BGH-Beschluss v. 16.12.2003 - X AZR 270/03
BUNDESGERICHTSHOF
-BESCHLUSS
X ARZ 270/03
vom
16. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 29 a
Vom Gerichtsstand des § 29 a ZPO werden Ansprüche des Vermieters aufgrund
eines selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsvertrages gegen
einen Dritten, der nicht Partei eines Miet- oder Pachtvertrages über Räume,
dessen Anbahnung oder Abwicklung ist, nicht erfaßt.
BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2003 - X ARZ 270/03 - Brandenburgisches OLG
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die
Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
am 16. Dezember 2003
beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Berlin bestimmt.
Gründe:
I. Der Kläger nimmt die Beklagten vor dem Landgericht Potsdam als Gesamtschuldner
auf Zahlung einer Mietsicherheit in Anspruch, welche die K.
GmbH & Co. ... KG aufgrund eines Mietvertrages über
ein Gewerbegrundstück nebst Räumen zum Betrieb eines Kinos in E.
schuldet. Die Beklagten haben die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts
Potsdam gerügt. Daraufhin hat der Kläger beantragt, durch das Brandenburgische
Oberlandesgericht ein gemeinsam zuständiges Gericht zu bestimmen,
vorzugsweise das Landgericht Potsdam, weil der Schwerpunkt der Sache
im Land Brandenburg liege. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die
Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es will den Antrag ablehnen, weil für
den vorliegenden Rechtsstreit der gemeinsame ausschließliche Gerichtsstand
nach § 29a Abs. 1 ZPO gegeben und damit das Landgericht Frankfurt/Oder
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örtlich zuständig sei, sieht sich aber an einer solchen Entscheidung durch entgegenstehende
Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts
gehindert.
II. Die Vorlage ist zulässig. Der Beklagte zu 1 hat seinen allgemeinen
Gerichtsstand im Land Brandenburg, die Beklagten zu 2 und 3 haben ihren allgemeinen
Gerichtsstand im Land Berlin, so daß das vorlegende Oberlandesgericht
anstelle des Bundesgerichtshofes zur Bestimmung des zuständigen Gerichts
berufen ist (§ 36 Abs. 2 ZPO, vgl. BGH, Beschl. v. 21.06.2000
- XII ARZ 6/00, NJW 2000, 3214) und das vorlegende Oberlandesgericht bezüglich
der Frage, ob für Ansprüche des Vermieters gegen Dritte aus einem
selbständigen Gewähr- oder Garantievertrag, hilfsweise aus einer Bürgschaftsverpflichtung,
wie sie der Kläger gegenüber den Beklagten geltend macht, der
Gerichtsstand des § 29a Abs. 1 ZPO gilt, von der Rechtsprechung des Bayerischen
Obersten Landesgerichts (NJW-RR 2000, 1734) abweichen will.
III. 1. Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Anwendbarkeit des § 29a
ZPO auf Sicherungsgeschäfte hinsichtlich des Mietverhältnisses bisher nicht
entschieden. Die Frage ist umstritten. Teilweise wird die Auffassung vertreten,
daß der besondere ausschließliche Gerichtsstand des § 29a ZPO nur für den
miet- oder pachtvertraglich Haftenden, nicht aber für Dritte wie einen Bürgen
oder Garanten gegeben sein soll (OLG München ZMR 1973, 84 f.; OLG Hamburg
ZMR 1991, 26; BayObLG NJW-RR 2000, 1734; BayObLG NZM 2000,
784; OLG Karlsruhe NJW-RR 2002, 1167; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl.,
§ 29a Rdn. 6; MünchKomm./Patzina, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 29a Rdn. 9;
Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 29a Rdn. 22; Müller, Das Grundeigentum
1984, 813 ff.; Fischer, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohn-
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raummiete, 3. Aufl., 2000, S. 1585, Rdn. 11, S. 1586, Rdn. 16; vgl. auch LG
Frankenthal NJW-RR 1997, 334, 335). Demgegenüber wird in der instanzgerichtlichen
Judikatur auch die gegenteilige Auffassung vertreten (AG Tempelhof-
Kreuzberg, Das Grundeigentum 1985, 419; LG Berlin, Das Grundeigentum
1988, 627; AG Neukölln MM 1994, 210; LG Hamburg WuM 2003, 38), der sich
auch das vorlegende Gericht anschließen möchte.
