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BGH Urteil vom 06.12.1988 – VI ZR 132/88 – (Landgericht Wuppertal - Oberlandgericht Düsseldorf)
Sekundäre Sterilität / Fehlgeburt / Schwangerschaftsbetreuung / Austreibungsphase / Vaginale Geburt / Oberarmfraktur / Erb´sche Armlähmung
Zur Frage der Haftung des geburtsleitenden Arztes für die Schädigung des Kindes bei der Geburt aus einer Beckenlage
Einem Kind, das zum Zeitpunkt der Schädigung – Verletzung beim Austritt aus dem Mutterleib – noch nicht rechtsfähig ist, steht nach gefestigter Rechtsprechung (Senatsurteile BGHZ 58, 48, 49 ff , 86, 240, 253) ein deliktischer Schadensersatzanspruch zu.
Hat der Chefarzt einer gynäkologischen Abteilung eines Krankenhauses, der einer Schwangere betreute und auf die Niederkunft vorbereitete, seiner Patientin angesichts der Beckenlage des Kindes zu einer Schnittentbindung geraten und die dazu erforderliche Zustimmung eingeholt, darf sich der geburtseinleitende Arzt nicht eigenmächtig für eine vaginale Geburt entscheiden.
BGH Urteil vom 08.11.1988 – VI ZR 320/87 – (Landgericht Detmold - Oberlandgericht Hamm)
Schwangerschaft / Amniozentese / Fristüberschreitung / Normaler Zyklus / Bekannter Zeitpunkt / Letzte Regelblutung / Fristberechnung / Spielraum / Weiterbehandelnder Hausarzt / Erörterung / Bedenken gegen DiagnoseDas medizinisch nicht geforderte Hinausschieben der Fruchtwasserpunktion (Amniozentese) zwecks Untersuchung auf eine etwaige Chromosomenanomalie des Fötus mit der Folge, dass eine erforderlich werdende Wiederholung der Untersuchung mit positivem Ergebnis nicht mehr zu einem Schwangerschaftsabbruch innerhalb der Frist des § 218 a Abs. 2 Nr. StGB führen kann, ist ein ärztlicher Behandlungsfehler. Bei normalem Zyklus der Frau und bekanntem Zeitpunkt der letzten Regelblutung besteht im allgemeinen kein „Spielraum“ für die Berechnung der Frist des § 218 a Abs. 2 Nr. 1 StGB.
Der weiterbehandelnde Hausarzt hat erkannte oder ihm ohne weiteres erkennbare gewichtige Bedenken gegen Diagnose und Therapie anderer Ärzte mit seinem Patienten zu erörtern.
BGH Urteil vom 20.09.1988 – VI ZR 37/88 –
Sorgfaltspflichten / sachwidrige und Unterlassen gebotener Heilmaßnahme / Nachbehandlung / Mittelfingerfraktur / Kirschnerdraht / Strecksperre / Korrekturoperation / Beugsehnendurchtrennung / Hepatitisinfektion
Die einem Arzt bei der Behandlung seines Patienten obliegenden vertraglichen und deliktischen Sorgfaltspflichten sind grundsätzlich identisch.
Für die den Arzt aufgrund einer Sorgfaltsverletzung treffende Verantwortung macht es keinen Unterschied, ob das Schwergewicht seines Handelns in der Vornahme einer sachwidrigen oder in dem Unterlassen einer sachlich gebotenen Heilmaßnahme liegt.
Die Einstandspflicht des Arztes für einen Behandlungsfehler umfaßt regelmäßig auch die Schadensfolgen, die dadurch entstehen, dass durch seine Behandlung die Zuziehung eines anderen Arztes veranlaßt wird und dieser sich bei der Nachbehandlung des Patienten seinerseits fehlerhaft verhält.
BGH Urteil vom 07.07.1988 – VI ZR 193/86 – (Landgericht Bremen - OberLandgericht Bremen)
Schwangerschaft, Mißbildung, Fruchtwasseruntersuchung, Aufklärungspflicht
Eine schwangere Frau, die den Arzt um Rat fragt, ob eine Fruchtwasseruntersuchung auf etwaige körperliche Mißbildung des werdenden Kindes angezeigt ist, ist auch über die Gefahr einer Trisomie (sog. Mongolismus) zu informieren.
Die Patientin, die wegen unvollständiger Beratung über die Gefahr der Trisomie Ersatz des Unterhaltsaufwandes für das von ihr geborene mongoloide Kind verlangt, hat zu beweisen, dass es ihr gelungen währe, rechtzeitig für einen erlaubten Schwangerschaftsabbruch eine Fruchtwasseruntersuchung durchzuführen zu lassen.
BGH Urteil vom 28.06.1988 – VI ZR 217/87 (Landgericht Osnabrück - OberLandgericht Oldenburg)
Aus Dokumentationsversäumnissen des Arztes kann eine Beweiserleichterung für den Patienten zum Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen einer Behandlungsmaßnahme und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden unmittelbar nicht hergeleitet werden.
Mängel bei der Befunderhebung und –sicherung vermögen Beweiserleichterung für die Kausalität nur dann zu begründen, wenn sie die Aufklärung eines immerhin wahrscheinlichen Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden erschweren.
Der auf einen groben Behandlungsfehler gestützten Beweislastumkehr für den Nachweis der Ursächlichkeit kann entgegenstehen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden gänzlich unwahrscheinlich ist;
BGH Urteil vom 07.06.1988 – VI ZR 277/87 – (Landgericht München II - OberLandgericht München)
Intravenöse Applikation / Speichenschlagader / Anstechen der Arterie
Gerät bei einer Valium-Injektion in die Tabatiere, die intravenös zu erfolgen hat, das Injektionsgut versehentlich in die Speichenschlagader, so kann daraus allein regelmäßig noch nicht auf einen schuldhaften Behandlungsfehler des Arztes geschlossen werden.
Äußert der Patient während der Injektion Schmerzen und sind starke Schmerzen und ihr Verlauf zu den Fingern hin ein Anzeichen für das Anstechen einer Arterie, so hat der Arzt, bevor er die Injektion fortsetzt, den Patienten in dieser Hinsicht zu befragen.
BGH Urteil vom 31.05.1988 – VI ZR 261/87 – (Landgericht München I - OberLandgericht München)
Hat im Arzthaftungsprozess der medizinische Sachverständige in seinem mündlich erstatteten Gutachten neue und ausführlichere Beurteilungen gegenüber dem schriftlichen Gutachten abgegeben, muss der medizinisch nicht sachkundigen Partei Gelegenheit gegeben werden, dazu Stellung zu nehmen. Dabei sind auch Ausführungen in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz zur Kenntnis zu nehmen, und es ist, sofern die Stellungnahme Anlass zur weiteren tatsächlichen Aufklärung gibt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
BGH Urteil vom 03.05.1988 – VI ZR 276/87 –
Hautarzt / Weitergabe falscher Befunde
Zum Widerruf einer ärztlichen Diagnose.Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Widerruf einer ärztlichen Diagnose.
BGH Urteil vom 26.04.1988 – VI ZR 246/86 –
Ärztliche Berufsanfänger / Standard fachärztlicher Behandlung / Mangel an Umsicht / Unterdrücken von Zweifeln
Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht einer am Anfang ihrer Facharztausbildung stehenden Assistenzärztin (hier: Behandlung eines Hochdruckpatienten bei Verdacht auf Nebennierentumor) sowie zu den Anforderungen an Anleitung und Überwachung einer Berufsanfängerin in der Klinikambulanz und der erforderlichen Organisation ihrer Eingliederung in den Klinikbetrieb.
