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BGH-Urteil v. 15.02.2000 - VI ZR 135/99

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL

VI ZR 135/99 Verkündet am
15. Februar 2000
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB § 249 A
a) Die mit der Geburt eines nicht gewollten Kindes für die Eltern verbundenen
wirtschaftlichen Belastungen, insbesondere die Aufwendungen für dessen
Unterhalt, sind nur dann als ersatzpflichtiger Schaden auszugleichen, wenn
der Schutz vor solchen Belastungen Gegenstand des jeweiligen Behandlungs-
oder Beratungsvertrages war.
b) Wird zur Vorbereitung einer orthopädischen Zwecken dienenden Operation
von den behandelnden Krankenhausärzten ein niedergelassener Gynäkologe
als Konsiliararzt hinzugezogen, um das Bestehen einer Schwangerschaft bei
der Patientin abzuklären, so erfaßt bei dessen Fehldiagnose eine etwaige
Haftung des Krankenhausträgers den Unterhaltsaufwand und den sonstigen,
durch die spätere Geburt eines Kindes veranlaßten materiellen Schaden der
Eltern auch dann nicht, wenn sich diese aufgrund ihrer eigenen körperlichen
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Behinderungen bei Feststellung der Schwangerschaft zu deren rechtmäßiger
Unterbrechung entschlossen hätten.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2000 - VI ZR 135/99 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
- 3 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter
Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler und Wellner
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. März 1999 sowie
das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 24. Juli 1996
teilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht
ihres Ehemannes auf Ersatz des durch die Geburt ihrer am 8. Februar 1994
geborenen Tochter veranlaßten Unterhaltsaufwandes und weiteren materiellen
Schadens in Anspruch.
Die Klägerin, die seit frühester Jugend an einer Kyphoskoliose (Verbiegung
der Wirbelsäule in zwei Ebenen) leidet, befand sich nach Operationen in
den Jahren 1970 und 1977 zur Behandlung dieses Leidens erneut vom
30. Juni bis 31. Oktober 1993 in der von der Beklagten getragenen Rehabilitationsklinik,
wo in dieser Zeit drei weitere - erfolgreich verlaufene - Operationen
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stattfanden, zu deren Vorbereitung Röntgenuntersuchungen und mehrere
Myelographien erforderlich waren. Vor den Operationen klagte die Klägerin am
14. Juli 1993 gegenüber dem bei der Beklagten beschäftigten Arzt Dr. K. erstmals
über Übelkeit und - teilweise krampfartige - Schmerzen im Unterleib. Sie
fühlte sich schwindlig und elend, litt unter Hitzewallungen, Schwindelgefühl,
weichem Stuhl und Erbrechen. Am 19. Juli 1993 unterrichtete sie Dr. K. darüber,
daß ihre Periode ausgefallen sei. Daraufhin wurde auf Veranlassung von
Dr. K. als Konsiliararzt der niedergelassene Gynäkologe Dr. B. zur Abklärung
der entsprechenden Beschwerden der Klägerin hinzugezogen. Dieser attestierte
einen unauffälligen Befund und schlug lokale Wärmeanwendungen vor.
Ein Schwangerschaftstest wurde nicht angeordnet. Die Klägerin selbst dachte
trotz Ausbleibens ihrer Periode nicht an eine Schwangerschaft, weil dies schon
häufiger vorgekommen war und sie aufgrund einer hormonellen Disposition
meinte, ohne die Einnahme eines Gelbkörperhormons nicht schwanger werden
zu können. Nach der Entlassung der Klägerin aus der Klinik der Beklagten und
einem vorübergehenden Aufenthalt in einer weiteren Reha-Einrichtung wurde
die Klägerin am 4. Januar 1994 erneut in das Krankenhaus der Beklagten aufgenommen.