2. Vom Gerichtsstand des § 29a ZPO werden Ansprüche des Vermieters
aufgrund eines selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsvertrages
gegen einen Dritten, der nicht Partei eines Miet- oder Pachtvertrages über
Räume, dessen Anbahnung oder Abwicklung ist, nicht erfaßt.
a) Dieses Ergebnis legt bereits der Wortlaut des § 29a Abs. 1 ZPO in der
hier anzuwendenden Fassung vom 11. Januar 1993 (BGBl I, 50) nahe. Dieser
erfaßt nur Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über
Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse, also Rechtsstreitigkeiten,
an denen die Prozeßbeteiligten als Parteien des Vertrages, seiner Anbahnung
oder Abwicklung beteiligt sind. Demgegenüber handelt es sich bei Ansprüchen
des Vermieters gegen einen Dritten aus einem selbständigen Gewähr- oder
Garantievertrag oder aus einer Bürgschaft nicht um Streitigkeiten aus einem
Miet- oder Pachtverhältnis, seiner Anbahnung oder Abwicklung, sondern um
Ansprüche aus einem selbständigen Rechtsgeschäft. Sie unterscheiden sich
damit von einem Schuldbeitritt (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl., vor
§ 414, Rdn. 2 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 29a ZPO Rdn. 6), bei
dem der Mitübernehmer neben der ursprünglichen Vertragspartei in ein bestehendes
Schuldverhältnis eintritt und damit Partei des Miet- oder Pachtvertrages
wird. Da § 29a ZPO auf dem Gedanken beruht, für die örtliche Zuständigkeit an
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die Belegenheit des Miet- oder Pachtobjekts anzuknüpfen und Rechtsstreitigkeiten
aus Miet- oder Pachtverträgen über Räume bei einem ortsnahen Gericht
zu konzentrieren, das mit den örtlichen Verhältnissen vertraut und zur Beurteilung
etwaiger Einwendungen besonders in der Lage ist, kommt seine Anwendung
auf gegenüber derartigen Verträgen selbständige Rechtsgeschäfte wie
selbständige Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsverträge nicht in Betracht.
Auch wenn im Rahmen von Streitigkeiten über selbständige Gewähr-, Garantieoder
Bürgschaftsverträgen etwa aufgrund von Einwendungen Fragen zu entscheiden
sein können, die sich aus dem Miet- oder Pachtverhältnis ergeben,
auf das sich der selbstständige Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsvertrag
bezieht, so ist dies nicht typischerweise der Fall. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt,
die Parteien eines selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsvertrages
denen eines Miet- oder Pachtverhältnisses über Räume gleichzustellen
und sie auf dem Weg des von § 29a ZPO vorgesehenen ausschließlichen
Gerichtsstands zu zwingen, den Rechtsstreit nicht am allgemeinen Gerichtsstand
des Schuldners, sondern am Gerichtsstand der belegenen Sache zu führen.
b) Dem steht nicht entgegen, daß § 29a Abs. 1 ZPO in der bis zum 11.
Januar 1993 geltenden Fassung für den Fall der Wohnraummiete der Gedanke
eines "sozialen Mietprozeßrechts" (BGHZ 89, 275, 281 f.; Stein/Jonas/Roth,
§ 29a Rdn. 1) zugrunde lag, der sicherstellen sollte, daß ein als sozial schwächer
angesehener Mieter einen derartigen Prozeß an seinem Wohnort führen
kann (Fischer, in: Bub/Treier, aaO, S. 1583). Durch die Neufassung des § 29a
ZPO ist die Vorschrift zu einem allgemeinen Belegenheitsgerichtsstand in Mietund
Pachtsachen über Räume umgestaltet worden (Zöller/Vollkommer, aaO,
§ 29a ZPO Rdn. 2). Aus den bereits dargelegten Gründen besteht daher keine
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Veranlassung, den Anwendungsbereich der Vorschrift in ihrer seit dem 11. Januar
1993 geltenden Fassung auf Streitigkeiten zu erstrecken, die Ansprüche
aus selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsverträgen betreffen.
IV. Es erscheint zweckmäßig, das Landgericht Berlin als zuständiges Gericht
zu bestimmen, da zwei der drei Schuldner dort ihren allgemeinen Gerichtsstand
haben (§ 36 Abs. 3, §§ 12, 13 ZPO).
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
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