Gerade von einem ärztlichen Berufsanfänger muß erwartet werden, dass er gegenüber seinen Fähigkeiten besonders selbstkritisch und sicher der u.U. lebensbedrohenden Gefahren für einen Patienten bewußt ist, die er durch gedankenloses Fehlverhalten an einem Behandlungsplan, durch Mangel an Umsicht oder das vorschnelle Unterdrücken von Zweifeln heraufbeschwören kann.
Die Trägerin einer Universitätsklinik haftet wegen eines von ihn zu vertretenden Organisationsmangels, wenn Einsatz, Anleitung und Kontrolle eines Berufsanfängers in der Hochdruckambulanz unzulänglich geregelt sind.
BGH Urteil vom 29.03.1988 – VI ZR 185/87 – (Landgericht Wiesbaden / OberLandgericht Frankfurt)
Ist wegen eines groben Behandlungsfehlers des Allgemeinarztes die medizinisch gebotene Therapie einer Nierenfuktionsstörung verspätet eingeleitet worden mit der Folge, dass der Patient sich möglicherweise früher als sonst erforderlich einer Dialysebehandlung unterziehen muß, so kommen dem Patienten Beweiserleichterung hinsichtlich des Kausalverlaufs zugute, auch wenn die genaue Diagnose der Nierenfunktionstörung (hier: Glomerulonephritis oder maligne Hypertonie) auch bei richtigem Vorgehen nicht gestellt worden wäre.
BGH Urteil vom 08.03.1988 – VI ZR 201/87 – (Landgericht Rottweil - OberLandgericht Stuttgart)
Fraktur / Oberschenkel / Verkehrsunfall
Die Annahme eines groben Behandlungsfehlers des operierenden Arztes (: Operative Versorgung des Oberschenkels nach schweren Frakturen und Gefäßzerreißungen des Oberschenkels nach schweren Frakturen und Gefäßzerreißungen im Anschluß an einen Verkehrsunfall) setzt eine Gesamtbetrachtung des Behandlungsgeschehens unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – hier: Operation in einem Kreiskrankenhaus – voraus.
BGH Urteil vom 23.02.1988 – VI ZR 56/87 – (Landgericht Augsburg - OberLandgericht München)
Magenoperation / Behandlungsalternativen / Anastomosenstenose / Bilroth I / Nachresektion / Vagotomie / Braun’sche Anastomose
Die Wahl der Behandlungsmethode ist primär Sache des Arztes, so dass dieser in aller Regel davon ausgehen darf, der Patient vertraue insoweit seiner ärztlichen Entscheidung und erwarte keine eingehende fachliche Unterrichtung über speziell medizinische Fragen.
Ein noch neues, ungewohntes und noch nicht mit bewiesenen Dauererfolgen ausgestattetes Operationsverfahren ist keine wirkliche Alternative, auf die vom behandelnden Arzt hinzuweisen und über die ausnahmsweise aufzuklären gewesen wäre.
BGH Urteil vom 22.12.1987 – VI ZR 32/87 – (Landgericht Bielefeld - OberLandgericht Hamm)
Senkfuss / Spreizfuss / Synovialititis / Talonaviculare Arthrodese / Implantation / Sudeck’sche Dystrophie / Konservative Behandlung / Verlaufsaufklärung
Ist dem Patienten infolge jahrelanger Beschwerden und erfolgsloser Heilungsversuche die Notwendigkeit einer operativen Versteifung des Fußes bekannt und ärztlich mehrfach bestätigt worden, so brauchen nähere Einzelheiten wie Ort und Art der Versteifung sowie über den komplizierten Aufbau des Rückfußes nur auf ausdrückliche Fragen des Patienten erklärt zu werden.
Soll ein operativer Eingriff nur zum Zweck der Besserung eines bestehenden Schmerzzustandes vorgenommen werden und besteht die Gefahr, dass sich der Zustand danach auch deutlich verschlechtert, so muss der Patient hierüber detailliert aufgeklärt werden.
BGH Urteil vom 24.11.1987 – VI ZR 65/87 – (Landgericht München II - OberLandgericht München)
Behandlungsalternativen / Operativer Eingriff / Konservative Behandlung / Wahlmöglichkeit
Die Wahl der Behandlungsmethode ist primär Sache des Arztes.Gibt es indessen mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden mit unterschiedlichen Risiken und Erfolgsaussichten, besteht also eine echte Wahlmöglichkeit, so ist der Patient darüber aufzuklären und ihm die Entscheidung zu überlassen.
BGH Urteil vom 10.11.1987 – VI ZR 39/87 – (Landgericht Kaiserslautern - OberLandgericht Zweibrücken)
Kaiserschnittentbindung / Hüftgelenksbeschwerden / Stauchungsempfindlichkeit / Subfebrile Temperaturen / Koxitis / Hüftversteifung / Knorpelschaden / Unterlassene diagnostische Abklärung
Zur Frage, unter welchen Umständen ärztliche Versäumnisse bei der diagnostischen Abklärung von Krankheitssymptomen (hier: Beschwerden an Bein und Hüfte nach Kaiserschnittoperation) als grobe Behandlungsfehler zu werten sind.
Nach Operation in einer Klinik muß stets mit bakteriellen Infektionen gerechnet werden.
Kommt es nach einer Kaiserschnittentbindung zu Schmerzen in der Hüfte und Bein der Patientin mit subfebrilen Temperaturen, so ist das Unterlassen gebotener diagnostischer Maßnahmen zur Abklärung der Ursache ein grober Behandlungsfehler.
BGH Urteil vom 27.10.1987 – VI ZR 288/86 (Landgericht Bremen - OberLandgericht Bremen)
Querschnittslähmung / Aufklärungspflichtverletzung / Pflegefall / Aufrechnung
Der Abschluss eines totalen Krankenhausaufnahmevertrages durch den Krankenhausträger mit einem Patienten, der zwar pflegebedürftig, aber nicht behandlungsbedürftig ist, hinter dem kein Kostenträger steht und der selbst über allenfalls bescheidene Mittel verfügt, kann in Kenntnis all dieser Umstände gegen die guten Sitten verstoßen.
Der Patient kann eine Aufrechnungserklärung des Krankenhausträgers mit Forderungen aus einer so zustandegekommenen Krankenhausaufnahme gegen eine ihm zustehende Schmerzensgeldforderung den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten, wenn ihm ohne das beanstandete Vorgehen des Krankenhausträgers seine Forderung als „Schonvermögen“ nach § 77 BSHG erhalten geblieben wäre.
BGH Urteil vom 22.09.1987 – VI ZR 238/86 – (Landgericht Karlsruhe - OberLandgericht Karlsruhe)
Schwangerschaftsabbruch / Laparoskopische Tubensterilisation / Elektroagulation / Darmverletzungsrisiko / Monopolarer Hochfrequenzstrom / Unterbauchbeschwerden / Stand der Wissenschaften / Operationsalternativ / Organisationsverschulden
Solange dem Patienten im Krankenhaus eine Behandlung geboten wird, die dem jeweils zu fordernden medizinische
Standard genügt, ist er nicht darüber aufzuklären, dass dieselbe Behandlung andernorts mit besseren personellen und apparativen Mitteln und deshalb mit einem etwas geringeren Komplikationsrisiko möglich ist.
Anderes gilt, sobald neue Verfahren sich weitgehend durchgesetzt haben und dem Patienten entscheidende Vorteile bieten
BGH Urteil vom 07.07.1987 – VI ZR 146/86 – (Landgericht Bremen - OberLandgericht Bremen)
Schaftbruch / Oberarm / Therapeutisches Privileg / Heilungsverzögerung / Nachoperation
Zwar muss der Arzt nicht stets den sichersten therapeutischen Weg wählen, ein höheres Risiko muß aber in den besonderen Sachzwängen des konkreten Falles oder in einer günstigeren Heilungsprognose eine sachliche Rechtfertigung finden (hier: Bündelnagelung eines Torsionsbruchs statt Plattenosteosynthese).