Am 10. Januar 1994 wurde ein Schwangerschaftstest mit positivem
Ergebnis durchgeführt. Am 8. Februar 1994 kam das Kind Ilka in der
35. Schwangerschaftswoche durch Kaiserschnitt gesund zur Welt.
Die Klägerin, die sich wegen ihrer nach wie vor bestehenden körperlichen
Beeinträchtigungen ebenso wie ihr aufgrund einer sogenannten Glasknochenkrankheit
auf den Rollstuhl angewiesener Ehemann nicht in der Lage
sieht, ihre Tochter ohne fremde Hilfe aufzuziehen, nimmt die Beklagte auf
Schadensersatz in Anspruch mit der Begründung, bei einer Feststellung der
Schwangerschaft durch Dr. B. hätte sie sich zu deren rechtmäßiger Unterbrechung
entschlossen. Sie hat mit ihrer Klage die Feststellung der Ersatzpflicht
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der Beklagten für den gesamten - durch die Behinderung beider Elternteile erhöhten
- Unterhaltsaufwand für ihre Tochter beantragt, weiterhin die Verurteilung
der Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, sowie
die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für allen weiteren materiellen
und immateriellen Schaden aus Anlaß der Geburt ihrer Tochter.
Das Landgericht hat den Feststellungsanträgen hinsichtlich der Unterhaltsersatzpflicht
der Beklagten sowie ihrer Ersatzpflicht für alle weiteren, auch
zukünftigen materiellen Schäden stattgegeben und die Klage im übrigen
- hinsichtlich des immateriellen Schadens - abgewiesen. Die Berufungen beider
Parteien sind erfolglos geblieben. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die
Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin und ihres Ehemannes
auf Ersatz des erforderlichen Unterhaltsaufwandes für das am
8. Februar 1994 geborene Kind Ilka sowie auf Ersatz des durch dessen Geburt
verursachten weiteren materiellen Schadens aus (positiver) Verletzung eines
sogenannten totalen Krankenhausaufnahmevertrages als begründet erachtet,
weil die Beklagte in dessen Rahmen gemäß § 278 BGB dafür einstehen müsse,
daß der als Konsiliararzt hinzugezogene Gynäkologe Dr. B. die bei der
Klägerin in der 6. oder 8. Woche bestehende Schwangerschaft schuldhaft nicht
erkannt habe. Der Behandlungsvertrag zwischen den Parteien sei zwar nicht
gezielt auf die Verhinderung einer Geburt gerichtet gewesen, habe jedoch unstreitig
die Abklärung der Unterleibsbeschwerden der Klägerin insbesondere im
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Hinblick auf eine bestehende Schwangerschaft umfaßt, um eine mögliche
Schädigung der Klägerin und des Fötus durch die bevorstehenden röntgenologischen
Eingriffe und Operationen zur Behandlung der orthopädischen Erkrankung
der Klägerin zu verhindern. Zu einer solchen Schädigung sei es zwar
nicht gekommen, jedoch stehe aufgrund der vom Landgericht durchgeführten
Anhörung der Eltern fest, daß die Klägerin bei zutreffender Diagnose die
Schwangerschaft wegen Vorliegens der Voraussetzungen einer schwerwiegenden
Notlagenindikation im Sinne des § 218 a Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F. rechtmäßig
hätte unterbrechen lassen. Für die behandelnden Ärzte, denen im Hinblick
auf die körperlichen Behinderungen bekannt gewesen sei, daß die Klägerin
und ihr Ehemann nur unter ganz erschwerten Bedingungen in der Lage sein
würden, ein Kind aufzuziehen, habe deshalb zusätzlich die Verpflichtung bestanden,
das Vorliegen einer Schwangerschaft auch im Hinblick auf einen
Wunsch der Klägerin nach einem Schwangerschaftsabbruch zu klären. Abgesehen
von der dadurch erfolgten Einbeziehung der durch die Geburt des Kindes
veranlaßten Unterhaltsaufwendungen der Eltern in den Schutzbereich des
Behandlungsvertrages habe die pflichtwidrige Nichtfeststellung der bestehenden
Schwangerschaft die Klägerin auch daran gehindert, mit einem Arzt einen
auf rechtmäßigen Abbruch der Schwangerschaft gerichteten Vertrag zu schließen
oder bei der Untersuchung die Zielrichtung des geschlossenen Behandlungsvertrages
auch auf die Vermeidung mit der Belastung durch Unterhalt zu
erstrecken. Für diese Folge der Verletzung des Behandlungsvertrages habe
die Beklagte deshalb haftungsrechtlich einzustehen.
