Textversion
Familienrecht Mietrecht Medizinrecht Arbeitsrecht Online- und Internetrecht Erbrecht Nachbarrecht Steuerrecht Gesellschaftsrecht kostenlose Mustervorlagen Ebooks Forum Online-Rechtsberatung
Startseite Medizinrecht

Medizinrecht


Pressemitteilungen BGH Kontakt Impressum AGB Datenschutz Haftungsausschluss

BGH-Urteil v. 28.05.2002 - VI ZR 42/01

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL

VI ZR 42/01 Verkündet am:
28. Mai 2002
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 823 Aa; ZPO § 286 A
Der Tatrichter darf einen groben Behandlungsfehler nicht ohne ausreichende
Grundlage in den medizinischen Darlegungen des Sachverständigen bejahen (im
Anschluß an die ständige Senatsrechtsprechung: vgl. zuletzt Urteil vom 3. Juli 2001
- VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116, 1117 m.w.N.).
BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr.
Dressler, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des
7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
20. Dezember 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3 -
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1, einen niedergelassenen Orthopäden
und Sportarzt, auf Schadensersatz wegen eines Behandlungsfehlers in
Anspruch. Dieser behandelte den Kläger ab 1. September 1993 nach dessen
Entlassung aus dem Krankenhaus, wo der Kläger am 14. Juli 1993 wegen mehrerer
Frakturen des rechten Sprunggelenks operativ mittels Osteosynthese
(Platten und Schrauben) versorgt worden war. Nachdem der Beklagte zu 1 am
2. November 1993 ein Röntgenbild gefertigt und hierzu im Krankenblatt "Auflokkerung
am Innenknöchel, distaler Außenknöchel ebenfalls aufgelockert" vermerkt
hatte, überwies er den Kläger zur "Metallentfernung" ins Krankenhaus.
Der Kläger stellte sich am 3. November 1993 in der Ambulanz der chirurgischen
Klinik der (früheren) Beklagten zu 2 vor, ohne das vom Beklagten zu 1 gefertigte
Röntgenbild und dessen "Verordnung von Krankenhauspflege" mit Diagnose
und entsprechendem Therapievorschlag (Metallentfernung) vorzulegen.
Die Beklagte zu 2, eine Assistenzärztin im 1. Ausbildungsjahr, diagnostizierte
einen Infekt mit Fistel. Sie nahm eine Ultraschalluntersuchung und einen Abstrich
vor. In dem an den Beklagten zu 1 gerichteten Arztbericht empfahl sie
eine antibiotische Therapie mit Sobelin; die Metallentfernung sei nach einem
halben Jahr oder bei vollständigem knöchernen Durchbau möglich. Am
4. November 1993 kehrte der Kläger in die ambulante Behandlung des Beklagten
zu 1 zurück, der sich entsprechend der im Arztbrief des Krankenhauses
ausgesprochenen Empfehlung - ohne dort Rücksprache zu halten - auf eine
Therapie mit Antibiotika beschränkte und den Kläger, obwohl ab Ende November
1993 auf dessen Krankenblatt "Entzündung, offene Wunde, Eiter, Fistelbildung"
vermerkt sind, erst im März 1994 zur Metallentfernung ins Krankenhaus
überwies. Dabei wurde aufgrund einer infizierten Osteosynthese ein Knochendefekt
festgestellt, der mit scharfem Löffel ausgemuldet wurde. In der Folge
- 4 -
mußte sich der Kläger einer Vielzahl von operativen Revisionen und schließlich
einer Gelenkversteifung (Arthrodese) unterziehen.
Das Landgericht hat der auf Zahlung materiellen und immateriellen
Schadensersatzes sowie auf Feststellung gerichteten Klage gegenüber der Beklagten
zu 2 im wesentlichen stattgegeben und die Klage gegen den Beklagten
zu 1 abgewiesen. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 2 hat
das Oberlandesgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen und den
Beklagten zu 1 verurteilt, an den Kläger 84.308,53 DM (hiervon ein Schmerzensgeld
von 70.000 DM) nebst Zinsen zu zahlen; daneben hat es festgestellt,
daß der Beklagte zu 1 - vorbehaltlich eines Übergangs von Ansprüchen auf Sozialversicherungsträger
- verpflichtet sei, dem Kläger den weiteren materiellen
und immateriellen Folgeschaden zu ersetzen, der ihm deshalb entstanden ist,
weil die Infektion des rechten oberen Sprunggelenks im November 1993 nicht
behoben worden ist. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten zu 1, mit
der er seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende
landgerichtliche Urteil weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat - sachverständig beraten - die Haftung des Beklagten
zu 1 bejaht, weil ein Arzt, der aufgrund richtiger eigener Befunderhebungen
eine zutreffende Indikation zur Metallentfernung stelle, nicht ohne weiteres
von seiner Haftung frei werde, wenn er sich mit der entgegenstehenden
Diagnose eines weiteren Arztes ungeprüft zufrieden gebe. Der Beklagte zu 1,
der auch ohne Hinweis Dritter die Situation des Klägers habe beurteilen kön-
- 5 -
nen, sei bei Untätigbleiben des Krankenhauses verpflichtet gewesen, selbst
weitere Maßnahmen zu ergreifen. Fehler des Krankenhauses entlasteten ihn
nicht. So habe der zu Rate gezogene Sachverständige betont, daß der Beklagte
zu 1 nach seiner richtigen Entscheidung vom 2. November 1993, den
Kläger ins Krankenhaus einzuweisen, nicht durch den Arztbrief der Ambulanz
