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BGH-Urteil v. 24.04.2001 - VI ZR 36/00

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL

VI ZR 36/00 Verkündet am:
24. April 2001
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB §§ 812, 826 C, D
a) Beim Vorliegen einer wirksamen Anweisung eines Darlehensnehmers an die darlehensgewährende
Bank zur Überweisung des Darlehensbetrages auf das Konto
eines Dritten vollzieht sich der Bereicherungsausgleich im Sinne des § 812 BGB
grundsätzlich auch dann innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, wenn
sich die Bank bei der Ausführung der Anweisung über die entsprechende Berechtigung
zum Abruf der Kreditmittel infolge einer Täuschungshandlung des Anweisenden
irrt.
b) Zu den Voraussetzungen, unter denen in einem solchen Fall der Dritte gegenüber
der Bank wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB haftet.
BGH, Urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 36/00 - Kammergericht
- 2 -
LG Berlin
- 3 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. v.
Gerlach, Dr. Dressler und Wellner sowie die Richterin Diederichsen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 14. Dezember 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das klagende Land (im folgenden: der Kläger) begehrt von dem Beklagten,
einem ehemaligen Rechtsanwalt, aus übergegangenem Recht der H.-
Bank Rückzahlung eines Betrages von 1,3 Mio. DM, den die H.-Bank als Teilbetrag
eines Finanzierungsdarlehens über insgesamt 12 Mio. DM für ein Bauprojekt
auf Anweisung des Darlehensnehmers, der S. GmbH & Co. KG (im folgenden:
S. KG), auf ein Rechtsanwaltsanderkonto des die S. KG anwaltlich
vertretenden Beklagten bei der B.-Bank überwiesen hat.
Zwischen der H.-Bank und der S. KG war ebenso wie zwischen dieser
und dem Kläger vereinbart, daß die Auszahlung der Darlehensvaluta an die S.
- 4 -
KG von der Zustimmung des Klägers abhängig sein sollte. Als Sicherheit für
das Darlehen diente der H.-Bank eine Grundschuld auf einem Erbbaurecht,
das der Kläger der S. KG an einem in seinem Eigentum stehenden Baugrundstück
bestellt hatte. Der auf das Anderkonto des Beklagten überwiesene Teilbetrag
von 1,3 Mio. DM sollte aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Kläger
und der S. KG dazu dienen, anhand einer vom Bezirksbürgermeister des
Klägers mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Liste die darauf mit jeweiliger
Bankverbindung angegebenen Forderungen von Gläubigern eines örtlichen
Fußballvereins auszugleichen, als dessen Sponsor der Geschäftsführer
A. der Komplementär-GmbH der S. KG auftrat. Dieser erwirkte die Auszahlung
auf das Anderkonto des Beklagten statt auf die Gläubigerkonten dadurch, daß
er mit Schreiben vom 3. Juni 1996 an die H.-Bank um Überweisung auf dieses
Konto bat und eine Fotokopie der genehmigten Liste mitübersandte, auf der
durch Abdecken beim Kopiervorgang die Spalte mit den Bankverbindungen der
Gläubiger fehlte. Am 10. Juni 1996 überwies der Beklagte von einem weiteren
Anderkonto bei der C.-Bank, auf das er zwischenzeitlich das Geld transferiert
hatte, entsprechend der Weisung der S. KG an diese einen Teilbetrag von
467.526,45 DM für die Zahlung von Löhnen und Gehältern und einen weiteren
Teilbetrag in Höhe von 275.000 DM an sich selbst zur Begleichung von Gebührenforderungen.
Hinsichtlich des Restbetrages erklärte der Beklagte am 3. Juli
1996 gegenüber der S. KG die Aufrechnung mit weiteren Honoraransprüchen.
Betreffend diesen Teilbetrag ist ein Parallelrechtsstreit anhängig, in welchem
der dortige Kläger aus abgetretenem Recht der S. KG den Beklagten auf Zahlung
in Anspruch nimmt.