In dem nach der Entlassung eines Krankenhauspatienten an den nachbehandelnden Arzt gerichteten Arztbrief sind jedenfalls in nicht einfach gelagerten, eine besondere ärztliche Überwachung erfordernden Fällen neben dem Entlassungsbefund alle sich daraus für die Nachbehandlung ergebenden besonderen therapeutischen Konsequenzen niederzulegen.
BGH Urteil vom 02.06.1987 – VI ZR 174/86 – (Landgericht Bremen -, OberLandgericht Bremen)
Decubitus-Prophylaxe und –Behandlung/Polsterungen/Umbettungen/Bäder/Krankengymnastische Übungen/Wasserbett
Bei einem Risikopatienten sind in den Krankenunterlagen die ärztliche Diagnose sowie die ärztlichen Anordnungen hinsichtlich der Wahl der erforderlichen Pflegemaßnahmen festzuhalten.
Entspricht die Dokumentation diesen Grundsätzen nicht, so kann dem geschädigten Patienten billigerweise nicht die volle Beweislast für die behaupteten Behandlungsfehler obliegen.
BGH Urteil vom 19.05.1987 – VI ZR 147/86 – (Landgericht Darmstadt - OberLandgericht Frankfurt)
Der Tatrichter darf im Arzthaftungsprozess eine ihm vorliegende Begutachtung durch eine Gutachter- und Schlichtungsstelle im Wege des Urkundenbeweises würdigen.
Rügt eine Partei jedoch die mangelnde Sachkunde der dieser Stelle angehörenden Ärzte, so hat der Richter eine sachverständige Begutachtung durch einen auf dem einschlägigen Fachgebiet erfahrenen Sachverständigen zu veranlassen.
BGH Urteil vom 19.05.1987 – VI ZR 167/86 – (Landgericht Koblenz - OberLandgericht Koblenz)
Dem Anästhesisten, der für die Anästhesie erforderliche Befunderhebungen unterlassen hat, ohne dass dies zu einer Schädigung des Patienten bei der Anästhesie geführt hat, kann eine Schädigung des Patienten aus Versäumnissen anderer Ärzte nicht zugerechnet werde, die ihrerseits zum Zwecke einer Therapie des Patienten erforderliche Befunde gleicher Art nicht erhoben haben.
BGH Urteil vom 20.07.1987 – VI ZR 171/86 – (LG Rottweil - OLG Stuttgart)
Kassenärztliche Beteiligung / Krankenhausträger / Behandlung durch nachgeordneten Klinikarzt in Krankenhausambulanz
Der Kassenpatient, der zur ambulanten Behandlung in ein Krankenhaus überwiesen wird, tritt in vertragliche Beziehungen nur zu dem die Ambulanzkraft kassenärztlicher Beteiligung gem. § 368 a Abs. 8 RVO betreibenden Chefarzt, nicht aber in solche zu dem Krankenhausträger. Das gilt auch dann, wenn die Behandlung in der Krankenhausambulanz von einem nachgeordneten Klinikarzt durchgeführt wird.
BGH Urteil vom 10.03.1987 – IV ZR 88/86 – (LG Limburg - OLG Frankfurt a.M.)
Bei der Prüfung, ob ein schwerer Behandlungsfehler vorliegt, hat eine etwaige Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht außer Betracht zu bleiben.
Eine intraoperative Verlaufs- und Risikoaufklärung des Patienten setzt voraus, dass der Patient physisch in der Lage ist, einem solchen Gespräch zu folgen und eine eigenständige Entscheidung zu treffen.
BGH Urteil vom 10.02.1987 – VI ZR 68/86 – (Landgericht Oldenburg - OberLandgericht Oldenburg)
Aufsichtspflicht des Chefarztes / Facharztausbildung / Medizinische Spezialkenntnisse
Der Chefarzt der chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses ist verpflichtet, entweder selbst oder durch einen damit beauftragten Facharzt alsbald Diagnose und eingeleitete Therapie des in der Facharztausbildung stehenden Arztes, der den Patienten bei der Aufnahme ärztlich versorgt hat, zu überprüfen (hier: Tibalis-anterior-Syndrom)
Verfügt der Arzt über den zu fordernden Standard hinaus über medizinische Spezialkenntnisse, dann hat er sie auch zugunsten seines Patienten einzusetzen.
BGH Urteil vom 03.02.1987 – VI ZR 56/86 – (Landgericht Nürnberg - OberLandgericht Nürnberg)
Hat der Arzt es schuldhaft unterlassen, medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben und zu sichern, können dem Patienten Beweiserleichterung bis zur Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes zugute komme, wenn dadurch die Aufklärung eines immerhin wahrscheinlichen Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden erschwert oder vereitelt wird und die Befundsicherung gerade wegen des erhöhten Risikos des in Frage stehenden Verlaufs geschuldet war.
BGH Urteil vom 13.01.1987 – VI ZR 82/86 – (Landgericht Aachen - OberLandgericht Köln)
Aufklärungspflicht/ Schmerzfreiheit
Vor einer varisierenden Osteotomi zur Linderung von Beschwerden aufgrund einer Hüftluxation ist der Patient darüber aufzuklären, dass unter Umständen keine Schmerzfreiheit für längere Zeit erreicht werden kann, er vielmehr sogar subjektiv größere Schmerzen haben kann.
Schon die Operation selbst und die damit verbundenen Beschwerden stellen, sofern der Eingriff nicht durch die Einwilligung des Patienten gedeckt ist, einen ersatzfähigen Körperschaden dar.
BGH Urteil vom 21.10.1986 – VI ZR 107/86 – (Landgericht Stuttgar - OberLandgericht Stuttgart)
Verspätetes Vorbringen darf im frühen ersten Termin dann nicht zurückgewiesen werden, wenn nach der Sach- und Rechtslage des Streitfalles eine Streiterledigung in diesem Termin von vornherein ausscheidet.
BGH Urteil vom 25.06.1986 – VI ZR 270/83 – Geburt / mißlungener med. indizierter Schwangerschaftsabbruch / Weiterberatung und –behandlung
Erhält der behandelnde Arzt einen Arztbericht, in dem für die Weiterberatung und – behandlung des Patienten neue und bedeutsame Untersuchungsergebnisse enthalten sind, die eine alsbaldige Vorstellung des Patienten bei dem Arzt umgänglich machen (hier: Histologischer Befund nach Curettage), so hat er den Patienten auch dann unter kurzer Mitteilung des neuen Sachverhalts einzubestellen, wenn er ihm aus anderen Gründen die Wahrnehmung eines Arzttermins angeraten hat.
Zum Mitverschulden der Schwangeren, die in Vertrauen auf den Erfolg des Schwangerschaftsabbruchs trotz ärztlichen Rates bei Ausbleiben ihrer Regel nicht alsbald den Arzt aufsucht.
Bei Mißlingen eines Schwangerschaftsabbruchs aufgrund sog. Medizinischer Indikation gem. § 218a Abs. 1 StGB fällt der Schaden, der den Eltern durch den Unterhaltsaufwand für das Kind entsteht, im allgemeinen nicht in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages und ist vom Arzt nicht zu ersetzen.
BGH Urteil vom 24.06.1986 – VI ZR 21/85 – (OLG Stuttgart - LG Heilbronn)
Unterbliebene Behandlung / therapeutische Beratung / Hinweis / Nebenwirkungen von Medikamenten
Die Warnung vor Gefahren, die durch unterbleibende ärztliche Behandlungen oder diagnostische Maßnahmen entstehen, gehört ebenso zur therapeutischen Beratung wie der Hinweis auf schädliche Folgen ärztlicher Eingriffe oder Neben- bzw. Wechselwirkungen von Medikamenten.
