BGH-Urteil v. 13.02.2001 - VI ZR 34/00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL
VI ZR 34/00 Verkündet am:
13. Februar 2001
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 823 Aa
Der behandelnde Arzt hat im Hinblick auf den auch im Arzthaftungsrecht maßgeblichen
objektivierten zivilrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriff im Sinne des § 276 Abs. 1
Satz 2 BGB grundsätzlich für sein dem medizinischen Standard zuwiderlaufendes
Vorgehen auch dann haftungsrechtlich einzustehen, wenn dieses aus seiner persönlichen
Lage heraus subjektiv als entschuldbar erscheinen mag.
BGH, Urteil vom 13. Februar 2001 - VI ZR 34/00 - OLG Jena
LG Erfurt
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter
Dr. Lepa, Dr. Dressler und Dr. Greiner sowie die Richterin Diederichsen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. Dezember
1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus
behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlern anläßlich seiner Geburt geltend.
Der Kläger wurde am 28. Februar 1993 mit einem Geburtsgewicht von
5460 Gramm in der Frauenklinik der Beklagten zu 1 geboren. Der Beklagte
zu 2 leitete als Assistenzarzt die Geburt. Nachdem der Kopf des Klägers ausgetreten
war, folgten die Schultern zunächst nicht. Versuche der Hebamme,
durch Ziehen am Kopf des Klägers dessen Schultern zu entwickeln, scheiterten.
Daraufhin griff der Beklagte zu 2 ein und zog erneut am Kopf des Kindes,
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um die Geburt voranzubringen. Nachdem auch seine geburtshilflichen Bemühungen
wegen einer beim Kläger vorliegenden Schulterdystokie erfolglos blieben,
gelang es dem herbeigerufenen Oberarzt, die Geburt zu vollenden. Beim
Kläger traten infolge der Geburtskomplikationen eine Plexusparese des linken
Arms sowie eine Gesichts- und Augenlidlähmung ein.
Der Kläger hat die Beklagten (im ersten Rechtszug auch die Hebamme
als frühere Beklagte zu 3) auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch genommen
und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt. Er hat insbesondere
vorgetragen, der Beklagte zu 2 habe während der Austreibungsphase
der Geburt grob gegen ärztliche Pflichten verstoßen, indem er - trotz der
insoweit erfolglosen Versuche der Hebamme - nochmals am Kopf des Kindes
gezogen habe; dies habe die Schädigung des Klägers herbeigeführt.
Das Landgericht hat - unter Abweisung der Klage im übrigen - die Beklagten
zu 1 und zu 2 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 60.000 DM
verurteilt und ihnen gegenüber die begehrte Feststellung ausgesprochen. Auf
die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem
Umfang abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung
des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
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Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch
gegen die Beklagten zu, da der Beklagte zu 2 den beim
Kläger eingetretenen Gesundheitsschaden nicht durch ein schuldhaftes ärztliches
Fehlverhalten herbeigeführt habe. Allerdings sei das vom Beklagten zu 2
vorgenommene Ziehen am Kopf des Klägers angesichts der bei diesem vorliegenden
Schulterdystokie objektiv fehlerhaft gewesen. Ob dieses Vorgehen für
die Gesundheitsbeschädigung ursächlich geworden sei, sei zweifelhaft; ein zur
Beweislastumkehr zugunsten des Klägers führender grober Behandlungsfehler
liege nicht vor. Letztlich könne die Kausalitätsfrage jedoch offenbleiben, da
jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 2 nicht festzustellen
sei. Dieser habe nicht fahrlässig gehandelt, als er am Kopf des Klägers gezogen
habe. Er habe in diesem Zeitpunkt noch nicht mit dem Vorliegen einer
Schulterdystokie rechnen müssen, vielmehr annehmen können, daß allein wegen
der Größe des Kindes, die sich an dem bereits geborenen Kopf gezeigt
habe, die Schulter schwer zu entwickeln gewesen sei. Unter diesen Umständen
habe er sich durch das Ziehen am Kopf zunächst selbst davon überzeugen
dürfen, daß das Kind nicht zu bewegen sei. Bei dieser Sachlage sei sein Vorgehen
angesichts der akuten Notsituation nicht als fahrlässig einzustufen.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die Beurteilung
des Berufungsgerichts, dem Beklagten zu 2 sei kein schuldhafter
Verstoß gegen dessen ärztliche Pflichten bei der Geburt des Klägers vorzu-
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werfen, wird von den getroffenen Feststellungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme
nicht hinreichend getragen.
1. Das Berufungsgericht geht allerdings rechtsfehlerfrei davon aus, daß
das geburtshilfliche Vorgehen des Beklagten zu 2 insoweit objektiv fehlerhaft
war, als er den Kläger, dessen Schultern im Geburtskanal steckengeblieben
waren, am Kopf zog. Eine solche Maßnahme war angesichts der Schulterdystokie,
die beim Kläger vorlag, medizinisch klar kontraindiziert, wie das Berufungsgericht
unter Hinweis auf die Bekundungen des Sachverständigen Professor
Dr. H. und auf weitere Stellungnahmen in der medizinischen Literatur
beanstandungsfrei dargelegt hat.
