Textversion
Familienrecht Mietrecht Medizinrecht Arbeitsrecht Online- und Internetrecht Erbrecht Nachbarrecht Steuerrecht Gesellschaftsrecht kostenlose Mustervorlagen Ebooks Forum Online-Rechtsberatung
Startseite Gesellschaftsrecht

Gesellschaftsrecht


Pressemitteilungen BGH Kontakt Impressum AGB Datenschutz Haftungsausschluss

BGH-Urteil v. 30.11.2004 - X ZR 109/02

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL

X ZR 109/02 Verkündet am:
30. November 2004
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 157 D, Gh, 242 A, Ba
Das von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Subunternehmerin
eines Reinigungsvertrages zugunsten des Hauptauftragnehmers vereinbarte
Wettbewerbsverbot hinsichtlich der Kunden, auf die sich das Subunternehmerverhältnis
bezieht, ist eine wesentliche Vertragsbestimmung. Es bindet auch
den Alleingesellschafter und Geschäftsführer persönlich, der es für die GmbH
vereinbart hat und allein deren gewerbliches Handeln bestimmt (Fortführung
von BGH, Urt. v. 09.11.1973, I ZR 83/72, BB 1974, 482, 483).
BGH, Urt. v. 30. November 2004 - X ZR 109/02 - OLG München
LG Landshut
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und den Richter
Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 17. Oktober 2001 verkündete
Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München
aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. April 2001 verkündete
Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landshut wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
- 3 -
Tatbestand:
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Werklohnansprüche der
S. GmbH Gebäudereinigung geltend. Die Beklagte rechnet demgegen-
über mit einem Anspruch wegen Verletzung eines vertraglichen Wettbewerbsverbots
auf, dem der Kläger entgegentritt.
Die Beklagte, ein Gebäudereinigungsunternehmen, hatte bis zum
1. März 2000 für die Gesamtdauer von elf Jahren einen umfassenden Reinigungsvertrag
mit der B. GmbH + Co. KG (im folgenden: B. ). Am
26. September 1995 schloß sie mit der S. GmbH Gebäudereinigung ei-
nen Subunternehmervertrag, in dem sich letztere zur Durchführung von Reinigungsarbeiten
bei B. verpflichtete. Der Kläger war Geschäftsführer und
Alleingesellschafter der S. GmbH Gebäudereinigung.
§ 12 des Subunternehmervertrags enthält folgende Regelung:
"Der Subunternehmer ist verpflichtet, bei Kunden des Generalunternehmers
keine Werbung für eigene Zwecke zu betreiben, insbesondere
auch keine eigenen Verträge mit Kunden des Generalunternehmers
abzuschließen.
Wettbewerbsverbot
1. Die Auftragnehmerin darf während der Zeit des Bestehens des
Auftragsverhältnisses und für die Dauer von zwei Jahren nach
- 4 -
Beendigung des Vertragsverhältnisses keine eigenen Verträge
mit Kunden der Auftragnehmerin sowie des Generalunternehmers
abschließen.
2. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, dem Generalunternehmer
im Fall des Verstoßes gegen Ziff. 1. 30 % des Umsatzes
aus den verbotswidrigen übernommenen Arbeiten zu vergüten."
Die Beklagte und die S. GmbH Gebäudereinigung schlossen
außerdem am 1. Oktober 1995 einen Grundvertrag, der in § 13 zunächst eine
gleichlautende Vereinbarung enthält. Im Anschluß daran finden sich dort noch
folgende Bestimmungen:
"3. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich ferner, während der Zeit
des Bestehens des Vertragsverhältnisses sowie der Dauer von
zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht
in Wettbewerb zu dem Generalunternehmer zu treten.
4. Der Generalunternehmer verpflichtet sich, der Auftragnehmerin
für die Dauer des Wettbewerbsverbots insgesamt einen Pauschalbetrag
in Höhe von 3.000,-- DM zu zahlen.
Sollte die Auftragnehmerin gegen dieses Wettbewerbsverbot verstoßen,
so bleibt es dem Generalunternehmer unbenommen,
Schadensersatzansprüche geltend zu machen."
