BGH-Urteil v. 27.06.2000 - VI ZR 201/99
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL
VI ZR 201/99 Verkündet am:
27. Juni 2000
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 249 Ba; ZPO § 304
a) Zur haftungsrechtlichen Bedeutung eines ärztlichen Behandlungsfehlers, der
nicht als ausschließliche und alleinige Ursache, wohl aber als Mitursache neben
krankheitsbedingten Faktoren für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Patienten
in Betracht kommt.
b) Beschränkt der Tatrichter in einem Grundurteil die haftungsrechtliche Einstandspflicht
des Verantwortlichen auf bestimmte Schädigungen des Verletzten,
so muß in der Entscheidung zugleich zweifelsfrei ausgeschlossen werden, daß
eine Haftung für weitere geltend gemachte Schädigungen bejaht werden kann.
BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 - OLG Bamberg
LG Schweinfurt
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Juni 2000 durch die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler, Dr.
Greiner und Wellner
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. April 1999 insoweit
aufgehoben, als darin zum Nachteil des Klägers Schadensfolgen
ausgenommen worden sind, die auf einer "fixierten" Außendrehfehlstellung
des linken Beines des Klägers über 40° hinaus beruhen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter
ärztlicher Behandlung in Anspruch.
Der Kläger wurde im Jahre 1987 dreimal im Krankenhaus Schloß W.,
dessen Träger der Beklagte zu 1) ist, zwecks Behandlung einer Arthrose an
den Hüftgelenken operiert, und zwar am 29. Januar 1987 an der linken, am
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17. Februar und 3. März 1987 an der rechten Hüfte. Der Eingriff vom
29. Januar 1987 fand unter Aufsicht und Assistenz des Beklagten zu 2), eines
Oberarztes, statt; den Eingriff vom 17. Februar 1987 nahm der Beklagte zu 2)
selbst vor.
Der Kläger hat den Beklagten hinsichtlich dieses operativen Vorgehens
Behandlungsfehler und Aufklärungsmängel angelastet. Er hat unter anderem
vorgetragen, nach der Operation vom 29. Januar 1987 sei es - was bei Einhaltung
des gebotenen ärztlichen Standards vermeidbar gewesen wäre - zu einer
Außendrehfehlstellung seines linken Beines von mehr als 40° gekommen, wodurch
der Gebrauch dieses Beines erheblich beeinträchtigt werde. Im Anschluß
an die Operation vom 17. Februar 1987 sei eine nicht ordnungsgemäß eingesetzte
Winkelplatte ausgebrochen; die deshalb notwendig gewordene Nachoperation
vom 3. März 1987 habe bei ihm zu einer Embolie geführt.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und
Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz materiellen Schadens abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger unter Weiterverfolgung seiner
ursprünglichen Anträge zusätzlich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung
von 445.368,42 DM begehrt. Das Berufungsgericht hat die auf Ersatz bezifferten
materiellen Schadens und auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichtete
Klage - vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf Dritte - dem Grunde nach
für gerechtfertigt erklärt, soweit sie darauf beruht, daß
a) die Operation des Klägers vom 29. Januar 1987 in dem orthopädischen
Krankenhaus Schloß W. zu einer vollständigen Aufhebung der
Innendrehfähigkeit des linken Beines im Hüftgelenk und zu einer Außendrehfähigkeit
dieses Beines von 40° führte,
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b) es nach der Operation des Klägers vom 17. Februar 1987 in dem genannten
Krankenhaus zu einem Ausbruch der eingesetzten Metallplatte
kam,
c) der Kläger im Anschluß an die Operation vom 3. März 1987 eine Embolie
erlitt.
Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, dem Kläger allen nach dem 31. Dezember
1996 entstandenen oder noch entstehenden weiteren materiellen Schaden zu
ersetzen, soweit er auf den zu Buchstabe a) genannten Umständen beruht,
sofern der Kläger aufgrund dieser Umstände erwerbsunfähig geworden ist und
soweit seine Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind. Im
übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers richtet sich dagegen, daß im Grund- und Feststellungsausspruch
des Berufungsgerichts Schadensfolgen ausgenommen
worden sind, die auf einer "fixierten" Außendrehfehlstellung des linken Beines
des Klägers über 40° hinaus beruhen; insoweit verfolgt der Kläger sein Klagebegehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist zu der Beurteilung gelangt, daß den behandelnden
Ärzten im Rahmen der Operationen vom 29. Januar 1987 und vom
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17. Februar 1987 Kunstfehler unterlaufen sind, für die beide Beklagte haftungsrechtlich
einzustehen haben. Ob das Fehlverhalten bei dem Eingriff am
29. Januar 1987 - der allein im vorliegenden Revisionsverfahren von Interesse
ist - als grober Behandlungsfehler einzustufen sei, könne dahinstehen. Es stehe
fest, daß das linke Bein des Klägers infolge des Kunstfehlers bei diesem
Eingriff seine Innendrehfähigkeit insgesamt verloren habe. Hingegen seien die
Erweiterung der Außendrehfähigkeit dieses Beines und die hieraus resultierende
Drehfehlstellung nicht ausschließlich operationsbedingt. Auf einem ärztlichen
Kunstfehler, nämlich darauf, daß bei dem Eingriff die Antetorsion nicht
bestmöglich eingestellt worden sei, beruhe die Drehfehlstellung nur insoweit,
als sich die Außendrehfähigkeit nach der Operation auf 40° erweitert habe.
Dagegen sei die weitergehende Verschlechterung der Drehfähigkeit nach den
Bekundungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. auf die fortschreitende Arthrose
des Klägers zurückzuführen. Dies gelte insbesondere für die bei ihm
festgestellte "fixierte" Drehfehlstellung von 0/45/50° , die eine starke Behinderung
für den Kläger bedeute und das vorzeitige Einsetzen eines künstlichen
Hüftgelenks erforderlich gemacht habe. Daher seien die geltend gemachten
Zahlungsansprüche dem Grunde nach nur mit einer entsprechenden Einschränkung
hinsichtlich der Schadensfolgen gerechtfertigt; gleiches gelte für
den Feststellungsausspruch. Im Betragsverfahren werde zu klären sein, ob
sich die "fixierte" Fehlstellung günstiger ergeben hätte (z.B. statt 0/45/50
eventuell um 0/40/45), wenn die Antetorsion bei der Operation bestmöglich
eingestellt worden wäre und ob oder wie sich dies auf die Arbeitsfähigkeit des
Klägers ausgewirkt hätte.
Der Kläger sei über die Operationsrisiken auch hinreichend aufgeklärt
worden. Er sei darauf hingewiesen worden, daß die Operation die Arthrose
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nicht aufhalten könne und daß er möglicherweise mit dem Eingriff nicht zufrieden
sein werde.
II.
Diese Überlegungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der
Revision nicht in allem stand. Die im Berufungsurteil vorgenommene Einschränkung
des Grund- und Feststellungsausspruchs erweist sich als nicht frei
von Rechtsfehlern.