- 7 -
II.
Diese rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen
der Revision im Ergebnis nicht stand.
Es kann dabei offen bleiben, ob sich die Beklagte im Rahmen eines mit
der Klägerin geschlossenen sogenannten totalen Krankenhausaufnahmevertrages
das - von der Revision nicht mehr in Zweifel gezogene - Verschulden
des zur Abklärung der Unterleibsbeschwerden der Klägerin als Konsiliararzt
hinzugezogenen niedergelassenen Gynäkologen Dr. B. als ihres Erfüllungsgehilfen
im Sinne des § 278 BGB zurechnen lassen muß. Denn jedenfalls würde,
was die Revision mit Recht geltend macht, die Haftung der Beklagten für dessen
Behandlungsfehler als ersatzfähigen Schaden nicht den Unterhaltsaufwand
und die durch die Geburt der Tochter der Klägerin veranlaßten sonstigen
materiellen Schäden erfassen, die bei einem Schwangerschaftsabbruch aufgrund
einer als möglich erachteten Notlagenindikation im Sinne des § 218 a
Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F. vermieden worden wären.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die mit der Geburt
eines nicht gewollten Kindes für die Eltern verbundenen wirtschaftlichen Belastungen,
insbesondere die Aufwendungen für dessen Unterhalt nur dann als
ersatzpflichtiger Schaden auszugleichen, wenn der Schutz vor solchen Belastungen
Gegenstand des jeweiligen Behandlungs- oder Beratungsvertrages
war. Diese - am Vertragszweck ausgerichtete - Haftung des Arztes oder Krankenhausträgers
hat der Senat insbesondere bejaht für Fälle fehlgeschlagener
Sterilisation aus Gründen der Familienplanung (vgl. Senatsurteile BGHZ 76,
249, 256; 76, 259, 262; vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 - VersR 1981,
278; vom 10. März 1981 - VI ZR 202/79 - VersR 1981, 730; vom 19. Juni 1984
- VI ZR 76/83 - VersR 1984, 864; vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR
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1995, 1099, 1101), bei fehlerhafter Beratung über die Sicherheit der empfängnisverhütenden
Wirkungen eines vom Arzt verordneten Hormonpräparates
(Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96 - VersR 1997, 1422, 1423) sowie
für Fälle fehlerhafter genetischer Beratung vor Zeugung eines genetisch behinderten
Kindes (Senatsurteil BGHZ 124, 128). Diese Rechtsprechung des
Senats hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluß
vom 12. November 1997 als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet
(BVerfGE 96, 375 = NJW 1998, 519).
2. Für die Fälle eines beratungs- oder behandlungsfehlerhaft nicht
durchgeführten bzw. fehlgeschlagenen Abbruchs einer bereits bestehenden
Schwangerschaft hat der Senat einen vertraglichen Anspruch der Eltern auf
Ersatz des durch die Geburt des Kindes vermittelten Vermögensschadens bei
Vorliegen der Voraussetzungen einer medizinischen Indikation (vgl. Senatsurteil
vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068, 1071) sowie einer
embryopathischen oder kriminologischen Indikation im Sinne des § 218 a
Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB a.F. (vgl. Senatsurteile BGHZ 86, 240, 247; 89, 95,
104; 124, 128, 135; vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099, 1101
und vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 699) für möglich erachtet.