von seiner Überzeugung hätte abgebracht werden dürfen. Nachdem die Verantwortung
für die ambulante Weiterbehandlung (wieder) in seinen Händen
gelegen habe, hätte er diese Verantwortung übernehmen und zumindest nach
einem überschaubaren Zeitraum von 10 bis 14 Tagen bei fehlender Besserung
unter der empfohlenen und durchgeführten antibiotischen Behandlung sich für
eine erneute Überweisung ins Krankenhaus entscheiden müssen. Dieses Unterlassen
und darüber hinaus auch die Weiterführung einer rein konservativen
Behandlung trotz bleibender bzw. immer wieder auftretender Rötung und Fistelung
mit eitriger Sekretion habe der Sachverständige aus medizinischer Sicht
als nicht angängig bezeichnet und sie wegen der der eigenen diametral entgegengesetzten,
eindeutig unrichtigen Beurteilung der Krankenhausambulanz für
undurchdacht und falsch gehalten. Diese medizinische Wertung lasse den Behandlungsfehler
des Beklagten zu 1 als unverständlich und damit als grob im
Sinne der Rechtsprechung erscheinen. Daß dieser Fehler geeignet gewesen
sei, den Schaden (zunächst und primär das Weiterbestehen der Infektion) herbeizuführen,
habe der Sachverständige mit dem Hinweis bejaht, die Heilungschancen
seien um so größer, je früher ein solcher Infekt angegangen werde
und es sei nicht ausgeschlossen, daß bei operativen Maßnahmen bis Mitte November
1993 die Infektion zum Ausheilen gebracht worden und wahrscheinlich
dem Kläger bei einer Operation zu diesem Zeitpunkt die Arthrodese erspart geblieben
wäre. Dies rechtfertige die Umkehr der Beweislast dahin, daß der Beklagte
zu 1 den behaupteten Kausalverlauf widerlegen müsse, was ihm nicht
gelungen sei.
- 6 -
II.
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision
nicht stand. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme des
Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe wegen eines groben Behandlungsfehlers
für die vom Kläger geltend gemachten Schäden haftungsrechtlich einzustehen.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsfehler davon ausgegangen,
daß dem Beklagten ein schuldhafter Behandlungsfehler zu Lasten des
Klägers dadurch unterlaufen ist, daß er sich trotz seiner richtigen Diagnose und
der Überweisung des Klägers in das Krankenhaus zur operativen Entfernung
des Metalls im Sprunggelenk ohne Rücksprache mit der Beklagten zu 2 mit deren
Arztbrief vom 3. November 1993 zufrieden gegeben und sich auf die darin
empfohlene Therapie mit Antibiotika beschränkt hat.
a) Für einen vergleichbaren Sachverhalt hat der Senat (vgl. Senatsurteil
vom 8. November 1988 - VI ZR 320/87 - VersR 1989, 186, 187 f.) zu den Anforderungen
an einen Hausarzt entschieden, dieser dürfe sich zwar im allgemeinen
darauf verlassen, daß die Klinikärzte seine Patienten richtig behandelt
und beraten haben, und dürfe meist auch auf deren bessere Sachkunde und
größere Erfahrung vertrauen. Anders sei es aber dann, wenn der Hausarzt ohne
besondere weitere Untersuchungen aufgrund der bei ihm vorauszusetzenden
Kenntnisse und Erfahrungen erkenne oder erkennen müsse, daß ernste
Zweifel an der Richtigkeit der Krankenhausbehandlung und der dort seinen Patienten
gegebenen ärztlichen Ratschläge bestehen. In einem solchen Fall dürfe
er im Rahmen seiner eigenen ärztlichen Sorgfaltspflichten dem Patienten gegenüber
offenbare Versehen oder ins Auge springende Unrichtigkeiten nicht
unterdrücken.
- 7 -
Dasselbe muß auch gelten, wenn der Hausarzt nach den bei ihm vorauszusetzenden
Erkenntnissen und Erfahrungen jedenfalls gewichtige Zweifel
und Bedenken hat, ob die Behandlung im Krankenhaus richtig war. Auch sie hat
er, gegebenenfalls nach Rücksprache mit den Kollegen im Krankenhaus, mit
seinem Patienten zu erörtern. Kein Arzt, der es besser weiß, darf nämlich sehenden
Auges eine Gefährdung seines Patienten hinnehmen, wenn ein anderer
Arzt seiner Ansicht nach etwas falsch gemacht hat oder er jedenfalls den dringenden
Verdacht haben muß, es könne ein Fehler vorgekommen sein. Das gebietet
der Schutz des dem Arzt anvertrauten Patienten (zum Sorgfaltsmaßstab
vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1997 - VI ZR 94/96 - VersR 1997, 1357).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte das Berufungsgericht
im vorliegenden Fall ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß sich der
Beklagte zu 1 als Facharzt für Orthopädie nicht ohne weiteres mit der seitens
des Krankenhauses übermittelten Diagnose der Beklagten zu 2 ungeprüft zufrieden
geben durfte, nachdem er selbst richtigerweise entsprechend seinem
Vermerk auf dem Krankenblatt vom 2. November 1993 außer Schwellung und
Schmerzhaftigkeit aufgrund der von ihm gefertigten Röntgenaufnahme auch
eine "Auflockerung" des Knöchels, ein Zeichen für eine Entzündung des Knochens
(Ostitis), festgestellt und das hierbei medizinisch Gebotene veranlaßt
hatte, nämlich die Überweisung des Klägers an das Krankenhaus zur operativen
Entfernung des Metalls und damit im Ergebnis zur Ausräumung des Abszesses.
Entgegen der Auffassung der Revision findet die Bewertung des Verhaltens