- 5 -
B. kündigte die Reinigungsverträge alle zwei Jahre, damit die Ver-
tragsbedingungen neu ausgehandelt werden konnten. Erstmals im Herbst 1997
trat Dr. P. , der Werksleiter von B. , an den Kläger heran, um den von der
Beklagten auf die Subunternehmerleistung der S. GmbH Gebäudereini-
gung berechneten Aufschlag einzusparen. Er schlug dem Kläger deshalb vor,
den Reinigungsvertrag künftig direkt mit dessen Unternehmen abzuschließen,
mit dessen Leistungen er zufrieden war. Der Kläger lehnte dies zunächst unter
Hinweis auf das vertragliche Wettbewerbsverbot ab. Vor der nächsten Kündigung
des Reinigungsvertrags zwischen B. und der Beklagten am
21. September 1999 forderte Dr. P. den Kläger auf, "sich etwas einfallen zu
lassen". Daraufhin erhielt B. noch im Jahre 1999 ein Angebot über die Rei-
nigungsarbeiten von einer Firma S. R. GmbH. Es handelt
sich dabei um eine mit Hilfe des Klägers gegründete Gesellschaft seiner Ehefrau,
I. S. , die auch deren Geschäftsführerin ist. Mit Vertrag vom
22. Dezember 1999 wurde der Reinigungsauftrag von B. ab dem 1. März
2000 an die S. R. GmbH vergeben. Maßgeblich für die
Auftragserteilung war, daß sich B. weiterhin die Arbeit des Unternehmens
des Klägers zu einem günstigeren Preis sichern wollte. Der Kläger blieb im
Rahmen des Auftrags für B. weiterhin als "Vorarbeiter" und Ansprechpart-
ner tätig.
In engem zeitlichen Zusammenhang zu dem Vertragsabschluß mit der
S. R. GmbH verkaufte der Kläger die Geschäftsanteile
der S. GmbH Gebäudereinigung für 1,-- DM an Frau O. M. . Die-
se Gesellschaft wurde daraufhin durch Beschluß der Gesellschafterversammlung
vom 13. Januar 2000 in M. GmbH Gebäudereinigung umbenannt,
wobei der Sitz von H. nach A. verlegt wurde.
- 6 -
In den Monaten Dezember 1999, Januar und Februar 2000 erbrachte
die S. (bzw. M. ) GmbH Gebäudereinigung Reinigungsarbeiten bei
B. , die sie der Beklagten mit insgesamt 124.326,56 DM in Rechnung stell-
te. Die einzelnen Beträge sind nicht streitig.
Am 8. März 2000 trat die S. (bzw. M. ) GmbH Gebäudereini-
gung ihre gesamten gegenüber der Beklagten bestehenden Forderungen an
den Kläger ab. Die Abtretungserklärung wurde der Beklagten am 29. März
2000 mit Zahlungsaufforderung übersandt. Zahlung erfolgte nicht.
Zum Zeitpunkt der Übernahme des Reinigungsauftrags durch die
S. R. GmbH lag das Auftragsvolumen des Reinigungs-
vertrags mit B. zwischen 600.000,-- DM und 800.000,-- DM jährlich.
Das Landgericht hatte der Klage auf Zahlung von 124.326,56 DM nebst
Zinsen zunächst stattgegeben. Dieses Urteil wurde auf Berufung der Beklagten
aufgehoben. Im Anschluß an die Zurückverweisung des Rechtsstreits und eine
umfangreiche Beweiserhebung hat das Landgericht sodann die Klage abgewiesen.
Auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht
auch das zweite Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Beklagte
nunmehr antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
- 7 -
Die Revision hat Erfolg. Der Klageanspruch ist durch Aufrechnung erloschen.
Der Beklagten stand gegen den Kläger persönlich ein Anspruch wegen
Verletzung des Wettbewerbsverbots zu, dessen Höhe die Klageforderung jedenfalls
erreichte.
Der S. GmbH Gebäudereinigung war es während des Bestehens
des Auftragsverhältnisses mit der Beklagten und für die Dauer von zwei Jahren
nach dessen Beendigung wirksam verboten, unmittelbar einen Reinigungsvertrag
mit B. abzuschließen. Als Alleingesellschafter und Geschäftsführer
war der Kläger gemäß § 242 BGB persönlich verpflichtet, alle Handlungen zu
unterlassen, die darauf gerichtet waren, die Erfüllung des von seiner Gesellschaft
mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrags in einem wesentlichen
Punkt zu vereiteln (BGH, Urt. v. 09.11.1973 - I ZR 83/72, BB 1974, 482, 483).