BGH Urteil vom 24.06.1986 – VI ZR 202/85 – (Landgericht Düsseldorf - OberLandgericht Düsseldorf)
Es wird daran festgehalten, dass der selbstliquidierende beamtete Krankenhausarzt für Schäden aus Versäumnissen einer stationären Behandlung deliktisch nach § 839 BGB haftet und sich auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann (Bestätigung von BGHZ 85, 393).
BGH Urteil vom 13.05.1986 – VI ZR 142/85 – (Landgericht Frankfurt, OberLandgericht Frankfurt)
Zur Würdigung der Zeugenaussage eines Arztes über die Aufklärungsgewohnheit in einer Klinik durch das Berufungsgericht
Ohne erneute Vernehmung darf das Berufungsgericht auch dann nicht über den ersten Instanz protokollierten Inhalt der Zeugenaussage hinaus allein aus dem Gang der Vernehmung die Zuverlässigkeit der Aussage beurteilen, wenn das erstinstanzliche Gericht die Aussage in ihrem objektiven und subjektiven Gehalt nicht gewürdigt hat.
BGH Urteil vom 15.04.1986 – VI ZR 72/85 – (OberLandgericht Bremen)
Beweisfragen / Notlagenindikation / Nichtigkeit des Behandlungsvertrages
Zur Beweislast bei Verneinung der Voraussetzungen für einen erlaubten Schwangerschaftsabbruch
Hat sich eine Schwangere der in §§ 218, 219 StGB vorgeschriebenen Beratung und dem Prüfungsverfahren unterzogen, so ist der Schwangerschaftsabbruch vornehmende Arzt darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Voraussetzungen für einen erlaubten Abbruch nicht vorgelegen haben.
Bedrängende und schwierige soziale und wirtschaftliche Verhältnisse der Schwangeren reichen allein nicht aus, um eine Indikation für den Schwangerschaftsabbruch bejahen zu können.
Für die Überprüfung der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Notlagenindikation nach § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB bedarf das Gericht regelmäßig der sachverständigen Beratung durch einen Arzt.
BGH Urteil vom 18.03.1986 – VI ZR 215/84 – (Landgericht Braunschweig - OberLandgericht Braunschweig)
Dokumentationspflicht / Sorgfaltspflichtverletzung / Dekubitus / Vorbeugungsmaßnahmen
Im Krankenblatt eines Krankenhauspatienten, bei dem die ernste Gefahr eines Durchliegegeschwürs (Dekubitus) besteht, sind sowohl die Gefahrenlage als auch die ärztlich angeordneten Vorbeugungsmaßnahmen zu dokumentieren.
Zugunsten des Patienten kommen Beweiserleichterungen dann in Betracht, wenn die gebotene ärztliche Dokumentation lückenhaft bzw. unzugänglich ist und deswegen für ihn im Falle einer Schädigung die Aufklärung unzumutbar erschwert wird.
Dasselbe hat zu gelten, wenn erforderliche Aufzeichnungen über Maßnahmen der Krankenpflege fehlen, die nicht die normale Grundpflege betreffen, sondern wegen eines aus dem Krankheitszustand des Patienten folgenden spezifischen Pflegebedürfnisses Gegenstand ärztlicher Beurteilung und Anordnung sind.
BGH Urteil vom 19.11.1985 – VI ZR 123/84 –
Hirnschädigung / Cerebrale Fettembolie / Sinn und Zweck ärztlicher Aufklärung / Konservative Behandlungen / Operationsgefahren
Über das allgemeine Embolierrisiko nach größeren Operationen muss der Patient, der sich der Gefährlichkeit einer Operation bewusst ist, nicht aufgeklärt werden.
BGH Urteil vom 29.10.1985 – VI ZR 85/84 –
Organisationsverschulden / Übermüdung / Schutzpflicht / Geschäftsherrenhaftung
Der Krankenhausträger ist zum Schutz der Patienten verpflichtet, durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass keine durch einen anstrengenden Nachtdienst übermüdeten Ärzte zu Operationen eingeteilt werden Der Krankenhausträger kann sich vor seiner Geschäftsherrenhaftung entlasten, wenn er nachweist, dass das Fehlen solcher Organisationsmaßnahmen sich auf den Einsatz des fehlerhaften operierenden Arztes nicht ausgewirkt hat.
BGH Urteil vom 09.07.1985 – VI ZR 8/84 – (OberLandgericht München)
Gewährleistung erfolgreicher und komplikationsfreier Operation / Unterlassene Röntgenkontrolle
Zu den Anforderungen an den Operateur bei Beseitigung einer Fehlstellung des Schenkelhalses durch die sog. Adduktionsosteotomie.
Die Adduktionsosteotomie zur operativen Beseitigung einer Fehlstellung des Schenkelhalses erfordert vom Operateur eine besondere sorgfältige Vorgehensweise unter Anwendung aller bekannten Sicherheitsmaßnahmen, die, soweit medizinisch vertretbar, eine erfolgreiche und komplikationsfreie Operation gewährleisten.
Liegt der Fühungsdraht, der die Richtung für das Einschlagen der Winkelplatte in den Schenkelhals anzugeben hat, nicht zentral in der Achse des Schenkelhalses, so muß bei irgendwelchem Widerstand während des Einschlagens der Winkelplatte mindestens eine erneute Röntgenkontrolle zur Klärung der aktuellen Situation durchgeführt werden.
Eine zu hoch angesetzte Osteotomie führt allein nicht zu einer Schenkelhalsfraktur, sie erhöht jedoch die Gefahr einer solchen, wenn sie mit anderen gefahrerhöhenden Umständen, wie etwa dem Einschlagen der Winkelplatte entlang eines nicht genau axial liegenden Führungsstiftes, zusammentrifft.
BGH Urteil vom 09.07.1985 – VI ZR 8/84 (OberLandgericht München)
Aufklärungspflicht / Komplikationsmöglichkeit / Adduktionsosteotomie / Schenkelhals / Fraktur
Zum Umfang der Aufklärungspflicht bei operativer Beseitigung einer Fehlstellung des Schenkelhalses durch Adduktionsosteotomie.
Da bei einer Adduktionsosteotomie zur operativen Beseitigung einer Fehlstellung des Schenkelhalses das Risiko einer Schenkelhalsfraktur auch von einem erfahrenen Operateur nicht ausgeschaltet werden kann, so muss über diese stets vorhandene Komplikationsmöglichkeit aufgeklärt werden.
BGH Urteil vom 18.06.1985 – VI ZR 234/83
Klinikhaftung bei Chefarztvertrag / Gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag / Vertragsverletzung des Klinikträgers Nimmt der Patient das Angebot des Krankenhausträgers auf die Wahlleistung „gesondert berechenbare ärztliche Leistungen“ ( § 6 Satz 4 BPflV ) an, schuldet mangels ausdrücklicher anderweitiger Regelung auch der Kankenhausträger diese Leistungen und hat vertraglich und deliktisch für Fehler in diesem Bereich mit einzustehen.
BGH Urteil vom 18.06.1985 – VI ZR 234/83 – (Landgericht Hamburg - OberLandgericht Hamburg)
Organisationsverschulden / Beatmungsblockade
Es stellt ein haftungsbegründendes Organisationsverschulden des Krankenhausträgers dar, wenn der zu fordernde Standard der anästhesiologischen Leistung auch bei ärztlicher Unterversorgung der Anästhesie nicht durch klare Anweisungen an die Ärzte gewährleistet ist.
BGH Urteil vom 28.05.1985 – VI ZR 264/83 – (OberLandgericht Hamm)
Diagnosefehler / Bakterielle Infektion
Zur Frage der schuldhaften Nichterkennung einer schweren bakteriellen Infektion.
