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BGH-Urteil v. 03.04.2003 - IX ZR 163/02

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES-URTEIL

IX ZR 163/02
Verkündet am:
3. April 2003
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 108 Abs. 2; BGB § 535 Abs. 1 Satz 2 n.F.
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vermieters begründet der Anspruch
des Mieters auf Herstellung eines zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes
der Mietsache unabhängig davon, ob der mangelhafte Zustand vor oder
nach Eröffnung des Verfahrens entstanden ist, bei fortdauerndem Mietverhältnis eine
Masseschuld.
BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 163/02 - LG Hildesheim
AG Hildesheim
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Hildesheim vom 20. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1. Oktober 1999 eröffneten Insolvenzverfahren
über das Vermögen der W.
GbR. Die Schuldnerin ist Vermieterin der von dem Kläger seit 1984 gemieteten
und bewohnten Räume H. straße in H.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten, die Fenster in der Küche, im
Schlaf-, Bade- und Kinderzimmer sowie die Balkontür der Wohnung in windund
wasserdichten Zustand zu versetzen, gangbar zu machen und deren milchige
und blinde Fensterscheiben gegen klare Scheiben auszutauschen. Der
Beklagte verweigert die Vornahme der verlangten Maßnahmen mit der Begründung,
die Mängel seien bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden
gewesen und begründeten daher lediglich eine Insolvenzforderung. Die
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Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dagegen wendet
sich dieser mit seiner zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf
Erfüllung des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages als Masseverbindlichkeit
zu. Das Mietverhältnis bestehe nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
weiter, weil die Mietsache vor Verfahrenseröffnung dem Mieter
überlassen worden sei. Die vom Kläger behaupteten Mängel der Mieträume, die
bei Vertragsschluß unstreitig fehlerfrei gewesen seien, lägen vor. Auf den zwischen
den Parteien streitigen Entstehungszeitpunkt komme es nicht an. Da die
Mängelbeseitigung wie die Gebrauchsüberlassung vertragliche Hauptleistungspflicht
sei, schulde die Masse den uneingeschränkten Mietgebrauch auch dann,
wenn das Mietobjekt schon vor der Verfahrenseröffnung mangelhaft gewesen
sei. Die Pflicht zur Erhaltung der Mietsache aus § 536 BGB a.F. bzw. § 535
BGB n.F. korrespondiere unmittelbar mit der wiederkehrend geschuldeten Gegenleistung,
dem zu leistenden Mietzins. Der Vermieter sei ungeachtet möglicherweise
bestehender Minderungsansprüche immer zur vollen Erfüllung verpflichtet,
wobei sich der Anspruch ebenso wiederkehrend letztlich mit jeder vom
Mieter erbrachten Mietzinsrate erneuere. Der vom Vermieter geschuldete Anspruch
verteile sich damit weder auf die gesamte Laufzeit des Vertrages noch
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ändere sich mit Beendigung des Mietverhältnisses sein Inhalt. Die geleistete
Mietzinsrate komme monatlich der Masse zugute; diese schulde im unmittelbarem
Gegenzug die volle und wirtschaftlich gleichwertige Gebrauchsgewährung.
Dem Mieter, der aufgrund der Insolvenz nicht kündigen könne und das Mietverhältnis
vertragstreu zu erfüllen habe, könne damit billigerweise nicht zugemutet
werden, auf die Gegenleistung auch nur teilweise zu verzichten.
II.
Die gegen diese Erwägungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe
der Revision greifen nicht durch.
1. Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß
das Mietverhältnis nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Vermieterin beendet worden ist, sondern gemäß § 108 Abs. 1
Satz 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbesteht (zu Ansprüchen,
die aus einem vor Verfahrenseröffnung beendeten Mietverhältnis herrühren,
vgl. BGHZ 148, 252). Ansprüche aus einem nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO
fortbestehenden Mietverhältnis sind Masseverbindlichkeiten, wenn ihre Erfüllung
für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß
