in diesem Punkt abgewiesen wurde". Mit der
Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegen den Beklagten aus dem Leasingvertrag lediglich
ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Raten in Höhe von 494,20 €
sowie von Schadensersatz in Höhe von 78,59 € nebst Zinsen zu. Der ersatzfähige
Schaden der Klägerin setze sich aus den restlichen Leasingraten von
4.540,49 € abzüglich eines Verwaltungsaufwands von 52,39 € und einer Zinsrückvergütung
von 254,35 € zuzüglich der Schätzkosten von 63,91 € sowie der
erforderlichen Reparatur- und Wartungskosten von 409 € zusammen. Von dem
Gesamtbetrag von 4.706,66 € sei der Verwertungserlös von 4.628,07 € abzuziehen.
Einen darüber hinaus gehenden Kündigungsschaden habe die Klägerin
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nicht schlüssig dargetan. Sie könne in ihre Schadensberechnung den (abgezinsten)
kalkulierten Nettorestwert von 3.042,19 € nicht einstellen, auch wenn dieser
Wert durch eine entsprechende Rückkaufverpflichtung des Händlers ihr gegenüber
abgesichert sei. Die ausweislich des von der Klägerin eingeholten
Sachverständigengutachtens geringfügigen Schäden mit einem Reparaturaufwand
von insgesamt 306,78 € rechtfertigten nicht die Überbürdung des Verwertungsrisikos
auf den Leasingnehmer, sondern fänden bei der Berechnung des
Kündigungsschadens ausreichend Berücksichtigung. Bei der Schadensberechnung
sei vielmehr auf den hypothetischen, auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu
erzielenden (abgezinsten) Verkaufserlös bei vorgesehenem Vertragsende und
Erreichung des vereinbarten Kilometerlimits abzustellen. Dazu fehle trotz des
gerichtlichen Hinweises der erforderliche Vortrag der Klägerin. Diese habe auch
in ihrer neuen Abrechnung auf den intern kalkulierten Restwert abgestellt.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im wesentlichen
stand, so daß die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist.
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings die Revision nur beschränkt
zugelassen, "soweit der vom Händler garantierte Rückkaufwert nicht
als erstattungsfähiger Gewinn angesehen und die Klage wegen Unschlüssigkeit
in diesem Punkt abgewiesen wurde". Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist zwar eine beschränkte Zulassung der Revision nach
§ 543 ZPO möglich. Die Zulassung kann jedoch nicht auf die Klärung einer einzelnen
Rechtsfrage begrenzt werden; sie muß sich vielmehr auf einen tatsächlich
und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes beziehen,
über den in einem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teil- oder
Zwischenurteil entschieden werden kann (Senatsurteil vom 5. November 2003
- 7 -
- VIII ZR 320/02, WM 2004, 853 unter II, m.w.Nachw.). Letzteres ist hier nicht
der Fall. Die vom Berufungsgericht genannte Frage betrifft lediglich ein unselbständiges
Element bei der Berechnung der Höhe des Kündigungsschadens der
Klägerin. Danach ist die Revision unbeschränkt zulässig (vgl. BGH, Urteil vom
7. Dezember 1989 - VII ZR 70/89, WM 1990, 692 unter I).
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch der Klägerin gegen den Beklagten
neben dem unstreitigen Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten,
rückständigen Leasingraten in Höhe von 494,20 € lediglich einen Anspruch
auf Ersatz des Kündigungsschadens (vgl. dazu BGHZ 147, 7, 11) in Höhe von
78,59 €, mithin insgesamt 572,79 € nebst Zinsen zuerkannt.
a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht
bei der Berechnung der Schadenshöhe nicht den von der Klägerin intern
kalkulierten Restwert des Leasingfahrzeugs bei ordnungsgemäßem Ablauf des
Leasingvertrages in Höhe von 5.950 DM = 3.042,19 € berücksichtigt hat.