Dabei wird die Vermeidung der wirtschaftlichen Belastung vom Schutzzweck
des Beratungs- oder Behandlungsvertrages mitumfaßt, auch wenn sie
nicht (wie etwa bei der Sterilisation aus wirtschaftlichen Gründen) im Vordergrund
steht (vgl. Senatsurteil BGHZ 124, 135, 138). In den Fällen eines nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend von der Klägerin beabsichtigten
Schwangerschaftsabbruchs aus der früher in § 218 a Abs. 2 Nr. 3
StGB a.F. geregelten Notlagenindikation hat der Senat seine frühere Rechtsprechung
unter Berücksichtigung der Entscheidung des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203 = NJW 1993,
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1751) einer Überprüfung unterzogen und auf dieser Grundlage einen rechtmäßigen,
einen Unterhaltsersatzanspruch rechtfertigenden Schwangerschaftsabbruch
wegen einer Notlagenindikation nur noch dann für möglich erachtet,
wenn das Vorliegen einer für die Schwangere mit der medizinischen und embryopathischen
Indikation vergleichbaren Konfliktlage feststeht (vgl. Senatsurteil
BGHZ 129, 178, 184).
3. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Überprüfung, ob das Berufungsgericht
im Anschluß an die vom Landgericht durchgeführte Anhörung der
Klägerin und ihres Ehemannes ausnahmsweise ohne sachverständigen Rat
(vgl. Senatsurteile BGHZ 95, 199, 206 und vom 15. April 1986 - VI ZR 72/85 -
VersR 1986, 869, 870) zu dem Ergebnis gelangen durfte, daß aufgrund der
körperlichen Behinderungen beider Elternteile die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen
und schweren Notlage im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung
für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch vorgelegen hätten.
Denn abgesehen davon, daß die Revision keine diesbezügliche Verfahrensrüge
erhoben hat, kann das Berufungsurteil bereits aus anderen Gründen
keinen Bestand haben.
a) Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, daß zwischen den Parteien
im vorliegenden Fall kein gezielt auf die Verhinderung einer Geburt gerichtetes
Vertragsverhältnis bestanden hat, meint jedoch gleichwohl den Unterhaltsaufwand
für die Tochter der Klägerin wegen der Kenntnis der behandelnden
Ärzte von den erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen der Klägerin
(Kyphoskoliose) und der genetischen Vorerkrankung ihres Ehemannes (Glasknochenkrankheit)
in den Schutzzweck des Arztvertrages einbeziehen zu können.
Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
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b) Gegenstand des mit der Beklagten geschlossenen Krankenhausvertrages
war die operative Behandlung des orthopädischen Leidens der Klägerin.
Die Untersuchung der Klägerin auf eine Schwangerschaft durch den als Konsiliararzt
hinzugezogenen Gynäkologen Dr. B. diente insoweit im Rahmen des
bestehenden Vertrages dazu, im Hinblick auf die bevorstehende Operation eine
Gefährdung der Mutter und des ungeborenen Kindes auszuschließen. Eine
Haftung der Beklagten für einen durch die Geburt des Kindes der Klägerin veranlaßten
Vermögensschaden käme unter diesen Umständen allenfalls dann in
Betracht, wenn sich durch die Nichterkennung der Schwangerschaft und die
anschließende Operation der Klägerin ein Risiko verwirklicht hätte, auf dessen
Vermeidung die Untersuchung der Klägerin durch Dr. B. im Rahmen des bestehenden
Behandlungsvertrages gerichtet war. Solche Risiken haben sich
aber weder bei der Klägerin noch bei ihrer geistig und körperlich gesund geborenen
Tochter verwirklicht. Ging es mithin bei der genannten Untersuchung
nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, um die Abwendung einer unzumutbaren
Belastung der Klägerin durch ein Kind, dann darf auch nicht angenommen
werden, daß die Bewahrung vor den Unterhaltsaufwendungen durch
die Geburt des gesunden Kindes zum Schutzumfang des Behandlungsvertrages
gehörte (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - VersR 1985,
1068, 1071 - zum fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruch wegen
- folgenloser - medizinischer Indikation; ebenso: OLG Zweibrücken, VersR
1997, 1009, 1010 zum Mißlingen einer ausschließlich medizinisch indizierten
Sterilisation; OLG Naumburg, VersR 1999, 1244, 1245 und OLG Düsseldorf,
NJW 1995, 1620, 1621, jeweils zum Nichterkennen einer Schwangerschaft im
Rahmen einer anderen Beschwerden nachgehenden frauenärztlichen Untersuchung).