1. Das Berufungsgericht geht beanstandungsfrei davon aus, den Beklagten
sei hinsichtlich der Operation vom 29. Januar 1987 als schuldhafter
Behandlungsfehler anzulasten, daß bei diesem Eingriff die Antetorsion nicht
bestmöglich eingestellt wurde. Bei dieser Sachlage stand dem Berufungsgericht
verfahrensrechtlich die von ihm wahrgenommene Möglichkeit offen, im
Hinblick auf die noch nicht entscheidungsreife Frage der Höhe der geltend gemachten
Ansprüche abschließend zunächst nur über den Feststellungsantrag
und daneben über die Zahlungsanträge durch Grundurteil zu entscheiden. Insoweit
war es auch grundsätzlich rechtlich unbedenklich, daß das Berufungsgericht
- unter Klageabweisung im übrigen - den Grund- und Feststellungsausspruch
auf im Tenor beschriebene Schädigungen beschränken wollte, hinsichtlich
deren es eine Ursächlichkeit des haftungsbegründenden Vorgehens der
Beklagtenseite bejahen konnte. Dann durfte das Berufungsgericht allerdings
nicht diese Kausalitätsfrage, über die es im Tenor seines Grund- und Feststellungsausspruchs
bereits endgültig entschieden hat (und auch entscheiden
wollte), hernach in den Entscheidungsgründen teilweise doch wieder dem Betragsverfahren
vorbehalten. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsurteil
insoweit, was den entscheidenden Punkt der Außendrehfehlstellung des
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linken Beines des Klägers angeht, in sich widersprüchlich und daher rechtsfehlerhaft
ist:
Das Berufungsgericht führt in den Gründen seiner Entscheidung aus, im
Betragsverfahren werde zu klären sein, ob die vom Sachverständigen
Prof. Dr. G. festgestellte "fixierte" Fehlstellung sich günstiger ergeben hätte
(z.B. statt 0/45/50 eventuell um 0/40/45), wenn die Antetorsion bei der Operation
bestmöglich eingestellt worden wäre. Diese Überlegung kann nur bedeuten,
daß das Berufungsgericht es insoweit für möglich (und noch offen) hält, daß
die vom Kläger in den Mittelpunkt seines Schadensersatzbegehrens gestellte
Außendrehfehlstellung auch über 40° hinaus jedenfalls teilweise auf einem behandlungsfehlerhaften
Verhalten beruht und dementsprechend eine Schadensersatzpflicht
der Beklagten gegeben sein kann.
Im Tenor des Berufungsurteils wird die Klage jedoch - sowohl im Ausspruch
zum Grunde als auch zur Feststellung - abgewiesen, soweit es um
Schädigungen geht, die aus einer Außendrehfähigkeit des linken Beines des
Klägers von mehr als 40° resultieren. Dies müßte eine Prüfung im Betragsverfahren
dahin, ob eine behandlungsfehlerhafte Einstellung der Antetorsion bei
der Operation zu einer "fixierten" Fehlstellung von 0/45/50° geführt hat, gerade
ausschließen.
Das Berufungsurteil kann daher bereits im Hinblick auf diese ungeklärte
Widersprüchlichkeit keinen Bestand haben.
2. Die Revision rügt des weiteren mit Erfolg, daß die Überlegungen des
Berufungsgerichts, mit denen die Ersatzpflicht der Beklagten für Schädigungen
aus der Operation vom 29. Januar 1987 hinsichtlich der Außendrehfähigkeit
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des linken Beines des Klägers auf eine Fehlstellung von 40° beschränkt wird,
auch der Sache nach nicht frei von Rechtsfehlern sind.
a) Das Berufungsgericht hat ausdrücklich dahinstehen lassen, ob den
Beklagten bei diesem Eingriff ein grob fehlerhaftes Vorgehen anzulasten ist,
etwa deshalb, weil der Oberschenkelhalsknochen des Klägers bei der Operation
nicht mit einem Meißel oder eingebohrten Kirschnerdrähten markiert wurde.
Auch im Revisionsrechtszug kann diese Frage - mangels tragfähiger Feststellungen
hierzu im Berufungsurteil - nicht entschieden werden. Unter diesen Umständen
durfte das Berufungsgericht (im Hinblick auf die bei Vorliegen eines
groben Behandlungsfehlers mögliche Beweislastumkehr in der Kausalitätsfrage)
im Grund- und Feststellungsausspruch nur die gesundheitlichen Schädigungen
ausnehmen, hinsichtlich deren eine (haftungsbegründende) Ursächlichkeit
der bei dem Eingriff unterlaufenen Fehler ausgeschlossen (oder jedenfalls
gänzlich unwahrscheinlich) war.
