BGH-Urteil v. 24.04.2001 - VI ZR 258/00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL
VI ZR 258/00 Verkündet am:
24. April 2001
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO §§ 212 a; 547
a) Im Rahmen einer Revision gemäß § 547 ZPO hat das Revisionsgericht den für
die Zulässigkeit der Berufung maßgebenden Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht
selbständig zu würdigen und aufgrund des Beweisergebnisses unabhängig von der
Beurteilung des Oberlandesgerichts die relevanten Feststellungen zu treffen.
b) Zu den Anforderungen an den Beweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis
gemäß § 212 a ZPO enthaltenen Angaben.
BGH, Urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 258/00 - OLG Hamm
LG Münster
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. v.
Gerlach, Dr. Dressler und Wellner sowie die Richterin Diederichsen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Mai 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen behaupteter
ärztlicher Behandlungsfehler in Anspruch. Sie stützt ihre Klage darauf, der
Beklagte zu 1 habe während ihres stationären Aufenthalts in der Klinik der Beklagten
zu 2 unter Verstoß gegen den medizinischen Standard und ohne gehörige
Risikoaufklärung eine Injektionsbehandlung bei ihr durchgeführt, die einen
Gefäßverschluß in der linken Hand mit noch andauernden Durchblutungsstörungen
zur Folge gehabt habe. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung
von 50.000 DM Schmerzensgeld und zum Ausgleich materieller Schäden in
Höhe von 23.808,44 DM verurteilt und die Ersatzpflicht der Beklagten für weitere
Schäden festgestellt.
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Die Zustellung dieses Urteils an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten
der Beklagten, Rechtsanwalt B., erfolgte mittels Empfangsbekenntnisses
gemäß § 212 a ZPO, das nach Unterzeichnung zu den Akten zurückgelangte
und das aufgestempelte Eingangsdatum der Anwaltskanzlei vom
4. Januar 1999 trägt. Die Berufung der Beklagten ist am Freitag, dem 5. Februar
1999 beim Berufungsgericht eingegangen und - nach entsprechender
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - am 17. Juni 1999 begründet
worden. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts vom 19. Juli 1999, die Berufungseinlegung
sei verspätet erfolgt, hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte
der Beklagten am 4. August 1999 vorgetragen, eine Verspätung liege
nicht vor, da die Zustellung des Urteils des Landgerichts tatsächlich erst am
5. Januar 1999 erfolgt sei; hilfsweise hat er Wiedereinsetzung gegen die Versäumung
der Berufungsfrist beantragt.
Die Beklagten haben sich darauf berufen, der Eingangsstempel auf dem
Empfangsbekenntnis sei unrichtig; hierzu haben sie eine anwaltliche Versicherung
des Rechtsanwalts B. und eine eidesstattliche Versicherung der in seiner
Kanzlei tätigen Anwaltsgehilfin K. vorgelegt. In Wahrheit sei das erstinstanzliche
Urteil erst am 5. Januar 1999 eingegangen. Dieses Datum sei auch auf der
Ausfertigung des Urteils vermerkt worden; entsprechend seien die Fristen im
Kalender eingetragen worden. Der fehlerhafte Eingangsstempel auf dem
Empfangsbekenntnis lasse sich nur damit erklären, daß die Kanzleiangestellte
K., die sich im übrigen als stets zuverlässig erwiesen habe, am Morgen des
5. Januar 1999 den Datumsstempel zunächst nicht richtig eingestellt und später
eine Korrektur des unrichtigen Datums auf dem Empfangsbekenntnis versäumt
habe.