I. Das Berufungsgericht hat das umfassende Wettbewerbsverbot in § 13
Abs. 3 des mit der S. GmbH Gebäudereinigung geschlossenen Grund-
vertrags für nichtig gehalten (§ 138 Abs. 1 BGB), weil es zwar zeitlich und gegenständlich,
nicht aber räumlich beschränkt sei und damit der Subunternehmerin
in existenzbedrohender Weise untersage, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben.
Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zu § 138 Abs. 1 BGB (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 08.03.2000 - II ZR 308/98, NJW
2000, 2584 f.; Urt. v. 12.05.1998 - KZR 18/97, BB 1998, 1554 ff.).
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätten die Vertragsparteien den
Grundvertrag auch ohne dessen nichtigen § 13 Abs. 3 abgeschlossen. Auch
das ist im Ergebnis zutreffend. Die in § 15 Abs. 2 des Grundvertrags enthaltene
- 8 -
salvatorische Erhaltensklausel führt zwar nicht unter allen Umständen dazu,
daß der Vertrag im übrigen wirksam ist. Allerdings bewirkt sie eine von § 139
BGB abweichende Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast, die denjenigen
trifft, der entgegen der Erhaltensklausel den Vertrag als Ganzes für unwirksam
hält (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 24.09.2002 - KZR 10/01, NJW 2003, 347). In
Subunternehmerverträgen ist es selbstverständliche Nebenpflicht des Subunternehmers,
daß er den durch den Hauptauftragnehmer herbeigeführten Kontakt
zu dem Kunden nicht dazu benutzen darf, anstelle des Hauptauftragnehmers
eine eigene Vertragsbeziehung mit dem Kunden zu begründen (BGH, Urt.
v. 12.05.1998 - KZR 18/97, BB 1998, 1554, 1555). Es ist deshalb anzunehmen,
daß die Parteien auch in Kenntnis der Nichtigkeit des § 13 Abs. 3 Grundvertrag
nicht von der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots abgesehen hätten.
2. Das Berufungsgericht hat folglich zu Recht die Wirksamkeit der
gleichlautenden Wettbewerbsverbote in § 13 Abs. 1 Grundvertrag und § 12
Abs. 1 Subunternehmervertrag gesondert geprüft. Danach durfte die Auftragnehmerin
"während der Zeit des Bestehens des Auftragsverhältnisses und für
die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine
eigenen Verträge mit Kunden der Auftragnehmerin sowie des Generalunternehmers
abschließen". Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,
daß es der S. GmbH Gebäudereinigung aufgrund dieser Bestimmungen
unter-
sagt war, während des Subunternehmerverhältnisses mit der Beklagten sowie
für die Dauer von zwei Jahren nach dessen Beendigung einen unmittelbaren
Reinigungsvertrag mit B. abzuschließen. Denn mit der Formulierung "mit
Kunden des Generalunternehmers sowie des Auftragnehmers" waren bei der
nach den §§ 133, 157 BGB gebotenen interessengerechten Auslegung die
- 9 -
gemeinsamen Kunden der Vertragsparteien gemeint, also diejenigen, bei denen
das frühere Unternehmen des Klägers, vermittelt durch die Beklagte als
Hauptauftragnehmerin, tätig wurde. In dieser Auslegung ist das Wettbewerbsverbot
lediglich Ausdruck einer selbstverständlichen vertraglichen Nebenpflicht
des Subunternehmers und für die hier vereinbarte Dauer von zwei Jahren nach
Beendigung des Subunternehmerverhältnisses unbedenklich.
Ein Subunternehmerverhältnis der hier vorliegenden Art für die Durchführung
von Gebäudereinigungsarbeiten ist dadurch gekennzeichnet, daß der
Hauptauftragnehmer die Kunden akquiriert, die Durchführung der konkreten
Tätigkeiten einschließlich der Vorhaltung des erforderlichen Personals, der
Maschinen oder sonstigen Materials aber dem Subunternehmer überläßt. Der
ausgewogene Leistungsaustausch des Subunternehmervertrags wird jedoch
empfindlich gestört, wenn der Subunternehmer, der bei der Vertragsabwicklung
in zwangsläufigen Kontakt mit den Kunden des Hauptunternehmers tritt, an
dessen Stelle unmittelbare Vertragsbeziehungen mit diesen Kunden knüpft.