Ist ein Patient zum Zeitpunkt der Klinikaufnahme kaum ansprechbar und schläfrig und hat er bei der Körpertemperatur von 40,6°C eine durch Laboruntersuchungen nachgewiesene Leukozytose (16 000) mit deutlicher Linksverschiebung im Differentialblutbild, so muss eine bakterielle Infektion an die erste Stelle der differential-diagnostischen Möglichkeiten gesetzt werden.
Dies gilt auch dann, wenn zugleich heftiger Berührungs- unf Bewegungsschmerz im linken Schulterbereich besteht und auch die fossa axiliaris druckdolent ist.
Die Druckschmerzhaftigkeit der Achselhöhe ist für eine Gelenkentzündung im Rahmen eines bakteriellen Infekts oder eine solche aus dem rheumatischen Formenkreis untypisch.
Bestehen Anzeichen für eine Allgemeinerkrankung, so erschwert die Verabreichung von Novalgin die Erkennbarkeit einer dahinter stehenden schweren bakteriellen Infektion und ist daher kontraindiziert.
BGH Urteil vom 07.05.1985 – VI ZR 224/83 – Dokumentationspflicht / Übernahmeverschulden / HNO- Arzt / Routineeingriff / Aufsicht / Lymphdrüsenextirpation / Nervus accessorius / einseitige Lähmung / Schadenersatzansprüche.
Die Übertragung einer selbständigen auszuführenden Operation auf einen dafür nicht ausreichenden qualifizierten Assistenzarzt ist ein Behandlungsfehler, der im Falle einer Gesundheitsschädigung des Patienten infolge der Operation Schadensersatzansprüche gegen den Krankenhausträger und die für die Zuteilung der Operation verantwortlichen Ärzte selbst wegen Übernahmeverschuldung auslösen kann. Ein Berufsanfänger hat den Gang der von ihm selbständigen durchgeführten Operation auch bei sog. Routineeingriffen in dem wesentlichen Punkten zu dokumentieren.
BGH Urteil vom 23.04.1985 – VI ZR 207/83 – (Landgericht Kiel - OberLandgericht Schleswig)
Zur Kenntnis der Patientin von einem schuldhaften Behandlungsfehler des Arztes gehört das Wissen von den wesentlichen Umständen des Behandlungsverlaufs (hier: Wahl der Narkosemethode und Maßnahmen der Wiederbelebung nach Herzstillstand) Eine Operation ist ein einheitlicher Lebensvorgang, der im Hinblick auf die Verantwortlichkeit des operierenden Arztes, der auch die Art der Narkose gewählt hat, nicht sinnvoll in einzelnen Handlungsabläufen mit verschiedenen Verjährungsfristen aufzuteilen ist.
BGH Urteil vom 25.03.1985 – VI ZR 90/85 – (Landgericht Trier - OberLandgericht Koblenz)
Vertragliche Haftung / Ärztliche Gemeinschaftspraxis
Zur Haftung des Mitinhabers einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis für Verletzungen des Arztvertrages durch den behandelnden Arzt – hier: von Radiologen gemeinschaftlich betriebenes „Institut für Röntgen – und Nuklearmedizin“ – Ärzte gleicher Fachrichtung, die eine Gemeinschaftspraxis betreiben, haften ihre Patienten ähnlich wie die Mitglieder einer Anwaltssozietät aus dem abgeschlossenen Arztvertrag gesamtschuldnerisch auf dessen Erfüllung.
BGH Urteil vom 02.10.1984 – VI ZR 311/83 –
Einsichtsrecht / Grenzen / Vollständige Unterlagen / Psychiatrische Behandlung / Hebephrenie
Der Grund für die Beschränkung des Rechts des Patienten auf Gewährung von Einsicht in die Krankenunterlagen nach Abschluß einer psychiatrischen Behandlung liegt in der Natur des psychiatrischen Behandlungsvertrages, der jedenfalls in seiner klassischen Form die Zurückhaltung ärztlicher Aufzeichnungen gegenüber den Patienten im Interesse des Arztes, des Patienten selbst und dritter Personen gebietet, deren Angaben über den Patienten zur Krankheitsgeschichte untrennbar dazugehören. Diese Zurückhaltung entfällt, wenn der Arzt den Umständen nach keine therapeutischen Bedenken gegen eine Offenlegung der Krankengeschichte hat, wenn er keine nachteiligen Eingriffe in das einmal begründete Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient befürchtet und wenn auch im Interesse Dritter eine Geheimhaltung nicht oder nicht mehr erforderlich ist.
Inhalts und der Tragweite seiner Bekundung nicht anders würdigen als das erstinstanzliche Gerichtiches Aufklärungsgespräch).
BGH Urteil vom 19.01.1984 – III ZR 172/82 - Beaufsichtigungspflicht / Vertragliche Übernahme / Schädigung Dritter
Die Anforderungen, die gem. § 832 BGB an den Aufsichtspflichtigen zu stellen sind, richten sich vor allem nach den körperlichen und geistigen Eigenarten der zu beaufsichtigenden Personen (BGH VersR 1957, 370). Insbesondere bei Minderjährigen bestimmen die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen sich danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern (BGH VersR 1980, 278, 279).
BGH Urteil vom 10.01.1984 – VI ZR 158/82 – Grundsätzlich wird die Vertragshaftung des Arztes ihrem Umfang nach nicht dadurch erweitert, dass dritte Personen den Behandlungsvertrag im eigenen Namen zugunsten des Patienten schließen. In solchem Fall können jedoch die Eltern eines durch die Behandlung geschädigten Kindes berechtigt sein, in den durch den Schaden des Kindes gezogenen Grenzen den Mehraufwand für Pflege und Versorgung als eigenen Schaden geltend zu machen, soweit sich dieser Aufwand für sie als vermehrter Unterhaltsaufwand niederschlägt.
Zur Abgrenzung der Verantwortung des Operateurs und des Anästhesisten für die Betreuung eines zur Narkose gelegten zentralvenösen Zugangs in der postoperativen Phase.
Zur Vertragsausfgabe des selbstliquidierenden Arztes in Bezug auf die Behandlungspflege des Patienten im Krankenhaus Der selbstliquidierende beamtete Arzt kann sich auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann berufen, wenn sein Patient die Schädigung, für die er einzustehen hat, nach Verlegung aus der Abteilung des Arztes in einer anderen Abteilung des Krankenhauses erleidet (Ergänzung von BGHZ 85, 393)
Zur Haftung des Arztes für die Schädigung seines Patienten durch die Entkoppelung eines zentralvenös gelegten Infusoissystems.
BGH Urteil vom 10.01.1984 – VI ZR 122/82 – Der Hinweis auf Ausführungen in medizinischen Lehrbüchern ist weder dazu geeignet, die Sachkunde des Gerichts zu begründen nach dazu, Teile der Sachverständigengutachten und vor allem deren Schlußfolgerungen zu widerlegen.
Die kritische Überprüfung ärztlicher Gutachten ist eine wichtige und unentbehrliche Aufgabe für den Tatrichter.
Ein Mittel dazu kann durchaus das Studium einschlägiger Fachliteratur sein.
Nur darf er die so erworbenen notwendigerweise bruchstückhaften Kenntnisse nicht über die Ausführung eines Fachmannes stellen.
BGH Urteil vom 22.11.1983 – VI ZR 85/82 –
Chromosomenanomalie / Falsche oder unvollständige Beratung der Mutter / Schwangerschaftsunterbrechung / Ersatz von Unterhaltsaufwendungen / Wrongful life / Fruchtwasseruntersuchung / Beweislast
Auch die falsche oder unvollständige Beratung der Mutter während der Frühschwangerschaft über Möglichkeiten zur Früherkennung von Schädigungen der Leibesfrucht, die den Wunsch der Mutter auf Unterbrechung der Schwangerschaft gerechtfertigt hätten, kann einen Anspruch der Eltern gegen den Arzt auf Ersatz von Unterhaltsaufwendungen für das mit körperlichen oder geistigen Behinderungen geborene Kind begründen.