Nachdem die S. KG das Darlehen nicht bis zum 31. Dezember 1996 zurückgezahlt
hatte, befriedigte der Kläger die Forderungen der H.-Bank und
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nimmt nunmehr aus abgetretenem bzw. übergegangenem Recht der H.-Bank
den Beklagten in Anspruch.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe bereits zum Zeitpunkt der
Überweisung der 1,3 Mio. DM auf sein Anderkonto gewußt, daß A. dieser mittels
einer manipulierten Liste entgegen den getroffenen Vereinbarungen erschlichen
habe. Denn ihm seien sowohl die Originalliste als auch die manipulierte
Fotokopie nebst Anlagen übersandt worden. Der H.-Bank habe ein Anspruch
auf Rückzahlung der 1,3 Mio. DM gegen den Beklagten aus ungerechtfertigter
Bereicherung und aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger
Schädigung zugestanden, der infolge einer als Bürgschaft zu verstehenden
Einstandserklärung gemäß § 774 Abs. 1 BGB bzw. infolge einer Abtretungserklärung
der H.-Bank auf ihn, den Kläger, übergegangen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers
hat das Kammergericht den Beklagten zur (Rück-)Zahlung von
1,3 Mio. DM verurteilt. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung
des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger vom Beklagten
die Rückzahlung des an ihn überwiesenen Betrages sowohl gemäß §§ 812,
774 BGB als auch nach §§ 826, 774 BGB verlangen. Die Überweisung durch
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die H.-Bank sei ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
erfolgt. Die Zustimmung des zuständigen Bezirksbürgermeisters des Klägers
sei nicht mit der Maßgabe erteilt worden, das Geld an die S. KG auszuzahlen,
sondern auf die in der Liste des örtlichen Fußballvereins angegebenen Gläubigerkonten.
Der Kläger könne auch den Beklagten unmittelbar auf Rückzahlung
in Anspruch nehmen. Zwar habe ein Leistungsverhältnis nur zwischen der H.-
Bank und der S. KG bestanden, weil die H.-Bank dieser gegenüber eine vermeintliche
rechtsgeschäftliche Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag habe
erfüllen wollen. Von der grundsätzlich erforderlichen Rückabwicklung im Leistungsverhältnis
könne aber dann abgesehen werden, wenn kein Einwendungsabschnitt
des Zuwendungsempfängers gegenüber dem Leistungsempfänger
zu befürchten sei. Dies sei vorliegend jedenfalls von dem Moment an
nicht mehr der Fall, in dem der Beklagte Kenntnis davon erlangt habe, daß die
Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sei, denn von da an sei er nicht mehr
schutzwürdig. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte die Kenntnis bereits bei
Empfang des Geldes gehabt habe. Er habe zumindest vor dem 10. Juni 1996
gewußt, daß ein Anspruch der S. KG auf Auszahlung der 1,3 Mio. DM an sich
selbst nicht bestanden habe. Dies ergebe sich aus seinen Ausführungen in
dem von ihm im Parallelverfahren eingereichten Schriftsatz vom 10. Juni 1997,
wonach er den Betrag nach dem Eingang auf seinem Anderkonto noch vor dem
10. Juni 1996 auf ein weiteres Anderkonto bei der C.-Bank überwiesen habe,
da ein Eventualrückgriff der H.-Bank habe ausgeschlossen werden sollen.