des Beklagten zu 1 als Behandlungsfehler in den Ausführungen des
Sachverständigen Prof. Dr. S. eine hinreichend tragfähige Grundlage. Unabhängig
von der Frage, zu welchem Zeitpunkt wegen der zunächst im Krankenblatt
eingetragenen Verbesserung des Heilungsverlaufs eine Rückfrage im
Krankenhaus geboten war, hat der Sachverständige jedenfalls zusammenfassend
betont, es könne nicht angehen, daß über die Dauer eines Vierteljahres in
- 8 -
dieser Weise konservativ behandelt werde, wenn das angestrebte Ziel nicht
erreicht werde, wenn also weder die Rötung noch die Fistelung und die eitrige
Sekretion verschwunden seien. Die Revision räumt insoweit selbst ein, daß bereits
Ende November im Krankenblatt wieder eine entsprechende Verschlechterung
des Zustandes eingetragen ist.
2. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß die Beurteilung des Verhaltens
des Beklagten zu 1 als groben Behandlungsfehler als Voraussetzung für
eine Beweislastumkehr zu seinen Lasten von der gutachterlichen Stellungnahme
des Sachverständigen Prof. Dr. S. nicht getragen wird.
a) Zwar richtet sich die Einstufung eines ärztlichen Fehlverhaltens als
grob nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, deren Würdigung weitgehend
im tatrichterlichen Bereich liegt. Revisionsrechtlich ist jedoch sowohl
nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff des groben Behandlungsfehlers
verkannt, als auch, ob es bei der Gewichtung dieses Fehlers erheblichen
Prozeßstoff außer Betracht gelassen oder verfahrensfehlerhaft gewürdigt
hat (ständige Rechtsprechung: vgl. etwa Senatsurteil vom 29. Mai 2001
- VI ZR 120/00 - VersR 2001, 1030 m.w.N.).
Ein grober Behandlungsfehler ist nicht bereits bei zweifelsfreier Feststellung
einer Verletzung des maßgeblichen ärztlichen Standards gegeben; er setzt
vielmehr neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln
oder gesicherte medizinische Erkenntnisse die Feststellung voraus,
daß der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr
verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Auch wenn es insoweit um eine juristische, dem Tatrichter obliegende Beurteilung
geht, muß diese doch in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachverständigen
mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische
- 9 -
Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen
können; es ist dem Tatrichter nicht gestattet, ohne entsprechende Darlegungen
oder gar entgegen den medizinischen Ausführungen des Sachverständigen
einen groben Behandlungsfehler aus eigener Wertung zu bejahen (vgl. etwa
Senatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116, 1117; vom
19. Juni 2001 - VI ZR 286/00 - VersR 2001, 1115, 1116 und vom 29. Mai 2001
- VI ZR 120/00 - aaO, jeweils m.w.N.).
b) Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß sich der Beurteilung des
Sachverständigen sowohl vom Inhalt her als auch nach den von ihm verwendeten
Formulierungen nicht entnehmen läßt, daß er das Versäumnis des Beklagten
zu 1 als Fehler ansehen wollte, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich
erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich eine solche Bewertung
auch nicht daraus herleiten, daß der Sachverständige das Unterlassen
einer Rückfrage des Beklagten zu 1 in der Ambulanz des Krankenhauses und
darüber hinaus auch die Weiterführung einer rein konservativen Behandlung
trotz bleibender bzw. immer wieder auftretender Rötung und Fistelung mit eitriger
Sekretion aus medizinischer Sicht "als nicht angängig" bezeichnet und sie
wegen der der eigenen diametral entgegengesetzten, eindeutig unrichtigen Beurteilung
