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BGH-Urteil v. 02.07.2003 - XII ZR 74/01

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES-URTEIL

XII ZR 74/01 Verkündet am:
2. Juli 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 134, 138 Ca, 139
Zur Frage der Nichtigkeit des gesamten Mietvertrags, wenn im schriftlichen Mietvertrag
eine wesentlich geringere Miete dokumentiert wird, als sie in einer mündlichen
Nebenabrede tatsächlich vereinbart wurde.
BGH, Urteil vom 2. Juli 2003 - XII ZR 74/01 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Gerber,
Sprick, Fuchs und die Richterin Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2001
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Verurteilung
des Beklagten zur Zahlung seine Berufung gegen das
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. November
1999 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens
- an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht die Räumung eines gewerblichen Mietobjektes sowie
Zahlung rückständiger Miete geltend.
Der Vater des Klägers untervermietete im Namen des Klägers an den
Beklagten ein Grundstück mit Bürogebäude zum Zwecke eines Gebrauchtwagenhandels
in Frankfurt/Main, und zwar laut schriftlichem Vertrag vom 31. Mai
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1996 zu einer Miete von monatlich 500 DM plus MWSt. Auf Beklagtenseite
handelte der Vater des Beklagten, der Zeuge T.
Der Kläger kündigte den Vertrag zweimal außerordentlich, zuletzt mit
Schreiben vom 9. November 1998 mit der Begründung, es sei mündlich über
die schriftlich vereinbarte Miete von 500 DM plus MWSt hinaus eine weitere
Miete von 3.000 DM monatlich vereinbart worden. Der Beklagte weigere sich
hartnäckig, die vertraglich vereinbarte Miete vollständig zu bezahlen.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung rückständiger
Miete in Höhe von 24.000 DM (je 3.000 DM für Juli 1998 bis Februar
1999) sowie zur Räumung des Grundstücks verurteilt. Die Berufung des Beklagten
ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner
Revision, die der Senat angenommen hat, soweit der Beklagte zur Zahlung
verurteilt worden ist.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung
des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das
Berufungsgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat ebenso wie das Landgericht aufgrund der
Aussage des Zeugen S. eine im April 1996 getroffene mündliche Vereinbarung
der Väter beider Parteien als bewiesen angesehen, derzufolge über die im
schriftlichen Vertrag angegebene Miete von 500 DM (richtig: 500 DM plus
MWSt) hinaus eine weitere Miete von monatlich 3.000 DM brutto (richtig: netto)
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- halbjährlich im voraus - verabredet worden sei. Die mündliche Absprache verpflichte
den Beklagten. Zwar habe der Vater des Beklagten nicht im, sondern
unter dem Namen seines Sohnes gehandelt. Als Inhaber des Gebrauchtwagenhandels
sei der Beklagte aber nach den Grundsätzen über die Stellvertretung
bei unternehmensbezogenen Geschäften Vertragspartner geworden. Er
habe im übrigen ausdrücklich zugestanden, daß das Grundstück an ihn vermietet
worden sei. Die Aussage des Zeugen sei glaubhaft. Sie widerspreche
zwar teilweise dem Inhalt des ersten Kündigungsschreibens des Klägers vom
27. Juli 1998. Der im Kündigungsschreiben angedeutete Vorwurf gegen den
Zeugen, er habe eingenommene Gelder dem Kläger vorenthalten, sei nicht berechtigt.
Der Zeuge habe den Vorwurf bestritten und der Kläger in der mündlichen
Verhandlung an diesem Vorwurf nicht festgehalten. Es könne dahinstehen,
ob der Zeuge S. oder der Vater des Klägers die für den Kläger angenommenen
Gelder des Beklagten zunächst dem Kläger verschwiegen hätte; dies
berühre die Wirksamkeit der zugunsten des Klägers mit dem Beklagten getroffenen
Vereinbarung nicht. Der Beklagte könne aus etwaigen internen Unregelmäßigkeiten
zwischen dem Vater des Klägers und dem Zeugen S. einerseits
und dem Kläger andererseits keinen Vorteil ziehen. Der Senat habe sich durch
die erneute Vernehmung des Zeugen von dessen Glaubwürdigkeit überzeugt.
Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des landgerichtlichen
Urteils auch insofern gebilligt, als es ausgeführt hat, selbst wenn mit dem
Vertrag eine Steuerhinterziehung verbunden sei, führe dies nur zur Nichtigkeit
gemäß § 138 BGB, wenn die Steuerhinterziehung den Hauptzweck der Vereinbarung
darstelle. Zwar möge eine Steuerhinterziehung gewollt gewesen oder
zumindest dem anderen Teil ermöglicht worden sein. Hauptzweck des Vertrages