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c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Krankenhausvertrag zwischen
den Parteien sei - von dem Interesse der Klägerin her - auch auf eine
Verpflichtung der Beklagten zur Abklärung der Frage nach einer möglicherweise
bestehenden Schwangerschaft zum Zwecke deren Abbruchs gerichtet gewesen,
findet weder in den getroffenen Feststellungen noch in dem von der
Revision herangezogenen Parteivortrag eine Grundlage. Allein der vom Berufungsgericht
zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung angeführte Umstand,
daß die behandelnden Ärzte eine entsprechende, sich an eine Feststellung
einer bestehenden Schwangerschaft anknüpfende Frage nach deren Unterbrechung
wegen der ihnen bekannten Behinderungen der Klägerin und ihres
Ehemannes unschwer hätten erkennen können, vermag eine solche Verpflichtung
nicht zu begründen. Die Frage eines Schwangerschaftsabbruchs gehörte
nicht zu dem Leistungsbild des auf eine orthopädische Operation gerichteten
Behandlungsvertrages. Die von der Beklagten betriebene Rehaklinik verfügte
über keine eigene gynäkologische Abteilung und mußte sich bei der entsprechenden
Untersuchung der Klägerin fremder Hilfe bedienen. Unter diesen Umständen
konnte ein Patient in der Situation der Klägerin nicht davon ausgehen,
die Beklagte wolle - über die Klärung einer Vorfrage für die bevorstehende
Operation hinaus - weitere Pflichten zur Ermöglichung oder Durchführung eines
Schwangerschaftsabbruchs übernehmen. Bei der Feststellung einer
Schwangerschaft wäre die Operation allenfalls unterblieben oder aufgeschoben
worden. Daß die Klägerin darüberhinaus einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch
wegen Vorliegens einer Notlagenindikation hätte vornehmen
lassen können, wenn die bestehende Schwangerschaft zufällig im Zusammenhang
mit einem anderen Zwecken dienenden Eingriff festgestellt worden wäre,
ist lediglich eine Reflexwirkung des bestehenden Behandlungsvertrages, vermag
jedoch nicht dessen Rechtswirkungen zu erweitern.
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d) Das Urteil des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht mit dessen
Hilfserwägung aufrecht erhalten, die Beklagte habe wegen der fehlerhaften
Nichtfeststellung der bestehenden Schwangerschaft jedenfalls haftungsrechtlich
dafür einzustehen, daß dadurch der Klägerin der Abschluß eines weiteren
Vertrages über einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch mit dem
Schutzzweck der Vermeidung einer Unterhaltsbelastung unmöglich gemacht
worden sei. Diese Argumentation mag zwar im Rahmen einer reinen Kausalitätsbetrachtung
richtig sein, sie ist jedoch nicht geeignet, den Schutzzweck des
bestehenden Behandlungsvertrages als selbständige Voraussetzung eines
Schadensersatzanspruchs entsprechend zu erweitern.
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4. Da nicht erkennbar ist, daß das Berufungsgericht weitere Feststellungen
treffen könnte, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, kann der Senat
nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden und die Klage in
entsprechender Abänderung der vorinstanzlichen Urteile in vollem Umfang abweisen.
Groß Dr. v. Gerlach Dr. Müller
Dr. Dressler Wellner

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BGH-Urteil v. 15.02.2000 - VI ZR 48/99 BGH-Urteil v. 22.02.2000 - VI ZR 100/99