der Krankenhausambulanz für undurchdacht und falsch gehalten hat.
Da der Sachverständige zuvor bemerkt hatte, es sei "kein Standard", diesen
Infekt nur zu beobachten, es habe etwas geschehen müssen, lassen die nachfolgenden
Äußerungen auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht mit hinreichender
Sicherheit den Schluß auf einen groben Behandlungsfehler zu. Insoweit
ist auch von Bedeutung, daß das Berufungsgericht zuvor bei der Befragung
des Sachverständigen zur Schwere eines Behandlungsfehlers der Beklagten
zu 2 gezielt nach dessen Einstufung als grob gefragt und der Sachverständige
daraufhin geantwortet hatte, es handle sich zweifellos um eine "Ab-
- 10 -
weichung vom Standard", er könne aber die Frage nicht beantworten, ob er solches
Verhalten wegen der Nichtvorlage der Überweisung und der Röntgenbilder
durch den Kläger als unverständlich bezeichnen solle. Hieraus geht hervor,
daß der Sachverständige - durchaus zutreffend - allein in einer Abweichung
vom medizinischen Standard noch keinen groben Behandlungsfehler gesehen
hat, sondern sich über das Erfordernis zusätzlicher Kriterien im Klaren war, ohne
sich jedoch bezüglich der Beklagten zu 2 für den konkreten Fall festlegen zu
wollen.
Da sich der Sachverständige auch zur Schwere des Behandlungsfehlers
des Beklagten zu 1 nicht eindeutig geäußert hat, wäre das Berufungsgericht
gehalten gewesen, durch eine gezielte Befragung des Gutachters auf die Beseitigung
der sich hieraus ergebenden Zweifel und Unklarheiten hinzuwirken,
zumal es dies ja hinsichtlich der Beklagten zu 2 - wenn auch erfolglos - versucht
hatte. Kann sich der Sachverständige in einem solchen Fall nicht festlegen und
liegen die Voraussetzungen für eine zusätzliche Begutachtung nicht vor, darf
der Tatrichter sich nicht über verbleibende Zweifel hinwegsetzen, wenn er nicht
ausnahmsweise über eigene Sachkunde verfügt (vgl. Senatsurteil vom 27. März
2001 - VI ZR 18/00 - VersR 2001, 859, 860).
3. Mangels hinreichender Anhaltspunkte in der bisherigen medizinischen
Beurteilung des Sachverständigen kann deshalb die tatrichterliche Bewertung
des Behandlungsfehlers als grob keinen Bestand haben. Sollte das Berufungsgericht
nach Ergänzung der Beweisaufnahme erneut zu einer Bewertung des
Verhaltens des Beklagten zu 1 als groben Behandlungsfehler gelangen, so
stünde eine Mitverursachung des Behandlungsfehlers durch den Kläger
- entgegen der Auffassung der Revision - dem Eingreifen einer Beweiserleichterung
im Rahmen der Kausalität nicht grundsätzlich entgegen. Die von der Revision
zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogenen, vom Se-
- 11 -
nat durch Nichtannahmebeschlüsse vom 19. Februar 1991 - VI ZR 224/90 - und
vom 20. Januar 1998 - VI ZR 161/97 - gebilligten obergerichtlichen Entscheidungen
(vgl. KG VersR 1991, 928; OLG Braunschweig VersR 1998, 459) sind
von dem ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt her dem vorliegenden nicht
vergleichbar.
Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auch die Überlegungen der
Revision zu einem etwaigen Mitverschulden des Klägers im Sinne des § 254
Abs. 1 BGB zu prüfen haben (vgl. Senat BGHZ 96, 98, 100; Urteile vom 27.
November 1990 - VI ZR 30/90 - VersR 1991, 308, 309; vom 25. Juni 1985
- VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068, 1070 und vom 17. Dezember 1996
- VI ZR 133/95 - VersR 1997, 449, 450).
Dr. Müller Dr. Dressler Wellner
Pauge Stöhr

Hier finden Sie das vollständige Urteil zum Download (PDF) [81 KB]

Druckbare Version

Behandlungsfehler BGH-Urteil v. 19.06.2001 - VI ZR 286/00