Schmerzensgeld
Der Anspruch auf Schmerzensgeld soll den vom Verletzten erlittenen immateriellen Schaden angemessen ausgleichen. Er ist seit 2002 in § 253 BGB normiert und ersetzt damit den aufgehobenen § 847 BGB. Diese Reform hat den Anwendungsbereich des Schmerzensgeldanspruches erheblich ausgeweitet.