sei aber zweifelsohne die Vermietung des Grundstücks mit den darauf befindlichen
Gebäuden gewesen.
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2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung
nicht in allen Punkten stand. Entgegen seiner Auffassung kommt eine
Nichtigkeit des Mietvertrags gemäß §§ 134, 138 Abs. 1 in Verbindung mit § 139
BGB in Betracht.
a) Das Berufungsgericht hat - verfahrensfehlerfrei - festgestellt, daß die
Parteien über die schriftlich vereinbarte Miete von 500 DM plus MWSt hinaus
mündlich eine weitere Miete in Höhe von 3.000 DM monatlich vereinbart haben.
Die dagegen von der Revision erhobenen Rügen hat der Senat geprüft und
nicht für durchgreifend erachtet.
b) Bedenken bestehen jedoch gegen die - ohne weitere Nachprüfung
getroffene - Feststellung des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug
genommen hat, daß Hauptzweck des Vertrages zweifelsohne die Vermietung
des Grundstücks gewesen sei, und gegen die daraus gezogene Schlußfolgerung,
daß selbst bei Unterstellung einer beabsichtigten Steuerhinterziehung die
Vereinbarung nicht nichtig sei. Die von den Parteien im schriftlichen Vertrag
dokumentierte Miete macht nur etwas mehr als 1/7 der wahren Miete aus. Dies
läßt es zumindest naheliegend erscheinen, daß die von der mündlichen Vereinbarung
abweichende Regelung der Miete im schriftlichen Mietvertrag nur getroffen
wurde, um eine Steuerhinterziehung zu ermöglichen.
Die unter Strafe gestellte Verabredung einer Steuerhinterziehung (§ 370
AO) ist als solche gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1968
- VIII ZR 113/66 - MDR 1968, 834 f.). Daneben ist auch eine Vereinbarung
nichtig, über ein - steuerlich relevantes - Geschäft keine Rechnung auszustellen
(sogenannte "Ohne-Rechnung-Abrede"; §§ 134, 138 BGB; vgl. BGH aaO; OLG
Hamm NJW-RR 1997, 722; Palandt/Heinrichs BGB 62. Aufl. § 138 Rdn. 44;
MünchKomm/Mayer/Maly BGB 3. Aufl. § 138 Rdn. 37). Als eine der "Oh-
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ne-Rechnung-Abrede" gleichzusetzende Vereinbarung muß es auch angesehen
werden, wenn im schriftlichen Vertrag eine Miete dokumentiert wird, die zu
der tatsächlich vereinbarten außer Verhältnis steht.
Allerdings gehen die Vorinstanzen zutreffend davon aus, daß Verträge,
mit denen eine Steuerhinterziehung verbunden ist, grundsätzlich nur dann nach
§§ 134, 138 BGB nichtig sind, wenn der Hauptzweck des Vertrages gerade die
Steuerhinterziehung ist (BGHZ 136, 125, 126; BGH, Urteil vom 21. Dezember
2000 - VII ZR 192/98 - NJW-RR 2001, 380). Die unter Hinweis auf "Palandt/
Heinrichs BGB § 138 Rdn. 44" gemachten Ausführungen des Landgerichts,
die sich das Oberlandesgericht zu eigen macht, Hauptzweck des Vertrages
sei zweifelsohne die Vermietung des Grundstücks mit den darauf befindlichen
Gebäuden gewesen, legen aber den Schluß nahe, daß das Oberlandesgericht
bei der Prüfung der Frage, was Haupt- und was nur Nebenzweck des
Geschäfts war, von einem falschen Verständnis der zitierten Kommentarstelle
ausgegangen ist und deshalb die Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts
nicht ausreichend berücksichtigt hat. Da die mündliche Abrede, eine inhaltlich
falsche Vertragsurkunde herzustellen, einen Teil des ganzen Geschäfts
bildet, stellt sich die Frage, welchen Einfluß ihre Nichtigkeit auf die Gültigkeit
des Mietvertrages hat. Gemäß § 139 BGB könnte der Mietvertrag nur dann aufrecht
erhalten bleiben, wenn feststünde, daß er auch ohne die - nichtigen -
steuerlichen Absprachen zu denselben Bedingungen, insbesondere zu derselben
Miete, abgeschlossen worden wäre (BGH, Urteil vom 3. Juli 1968 aaO).
Dann wäre das Hauptziel des Geschäfts nicht die Steuerhinterziehung, sondern
die Vermietung des Grundstücks gewesen.
3. Der Senat ist nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden. Die
Vorinstanzen haben keine Feststellungen dazu getroffen, welches Ziel die Parteien
mit der Vereinbarung verfolgten und ob sie den Mietvertrag ohne diese
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Nebenabreden zu - im Ergebnis - gleichen Bedingungen geschlossen hätten.
Der Rechtsstreit muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit
es, ggf. nach ergänzendem Parteivortrag, die erforderlichen Feststellungen
treffen kann. Dabei wird auch der Frage nachzugehen sein, welche wirtschaftliche
Bedeutung gerade dieses Grundstück seiner Lage und Beschaffenheit
nach - auch mit Blick auf die umliegenden Grundstücke - für den Gebrauchtwagenhandel
des Beklagten hat.
Hahne Gerber Sprick
Fuchs Vézina

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BGH-Urteil v. 26.05.2004 - VIII ZR 77/03 BGH-Urteil v. 31.01.2003 - V ZR 333/01