BGH-Urteil v. 27.11.2000 - II ZR 83/00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES- VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 83/00 Verkündet am:
27. November 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja (zu 2 und 3 der Entscheidungsgründe)
GmbHG §§ 19 Abs. 2 Satz 2, 31 Abs. 1
Der Gesellschafter einer GmbH kann gegen eine Rückzahlungsforderung der Gesellschaft
aus § 31 Abs. 1 GmbHG entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nicht
aufrechnen.
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BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 83/00 - OLG Dresden
LG Dresden
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Dezember 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das
Vermögen der H. GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin), die Beklagten
waren - zusammen mit dem Ingenieur M. O. - deren Gesellschafter. Auf das
Stammkapital der am 14. November 1994 gegründeten, am 26. April 1995 in
das Handelsregister eingetragenen Gemeinschuldnerin, das 51.000,-- DM be-
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trug, zahlten die Beklagten je 9.783,-- DM ein. Die weitergehenden Beträge von
je 7.217,-- DM überwiesen sie unter Angabe des Verwendungszwecks "Einzahlung
Geschäftsanteile" am 26. Februar 1997 auf ein Konto der Gemeinschuldnerin,
nachdem ihnen die Gemeinschuldnerin Beträge in dieser Höhe an
demselben Tage ausgezahlt hatte. Dem waren zwei Gesellschafterbeschlüsse
vom 7. Oktober und 30. November 1996 vorausgegangen. Durch Beschluß
vom 7. Oktober 1996 wurde der Jahresüberschuß für das vom 1. Dezember
1994 bis zum 30. November 1995 laufende Geschäftsjahr mit 27.682,06 DM
festgestellt, von dem 6.031,06 DM in Rücklagen eingestellt und 21.651,-- DM
an die Gesellschafter (an jeden Gesellschafter also 7.217,-- DM) ausgeschüttet
werden sollten. Mit Beschluß vom 30. November 1996 machten die Gesellschafter
"die Ausschüttung in Anbetracht der derzeitigen finanziellen Situation
der Gesellschaft rückgängig". Der Betrag von 21.651,-- DM sollte thesauriert
und der Steuerberater beauftragt werden, die erforderliche Änderung der Bilanz
für das Wirtschaftsjahr 1994/1995 vorzunehmen. In der daraufhin erstellten
Gewinn- und Verlustrechnung ist der Jahresüberschuß nur noch mit
22.694,06 DM ausgewiesen. In der zum 30. November 1996 erstellten Bilanz
findet sich dieser Betrag unter Gewinnrücklagen (13.256,-- DM) und Gewinnvortrag
(9.438,06 DM) wieder.
Der Kläger hat von beiden Beklagten die Zahlung von je 7.217,-- DM auf
die Resteinlageverpflichtung unter dem Gesichtspunkt der verdeckten
Sacheinlage verlangt. Die Zahlung weiterer Beträge von jeweils 7.217,-- DM
stützt er auf § 31 GmbHG mit der Begründung, für das vom 1. Dezember 1995
bis zum 30. November 1996 andauernde Geschäftsjahr habe die Gemeinschuldnerin
einen Jahresfehlbetrag von 44.056,83 DM erwirtschaftet. Die für
die Folgezeit vorgenommene Auswertung der Betriebsdaten habe weitere Ver-
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luste offenbart, so daß bei der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Auszahlung
eine Unterbilanz vorgelegen habe.
Das Landgericht hat - unter Abweisung der Klage im übrigen - nur den
Anspruch aus verdeckter Sacheinlage bejaht. Die Berufung des Klägers gegen
den klagabweisenden Teil des Urteils blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen -
Revision verfolgt er den Anspruch auf Rückzahlung der den Beklagten ausgezahlten
Beträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Da die Beklagten im Verhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung
nicht vertreten waren, ist über die Revision des Klägers durch Versäumnisurteil
zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht inhaltlich nicht
auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).