Darin komme das Eingeständnis seines Wissens zum Ausdruck, daß das Geld
der S. KG nicht zugestanden habe, zumindest aber, daß er dies für möglich
gehalten habe. Von diesem Moment an hafte er gemäß §§ 819 Abs. 1, 818
Abs. 4 BGB verschärft. Der erforderlichen Kenntnis sei das bewußte Sichverschließen
gegenüber der Erkenntnis gleichzusetzen. Spätestens am 18. Juni
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1996 habe der Beklagte positive Kenntnis davon erlangt, daß das Geld weder
ihm noch der S. KG zugestanden habe. Denn mit Schreiben vom selben Tage
habe er die Anfrage des zuständigen Bezirksbürgermeisters des Klägers bestätigt,
in der um Erklärung für die Anforderung der Darlehensvaluta mit Hilfe
einer manipulierten Liste gebeten worden sei. Der Beklagte schulde die Rückzahlung
der 1,3 Mio. DM darüber hinaus aus § 826 BGB. Er habe dadurch, daß
er das Geld an die S. KG und an sich selbst ausgezahlt habe, der H.-Bank in
einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden
zugefügt, denn er habe zumindest damit gerechnet, daß das Geld der S. KG
nicht zustehe.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen,
daß etwaige Ansprüche der H.-Bank auf den Kläger übergegangen sind. Dabei
kann dahinstehen, ob in der "Einstandserklärung" des Klägers entsprechend
der Annahme des Berufungsgerichts eine Bürgschaftserklärung gesehen werden
kann und ein Anspruchsübergang im Sinne des § 774 Abs. 1 BGB auch
die vorliegend geltend gemachten Ansprüche der H.-Bank gegen den Beklagten
erfaßt. Jedenfalls sind etwaige Ansprüche der H.-Bank gegen den Beklagten
aufgrund deren Abtretungserklärung vom 7. August 1998 auf den Kläger
übergegangen. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe offengelassen,
ob der Kläger - wie vom Beklagten bestritten - die von der H.-Bank angebotene
Abtretung angenommen habe, hat dies keinen Erfolg. Eine Bestäti-
- 8 -
gung des Annahmewillens konnte das Berufungsgericht bereits darin sehen,
daß der Kläger die ihm übersandte Abtretungsurkunde behalten und sich im
vorliegenden Rechtsstreit auf sie berufen hat; einer Erklärung der Annahme
gegenüber der H.-Bank bedurfte es nach § 151 Satz 1 BGB unter den gegebenen
Umständen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1999 - VIII ZR 370/97 -
NJW 1999, 2179).
2. Die Revision macht jedoch mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht
dem Kläger einen (unmittelbaren) Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten
zuerkannt hat, ohne die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung zum Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-
Verhältnis entwickelt hat, hinreichend zu beachten.
a) In einem - hier vorliegenden - Fall der Leistung kraft Anweisung vollzieht
sich der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen
Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden (hier der
S. KG) und dem Angewiesenen (hier der H.-Bank) im sog. Deckungsverhältnis
und zum anderen zwischen dem Anweisenden (der S. KG) und dem Anweisungsempfänger
(hier dem Beklagten) im sog. Valutaverhältnis. Nach dem bereicherungsrechtlichen
Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm
getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit
seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung
an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an
den Anweisungsempfänger (vgl. BGHZ 40, 272, 276; 61, 289, 291; 66, 362,
363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 102, 152, 157; BGH,
Urteil vom 25. September 1986 - VII ZR 349/85 - NJW 1987, 185, 186; Urteil
vom 20. Juni 1990 - XII ZR 98/89 - NJW 1990, 3194, 3195; Senatsurteil vom
31. Mai 1994 - VI ZR 12/94 - NJW 1994, 2357 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. Juli
- 9 -
1999 - V ZR 56/98 - NJW 1999, 2890, 2891; sowie Urteil vom 20. März 2001
- XI ZR 157/00 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
b) Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. So entspricht es gefestigter
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß dem Angewiesenen
jedenfalls dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger
zusteht, wenn es an einer wirksamen Anweisung fehlt und
dem Anweisungsempfänger dieser Umstand bei Empfang des Leistungsgegenstandes
bekannt ist. Denn ohne eine gültige Anweisung kann die Zahlung dem
vermeintlich Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden, und
der Empfänger kann die Zahlung aus seiner Sicht aufgrund seiner Kenntnis
vom Fehlen einer Anweisung auch nicht als Leistung des vermeintlich Anweisenden
ansehen (vgl. BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78, 87,
393, 397 f.; Senatsurteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94 - aaO). Mangels Zurechenbarkeit
einer unwirksamen Anweisung kommt ein bereicherungsrechtlicher
Ausgleich zwischen der Bank und dem Zuwendungsempfänger unter Umständen
auch dann in Betracht, wenn dieser den Gültigkeitsmangel nicht
kannte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 - XII ZR 98/89 - aaO; Urteil vom