Die Beweislast dafür, dass die Mutter nach umfassender und richtiger Beratung sich nicht für eine pränatale Untersuchung der Leibesfrucht auf etwaige Schädigungen und sich nach einem etwaigen ungünstigen Ergebnis nicht für den Abbruch der Schwangerschaft entschieden hätte, obliegt dem Arzt.
Der Arzt hat den gesamten Unterhaltsbedarf für das geschädigte Kind zu ersetzen; der Ersatzanspruch besteht jedoch dann nicht, wenn sich die Gefahr einer nicht behebbaren, schwerwiegenden Schädigung des Kindes, die der Mutter nach strafrechtlichen Grundsätzen einen Schwangerschaftsabbruch erlaubt hätte, nicht verwirklicht hat (Ergänzungen zu BGHZ 86, 240).
BGH Urteil vom 27.09.1983 – VI ZR 230/81 – Aufklärungspflicht / Anfängeroperation / Übernahemeverschulden / Schädigung des nervus accessorius nach Exstirpation eines Lymphknotens am Hals
Die Übernahme einer selbständigen durchzuführenden Operation durch einen noch nicht ausreichend qualifizierten Assistenzarzt ist ein Behandlungsfehler. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht werden Ersatzansprüche dadurch grundsätzlich nicht begründet.
Ist die Gesundheit des Patienten bei der Operation durch einen nicht ausreichenden qualifizierten Assistenzarzt geschädigt worden, so trifft die Beweislast dafür, dass dies nicht auf der mangelnden Qualifikation beruht, den Krankenhausträger und die für die Einteilung zur Operation verantwortlichen Ärzte.
Maßstab für die an den in der Ausbildung befindlichen Assistenzarzt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen kann nicht der medizinische Wissensstand eines fertigen, in der Praxis geübten Facharztes sein. Ihm kann nur dann ein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sich weisungsgemäß auf die selbständige Operation eingelassen hat, wenn er nach den bei ihm vorauszusetzenden Kenntnissen und Erfahrungen dagegen Bedenken hätte haben und eine Gefährdung des Patienten hätte voraussehen müssen.
BGH Urteil vom 20.09.1983 – VI ZR 35/82 –
Sofern der den Schadensersatz begehrende Kläger krankenhausinterne Kenntnisse hinsichtlich der Person des Operateurs in Erfahrung bringt, hat er die nach § 852 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist geforderte, positive Kenntnis dieser anspruchsbegründenden Tatsachen.
BGH Urt. v. 01.02.1983 – VI ZR 104/81 –
Vertragliche Nebenpflichten / Beratungspflicht / Kostenübernahme / Hüftgelenkarthrose / Leberschutztherapie / Infusionen / Hypotonie
Ist für einen Arzt erkennbar zweifelhaft, ob eine von ihm vorgeschlagene stationäre Behandlung aus ärztlicher Sicht vertretbar und notwendig erscheint, so muss er den Patienten nach Treu und Glauben darauf hinweisen, dass der Krankenversicherer möglicherweise den vorgeschlagenen Krankenhausaufenthalt als nicht notwendig bezeichnet und die dafür entstehenden Kosten auch nicht übernimmt.
BGH Urteil vom 18.01.1983 – VI ZR 114/81 – (Landgericht München I - OberLandgericht München)
Wrongful life / Nicht ermöglichter Schwangerschaftsabbruch / Rötelnerkrankung der Mutter
Ist die Gefahr der Schädigung eines Ungeborenen (hier durch Röteln-Erkrankung der Mutter während der Frühschwangerschaft), die den Wunsch der Mutter auf Unterbrechung der Schwangerschaft gerechtfertigt hätte, von dem die Mutter beratenden Arzt schuldhaft nicht erkannt worden, haftet dieser den Eltern auf Ersatz der durch die Behinderung bedingten Mehraufwendungen (über den Ersatz des normalen Unterhalts war nicht zu entscheiden).
Ein Ersatzanspruch des Kindes gegen den Arzt besteht nicht.
BGH Urteil vom 30.11.1982 – VI ZR 77/81 – (Landgericht Hamburg - OberLandgericht Hamburg)
Der selbstliquidierende beamtete Arzt haftet für Schäden aus Versäumnissen einer stationären Behandlung deliktisch nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen.
BGH Urteil vom 23.11.1982 – VI ZR 222/79 – (Landgericht Bremen - OberLandgericht Bremen)
Der Patient hat gegenüber dem Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation usw. ) betreffen.
Art und Grenzen einer solchen Einsichtsgewährung.
BGH Urteil vom 23.11.1982 – VI ZR 177/81 – (Landgericht Berlin - Kammergericht Berlin)
Einsicht in Krankenunterlagen / Grenzen des Einsichtsrechts / Psychiatrische Behandlung
Auch nach Abschluß einer (hier klinisch und anschließend ambulanten) psychiatrischen Behandlung besteht selbst gegenüber dem inzwischen beschwerdefreien Patienten in der Regel keine grundsätzliche Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht in die Krankenunterlagen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 23. November 1982 – VI ZR 222/79).
BGH Urteil vom 21.09.1982 – VI ZR 130/81 –
Behandlung drohender Hodenatrophie / Impotenz / Scheitern der Ehe / Mündliche Erläuterung des Gutachtens
Die Strangulation eines zum Hoden führenden Samenstranges im Zusammenhang mit der operativen Beseitigung einer Leistenhernie stellt ein nicht seltenes Operationsrisiko dar.
Die unterlassene Kontrolle der Hodenlage nach dem chirurgischen Eingriff ist daher als grober Behandlungsfehler zu werten, zumal dann, wenn der Patient Beschwerden äußert.
BGH Urteil vom 21.09.1982 – VI ZR 302/80 – (Landgericht Osnabrück - OberLandgericht Oldenburg)
Für Beweiserleichterung bei groben Behandlungsfehlern nach dem Charakter des hierdurch betroffene Interessenkonfliktes kann nur Raum sein, wo die Kausalitätsfeststellungen durch die Belastung des Behandlungsfehlers konkret erschwert worden ist.
In diesem Sinn muß der Ursachenzusammenhang zwischen groben Behandlungsfehlern und dem Schaden nicht naheliegenden oder gar typisch sein, um Beweiserleichterungen zu rechtfertige.
Im Arzthaftungsprozeß kann eine Beweislastumkehr für den Kausalitätsnachweis nach den Grundsätzen, die bei groben Behandlungsfehlern dazu entwickelt worden sind, auch dann in Betracht kommen, wenn der Arzt in erheblichem Ausmaß Diagnose und Kontrollbefunde zum Behandlungsgeschehen nicht erhoben hat und deshalb in besonderen Maß dafür verantwortlich ist, dass die Daten zur Aufdeckung des Behandlungsverlaufs nicht zur Verfügung stehen.
BGH Urteil vom 21.09.1982 – VI ZR 302/80 – Im Arzthaftungsprozeß kann eine Beweislastumkehr für den Kausalitätsnachweis nach den Grundsätzen, die bei groben Behandlungsfehlern dazu entwickelt worden sind, auch dann in Betracht kommen, wenn der Arzt in erheblichem Ausmaß Diagnose und Kontrollbefunde zum Behandlungsgeschehen nicht erhoben hat und deshalb in besonderen Maß dafür verantwortlich ist, dass die Daten zur Aufdeckung des Behandlungsverlaufs nicht zur Verfügung stehen.
BGH Urteil vom 16.06.1981 – VI ZR 38/80 –
Ein grober schuldhafter Behandlungsfehler kann dem Patienten nur insoweit Beweiserleichterungen bis zur Umkehr der Beweislast bringen, als sich gerade das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen läßt (hier: verfrühung eines Patienten nach Herzkatheteruntersuchung).
