BGH-Urteil v. 31.01.2001 - II ZR 189/99
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL
II ZR 189/99
Verkündet am:
31. Januar 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GmbHG §§ 30, 43 Abs. 2, 3
Der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH haftet dieser grundsätzlich
nicht für die von ihm durch eine Pflichtverletzung gegenüber Dritten verursachte
Belastung des Gesellschaftsvermögens mit einer Schadensersatzverpflichtung. Das
gilt auch dann, wenn es dadurch zu einer Beeinträchtigung des Stammkapitals oder
zur Insolvenz der GmbH kommt.
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BGH, Urteil vom 31. Januar 2000 - II ZR 189/99 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 12. Mai 1999
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte war geschäftsführender Alleingesellschafter der Ende
1996 in Konkurs gefallenen H. B. GmbH, gegen die der Klägerin ein
rechtskräftig titulierter Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung
im Jahre 1993 in Höhe von 20.000,-- DM nebst Zinsen und Kosten
zusteht. Aufgrund dieses Titels hat die Klägerin einen angeblichen Regreßanspruch
der GmbH gegenüber dem Beklagten aus § 43 Abs. 2 GmbHG
wegen der durch die Falschberatung bedingten Belastung des GmbHVermögens
mit der Schadensersatzpflicht gepfändet und sich zur Einziehung
überweisen lassen, den sie im vorliegenden Rechtsstreit gegenüber dem Be-
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klagten - neben Ansprüchen aus eigenem Recht (aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG) - geltend macht.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Dagegen wendet sich die
Klägerin mit ihrer Revision, die das Berufungsgericht zur Klärung der Frage
zugelassen hat, ob der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH
sich über die in § 43 Abs. 3 GmbHG genannten Fälle hinaus gegenüber der
GmbH schadensersatzpflichtig machen kann.
Entscheidungsgründe:
Die Revision, deren Zulassung nur wegen einer den angeblichen Anspruch
der Klägerin aus übergegangenem Recht der GmbH betreffenden
Rechtsfrage erfolgt und daher auf diesen Anspruch beschränkt ist (vgl.
BGHZ 48, 134), bleibt ohne Erfolg.
I. Entgegen der Ansicht der Revision besteht kein Schadensersatzanspruch
der Klägerin gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht der
GmbH, für die der Beklagte bei der (fehlerhaften) Anlageberatung der Klägerin
handelte.
1. Wie der Senat mehrfach entschieden hat und die Revision im Ansatz
auch nicht verkennt, haftet ein GmbH-Geschäftsführer, der eine Weisung der
Gesellschafter befolgt oder selbst alleiniger Gesellschafter ist, der GmbH gegenüber
- außerhalb der Fälle der §§ 30, 33, 43 Abs. 3, 64 Abs. 2 GmbHG -
grundsätzlich nicht für eine durch ihn herbeigeführte Minderung des Gesellschaftsvermögens
(vgl. BGHZ 31, 258, 278; 119, 257; 122, 333, 336; vgl. auch
Sen.Urt. v. 21. Juni 1999 - II ZR 47/98, ZIP 1999, 1352). Dies folgt hinsichtlich
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weisungsgemäßen Handelns schon aus einem Umkehrschluß zu § 43
Abs. 3 GmbHG (vgl. BGHZ 31, 258, 278), dem ersichtlich die - erst recht für
den Alleingesellschafter geltende - Erwägung zugrunde liegt, daß der Wille der
GmbH durch denjenigen ihrer Gesellschafter gebildet wird und ein damit konformes
Verhalten des Geschäftsführers deshalb auch keine zum Schadensersatz
führende Pflichtverletzung gegenüber der GmbH darstellen kann (vgl.
BGHZ 119, 257, 259 f.), soweit nicht spezielle, im Interesse des Gläubigerschutzes
unverzichtbare Regeln der Kapitalerhaltung verletzt sind.
2. Zu Unrecht meint die Revision, der Ausschluß eines Schadensersatzanspruchs
gegenüber dem Beklagten nach obigen Grundsätzen laufe auf eine
gemäß §§ 30, 43 Abs. 3 GmbHG verbotene Auszahlung aus dem zur Erhaltung
des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der GmbH hinaus. Zwar kann
auch der Verzicht einer GmbH auf ein - entstandenes und zur Deckung des
Stammkapitals erforderliches - Forderungsrecht gegenüber einem ihrer Gesellschafter
als "Auszahlung" i.S.v. § 30 GmbHG zu qualifizieren sein (vgl.