aa) Zu Recht beruft sich die Revision insoweit nicht auf Abschnitt XIII
Nr. 1 der Leasing-Bedingungen der Klägerin. Diese Klausel, die die Abrechnung
bei Kündigung oder vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages regelt, ist
nach dem - hier gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB noch anwendbaren - § 9
Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) in mehrfacher Hinsicht wegen unangemessener
Benachteiligung des Leasingnehmers unwirksam. Das gilt zunächst
für den Ausgangspunkt, wonach der Ablösewert (Satz 2) als die Summe der
abgezinsten restlichen Netto-Leasingraten ohne Entgelte für Dienstleistungen
und des abgezinsten Netto-Restwertes definiert ist (Satz 3). Diese Regelung ist
für den Leasingnehmer nicht hinreichend durchschaubar, weil der kalkulierte
Restwert weder in der Klausel selbst noch an einer anderen Stelle des Leasingvertrages
aufgeführt ist und deswegen ein maßgeblicher Faktor für die Berech-
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nung des Ablösewertes fehlt (BGHZ 97, 65, 73). Weiter wird die uneingeschränkte
Regelung, daß nicht einmal der vom Sachverständigen ermittelte
Netto-Händlereinkaufspreis (Sätze 4 und 5), sondern nur der tatsächliche Netto-
Verkaufserlös für das Leasingfahrzeug dem Leasingnehmer auf den Ablösewert
gutgebracht wird (Satz 6), der Verpflichtung des Leasinggebers zur bestmöglichen
Verwertung der zurückgegebenen Leasingsache (BGHZ 95, 39, 54 und
61; Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - VIII ZR 296/89, WM 1990, 2043 unter
II 5) nicht gerecht, zumal für den Leasingnehmer günstigere Verwertungsmöglichkeiten
ganz unberücksichtigt bleiben (vgl. Senatsurteil vom 22. November
1995 - VIII ZR 57/95, WM 1996, 311 unter II 1 a; Senatsurteil vom 4. Juni 1997
- VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter II 1 b). Schließlich wird der Leasingnehmer
dadurch unangemessen benachteiligt, daß ihm die laufzeitabhängigen
und damit durch die vorzeitige Vertragsbeendigung vom Leasinggeber ersparten
Aufwendungen nicht angerechnet werden (Senatsurteil vom 11. Januar
1995 - VIII ZR 61/94, WM 1995, 438 unter II 1).
Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob Abschnitt XIII Nr. 1 der
Leasing-Bedingungen der Klägerin bereits wegen der darin enthaltenen Umstellung
von der Kilometerabrechnung bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung
auf die Restwertabrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung als überraschende
Klausel gemäß § 3 AGBG (jetzt § 305c Abs. 1 BGB) kein Vertragsbestandteil
geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - VIII ZR 319/85,
WM 1987, 38 unter II 2 b) oder ob die Regelung wegen des Hinweises in dem
Vertragsformular selbst ausnahmsweise nicht überraschend ist (vgl. Senatsurteil
vom 11. Januar 1995 aaO).
bb) Entgegen der Ansicht der Revision kann der von der Klägerin intern
kalkulierte Restwert auch bei der von dieser vorgenommenen konkreten Schadensberechnung
nicht berücksichtigt werden. Das folgt daraus, daß es sich bei
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dem Vertrag der Parteien um einen Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung
handelt, bei dem eine Restwertabrechnung typischerweise gerade
nicht stattfindet.
Bei dem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung wird für
die gesamte Vertragsdauer, gegebenenfalls aufgeteilt nach einzelnen Zeitabschnitten
(Monat, Jahr), eine bestimmte Kilometerleistung des überlassenen
Fahrzeugs vereinbart. Als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung schuldet
der Leasingnehmer dem Leasinggeber neben einer etwaigen Sonderzahlung
zu Vertragsbeginn nur die vereinbarten Leasingraten und einen Ausgleich
in Geld für gefahrene Mehrkilometer sowie für einen Minderwert des Leasingfahrzeugs
bei Rückgabe in nicht vertragsgemäßem Zustand (hier Abschnitt XIV
Nrn. 2 bis 4 der Leasing-Bedingungen der Klägerin). Dagegen ist der Leasingnehmer
bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Vertragsablauf nicht zum Ausgleich
des vom Leasinggeber intern kalkulierten Restwertes verpflichtet. Der Leasinggeber
trägt mithin das Risiko, daß er bei der Veräußerung des Fahrzeugs die
volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich
des kalkulierten Gewinns erzielt (vgl. Senatsurteil vom 11. März
1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928 unter II 1 a; Senatsurteil vom 1. März
2000 - VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 unter II 2 a, jew. m.w.Nachw.).