Wenn er, ohne im Bereich der Subunternehmertätigkeit eigene Aufwendungen
für den Aufbau des Kundenstamms erbracht zu haben, an die Stelle des Generalunternehmers
tritt, macht er sich illoyal die Früchte von dessen Bemühungen
zunutze (BGH, Urt. v. 12.05.1998, aaO, 1555, 1556).
Kundenschutzklauseln, die einen Subunternehmer von Reinigungsverträgen
in zeitlich angemessenem Umfang daran hindern, mit den ihm durch
den Hauptauftragnehmer vermittelten Kunden unter Ausschluß des Hauptauftragnehmers
in unmittelbare Vertragsbeziehungen zu treten, sind auch ohne
Vereinbarung einer Karenzentschädigung wirksam (vgl. BGH, Urt. v.
12.05.1998, aaO).
- 10 -
3. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war von den Parteien allerdings
auch gewollt, daß die S. GmbH Gebäudereinigung allgemein keine eige-
nen Verträge mit Kunden der Beklagten abschließen dürfe. In dieser Auslegung
ginge das Wettbewerbsverbot zugunsten der Beklagten weiter als bei
einem Schutz nur derjenigen Kunden, die sie ihrem Subunternehmer zugeführt
hat. Es würde sich auf den gesamten Kundenstamm der Beklagten beziehen.
Es kann aber dahinstehen, ob ein solches Verbot, unter der Voraussetzung der
Spürbarkeit, zu einem kartellrechtlich unzulässigen Kundenschutz führen oder
in seinem gegenständlichen Umfang unangemessen und deshalb gemäß § 138
Abs. 1 BGB nichtig sein könnte. Denn selbst dann bliebe nach § 139 BGB das
engere, von den Parteien in jedem Fall gewollte Wettbewerbsverbot wirksam,
das für die Dauer seiner Geltung einen unmittelbaren Reinigungsvertrag der
S. GmbH Gebäudereinigung mit B. untersagte. Denn dieses engere
Wettbewerbsverbot wäre als selbständig abtrennbare, sinnvolle Regelung neben
einer weitergehenden, möglicherweise unwirksamen Bestimmung in § 13
Abs. 1 des Grundvertrages (bzw. § 12 Abs. 1 des Subunternehmervertrages)
enthalten.
II. Die S. GmbH Gebäudereinigung war daher daran gehindert,
während der Zeit des Bestehens des Subunternehmerverhältnisses zu der Beklagten
sowie für die Dauer von zwei Jahren nach dessen Beendigung einen
unmittelbaren Reinigungsvertrag mit B. abzuschließen.
1. Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe bei den ihm vorgehaltenen
wettbewerbswidrigen Handlungen nicht als gesetzlicher Vertreter der
S. GmbH Gebäudereinigung gehandelt, sondern als rechtsgeschäftlicher
- 11 -
Vertreter seiner Frau. Dies hält sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung und
läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht aber davon aus, daß der Kläger
selbst nicht an das vertragliche Wettbewerbsverbot aus dem Subunternehmerverhältnis
gebunden gewesen sei, weil er nicht Vertragspartner der Beklagten
war. Der Bundesgerichtshof hat für eine Kommanditgesellschaft bereits
entschieden, daß der von der Gesellschaft abgeschlossene Vertrag über ein
Wettbewerbsverbot auch von den Gesellschaftern zu erfüllen ist (Urt. v.
09.11.1973 - I ZR 83/72, BB 1974, 482, 483). Dies gilt ebenso in einer Konstellation
der vorliegenden Art, bei der allein der Kläger als Alleingesellschafter
und Geschäftsführer das gewerbliche Handeln seiner dem Wettbewerbsverbot
unterliegenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestimmte. Es entspricht
einem dringenden und legitimen, aus Treu und Glauben fließenden Bedürfnis
des Hauptauftragnehmers, in einem solchen Fall gerade auch den Alleingesellschafter
und Geschäftsführer persönlich an das auf dessen Veranlassung von
seiner Gesellschaft eingegangene Wettbewerbsverbot zu binden. Diese persönliche
Bindung ergibt sich aufgrund der nach § 157 BGB an Treu und Glauben
auszurichtenden Auslegung des Wettbewerbsverbots, unabhängig von
dessen engerem Wortlaut.