20. Juni 1990 - XII ZR 93/89 - NJW-RR 1990, 1200, 1201 und Urteil vom
20. März 2001 - XI ZR 157/00 - aaO).
Eine weitere Ausnahme von dem unter a) erwähnten Grundsatz wird in
entsprechender Anwendung des § 822 BGB dann angenommen, wenn es im
Deckungsverhältnis an einem Rechtsgrund fehlt, im Valutaverhältnis die Leistung
unentgeltlich bewirkt ist und die Verpflichtung des Anweisenden zur Herausgabe
des Erlangten - aus Rechtsgründen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember
1998 - III ZR 288/96 - NJW 1999, 1026) - ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ
88, 232, 237). Dies ist dann der Fall, wenn in der Person des Anweisenden die
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Voraussetzungen der §§ 818 Abs. 4, 819 BGB nicht vorliegen und deshalb ein
Bereicherungsanspruch gegen ihn nicht besteht. Die sachliche Rechtfertigung
für diese Ausnahme liegt darin, daß der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung
nach dem in den §§ 816, 822 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken
auch dann eine schwächere Position einnimmt, wenn ein Rechtsgrund
für seinen Erwerb bestanden hat; die typische Schwäche des unentgeltlichen
Erwerbs rechtfertigt seine Herausgabeverpflichtung (vgl. BGHZ 88, 232,
236 f. m.w.N.).
Schließlich ist ein Durchgriff des Zuwendenden auf den Zuwendungsempfänger
vom Reichsgericht (RGZ 86, 343, 347; RG JW 1934, 2458, 2459)
und vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 25. März 1954 - VI ZR 202/53 -) ausnahmsweise
in dem Fall für zulässig erachtet worden, in dem ein "Doppelmangel
in der Bereicherungskette" vorlag, d.h. sowohl das Deckungs- als auch das
Valutaverhältnis mangelhaft waren. Ob an dieser Auffassung trotz der Tatsache,
daß dadurch sowohl dem letzten Glied einer dreigliedrigen Bereicherungskette
seine Einwendungen gegen seinen Vormann (das Zwischenglied
der Kette), als auch diesem Zwischenmann seine Einwendungen gegen das
erste Glied der Bereicherungskette abgeschnitten werden (vgl. hierzu bereits
BGHZ 48, 70, 72 m.w.N.), festzuhalten ist, bedarf keiner Entscheidung, denn
im vorliegenden Fall liegt keiner der geschilderten Ausnahmefälle vor.
c) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt der Überweisung der
1,3 Mio. DM durch die H.-Bank an den Beklagten eine wirksame Anweisung
der S. KG zugrunde, so daß der S. KG dieser Zahlungsvorgang bereicherungsrechtlich
als ihre Leistung zuzurechnen ist. Die Anweisung als solche ist weder
wegen Fälschung noch aufgrund einer Täuschung noch mangels Bedingungseintritts
unwirksam. Sie war von A., dem zuständigen Vertretungsorgan der S.