Diese vertragliche Risikoverteilung muß auch bei der Berechnung des
Schadens beibehalten werden, den der Leasingnehmer nach einer von ihm
veranlaßten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages durch den
Leasinggeber diesem zu ersetzen hat. Das folgt aus dem allgemeinen Grundsatz
des Schadensersatzrechts, daß bei einem Schadensersatzanspruch wegen
Nichterfüllung eines Vertrages der Berechtigte so zu stellen ist, wie er bei
ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte, aber auch nicht besser
(BGHZ 151, 188, 192 f. m.w.Nachw.). Ausgangspunkt für die Berechnung
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des Kündigungsschadens des Leasinggebers sind danach - wie auch bei anderen
Leasingverträgen - zunächst die restlichen Leasingraten, die ohne die außerordentliche
Kündigung bis zum vereinbarten Ablauf des Leasingvertrages
noch zu zahlen gewesen wären, abgezinst auf den Zeitpunkt der vorzeitigen
Vertragsbeendigung (Senatsurteil vom 6. Juni 1984 - VIII ZR 65/83, WM 1984,
1217 unter III 2 a; Senatsurteil vom 8. März 1995 - VIII ZR 313/93, WM 1995,
935 unter B II 3 a; Senatsurteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 57/95, WM
1996, 311 unter II 1 b, jew. m.w.Nachw.). Davon sind die vom Leasinggeber
ersparten laufzeitabhängigen Kosten abzuziehen (Senatsurteil vom 11. Januar
1995 aaO unter II 1; Senatsurteil vom 22. November 1995 aaO unter II 2 a bb,
jeweils m.w.Nachw.). Ein weiterer Vorteil, den sich der Leasinggeber anrechnen
lassen muß, ergibt sich daraus, daß das Leasingfahrzeug bei vorzeitiger Rückgabe
regelmäßig einen höheren Wert hat als bei Rückgabe zum vereinbarten
Vertragsende (vgl. Senatsurteil vom 8. März 1995 aaO; Senatsurteil vom
22. November 1995 aaO unter II 2 a cc, jew. m.w.Nachw.). Dieser Vorteil kann
in der Weise berechnet werden, daß - gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten
- die Differenz zwischen dem realen Wert des Fahrzeugs bei vorzeitiger
Rückgabe und dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs bei vertragsgemäßer
Rückgabe ermittelt wird (OLG Celle, NJW-RR 1994, 743, 744, gebilligt
durch Senatsurteil vom 11. Januar 1995 aaO unter II 2; zu einer anderen Berechnungsweise
im Fall eines ordentlich gekündigten kündbaren Kraftfahrzeug-
Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober
1986 - VIII ZR 319/85, WM 1987, 38 unter II 2). Bei dieser Berechnungsweise
ist darüber hinaus der Zinsvorteil abzuziehen, der dem Leasinggeber durch die
vorzeitige Möglichkeit zur Verwertung des Leasingfahrzeugs entsteht (OLG Celle
und Senatsurteil vom 11. Januar 1995 aaO).