Das Berufungsurteil wird diesen Grundsätzen nicht hinreichend gerecht.
Das Berufungsgericht hält es lediglich für widerlegt, daß die gravierenden
Drehfehlstellungen des linken Beines des Klägers ausschließlich operationsbedingt
seien; in dieselbe Richtung geht die Darlegung des Berufungsgerichts,
die Annahme des Sachverständigen Dr. K., die "fixierte" Drehfehlstellung sei
allein durch einen Operationsfehler und nicht durch eine fortschreitende Arthrose
verursacht, sei widerlegt.
Diese Ausführungen berücksichtigen nicht hinreichend, daß es nicht
darauf ankommt, ob ein Behandlungsfehler die "ausschließliche" oder "alleinige"
Ursache einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ist; auch eine Mitursächlichkeit,
sei es auch nur als "Auslöser" neben erheblichen anderen Umständen,
steht der Alleinursächlichkeit haftungsrechtlich in vollem Umfang gleich (vgl.
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z.B. Senatsurteil vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862). Insoweit
kommt eine Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler auch für
eine bloße Mitursächlichkeit in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996
- VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362 f.).
b) Für einen Ausschluß der Mitursächlichkeit der den Beklagten zuzurechnenden
ärztlichen Pflichtverletzung bei der Operation vom 29. Januar 1987
für das vom Kläger nunmehr geltend gemachte Ausmaß der Außendrehfehlstellung
seines linken Beines findet sich im Berufungsurteil im Rahmen der
bisher getroffenen Feststellungen keine hinreichend tragfähige Grundlage. Die
Revision weist insoweit zu Recht darauf hin, daß auch der gerichtliche Sachverständige
Prof. Dr. G. bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht die Außendrehfehlstellung
nicht ausschließlich auf die fortschreitende Arthrose, sondern
auf ein Zusammenwirken von drei Faktoren zurückgeführt hat, zu denen
neben der arthrotischen Entwicklung und einer Verzögerung der Krankengymnastik
auch eine mögliche fehlerhafte Einstellung der Antetorsion bei der Operation,
also gerade ein den Beklagten angelasteter Behandlungsfehler, gehört.
c) Hiermit hat sich das Berufungsgericht nicht in der gebotenen Weise
auseinandergesetzt. Auch auf diesem Fehler beruht das Berufungsurteil, sowohl
in seinem Feststellungserkenntnis als auch im Ausspruch zum Klagegrund.
3. Soweit die Revision eine uneingeschränkte Haftung der Beklagten für
die nach dem Eingriff vom 29. Januar 1987 eingetretene Außendrehfehlstellung
des linken Beines des Klägers daraus herleiten will, es habe keine hinreichende
Risikoaufklärung stattgefunden, können die angebrachten Rügen keinen
Erfolg haben. Das Berufungsgericht konnte auf der Grundlage der durchgeführten
Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei zu der Beurteilung gelangen, der
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Kläger sei in ausreichender Weise darauf hingewiesen worden, daß die Operation
die Arthrose nicht aufhalten könne und daß er möglicherweise mit dem
Eingriff nicht zufrieden sein werde. Eine zusätzliche Aufklärung darüber, daß
möglicherweise keine Schmerzfreiheit für längere Zeit erreicht werden könne,
war unter diesen Umständen bei der gegebenen Sachlage rechtlich nicht geboten.
III.
Das Berufungsurteil war daher teilweise aufzuheben und die Sache zur
weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im erneuten
Berufungsrechtszug wird der Kläger Gelegenheit haben, auch zu der von der
Revision angeschnittenen Frage weiter vorzutragen, ob das rasche Fortschreiten
der für die Beschwerden des Klägers wesentlich (mit-) verantwortlichen
Arthrose seinerseits durch Behandlungsfehler bei der Operation vom
29. Januar 1987 begünstigt worden ist.
Dr. Lepa Dr. v. Gerlach Dr. Dressler
Dr. Greiner Wellner
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