BGH Urteil vom 24.06.1980 – VI ZR 7/79 –
Das Beweisverfahren eines Berufungsgerichts im Arztfehlerprozeß erfordert in besonderem Maße kritische Sorgfalt.
Hieran fehlt es, wenn es insgesamt dem Einzelrichter überlassen ist.
Das Gebot der Waffengleichheit der Patienten, dem der Richter im Arztfehlerprozeß in besonderem Maße verpflichtet ist, kann es erforderlich machen, Zweifeln an der Objektivität eines Gutachters in geeigneter, nachprüfbarer Weise nachzugehen.
Beweislastumkehr kommt auch dann in Betracht, wenn der grobe Verstoß generell zur Herbeiführung des Schadens geeignet ist.
BGH Urteil vom 22.04.1980 – VI ZR 121/78 – (Landgericht Osnabrück - OberLandgericht Oldenburg)
Chefarzt / Durchtrennung des rechten Facialisstammes bei operativer Entfernung eines angeborenen Lymphangioms
Auch der Chefarzt einer organisatorisch nicht selbständigen Klinik ist, wenn er im medizinischen Bereich weisungsfrei ist, hinsichtlich der Haftung für von ihm begangene Behandlungsfehler als verfassungsmäßig berufener Vertreter der das Krankenhaus tragenden Körperschaft zu betrachten (teilweise Aufgabe von BGHZ 1, 383, 4, 138, 152).
BGH Urteil vom 18.03.1980 – VI ZR 247/78 – (Landgericht Freiburg - OberLandgericht Karlsruhe)
Führt ein Fehler des Arztes bei der aus Gründen der Familienplanung gewünschten Sterilisation einer Ehefrau zur Geburt eines Kindes, dann können sich daraus auch Ersatzansprüche des dadurch mit Unterhaltspflichten belasteten Ehemanns ohne Rücksicht darauf ergeben, ob er am Arztvertrag beteiligt war.
Grundsätze für Höhe und Dauer des Schadenersatzanspruches der Eltern wegen Unterhaltsbelastung durch ein ungewolltes
heliches Kind (Anlehnung an die Sätze der RegelbedarfsVO, Berechnung des Ersatzanspruchs von Vater und Mutter).
BGH Urteil vom 08.05.1979 – VI ZR 58/78 – (OberLandgericht Zweibrücken)
Hat ein Behandlungsfehler – fehlerhafte Injektion – objektiv zu einer Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit geführt, dann liegt die Beweislast für die Behauptung, der Patienten wäre auch ohne die fehlerhafte Injektion in eine Verweigerungsneurose geraten, beim Schädiger.
BGH Urteil vom 27.06.1978 – VI ZR 183/76 – (Landgericht Osnabrück, OberLandgericht Oldenburg)
Es stellt einen schweren Behandlungsfehler dar, wenn der Arzt trotz eines hochpathologischen Urinbefunds keine therapeutischen Konsequenzen zieht.
Ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt, hat der Richter und nicht der Gutachter zu entscheiden Die Führung ordnungsmäßiger Krankenunterlagen ist eine dem Arzt dem Patienten gegenüber obliegende Pflicht.
Für den Fall einer offensichtlichen unzulänglichen ärztlichen Dokumentation ergeben sich besondere beweisrechtliche Konsequenzen, die eigenen Grundsätzen folgen.
Ist angesichts der vom Arzt verschuldeten Aufklärungshindernisse dem Patienten nach tatrichterlichem Ermessen die (volle) Beweislast für einem Arztfehler nicht mehr zuzumuten, so sind Beweiserleichterungen geboten, die bis zur Umkehr gehen können.
BGH Urteil vom 29.06.1976 – VI ZR 68/75 – (Landgericht Düsseldorf, OberLandgericht Düsseldorf)
Einwilligung / Freiwillige Sterilisation / Tubenligatur bei Kaiserschnitt
Ein Arzt, der eine 34jährige Frau und Mutter von drei Kindern unfruchtbar macht, wenn sie das wünscht, weil sie keine weiteren Kinder haben will, handelt nicht rechtswidrig.
BGH Urteil vom 23.10.1975 – III ZR 97/73 – (Landgericht Frankfurt/M - OberLandgericht Frankfurt/M )
Die Wehrdienstausnahme des § 9 WehrpflichtlG hat nicht den Zweck, den nicht Wehrdienstfähigen davor zu bewahren, durch Wehrdienst Zeit für Ausbildung und Berufung zu verlieren.
Wird ein nicht Wehrdienstfähiger zu Unrecht als tauglich gemustert, so kann er wegen der durch den Wehrdienst verlorenen Zeit weder Schadensersatz aus Amtshaftung noch Entschädigung nach Aufopferungsgrundsätzen verlangen;.
BGH Urteil vom 09.12.1974 – III ZR 131/72 – (Landgericht Verden - OberLandgericht Celle)
Ein von einer Berufsgenossenschaft bestellter Durchgangsarzt handelt bei der ärztlichen Erstversorgung eines Unfallverletzten nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes.
Die Ausübung einer öffentlichen Amtes kann aber hinsichtlich der Entscheidung, ob und in welcher Weise ein Verletzter in die berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung übernommen werden soll, vorliegen.
BGH Urteil vom 05.10.1972 – III ZR 168/70 – (Landgericht Dortmund - OberLandgericht Hamm)
Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger übt keine öffentliche Gewalt für das Gericht aus.
Das Land als Träger der Justizhoheit haftet also nicht für einen Schaden, der dadurch entsteht, dass ein mit Erstattung eines Gutachtens über den Gesundheitszustandes des Kl. beauftragter Chefarzt eines Städtischen Krankenhauses oder sein Gehilfe bei der vorbereitenden Untersuchung einen ärztlichen Kunstfehler begeht, der eine Gesundheitsbeschädigung des Kl. herbeigeführt, sich aber nicht auf das Gutachten auswirken.
BGH Urteil vom 14.11.1963 – III ZR 19/63 – (Landgericht Bielefeld - OberLandgericht Hamm)
Das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes umfaßt grundsätzliche alle Tatsachen, deren Kenntnis er in seiner Eigenschaft als Arzt erlangt hat, gleichviel, ob ihm die Gelegenheit dazu freiwillig vom Patienten gewährt oder auch nur im Rahmen von Untersuchung verschafft worden ist, die der Patient zu dulden verpflichtet war.
Wenn auch für den Arzt, der in einem Strafverfahren im Auftrage des Gerichts als Sachverständiger bei einem Zeugen eine Untersuchung vorgenommen hat, in diesem Strafverfahren weder eine Schweigepflicht noch Auftrages bekanntgewordenen Tatsachen besteht, so gilt das doch nicht für einen späteren Zivilprozeß, in diesem späteren Verfahren hat der Arzt ein Zeugnisverweigerungsrecht nach allgemeinen Grundsätzen.
BGH Urteil vom 10.07.1959 – VI ZR 120/58 – (OberLandgericht Frankfurt)
Schizophrenie / Elektroschocktherapie / Erregungszustand / Beruhigungsmittel / Ledermanschetten / Fleischwunden / Dekubitus / Nervenschaden / Freiheitsentziehung / Verletzung durch mechanische Fixierungsmaßnahmen
Wird ein entmündigter Geisteskranker auf Veranlassung des Vormundes zur Behandlung in eine Krankenanstalt aufgenommen, so ist es im wesentlichen eine Frage ärztlicher Indikation, ob und inwieweit er durch mechanischen Zwang in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit weiter eingeengt werden darf. Fixierungsmaßnahmen, die ohne möglicherweise Schonung ausgeführt oder länger als notwendig aufrechterhalten werden, sind widerrechtlich.
