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BGH-Urteil v. 27.03.2001 - VI ZR 18/00

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL

VI ZR 18/00 Verkündet am:
27. März 2001
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 823 Aa; ZPO § 286 A
Das Gericht hat Zweifel und Unklarheiten aufgrund unterschiedlicher Bekundungen
des gerichtlichen Sachverständigen im Laufe eines Arzthaftungsprozesses durch
eine gezielte Befragung des Gutachters zu klären. Mangels ausreichender medizinischer
Sachkunde darf es sich nicht mit einer eigenen Interpretation der Ausführungen
über Widersprüche hinwegsetzen.
BGH, Urteil vom 27. März 2001 - VI ZR 18/00 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. März 2001 durch die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler und
Wellner sowie die Richterin Diederichsen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Dezember 1999 aufgehoben,
soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1) und 2) erkannt
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus
behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlern geltend.
Die Klägerin wurde am 22. Mai 1994 in der Frauenklinik der Beklagten
zu 1) geboren. Sie verblieb zuerst auf der Wöchnerinnenstation, wo sie von der
Beklagten zu 3) als Stationsärztin betreut wurde. Nachdem sie in den Tagen
nach der Geburt häufiger gespuckt hatte, verschlechterte sich ihr Zustand am
Vormittag des 27. Mai 1994 lebensbedrohlich. Daraufhin wurde sie in die Kin-
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derklinik des Geburtskrankenhauses verlegt. Der Beklagte zu 2), der dort als
Oberarzt tätig war, diagnostizierte ein akutes Abdomen mit Darmperforation
und einen Kreislaufschock. Er veranlaßte die Verlegung der Klägerin ins Krankenhaus
nach B. mit einem Hubschrauber und verordnete als Flüssigkeitszufuhr
5 %ige Glukose mit Kochsalzzusatz. Während des Fluges, den der Beklagte
zu 2) begleitete, brach der Kreislauf der Klägerin nach kurzer Besserung
erneut zusammen. Aufgrund einer intensiven Volumensubstitution im Krankenhaus
B. verbesserte sich ihr Zustand, so daß am gleichen Tag eine Laparotomie
durchgeführt werden konnte. 24 Stunden nach der Einweisung in das
Krankenhaus in B. erlitt die Klägerin einen Krampfanfall. Bei einer kernspintomographischen
Untersuchung wurde eine Hirnschädigung festgestellt.
Die Klägerin wirft dem Beklagten zu 2) vor, nicht rechtzeitig erkannt zu
haben, daß sie an einer NEC (nekrotisierende Enterokolitis) erkrankt sei. Den
eingetretenen Schockzustand habe der Beklagte zu 2) unsachgemäß behandelt,
indem er es versäumt habe, für eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr während
des Fluges nach B. zu sorgen. Dadurch sei es bei ihr zu einem weiteren
Kreislaufzusammenbruch, der Ursache der Hirnschädigung, gekommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin
hat das Oberlandesgericht den Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten
zu 1) und zu 2) dem Grunde nach zugesprochen und festgestellt, daß
die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner
den zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der auf die fehlerhafte postpartale
Versorgung in der Zeit vom 24. bis 27. Mai 1994 zurückzuführen ist,
soweit nicht die Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Die Be-
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rufung gegen das klageabweisende Urteil betreffend die Beklagte zu 3) wurde
zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verlangen die Beklagten zu 1) und 2) die Wiederherstellung
des klageabweisenden Urteils der ersten Instanz.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Beklagten zu 2) sei ein
grober Behandlungsfehler anzulasten, für den auch die Beklagte zu 1) als
Krankenhausträgerin hafte. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen
bestünden keine begründeten Zweifel daran, daß nur mit einer
Volumensubstitution durch Gabe von Plasmaexpandern stabile Kreislaufverhältnisse
bei der Klägerin herzustellen waren. Der Beklagte zu 2) habe mit seiner
therapeutischen Entscheidung, der Klägerin ausschließlich 5 %ige Glukose
mit Kochsalzzusatz als Flüssigkeit zuzuführen, in Widerspruch zu ärztlichem
Standardwissen gehandelt. Auch wenn bei einem Neugeborenen mit einer
schweren septischen Erkrankung durch eine Volumensubstitution eine Überladung
des Kreislaufes mit Flüssigkeit und dadurch ein erhöhter Hirndruck drohe,
habe das Volumen im Kreislaufsystem der Klägerin jedenfalls mit einem Mittel
wie Humanalbumin aufgefüllt werden müssen, nachdem sie einen septischen
Schock mit einem Kreislaufzusammenbruch erlitten hatte. Die Volumentherapie
sei eine medizinische Selbstverständlichkeit. Aufgrund des Fehlers des Be-
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klagten zu 2) komme es zu einer Beweislastumkehr für die Frage der Kausalität
zwischen dem Behandlungsfehler und dem Hirnschaden der Klägerin.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die Beurteilung
des Berufungsgerichts, dem Beklagten zu 2) sei ein grober Behandlungsfehler
vorzuwerfen, wird von den tatsächlichen Feststellungen nicht getragen.
Die Revision rügt mit Recht, daß dem Berufungsgericht bei der Feststellung
der Voraussetzungen eines groben Behandlungsfehlers ein Verfahrensfehler
unterlaufen ist (§ 286 ZPO).