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KG, in dieser Form bewußt und gewollt erteilt worden. Manipuliert war lediglich
die der Anweisung als Anlage beigefügte Forderungsliste, die einen Genehmigungsvermerk
des zuständigen Bezirksbürgermeisters des Klägers trug und
damit den Eindruck erweckte, der Kläger sei mit der Auszahlung der Darlehensvaluta
in Höhe von 1,3 Mio. DM auf das angegebene Konto des Beklagten
einverstanden. Damit täuschte der Geschäftsführer zwar über die Berechtigung
der S. KG zum Abruf der Kreditmittel. Ein dadurch veranlaßter Irrtum der H.-
Bank ändert jedoch nichts an der Wirksamkeit der abstrakten, d.h. vom Kausalverhältnis
unabhängigen, Anweisung (vgl. RGZ 60, 24, 26; Münchener
Kommentar Lieb, BGB, 3. Aufl., § 812 Rdn. 36, 38, 67, 70d, 74, 75, 82a; Staudinger-
Lorenz, BGB, 13. Aufl., § 812 Rdn. 50, 52; Canaris, Festschrift für Karl
Larenz zum 70. Geburtstag, S. 799, 806, 815, 817, 863).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Anweisung auch nicht wegen
Nichteintritts einer - in der Zustimmung des Klägers liegenden - aufschiebenden
Bedingung unwirksam. Da es sich bei der Anweisung um eine einseitige
empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, hätte allein A. als Erklärender
die Anweisung von einer solchen Bedingung abhängig machen können.
Dies hat er jedoch nicht getan, sondern die H.-Bank unbedingt angewiesen, die
Auszahlung auf das angegebene Konto des Beklagten vorzunehmen. Gegenüber
der H.-Bank wurde hierbei lediglich der Eintritt derjenigen Bedingung vorgespiegelt,
unter welcher der Darlehensauszahlungsanspruch der S. KG stand.
Dies ist jedoch - wie soeben ausgeführt - für die Gültigkeit der Anweisung unbeachtlich.
Die Voraussetzungen für einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch
gegen den Zuwendungsempfänger entsprechend § 822 BGB liegen ebenfalls
nicht vor, denn der anweisende A. war bösgläubig im Sinne der §§ 818 Abs. 4,
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819 Abs. 1 BGB. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers wußte er als zuständiges
Vertretungsorgan der S. KG, daß diese gegen die H.-Bank keinen
Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta an sich selbst hatte, weil es an
einer entsprechenden Zustimmung des Klägers fehlte.
Für einen "Doppelmangel in der Bereicherungskette", selbst wenn dieser
einen Anspruch des Angewiesenen gegen den Anweisungsempfänger rechtfertigen
könnte, bestehen weder nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
noch nach dem Vorbringen des Klägers hinreichende Anhaltspunkte.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine weitere Ausnahme
von dem Grundsatz der Rückabwicklung im jeweiligen Leistungsverhältnis
bei Vorliegen einer wirksamen Anweisung nicht bereits deshalb angenommen
werden, weil ein Abschneiden von Einwendungen des Zuwendungsempfängers,
hier des Beklagten, gegenüber dem Leistungsempfänger, der S.
KG, nicht zu befürchten sei. Abgesehen davon, daß der Beklagte solche Einwendungen
geltend macht, würde durch die Zulassung eines Durchgriffs in einer
solchen Situation der Zuwendungsempfänger ohne sachliche Rechtfertigung
auch den Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis seines Vertragspartners
zu einem Dritten ausgesetzt (vgl. BGHZ 40, 272, 278; Canaris, aaO,
S. 802, 817). Weiterhin bestünde die Gefahr, daß dem Anweisenden Einwendungen
gegenüber dem Angewiesenen abgeschnitten würden (vgl. BGHZ 48,
70, 72).
Etwas anderes läßt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 27. April 1961 - VII ZR 4/60 - (NJW 1961, 1461) ableiten. In
dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der dortige Kläger eine
Zahlung an einen Zwischenmann erbracht, der den erhaltenen Betrag aufgrund
einer Absprache mit dem dortigen Beklagten für Rechnung des Klägers
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auf ein Baugeldkonto des Beklagten überwies, das dieser als (verdeckter)
Treuhänder für weitere Personen (Treugeber) unterhielt. Der VII. Zivilsenat hat
in seiner Entscheidung hierzu lediglich ausgeführt, die Vermögensverschiebung
vollziehe sich in einem solchen Falle nicht unmittelbar zwischen dem Einzahler
und den Treugebern, sondern zwischen dem Dritten und dem Treuhänder.