II. Die Revision des Klägers führt zur Zurückverweisung. Die Abweisung
der Klage über die noch im Streit befindlichen Beträge wird von den durch das
Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht getragen.
1. Der Kläger kann den Rückzahlungsanspruch auf § 812 Abs. 1
Satz 1 BGB stützen. Nach dem Beschluß der Gesellschaft vom 30. November
1996 war der Betrag zu thesaurieren, also in die Gewinnrücklagen einzustellen
und/oder als Gewinn vorzutragen. Das ist in der zum 30. November 1996 erstellten
Bilanz auch geschehen. Von dem in der Bilanz per 30. November 1995
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ausgewiesenen Jahresüberschuß von 22.694,06 DM sind in der Bilanz zum
30. November 1996 ein Betrag von 13.256,-- DM als satzungsmäßige Rücklagen
und der Restbetrag von 9.438,06 DM als Gewinnvortrag aufgeführt. Aus
den auf der Grundlage des Parteivortrages getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
ergibt sich nicht, daß die Gesellschafter zu einem späteren
Zeitpunkt einen Beschluß gefaßt haben, diese Posten in Höhe von
21.651,-- DM aufzulösen und an die drei Gesellschafter - davon 7.217,-- DM an
jeden der Beklagten - auszuschütten. Die Zahlung ist demnach ohne Rechtsgrund
erfolgt.
2. Nach dem Vortrag des Klägers, von dem in der Revisionsinstanz auszugehen
ist, besteht auch ein Rückzahlungsanspruch nach § 31
Abs. 1 GmbHG. Nach der zum 30. November 1996 für das Geschäftsjahr
1995/1996 erstellten Bilanz übersteigt der Jahresfehlbetrag von 44.056,83 DM
den Betrag der Rücklagen und des Gewinnvortrages um 21.362,77 DM. Nach
den vom Kläger für verschiedene Folgemonate vorgenommenen betriebswirtschaftlichen
Auswertungen mußten die Fehlbeträge in erhöhtem Maße fortgeschrieben
werden. Danach liegt eine Unterbilanz vor, die erheblich höher ist
als die an die Beklagten und ihre Mitgesellschafter ausgeschütteten Beträge.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht ohne weiteres
davon ausgegangen werden, daß sich die an demselben Tage erfolgte Auszahlung
und Wiedereinzahlung der vom Kläger geforderten Beträge wertmäßig
entsprechen und damit ausgleichen. Das wäre nur dann der Fall, wenn mit der
Zahlung die von dem Kläger für die Gemeinschuldnerin geltend gemachten
Forderungen aus § 812 Abs. 1 BGB bzw. § 31 Abs. 1 GmbHG getilgt worden
wären. Das ist jedoch nicht der Fall. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat,
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haben die Beklagten auf den Überweisungsträgern als Verwendungszweck
"Einzahlung Geschäftsanteile" angegeben. Daraus folgt, daß sie die noch offenen
Resteinlageverpflichtungen, nicht jedoch die Ansprüche der Gemeinschuldnerin
auf Rückzahlung der gesetzwidrigen Auszahlungen erfüllen wollten.
3. Die Beklagten sind der Ansicht, gegen die Forderung des Klägers aus
§ 31 GmbHG mit ihrer Forderung auf Rückzahlung des Einlagebetrages aufrechnen
zu können. Damit haben sie im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings ist
nach der insoweit in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Landgerichts
davon auszugehen, daß die Zahlung von je 7.217,-- DM, die die Beklagten auf
die Resteinlage mit dem Vermerk "Einzahlung Geschäftsanteile" vorgenommen
haben, als verdeckte Sacheinlage keine Erfüllungswirkung entfaltet hat. Den
Beklagten steht danach gegen die Gemeinschuldnerin nur eine Forderung aus
ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) auf Rückzahlung des Betrages
aus der fehlgeschlagenen Einlageleistung zu (vgl. für das Sachübernahmegeschäft
BGHZ 132, 141, 149 f.; ferner Urt. v. 16. März 1998
- II ZR 303/96, ZIP 1998, 780, 782).