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Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 8. September 1999 die Berufung
als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat der erkennende Senat
diesen Beschluß am 7. Dezember 1999 aufgehoben und die Sache zur anderweiten
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen; zur Begründung
wurde insbesondere darauf abgestellt, daß eine abschließende prozeßordnungsgemäße
Klärung der entscheidenden Frage, wann das Urteil des
Landgerichts zugestellt worden sei, nicht ohne die gebotene Erhebung von
Zeugenbeweis geklärt werden könne. Das Oberlandesgericht hat die Berufung
- nach Vernehmung des Rechtsanwalts B. und der Anwaltsgehilfin K. als Zeugen
- nunmehr im angefochtenen Urteil erneut als unzulässig verworfen und
den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die
Revision der Beklagten, die ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Oberlandesgericht erachtet die am 5. Februar 1999 eingegangene
Berufung der Beklagten für verfristet, da für den Zeitpunkt der Zustellung des
erstinstanzlichen Urteils das aus dem von Rechtsanwalt B. unterzeichneten
Empfangsbekenntnis ersichtliche Datum des 4. Januar 1999 entscheidend sei.
Das Empfangsbekenntnis, das dieselbe Beweiskraft wie eine öffentliche Urkunde
gemäß § 418 ZPO entfalte, erbringe vollen Beweis für die Richtigkeit
dieses Zustellungszeitpunktes. Den Gegenbeweis, der zwar möglich sei, an
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den aber strenge Anforderungen zu stellen seien, hätten die Beklagten nicht
erbracht.
Der paraphierte Eingangsstempel auf der Urteilsausfertigung trage zwar
das Datum des 5. Januar 1999; es könne aber nicht ausgeschlossen werden,
daß dieser Eingangsstempel nachträglich (oder am 4. Januar 1999 mit einem
falschen Datum) auf das Urteil gesetzt worden sei. Weder die Bekundungen
der Zeugen B. und K. bei ihrer Vernehmung vor dem Oberlandesgericht noch
der Inhalt der vorgelegten eidesstattlichen und anwaltlichen Versicherungen
rechtfertigten den zwingenden Rückschluß, daß das Urteil - entgegen dem
Datum des Empfangsbekenntnisses - tatsächlich am 5. Januar 1999 zugestellt
worden sei. Für den Gegenbeweis reiche die subjektive Überzeugung der Zeugen
nicht aus, daß die Diskrepanz zwischen dem Datum auf der Urteilsausfertigung
und demjenigen auf dem Empfangsbekenntnis nur durch ein versehentliches
Nichtweiterdrehen des Eingangsstempels zu erklären sei. Wäre es tatsächlich
am 5. Januar 1999 zu einem Abstempeln mit einem nicht zutreffenden
Datum gekommen und dies den Zeugen seinerzeit aufgefallen, hätte nichts
näher gelegen, als einen Vermerk über dieses besondere Vorkommnis zu fertigen.
Die Zustellung am 4. Januar 1999 lasse sich im übrigen zeitlich auch mit
den anderen Abläufen in Einklang bringen. Insbesondere stelle es keine ungewöhnliche
Verzögerung dar, wenn das unterzeichnete Empfangsbekenntnis
seinerseits erst am 6. Januar 1999 an das Landgericht zurückgelangt sei.
Die hilfsweise seitens der Beklagten nachgesuchte Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, da ein Verschulden der erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an der Verfristung nicht
auszuschließen sei.
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II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der - gemäß § 547 ZPO statthaften
und zulässigen - Revision nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
war die Einlegung der Berufung der Beklagten am 5. Februar
1999 nicht im Sinne des § 516 ZPO verfristet, da die Zustellung des Landgerichtsurteils
als erst am 5. Januar 1999 erfolgt anzusehen ist.
1. Allerdings hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten,
Rechtsanwalt B., die Zustellung des Urteils auf einem Empfangsbekenntnis
nach § 212 a ZPO bescheinigt, das den Datumsstempel des 4. Januar
1999 trägt. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß ein derartiges
Empfangsbekenntnis grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme
des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt
der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung
erbringt (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 16. September 1993 - VII ZB
20/93 - VersR 1994, 371; vom 13. Juni 1996 - VII ZB 12/96 - NJW 1996, 2514,
2515 und vom 15. Juli 1998 - XII ZB 37/98 - NJW-RR 1998, 1442, 1443
m.w.N.).