Der Entscheidung, die ersichtlich noch nicht von dem der neueren Rechtsprechung
zugrundeliegenden bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff ausgeht,
lassen sich keine Schlußfolgerungen zu der vorliegend entscheidungserheblichen
Frage entnehmen, ob trotz Bestehens von Leistungsverhältnissen
ein bereicherungsrechtlicher Durchgriffsanspruch in Betracht kommt.
3. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung des
Berufungsgerichts, daß der Beklagte zur Rückzahlung des erhaltenen Betrages
auch aus § 826 BGB verpflichtet sei.
a) Die Revision rügt mit Recht, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts
seine Annahme, der Beklagte habe vorsätzlich gehandelt, nicht tragen.
Das Berufungsgericht wirft dem Beklagten vor, er habe am 10. Juni 1996 Teilbeträge
der erhaltenen Darlehensvaluta an die S. KG und an sich selbst ausgezahlt,
obwohl er - zur Überzeugung des Berufungsgerichts - zumindest damit
gerechnet habe, daß ihr das Geld nicht zustehe. Es nimmt damit ersichtlich auf
seine Ausführungen zum Kenntnisstand des Beklagten unter Ziff. 2 a) der Entscheidungsgründe
Bezug. Dort stellt es jedoch einschränkend lediglich fest,
daß der Beklagte das Nichtbestehen eines Anspruchs der S. KG auf Auszahlung
des Betrages von 1,3 Mio. DM zumindest für möglich gehalten habe. Das
Berufungsgericht trifft dagegen keine Feststellungen dazu, ob der Beklagte
diesen Umstand auch billigend in Kauf genommen hat. Dies wäre aber für die
Annahme eines bedingten Vorsatzes im Sinne des § 826 BGB erforderlich ge-
- 14 -
wesen (vgl. Senatsurteil vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90 - BGHR BGB
§ 826 Schädigungsvorsatz 2; Senatsurteil vom 20. Oktober 1992 - VI ZR
361/91 - BGHR BGB § 826 Schädigungsvorsatz 4).
b) Auch den Angriffen der Revision, daß das Berufungsgericht keine
verfahrensfehlerfreien Feststellungen betreffend die Kenntnis des Beklagten
von der Manipulation der Gläubigerliste getroffen hat, mit deren Hilfe seitens
der S. KG die Auszahlung auf sein Anderkonto erreicht wurde, kann der Erfolg
nicht versagt bleiben.
Das Berufungsgericht hat eine entsprechende Kenntnis des Beklagten
vor dem 10. Juni 1996 allein aus dessen Vorbringen in seinem Schriftsatz vom
10. Juni 1997 im Parallelverfahren geschlossen, wonach die Weiterüberweisung
der 1,3 Mio. DM vor dem 10. Juni 1996 auf ein weiteres Anderkonto bei
der C.-Bank auf Veranlassung von A. geschehen sei, da ein Eventualrückgriff
der H.-Bank habe ausgeschlossen werden sollen.
Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er Indizien
im einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung
beimißt. Revisionsrechtlich ist seine Würdigung jedoch daraufhin zu überprüfen,
ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze
oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Ein solcher Verstoß liegt u.a. dann
vor, wenn der Tatrichter Indiztatsachen, aus denen verschiedene Schlüsse gezogen
werden können, in ihrer Ambivalenz nicht erkennt oder ihnen Indizwirkungen
zuerkennt, die sie nicht haben können (vgl. Senatsurteil vom
22. Januar 1991 - VI ZR 97/90 - VersR 1991, 566).
Den Ausführungen des Beklagten im Parallelprozeß ist nicht zwingend
zu entnehmen, daß ihm bereits zum Zeitpunkt der Überweisung der Grund für
- 15 -
die von A. veranlaßte Transaktion bekannt war. Es ist vielmehr auch denkbar,
daß ihm dieser erst später von A. mitgeteilt wurde.