(§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO). Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens kann der Mieter dagegen nur als Insolvenzgläubiger geltend
machen (§ 108 Abs. 2 InsO).
2. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Herstellung eines
zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes der Mietsache (§ 535
Abs. 1 Satz 2 BGB n.F., § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) ist ein echter Erfül-
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lungsanspruch, der dem Mieter neben seinen Gewährleistungsrechten nach
den § 536 ff BGB n.F. (§§ 537 ff BGB a.F.) zusteht (vgl. BGHZ 84, 42, 45 f;
BGH, Urt. v. 18. Juni 1997 - XII ZR 63/95, NJW 1997, 2674, 2675; Kraemer, in:
Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. III B
Rn. 1374). Die Erhaltung der Mietsache in gebrauchsfähigem Zustand ist die
vertragliche Gegenleistung zur Mietzahlung (BGHZ 92, 363, 367; 108, 1, 6;
Soergel/Heintzmann, BGB 12. Aufl. §§ 535, 536 Rn. 299; Staudinger/
Emmerich, BGB §§ 535, 536 Rn. 32). Die Erhaltungspflicht des Vermieters ist
eine Dauerverpflichtung (RGRK/Gelhaar, BGB 12. Aufl. §§ 535, 536 Rn. 28).
3. Daraus folgt, daß der Mieter, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache verlangt,
selbst dann keinen Anspruch für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(§ 108 Abs. 2 InsO) geltend macht, wenn der mangelhafte Zustand bereits
vor Eröffnung des Verfahrens bestanden hat. Um Ansprüche für die Zeit vor
Eröffnung des Verfahrens handelt es sich nur, wenn Gewährleistungsansprüche
auf einen bereits vor Eröffnung entstandenen Mangel gestützt werden. Der Anspruch
auf Herstellung eines zum vertragsgemäßen Gebrauchs geeigneten Zustandes
ist dagegen nicht auf eine Leistung "für die Zeit vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens" gerichtet, sondern die Erfüllung dieses Anspruches soll für
die Zeit nach der Eröffnung erfolgen. Mit der Fortdauer des Mietverhältnisses
besteht auch die Erhaltungspflicht des Vermieters nach Verfahrenseröffnung
weiter und ist vertragliche Gegenleistung des vom Mieter an die Masse weiter
gezahlten Mietzinses. Der Anspruch des Mieters auf Herstellung des vertragsgemäßen
Zustandes der Mietsache begründet daher unabhängig davon, ob der
mangelhafte Zustand vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden
ist, keine Insolvenzforderung (§ 108 Abs. 2 InsO), sondern eine Mas-
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severbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO (ebenso Kübler/Prütting/
Tintelnot, InsO § 108 Rn. 31; MünchKomm-InsO/Eckert, § 108 Rn. 70).
Soweit für die gegenteilige Auffassung angeführt wird, der Anspruch auf
Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes sei deshalb eine Insolvenzforderung,
weil der schuldrechtliche Grund dafür vor Eröffnung des Verfahrens gelegt
worden sei (so MünchKomm-InsO/Ehricke, § 38 Rn. 68; ähnlich Franken, Mietverhältnisse
in der Insolvenz, 2002, S. 148 Rn. 441; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch
des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 8. Aufl. Rn. 1561), kann dem
nicht zugestimmt werden. Ob ein Anspruch nach § 108 Abs. 2 InsO insolvenzrechtlicher
Natur ist oder ob er eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2
InsO darstellt, richtet sich nach der zu entgeltenden Leistung. Die genannten
Vorschriften sollen wie schon früher die Regelung des § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO
gewährleisten, daß derjenige, der seine vollwertige Leistung weiterhin zur
Masse erbringen und sie der Masse damit zugute kommen lassen muß, die
dafür zu entrichtende volle Gegenleistung erhalten und nicht auf eine Insolvenzforderung
beschränkt sein soll (so BGHZ 72, 263, 266 zu § 59 Abs. 1 Nr. 2
KO; vgl. ferner MünchKomm-InsO/Hefermehl § 55 Rn. 140; Uhlenbruck/
Berscheid, InsO 12. Aufl. § 55 Rn. 46; Eckert ZIP 1997, 2077). Der aus
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der Erhaltungspflicht folgende Erfüllungsanspruch auf Herstellung eines zum
vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache geeigneten Zustands stellt aber, wie
dargelegt, ein Äquivalent für die an die Masse zu erbringenden Mietzahlungen
dar.
Kreft Kirchhof Fischer
Raebel Bergmann

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BGH-Urteil v. 17.12.2003 - XII ZR 308/00