2. Das Berufungsgericht erkennt auch zutreffend, daß der Gegenbeweis
der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zulässig ist.
Dieser setzt voraus, daß die Beweiswirkung des § 212 a ZPO vollständig entkräftet
und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß die Angaben des Empfangsbekenntnisses
richtig sein können; hingegen ist dieser Gegenbeweis
nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit be-
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steht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse
vom 13. Juni 1996 - VII ZB 12/96 - aaO und vom 15. Juli 1998
- XII ZB 37/98 - aaO).
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Beklagten
- worauf die Revision zu Recht abstellt - diesen Gegenbeweis hinsichtlich der
Unrichtigkeit des auf dem Empfangsbekenntnis aufgestempelten Zustellungsdatums
vom 4. Januar 1999 in zureichender Weise geführt.
a) Da es hier um die fristgerechte Einlegung der Berufung und damit um
eine Zulässigkeitsvoraussetzung geht, ist der erkennende Senat nicht auf eine
lediglich rechtliche Überprüfung der Verfahrensweise, insbesondere der Beweiswürdigung
des Oberlandesgerichts beschränkt. Vielmehr hat das Revisionsgericht
den für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebenden Sachverhalt
in tatsächlicher Hinsicht selbständig zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom
19. Dezember 1962 - IV ZR 172/62 - MDR 1963, 291; Zöller/Gummer, 22. Aufl.,
Rdn. 5 zu § 547 ZPO; Musielak/Ball, 2. Aufl., Rdn. 6 zu § 547 ZPO;
MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Rdn. 10 zu § 547 ZPO); es hat demgemäß
auf der Grundlage des Beweisergebnisses eigenständig und unabhängig von
der Beurteilung des Oberlandesgerichts die für die Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung
maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen.
b) Dabei gilt für die Prüfung der Voraussetzungen der Zulässigkeit des
Rechtsmittels, auch soweit es um die Entkräftung des aus einem Empfangsbekenntnis
ersichtlichen Zustellungsdatums geht, der sogenannte Freibeweis
(vgl. Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99 - VersR 2000, 1129
m.w.N.); in diesem Rahmen können neben den üblichen Beweismitteln, insbesondere
dem Ergebnis von Zeugenvernehmungen, auch eidesstattliche Versicherungen
berücksichtigt werden (BGH, Beschluß vom 16. Mai 1991 - IX ZB
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81/90 - NJW 1992, 627, 628). Es bleibt jedoch bei den Anforderungen des
§ 286 ZPO an die richterliche Überzeugungsbildung, so daß voller Beweis zu
erbringen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Juni 1997 - V ZB 10/97 - NJW 1997,
3319).
c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat - in Übereinstimmung
mit dem Vorbringen der Revision - zu der Überzeugung gelangt, daß
das erstinstanzliche Urteil an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht
bereits am 4. Januar 1999, sondern erst einen Tag später, am 5. Januar 1999,
zugestellt worden ist, das im Empfangsbekenntnis niedergelegte Datum somit
unrichtig ist.
aa) Im Rahmen der ihm aufgegebenen Beweiswürdigung konnte der Senat
auf die im zweiten Rechtszug protokollierten Aussagen der Zeugen K. und
B. zurückgreifen, ohne diese Zeugen erneut anzuhören. Der Senat beurteilt
weder die Glaubwürdigkeit der Zeugen abweichend vom Berufungsgericht (vgl.