Das Berufungsgericht hat unter Berufung auf die Ausführungen des gerichtlichen
Sachverständigen die Auffassung vertreten, daß die Volumensubstitution
zur Behebung des Kreislaufschocks bei der Klägerin für und während
des Transports nicht dem medizinischen Standard entsprechend durchgeführt
worden sei. Auch wenn die Volumensubstitution bei einem Neugeborenen mit
einer schweren Sepsis wegen des drohenden Flüssigkeitsüberdruckes vorsichtig
erfolgen müsse, hätte es bei der Klägerin noch vor dem Transport in
das Krankenhaus in B. einer Flüssigkeitssubstitution mit Humanalbumin bedurft.
Jeder Arzt müsse nämlich wissen, daß bei einem Schockzustand infolge
einer schweren Sepsis eine Behandlung mit Glukoselösung auf Dauer nicht
ausreichend sei.
Bei dieser Beurteilung hat es das Berufungsgericht unterlassen, die unterschiedlichen
Bekundungen des gerichtlichen Sachverständigen während
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des Prozesses umfassend in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen und die
sich dabei ergebenden Zweifel durch eine gezielte Befragung des Gutachters
zu klären. Anfänglich hatte der Sachverständige zwar auch vertreten, daß die
Volumensubstitution zur Behebung des Kreislaufschocks während des Transports
nicht dem medizinischen Standard entsprochen habe und das Kind zumindest
noch vor Beginn des Transports einer wirkungsvolleren Volumenzufuhr
bedurft hätte. Das ärztliche Vorgehen sei aber mit der Hektik im Krankenhaus
zu erklären. Nach Berücksichtigung der Stellungnahme des Leiters der Kinderklinik
der Beklagten zu 1), Prof. Dr. K., daß dem Verzicht auf die reduzierte
Volumentherapie eine überlegte Behandlungsentscheidung zugrunde gelegen
habe, weil auf jeden Fall eine Hirnschwellung habe vermieden werden sollen,
hielt der Sachverständige das Vorgehen beim Transport rückblickend nicht für
ausreichend und auch für fehlerhaft, doch sei auf keinen Fall von einem aus
objektiver ärztlicher Sicht unverständlichen und damit groben Behandlungsfehler
auszugehen. Demgegenüber hat der Sachverständige in seiner ergänzenden
mündlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht ausgeführt, daß jeder
behandelnde Arzt wissen müsse, daß bei einer schweren Sepsis eine Bekämpfung
des Schockzustandes mit Glukoselösung auf Dauer nicht ausreichend
sein könne.
Auf diese Äußerung hat das Berufungsgericht seine Wertung gestützt,
daß die Versäumnisse des Beklagten zu 2) als grober Behandlungsfehler zu
qualifizieren seien. Abgesehen davon, daß bereits fraglich erscheint, ob diese
Äußerung in der Sache geeignet wäre, die Annahme eines groben Behandlungsfehlers
zu tragen, erblickt die Revision zu Recht hierin einen Verfahrensfehler.
Das Berufungsgericht durfte sich nicht mit einer eigenen Interpretation
über die Widersprüche in den Ausführungen des Sachverständigen hinwegsetzen.
Auch wenn die Beurteilung eines Behandlungsfehlers als grob oder nicht
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grob eine juristische Wertung ist, muß sich der Richter bei der Beantwortung
der gestellten Frage mangels eigener Fachkenntnisse der Hilfe eines medizinischen
Sachverständigen bedienen. In aller Regel wird er sonst den berufsspezifischen
Sorgfaltsmaßstab des Arztes, der bei der Prüfung eines groben Behandlungsfehlers
zu berücksichtigen ist, nicht zutreffend ermitteln können (vgl.
Senatsentscheidung vom 13. Februar 1996 - VI ZR 402/94 - VersR 1996, 633,
634 m.w.N.). Unklarheiten und Zweifel zwischen den verschiedenen Bekundungen
des Sachverständigen hat das Gericht durch gezielte Befragung zu
klären. Andernfalls bietet der erhobene Sachverständigenbeweis keine ausreichende
Grundlage für die tatrichterliche Überzeugungsbildung (vgl. Senatsentscheidungen
vom 27. September 1994 - VI ZR 284/93 - VersR 1995, 195, 196;
vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46, 47; vom 29. November
1994 - VI ZR 189/93 - VersR 1995, 659, 660). Im vorliegenden Fall liegt die
Befürchtung nahe, daß das Berufungsgericht der Entscheidungsfindung ein
anderes medizinisches Verständnis als der Sachverständige zugrundegelegt
hat. Ohne erkennbares eigenes medizinisches Fachwissen konnte es die sich
aufgrund der unterschiedlichen Gutachtensaussagen aufdrängenden Zweifelsfragen
nach dem Grad der Verletzung des ärztlichen Standards durch den Beklagten
zu 2) nicht selbst dahingehend beantworten, daß ein grober Behandlungsfehler
vorliege. Vielmehr hätte das Berufungsgericht die zutage getretenen
Widersprüche durch eine gezielte Befragung des Sachverständigen aufklären
müssen.
III.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht bei
der gebotenen Klärung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen
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wäre, denn nur bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers sind Beweiserleichterungen
für die Klägerin hinsichtlich der Kausalitätsfrage zu prüfen
(Senatsurteile vom 4. Oktober 1994 aaO und vom 16. Mai 2000 - VI ZR
321/98 - VersR 2000,
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1146 ff. = vorgesehen zum Abdruck in BGHZ 144, 296 ff.), war das Urteil aufzuheben
und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Lepa Dr. von Gerlach Dr. Dressler
Wellner Diederichsen

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BGH-Urteil v. 20.03.2001 - VI ZR 325/99 BGH-Urteil v. 16.01.2001 - VI ZR 408/99