Darüber hinaus rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht
bei seiner Würdigung Indiztatsachen übergangen hat, die gegen eine Kenntnis
des Beklagten von der Täuschung der H.-Bank im Zusammenhang mit der
Überweisung der 1,3 Mio. DM auf sein Anderkonto sprechen könnten, so etwa
die Bitte in seinem Schreiben vom 7. Juni 1996 um unverzügliche Aufklärung
und Weisung, was mit dem auf seinem Anderkonto ohne Treuhandauftrag der
Bank eingegangenen Betrag von 1,3 Mio. DM geschehen solle, sowie das Antwortschreiben
des Geschäftsführers der S. KG vom 10. Juni 1996, in welchem
dem Beklagten Weisungen hinsichtlich der Verwendung des eingegangenen
Betrages erteilt werden.
c) Schließlich rechtfertigen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts
auch nicht die Annahme, daß der Beklagte durch sein Verhalten
der H.-Bank einen Vermögensschaden zugefügt hat. Das Berufungsgericht läßt
ausdrücklich offen, ob der Beklagte bereits bei Empfang der 1,3 Mio. DM
Kenntnis von der zugrundeliegenden Täuschungshandlung des A. hatte. Dementsprechend
sieht es als Tathandlungen im Sinne des § 826 BGB nicht bereits
die Zurverfügungstellung des Anderkontos bzw. die Entgegennahme der
Valuta an, sondern erst die nach Eingang des Geldes vorgenommenen Verfügungen
des Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch der Vermögensschaden
der H.-Bank bereits entstanden, denn mit der Gutschrift der 1,3 Mio. DM
auf dem Konto des Beklagten war der Darlehensbetrag aus dem Vermögen der
H.-Bank ausgeschieden und ihrer Verfügungsmöglichkeit entzogen. Diesen
bereits durch die Überweisung auf sein Konto eingetretenen Vermögensschaden
der H.-Bank kann der Beklagte nicht durch das ihm vom Berufungsgericht
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vorgeworfene spätere Verhalten verursacht haben. Es kann in diesem Zusammenhang
allenfalls in Betracht gezogen werden, daß das spätere Verhalten
des Beklagten den bereits entstandenen Schaden vertieft hat. Hierzu hat das
Berufungsgericht jedoch keinerlei Feststellungen getroffen.
4. Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Das
Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Verhandlung insbesondere der unter
Beweis gestellten Behauptung des Klägers nachzugehen haben, daß der Beklagte
vor dem Eingang der Darlehensvaluta auf seinem Anderkonto in die
Täuschungshandlung, mit der dies erreicht wurde, eingeweiht war. Soweit der
Beklagte betreffend die hierzu benannten Zeugen auf ein Zeugnisverweigerungsrecht
im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verwiesen hat, so wird zu beachten
sein, daß der Zeugin P. diesbezüglich kein Zeugnisverweigerungsrecht
zustehen kann, soweit sie Tatsachen bekunden soll, die sie nicht im Rahmen
ihrer erst am 15. Juli 1996 aufgenommenen Tätigkeit als Rechtsanwaltsgehilfin
des Beklagten, sondern bereits zuvor als Chefsekretärin des A. erfahren hat.
Soweit der Zeuge K. betroffen ist, so wird das Berufungsgericht, soweit die
Frage nach der Kenntnis des Beklagten von der Manipulation der Gläubigerliste
überhaupt von der Verschwiegenheitspflicht aus dem Mandatsverhältnis mit
der S. KG betroffen sein sollte, zu beachten haben, daß für eine Entbindung
von der Verschwiegenheitspflicht nicht der Beklagte, sondern der Mandant,
dessen Interessen durch die Aussagen berührt würden, zuständig ist. Durch
das Zeugnisverweigerungsrecht soll nämlich nicht der Amtsträger, sondern der
Vertrauensgeber geschützt werden (vgl. BGHZ 109, 260, 268 f.).
Dr. Müller Dr. v. Gerlach Dr. Dressler
Wellner Diederichsen

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BGH-Urteil v. 13.02.2001 - VI ZR 34/00 BGH-Urteil v. 24.04.2001 - VI ZR 258/00