BGHZ 122, 333, 338; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 30 Rdn. 8). Demgegenüber
geht es aber hier um die Frage, ob ein Anspruch der GmbH, der als
Gegenstand einer Vermögensverlagerung zugunsten des Gesellschafter-
Geschäftsführers in Betracht käme, überhaupt entstanden ist, wie das Berufungsgericht
zutreffend ausführt. Entgegen der Ansicht der Revision erfassen
die zwingenden Kapitalerhaltungsregeln der §§ 30 f., 43 Abs. 3 Satz 1,
3 GmbHG nicht jede (zu einer Unterbilanz oder Überschuldung führende) Minderung
des Gesellschaftsvermögens, sondern nur "Auszahlungen" an Gesellschafter.
Darunter fällt die bloße Belastung des Gesellschaftsvermögens mit
Ansprüchen Dritter nicht. Deshalb widerspricht auch die Haftungsfreistellung
des geschäftsführenden Alleingesellschafters in diesem Fall nicht der Regelung
des § 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG, der eine unverzichtbare Erstattungspflicht
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des Geschäftsführers, soweit zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich,
nur bei verbotenen Auszahlungen an Gesellschafter (Abs. 3 Satz 1
i.V.m. § 30 GmbHG) vorsieht. Die Haftungsfreistellung des Alleingesellschafters
in Fällen der vorliegenden Art entspricht im Ergebnis dem Prinzip der Haftungsbeschränkung
auf das Gesellschaftsvermögen gemäß § 13
Abs. 2 GmbHG, die nicht nur für das Gesellschaftsvermögen oberhalb der
Stammkapitalziffer gilt und mit der von der Revision verfochtenen Konstruktion
eines - durch Gesellschaftsgläubiger pfändbaren - Regreßanspruchs der Gesellschaft
unterlaufen würde.
3. Der Senat hat allerdings bisher offengelassen, ob eine Haftung auch
des Alleingesellschafters gegenüber der GmbH dann in Betracht kommt, wenn
es sich um eine die Existenz der GmbH gefährdende Maßnahme handelt
(BGHZ 122, 333, 336). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner
abschließenden Entscheidung. Denn zum einen hat die Klägerin nach den insoweit
von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
nicht dargetan, daß durch die (fehlerhafte) Beratungstätigkeit des Beklagten
im Jahre 1993 die Existenz der GmbH schon damals erkennbar gefährdet
worden sei. Zum anderen kommt als existenzgefährdende Maßnahme
in dem hier maßgebenden Sinn nicht schon die durch eine Pflichtverletzung
gegenüber Dritten bedingte Belastung des Gesellschaftsvermögens mit Schadensersatzverbindlichkeiten
in Betracht, selbst wenn dies zum Konkurs der
GmbH führt und sich damit für den Dritten das Risiko der beschränkten Haftungsmasse
seiner Schuldnerin verwirklicht, soweit die Voraussetzungen einer
deliktischen Außenhaftung der für die Gesellschaft tätig gewordenen Person
(§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen, § 826 BGB) nicht vorliegen. Vielmehr
hat der Senat (aaO) eine Haftung wegen existenzgefährdender Maßnahmen
in Zusammenhang mit gezielten Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen
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in Betracht gezogen. Gemeint sind damit in erster Linie Maßnahmen, durch die
der Gesellschaft zum Nachteil ihrer Gläubiger unter Mißachtung der Regeln
einer geordneten Liquidation die für ihr Überleben wesentlichen Vermögenswerte
entzogen werden, oder auch Geschäfte mit spekulativem Charakter, deren
Risiken außer Verhältnis zu den Vermögensverhältnissen der Gesellschaft
stehen und deshalb im Verwirklichungsfall die Gläubiger treffen müssen (vgl.
Senat aaO). Derartiges ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
II. Da nach allem ein Regreßanspruch der GmbH gegenüber dem Beklagten
nicht besteht, ging dessen Pfändung durch die Klägerin ins Leere. Die
Revision war daher zurückzuweisen.
Röhricht Hesselberger
Henze
Kraemer Münke
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