Es ist daher ein mit § 242 BGB unvereinbares, widersprüchliches Verhalten
des Klägers, die Erfüllung des von ihm für seine Gesellschaft abgeschlossenen
Subunternehmervertrags in einem wesentlichen Punkt zu verhindern.
In einem Subunternehmervertrag über Reinigungsdienstleistungen ist
das Wettbewerbsverbot des Subunternehmers, keinen unmittelbaren Vertrag
mit dem Kunden abzuschließen, bei dem er nur aufgrund der Vermittlung des
- 12 -
Hauptauftragnehmers tätig wird, eine solche wesentliche Vertragsbestimmung.
Damit war das von der S. GmbH Gebäudereinigung eingegangene Wettbe-
werbsverbot auch durch den Kläger persönlich zu beachten.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die auf die Ausführungen
des Landgerichts Bezug nehmen, steht außer Frage, daß sich der Kläger
"etwas hat einfallen lassen", um das Wettbewerbsverbot seiner Gesellschaft zu
umgehen. Er hat seine Frau zumindest massiv dabei unterstützt, eine eigene
Gesellschaft zu gründen und den Reinigungsvertrag von B. zu akquirieren.
Es war auch von Anfang an klar, daß er selbst weiterhin in der Gesellschaft
seiner Frau in dem Objekt B. tätig sein würde und nur so die von B.
ausdrücklich gewünschte Kontinuität gewährleistet werden konnte. Das Vorschieben
eines Angehörigen ist eine anerkannte Fallgruppe der unzulässigen
Umgehung eines Wettbewerbsverbots (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1970
- II ZR 18/69, BB 1970, 1374). Die Umgehungsabsicht des Klägers wird ferner
durch die Umstände des Verkaufs der S. GmbH Gebäudereinigung an
Frau O. M. belegt. Nachdem er den Auftrag von B. für die Gesell-
schaft seiner Frau akquiriert hatte, löste der Kläger seine Verbindungen zu der
dem Wettbewerbsverbot unterliegenden S. GmbH Gebäudereinigung,
ohne ihren maßgeblichen Vermögenswert, die Forderungen gegen B. , aus
der Hand zu geben. Deshalb wurde die S. GmbH Gebäudereinigung für
1,-- DM an O. M. verkauft, die die streitgegenständlichen Forderungen
dann jedoch an den Kläger abtrat.
3. Die aus § 242 BGB folgende persönliche Haftung des Klägers für die
Einhaltung des Wettbewerbsverbots der S. GmbH Gebäudereinigung
führt dazu, daß er auch für die in § 13 Abs. 2 des Grundvertrags (gleichlautend
- 13 -
§ 12 Abs. 2 des Subunternehmervertrags) vereinbarte Vertragsstrafe persönlich
haftet, wenn er seine Verpflichtung verletzt. Genausowenig, wie sich der
Kläger persönlich dem Wettbewerbsverbot entziehen kann, kann er der von
ihm für die GmbH vereinbarten Vertragsstrafe entgehen. Denn anderenfalls
bliebe sein treuwidriges Verhalten sanktionslos.
Die Höhe der Vertragsstrafe steht nicht in Streit. Nach dem Inhalt der
Absprache ist sie mit 30 % des Umsatzes der verbotswidrig übernommenen
Arbeiten bemessen und übersteigt damit betragsmäßig die Klageforderung.
Das Auftragsvolumen des Reinigungsvertrags mit B. lag zum Zeitpunkt der
Übernahme dieses Auftrags durch die S. R. GmbH nach
den protokollierten Zeugenaussagen zwischen 600.000,-- DM und
800.000,-- DM jährlich. Nach durch die Beklagte erklärter Aufrechnung ist die
Klageforderung gemäß § 389 BGB erloschen.
Die Revision führt daher zur Wiederherstellung des zweiten landgerichtlichen
Urteils vom 10. April 2001 und zur Abweisung der Klage.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Ambrosius Kirchhoff

Hier finden Sie das vollständige Urteil zum Download (PDF) [38 KB]

Druckbare Version

BGH-Urteil v. 13.12.2004 - II ZR 409/02 BGH-Urteil v. 29.11.2004 - II ZR 14/03