BGH Urteil vom 10.07.1959 – VI ZR 87/58 – (OberLandgericht Schleswig)
Netzhautvenenentzündung / Glaskörperabsaugung / Consiliarius / Behandlungsplanabweichung
Nimmt ein Arzt schuldhaft ohne wirksame Einwilligung des Patienten eine Augenoperation vor, die zur Infektion und dann zur Erblindung führt, so ist er für die Folge des rechtswidrigen Eingriffs ohne Rücksicht darauf schadenersatzpflichtig, ob ihm ein Kunstfehler unterlaufen ist
Für seine Behauptung, die akute Augenerkrankung des Patienten würde auch ohne die Operation zur Erblindung geführt haben, ist der Arzt beweispflichtig.
BGH Urteil vom 30.06.1959 – VI ZR 125/58 – (OberLandgericht Köln)
Ischiasnerv / Supronalinjektion / Einspritzrichtung / Kind / Ärztliche Anleitung / Entlastungsbeweis
Der Einlastungsbeweis des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht geführt, wenn eine Krankenschwester damit betraut wird, möglicherweise nervenschädigende Mittel bei Kindern intramuskulär zu injizieren, ohne für diese Aufgaben angewiesen und belehrt worden zu sein.
BGH Urteil vom 16.01.1959 – VI ZR 179/57 – (Landgericht Düsseldorf - OberLandgericht Düsseldorf)
Aufklärungspflicht / Besondere Gefahren einer Strahlenbehandlung bei Krebserkrankung
Auch bei Krebserkrankungen ist der Arzt in der Regel nicht davon befreit, den Patienten über die besonderen Gefahren einer Strahlenbehandlung aufzuklären.
BGH Urteil vom 09.12.1958 – VI ZR 203/57 – (Landgericht Landau - OberLandgericht Neustadt)
Aufklärungspflicht / Elektroschockbehandlung
Eine Aufklärung des Patienten über mögliche schädliche Folgen einer vorgesehenen Operation oder Heilbehandlung (hier Elektroschockbehandlung) ist nicht erforderlich, wenn Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und anzunehmen ist, dass sie bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluss, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen.
BGH Urteil vom 05.12.1958 – VI ZR 266/57 – (Landgericht Siegen - OberLandgericht Hamm)
Die Einwilligung eines Minderjährigen zu einem Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit (Operation) ist rechtswirksam, wenn der Minderjährige nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag.
Das elterliche Recht der Personensorge steht der Einwilligung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die elterliche Zustimmung aus besonderen Gründen nicht zu erlangen ist.
BGH Urteil vom 25.09.1952 – III ZR 322/51 – (Landgericht Lübeck - OberLandgericht Schleswig)
Die Ursächlichkeit einer schuldhaften Unterlassung für einen Schadenserfolg kann nicht schon deshalb vereint werden, weil andere nicht fernliegenden Umstände den Erfolg ebenfalls hätten herbeiführen können.
Die Vereinigung ist nur dann möglich, wenn der schädigende Erfolg bei einem normalen Verlauf nicht hätte eintreten können, sondern nur durch derartige besondere Umstände herbeigeführt worden ist.
Ist eine Lebensgefahr schuldhaft herbeigeführt worden, so ist der eingetretene Tod auch dann eine adäquate Folge dieser Gefahr, wenn noch eine mehr oder weniger große Möglichkeit der Rettung bestanden hätte.
Wer eine verbotene Schwangerschaftsunterbrechung vornimmt, kann sich gegenüber seiner Haftung für dadurch verursachten Schadensfolgen nicht darauf berufen, dass ihn an diesen Folgen kein Verschulden treffe
Der ausdrückliche Wunsch der Schwangeren auf Vornahme des Eingriffs kann weder zum Ausschluß der Widerrechtlichkeit noch zu einem Einwand der Arglist führen, sondern kann nur als ein mitwirkendes Verschulden der Schwangeren gewertet werden.
BGH Urteil vom 27.02.1952 – II ZR 78/51 – (Landgericht Essen - OberLandgericht Hamm)
Gespaltener Arzt-Krankenhausvertrag / Chefarzt / Lues-Infektion nach Bluttransfusion
Schließt ein Patient bei der Aufnahme in ein Krankenhaus sowohl einen auf ärztliche Behandlung gerichteten Vertrag mit dem Krankenhausarzt als auch einen Vertrag mit dem Krankenhaus auf Gewährung von Unterkunft und Betreuung (sog. aufgespaltener Arzt-Krankenhausvertrag), so erstreckt sich der Vertrag mit dem Krankenhaus auch darauf, dass dem Patienten alle erforderlichen Heilbehandlungen zuteil werden, insbesondere solche, die gewöhnlich nur mittels der Einrichtungen eines Krankenhauses gewährt zu werden pflegen (Bluttransfusion). Für Fehler bei der Verabfolgung einer derartigen Heilanwendung muss das Krankenhaus gemäß §§ 276, 278 BGB einstehen.
Wird ein Krankenhauspatient durch schuldhaftes Verhalten eines Arztes geschädigt, der zu den gesetzlichen Vertretern des Krankenhauses gehört, so haftet das Krankenhaus dem Patienten auch aus dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung auf Schmerzensgeld.
BGH Urteil vom 13.12.1951 – III ZR 144/50 – (Landgericht Mainz - OberLandgericht Koblenz)
Amtshaftung / Zurücklassen eines Fremdkörpers / Klemme in Operationswunde
Das Zurücklassen eines Fremdkörpers in einer Operationswunde braucht nicht immer ein schuldhafter Kunstfehler zu sein, es kommt vielmehr auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, wie Art und Größe des zurückgelassenen Fremdkörpers und den Operationsverlauf an.
BGH Urteil vom 13.12.1951 – III ZR 144/50 – (Landgericht Mainz - OberLandgericht Koblenz)
Das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags in der Klageschrift bedeutet nicht stets die Notwendigkeit einer ziffernmäßigen Angabe des geforderten Geldbetrags.
Auch der Zahlungsantrag auf Ersatz vermögensrechtlichen Schadens nach dem Ermessen des Gerichts ist günügende Grundlage für die vom Gericht festzustellende Schadenshöhe hinsichtlich der begehrten Art der Schadensersatzzahlung.
BGH Urteil vom 11.04.1951 – II ZR 68/50 – (LG Aachen - OLG Köln)
Operativer Entfernung eingewachsener Zehennägel / Entlastungsbeweis / Verrichtungsgehilfe
Der Bundesgerichtshof schließt sich der Rechtsprechung des Reichsgerichts an, wonach die Einweisung eines Kassenpatienten in ein Krankenhaus einen Vertrag zugunsten des Kassenpatienten mit dem Inhaber des Krankenhauses gemäß § 328 BGB zur Folge hat, durch den dieser einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Inhaber des Krankenhauses auf sachgemäße Behandlung erlangt. Mit dem Krankenhausarzt, der nicht Kassenarzt ist, kommen dagegen vertragliche Beziehungen des Kassenpatienten nicht zustande. Übernimmt aber ein solcher Krankenhausarzt die Behandlung eines Kassenpatienten und verletzt er bei dieser Behandlung allgemein anerkannte Regeln der ärztlichen Wissenschaft, so haftet er dem dadurch an seiner Gesundheit geschädigten Kranken aus § 823 ff. BGB. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Fahrlässigkeit des Arztes in einem Tun oder Unterlassen besteht.
Weist der Inhaber des Krankenhauses nach, dass der im Krankenhaus beschäftigte Chefarzt oder eine Operationsschwester viele Jahre hindurch die ihnen obliegende Tätigkeit ohne irgendwelches Pflichtversäumnis erfüllt haben, so ist ein weiterer Entlastungsbeweis im Sinne des § 831 BGB vom Inhaber des Krankenhauses nicht zu verlangen.