dazu z.B. Senatsurteil vom 29. Oktober 1996 - VI ZR 262/95 - VersR 1997, 256
m.w.N.), noch sollen deren Erklärungen anders ausgelegt oder verstanden
werden (vgl. hierzu z.B. BGH, Urteile vom 28. November 1995 - XI ZR 37/95 -
NJW 1996, 663, 664 und vom 8. September 1997 - II ZR 55/96 - NJW 1998,
384, 385); auch geht es nicht um die Würdigung und unterschiedliche Gewichtung
einander widersprechender Zeugenbekundungen (vgl. dazu Senatsurteil
vom 10. März 1998 - VI ZR 30/97 - NJW 1998, 2222, 2223; BGH, Urteil
vom 2. November 1995 - X ZR 135/93 - NJW 1996, 919, 920). Die von denjenigen
des Oberlandesgerichts abweichenden tatsächlichen Feststellungen beruhen
vielmehr darauf, daß dem Senat die - auch vom Berufungsgericht grundsätzlich
nicht anders verstandenen - Zeugenaussagen im Rahmen des Freibeweises
in Zusammenhang mit deren eidesstattlichen Versicherungen und den
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gesamten übrigen Umständen des Falles zur Überzeugungsbildung dahin ausreichen,
daß die Aufstempelung des Datums 4. Januar 1999 auf dem Empfangsbekenntnis
objektiv unrichtig war, nämlich auf einer fehlerhaften Stempeleinstellung
beruhte.
bb) Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß sich aus den Bekundungen
der vom Oberlandesgericht gehörten Zeugen (die mit dem Inhalt der
vorgelegten Versicherungen in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen)
ein ohne weiteres nachvollziehbarer und bei vernünftiger Betrachtung außerordentlich
naheliegender Ablauf der Dinge ergibt, aus dem sich der Schluß
rechtfertigt, daß das Datum 4. Januar 1999 nur versehentlich auf dem Empfangsbekenntnis
angebracht wurde, während die zugestellte Urteilsausfertigung
ihrerseits mit dem zutreffenden Eingangsdatum 5. Januar 1999 versehen
wurde.
Die Zeugin K., die als Angestellte in der Kanzlei des erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten der Beklagten für die hier streitigen Vorgänge zuständig
war, hat geäußert, sie könne sich daran erinnern, daß seinerzeit der Eingangsstempel
zunächst nicht richtig eingestellt gewesen sei. Als sie ihr Versehen
mit diesem Stempeldatum erkannt habe, habe sie "aus der vier eine fünf
gemacht". Wie die Zeugin weiter aussagte, stempele sie zunächst die eingegangenen
Empfangsbekenntnisse ab, erst später die Urteilsausfertigungen;
daher konnte sich die fehlerhafte Einstellung des Datumsstempels gerade vorrangig
bei den Empfangsbekenntnissen auswirken. In ihrer eidesstattlichen
Versicherung hat die Zeugin K. dargelegt, daß sie ihrer Meinung nach nachträglich
in allen Fällen mit rotem Filzschreiber das zunächst falsch aufgestempelte
Datum in das richtige Datum des 5. Januar 1999 verändert habe, wobei
sie jedoch irrtümlich das hier streitige Empfangsbekenntnis vergessen haben
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müsse. Bei ihrer Vernehmung im zweiten Rechtszug hat dieselbe Zeugin weiter
ausgesagt, Rechtsanwalt B. habe das Problem mit dem Datumsstempel und
die von ihr angebrachten Änderungen "mitgekriegt"; sie habe seine Frage, ob
sie alle Daten korrigiert habe, bejaht.
Rechtsanwalt B. hat bei seiner Vernehmung als Zeuge die Bekundungen
seiner Angestellten K. in den wichtigen Punkten bestätigt. Auch er konnte sich
- wenn auch nicht mehr dem genauen Zeitpunkt nach - an die Verbesserung
des auf eingegangene Post aufgestempelten Datums und daran erinnern, daß
er die Zeugin K. seinerzeit darauf angesprochen hat.