Dem kalkulierten Restwert kommt in diesem Zusammenhang ebenso
wenig wie dem Verwertungserlös eine Bedeutung zu, weil das Verwertungsrisi-
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ko und die Verwertungschance allein beim Leasinggeber liegen (Wolf/
Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts,
9. Aufl., Rdnr. 2019 f.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rdnr. 904;
Zahn/Bahmann, Kfz-Leasingvertrag, Rdnr. 354). Entgegen der Ansicht der Revision,
die sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (vom 2. Juni
1992 - 6 U 17/92, nicht veröffentlicht; zustimmend Nägele/Bauer, DB 1995
Sonderbeilage Leasing S.20, 23) stützt, ergibt sich nach der zutreffenden Ansicht
des Berufungsgerichts (ebenso OLG Celle, OLG Report 1996, 181, 182;
KG, KG Report 1997, 181, 182) aus der Rückkaufverpflichtung des Kraftfahrzeughändlers
gegenüber der Klägerin nichts anderes. Der Leasinggeber kann
zwar nach der vom Leasingnehmer schuldhaft veranlaßten außerordentlichen
Kündigung des Leasingvertrages wie jeder andere Schadensersatzberechtigte
gemäß § 249 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer
Durchführung des Vertrages gestanden hätte. Richtig ist auch, daß die Klägerin
nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit wegen der Rückkaufverpflichtung
des Kraftfahrzeughändlers von diesem einen Kaufpreis für das Leasingfahrzeug
in Höhe des intern kalkulierten Restwerts hätte verlangen können.
Nach dem oben erwähnten Grundsatz darf der Berechtigte bei einem Schadensersatzanspruch
wegen Nichterfüllung jedoch nicht besser gestellt werden,
als er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte. In diesem
Fall hätte die Klägerin von dem Beklagten indessen - abgesehen von einem
etwaigen Minderwertausgleich - lediglich die Rückgabe des Leasingfahrzeugs
beanspruchen können. Dementsprechend kann sie im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung
in ihre Abrechnung als Rechnungsposten nur den Geldbetrag
einstellen, der dem hypothetischen Fahrzeugwert im Zeitpunkt der ordnungsgemäßen
Vertragsbeendigung entspricht. Auch eventuell vorhandene Fahrzeugschäden
rechtfertigen (entgegen der Ansicht des OLG Braunschweig, Urteil
vom 23. Juli 1998 - 2 U 65/98, BB 1998, 2081 (nur Leitsatz) mit zustimmen-
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der Anmerkung Struppek aaO, im übrigen nicht veröffentlicht) keine andere Beurteilung.
Sie finden bereits bei der Ermittlung des realen Fahrzeugwerts im
Zeitpunkt der vorzeitigen Rückgabe wertmindernd Berücksichtigung (Senatsurteil
vom 11. Januar 1995 aaO unter II 3 b; Groß, DAR 1996, 438, 445).
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht den erforderlichen Vortrag zum
hypothetischen Fahrzeugwert bei dem vorgesehenen Vertragsende vermißt.
Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt,
daß die Klägerin den hypothetischen Fahrzeugwert in ihrer neuen Schadensberechnung
nach dem gerichtlichen Hinweis unter Beweisantritt dargelegt habe. In
ihrem Schriftsatz vom 30. September 2003 hat die Klägerin den voraussichtlichen
Wert des Fahrzeugs bei Vertragsende mit dem ausdrücklichen Zusatz
"intern kalkulierter Restwert" in dessen bereits vorher angeführten Höhe angegeben.
Danach ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den
hypothetischen Fahrzeugwert bei ordnungsgemäßem Vertragsablauf nicht
schlüssig dargelegt, nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision
ist es keineswegs selbstverständlich, daß der intern kalkulierte Restwert dem
tatsächlichen Fahrzeugwert bei Ablauf des Leasingvertrages entspricht. Darüber
hinaus hat die Klägerin, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend
- 13 -
macht, insoweit auch keinen Beweis angetreten. Der mehrfach angebotene
Sachverständigenbeweis erstreckt sich darauf nicht.
Dr. Deppert Ball Wiechers
Dr. Wolst Dr. Frellesen

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BGH-Urteil v. 19.11.2003 - XII ZR 68/00 BGH-Urteil v. 30.10.2002 - VIII ZR 119/02