2. Die Revision greift jedoch zu Recht die Überlegungen an, aufgrund
derer das Berufungsgericht dem Beklagten zu 2 dieses Ziehen am Kopf des
Klägers nicht als fahrlässige Verletzung des für ihn maßgeblichen ärztlichen
Standards angelastet hat.
a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, eine Gefährdung des Klägers
wäre für den Beklagten zu 2 nur dann im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2
BGB vorhersehbar gewesen, wenn er schon im Zeitpunkt seines Eingreifens
hätte erkennen müssen, daß bei dem Kind eine Schulterdystokie vorlag. Diese
Beurteilung steht, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht im Einklang mit
den gutachterlichen Äußerungen des Gerichtssachverständigen Professor
Dr. H.. Dieser hat es als fehlerhaft eingestuft, daß der Beklagte zu 2 allein in
der Annahme, die Hebamme sei nur kräftemäßig überfordert gewesen, die
Schultern zu entwickeln, ohne Untersuchung und ohne Klärung, warum die
Schulter des Klägers nicht nachfolgte, einen weiteren Versuch mittels Ziehen
am Kopf unternommen hat.
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Diese Ausführungen des Sachverständigen zeigen mit Deutlichkeit, daß
sich das vom Beklagen zu 2 gewählte Vorgehen bei der von ihm angetroffenen
Geburtssituation nicht erst verbot, wenn mit einer Schulterdystokie konkret zu
rechnen war, sondern daß ein Ziehen am Kopf des Kindes von vornherein solange
dem maßgeblichen ärztlichen Standard widersprach, als keine Klärung
über die Ursache des Stockens des Geburtsvorgangs erreicht war. Sollte das
Berufungsgericht demgegenüber Zweifel daran gehabt haben, ob die Bekundungen
des Sachverständigen in diesem Sinne zu verstehen waren, so hätte
es durch zusätzliche Befragung des Gutachters - auch zu dem von Klägerseite
vorgetragenen Problem eines zur Vorsicht zwingenden "Turtle-Phänomens" bei
Schultergeradstand - auf eine weitere Sachaufklärung hinwirken müssen. Hingegen
durfte das Berufungsgericht, das über keine eigene Sachkunde verfügte,
unter den gegebenen Umständen nicht aus seiner Sicht heraus zu dem
Schluß gelangen, der Beklagte zu 2 habe sich zunächst - ohne weitere Untersuchungsmaßnahmen
- durch Ziehen am Kopf des Kindes selbst davon überzeugen
dürfen, daß dieses nicht zu bewegen sei.
b) Die Beurteilung der Verschuldensfrage durch das Berufungsgericht
wird - was die Revision ebenfalls rügt - auch nicht hinreichend durch die weiteren
Bekundungen des Sachverständigen Professor Dr. H. getragen, als Nothilfe
sei das Vorgehen des Beklagten zu 2 "nicht als fahrlässig einzustufen".
Der Gutachter hat insoweit darauf abgestellt, der Beklagte zu 2 habe in einer
akuten Notsituation und bei Nichtanwesenheit eines Facharztes versucht Hilfe
zu leisten, wenn auch sein Vorgehen nicht mit den etablierten Behandlungsmethoden
übereingestimmt habe.
Diese Stellungnahme des Sachverständigen läßt der Sache nach nicht
an dem hier unterlaufenen Verstoß gegen die Gebote des ärztlichen Behand-
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lungsstandards zweifeln; sie kann vielmehr lediglich eine rein subjektive Entlastung
des möglicherweise persönlich der Geburtssituation nicht voll gewachsenen
Beklagten zu 2 nahelegen. Angesichts des auch im Arzthaftungsrecht
maßgeblichen objektivierten zivilrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriffs im Sinne
des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil BGHZ 113, 297,
303 f. m.w.N.) hat der behandelnde Arzt jedoch grundsätzlich für sein dem medizinischen
Standard zuwiderlaufendes Vorgehen auch dann haftungsrechtlich
einzustehen, wenn dieses aus seiner persönlichen Lage heraus subjektiv als
entschuldbar erscheinen mag, etwa weil er sich im gegebenen Behandlungsgeschehen
als überfordert erwies und daher mit medizinisch falschen Mitteln
helfen wollte. Diese objektiv zu bestimmenden Anforderungen an den mit der
Geburtsleitung befaßten Arzt gelten betreffend den Geburtsvorgang des Klägers
auch für den Beklagten zu 2, der - worauf die Revision unter Bezugnahme
auf die Parteianhörungen im Berufungsrechtszug zu Recht abstellt - zwar noch
kein Facharzt, aber auch kein Berufsanfänger mehr war, sondern nach eigener
Bekundung ein "erfahrenerer Arzt".
3. Das Berufungsurteil beruht auf diesen nicht rechtsfehlerfreien Überlegungen,
aufgrund derer ein schuldhafter Behandlungsfehler des Beklagten
zu 2 verneint worden ist. Zur Frage der Kausalität des fehlerhaften ärztlichen
Vorgehens für die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
hat das Berufungsgericht noch keine abschließenden Feststellungen
getroffen; revisionsrechtlich ist daher von der seitens des Klägers behaupteten
Ursächlichkeit auszugehen, zumal die bisherigen Ausführungen des
Sachverständigen durchaus für eine Kausalität des Vorgehens des Beklagten
zu 2 sprechen.
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III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren
Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im erneuten Berufungsdurchgang
wird der Kläger Gelegenheit haben, zu seinen weiteren Angriffen
gegen die bisherigen Überlegungen des Berufungsgerichts noch vorzutragen,
insbesondere zu der mit der Revision vertretenen Ansicht, entgegen
den im aufgehobenen Urteil angestellten Erwägungen sei das dem Beklagten
zu 2 haftungsrechtlich anzulastende Vorgehen als grob fehlerhaft mit der Folge
einer Beweislastumkehr in der Kausalitätsfrage anzusehen.
Dr. Müller Dr. Lepa Dr. Dressler
Dr. Greiner Diederichsen
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