Mit dieser Forderung können sie jedoch gegen eine Forderung aus
§ 31 GmbHG nicht aufrechnen. Die entsprechende Anwendbarkeit des in § 19
Abs. 2 Satz 2 GmbHG enthaltenen Aufrechnungsverbotes auf den Anspruch
aus § 31 GmbHG ist zwar im Schrifttum umstritten (die Zulässigkeit bejahend
Baumbach/Hueck, GmbHG 16. Aufl. § 31 Rdn. 18; Hachenburg/Goerdeler/
Müller, GmbHG 8. Aufl. § 31 Rdn. 59; die Zulässigkeit verneinend
Scholz/H.P. Westermann, GmbHG 9. Aufl. § 31 Rdn. 32; Lutter/Hommelhoff,
GmbHG 15. Aufl. § 31 Rdn. 23 f.; Hommelhoff in: FS Kellermann 1991, 165,
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175 ff.; Ulmer in: FS 100 Jahre GmbH-Gesetz, 363, 380 ff.). Der Ansicht, welche
die Zulässigkeit einer Aufrechnung bejaht, ist zwar einzuräumen, daß sich
das Aufrechnungsverbot des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nach der systematischen
Stellung der Vorschrift unmittelbar nur auf die Einlageforderung bezieht.
Die Gegenmeinung weist jedoch zu Recht darauf hin, daß die Regelung der
§§ 30 f. GmbHG der Erhaltung des zur Gläubigerbefriedigung erforderlichen,
durch die Stammkapitalziffer gebundenen Vermögens der Gesellschaft dienen
soll, dessen Aufbringung durch das Verbot der Aufrechnung gegen Einlageforderungen
gewährleistet werden soll. Angesichts des engen funktionalen Zusammenhangs
zwischen Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung ist es daher
geboten, die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG in erweiternder Auslegung
auch auf den Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG zu erstrecken. Es gibt
keinen sachlichen Grund, der es rechtfertigen könnte, dem Gesetzgeber zu
unterstellen, er habe die Aufrechnung nur für den Fall untersagen wollen, daß
die Gesellschaft das im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Stammkapital erstmalig
von den Gesellschaftern einfordert, ihr den durch das Aufrechnungsverbot
gewährten Schutz aber habe versagen wollen, wenn sie anschließend Beträge
zurückfordert, die sie den Gesellschaftern unter Verletzung des Gesetzes
aus dem durch die Stammkapitalziffer gebundenen Vermögen ausgezahlt hat.
Auch die Gesetzesmaterialien zum GmbHG und zur GmbH-Novelle 1980 geben
dafür keinen Anhaltspunkt. Wenn § 31 GmbHG gleichwohl kein ausdrückliches,
der Regelung des § 19 Abs. 2 GmbHG entsprechendes Aufrechnungsverbot
enthält, kann das letztlich nur mit einer mangelnden inhaltlichen Abstimmung
der Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsgrundsätze erklärt
werden. Daraus kann gefolgert werden, daß eine ungewollte Lücke im Kapitalschutzsystem
des GmbH-Rechts gegeben ist (Hommelhoff, Ulmer jew. aaO).
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Soweit sich aus einer früheren Entscheidung des Senats (BGHZ 69,
274) etwas anderes ergibt, wie im Schrifttum dargelegt (vgl. Scholz/
H.P. Westermann aaO, § 31 Rdn. 32; Hachenburg/Goerdeler/Müller aaO, § 31
Rdn. 59), hält der Senat daran nicht fest.
4. Das Berufungsurteil war somit aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen, damit es Gelegenheit erhält, die
- gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag durch die Parteien - noch erforderlichen
Feststellungen zu treffen.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke
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