cc) Beide Zeugen, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln der Senat
ebensowenig Anlaß sieht wie das Oberlandesgericht, haben damit nicht nur
einen nachträglichen subjektiven Erklärungsversuch für das Geschehene unternommen,
sondern in konkreter Weise plausibel den Vorgang geschildert,
der dazu führte, daß zwar die eingegangene Urteilsausfertigung mit dem zutreffenden
Datum 5. Januar 1999 gestempelt wurde, dies jedoch auf dem
Empfangsbekenntnis nicht geschah. Daß die Zeugen bei ihrer Anhörung den
genauen Zeitpunkt dieses "Stempelversehens" nicht mehr kalendermäßig aus
dem Gedächtnis bestimmen konnten, ist angesichts des Zeitablaufes durchaus
verständlich; die hier gegebenen und auch von den Zeugen aufgezeigten Zusammenhänge
lassen jedoch keinen Zweifel daran, daß es sich um das vorliegend
maßgebliche Ereignis vom 5. Januar 1999 gehandelt haben muß. Das
von den Zeugen bekundete Vorkommnis ist zwar einerseits nicht alltäglich; andererseits
ist es aber auch keineswegs fernliegend, daß einmal - gerade bei
hektischem Arbeitsanfall - morgens zunächst das "Weiterdrehen" des Datumsstempels
vergessen wird.
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Angesichts dieses durch die Beweisaufnahme bestätigten "Stempelversehens"
erscheint es dem Senat als ausgeschlossen, daß die Diskrepanz zwischen
Aufstempelung auf der Urteilsausfertigung und dem Empfangsbekenntnis
andere Ursachen hat, aus denen sich doch die Richtigkeit des Eingangsdatums
4. Januar 1999 ergeben könnte. Dafür, daß das auf der Urteilsausfertigung
angebrachte Datum 5. Januar 1999 fehlerhaft sein könnte, fehlen jegliche
Anhaltspunkte; entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind dahingehende
Möglichkeiten rein theoretisch und lediglich spekulativ, können für die
Überzeugungsbildung - auch im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286
ZPO und des im vorliegenden Zusammenhang anzulegenden strengen Maßstabes
- hingegen keine maßgebliche Bedeutung haben.
dd) Der Richtigkeit des Eingangsdatums vom 5. Januar 1999 und der
Unrichtigkeit des aus dem Empfangsbekenntnis ersichtlichen Zustellungszeitpunkts
steht auch nicht entgegen, wie seinerzeit in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten
der Beklagten reagiert worden ist, als die Zeugin K. bemerkte,
daß der Stempel noch nicht weitergedreht worden war. Die Zeugin glaubte, mit
ihren handschriftlichen Korrekturen die eingetretenen Unrichtigkeiten beseitigt
zu haben, wobei auf der Hand liegt, daß sie das hier streitige Empfangsbekenntnis
vergaß. Ob die getroffenen Maßnahmen im Sinne eines ordnungsgemäßen
und sorgfältigen Vorgehens ausreichten oder vielleicht - wie das Berufungsgericht
erwartet hätte - ein Vermerk über die Vorkommnisse hätte gefertigt
werden sollen, ist für die vorliegend allein maßgebliche Frage des Zeitpunkts
der Urteilszustellung nicht von entscheidender Bedeutung; etwaige
Sorgfaltsverstöße sprechen nicht in relevanter Weise dagegen, daß die Schilderung
der Zeugen zu den objektiven Vorgängen zutrifft.
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Aus den vom Berufungsgericht weiter angestellten Überlegungen zum
Zeitablauf bei der Rückgabe von Empfangsbekenntnissen läßt sich ebenfalls
nichts Wesentliches für die Zustellungsproblematik folgern. Es spricht nichts
dagegen, daß ein in Wahrheit erst am Dienstag, 5. Januar 1999 unterzeichnetes
Empfangsbekenntnis am Mittwoch, 6. Januar 1999 wieder bei Gericht eingegangen
ist. Soweit im Berufungsurteil längere Rücksendefristen erwähnt
sind, lag dort - worauf die Revision zutreffend hinweist - jeweils ein Wochenende
dazwischen.
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III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen, damit dieses über die Berufung der Beklagten,
gegen deren Zulässigkeit im übrigen keine Bedenken ersichtlich sind,
nunmehr in der Sache entscheiden kann.
Dr. Müller Dr. v. Gerlach Dr. Dressler
Wellner Diederichsen
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