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BGH-Urteil v. 26.06.2000 - II ZR 21/99

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL

II ZR 21/99 Verkündet am:
26. Juni 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b
Der Gesellschafter einer GmbH kann sich seiner Finanzierungsfolgenverantwortung
und damit den Rechtsfolgen des Eigenkapitalersatzes nicht dadurch entziehen, daß
er die von der GmbH in einer Krise benötigten Finanzierungsmittel durch gemeinschaftliche
Darlehensaufnahme zusammen mit einem Dritten beschafft und diesen
dann - unter interner Freistellung von dessen Rückzahlungspflicht - als Darlehensgeber
gegenüber der GmbH einschaltet.
BGH, Urteil vom 26. Juni 2000 - II ZR 21/99 - OLG München
LG München II
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 30. Oktober 1998 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer
des Landgerichts München II vom 21. Januar 1998 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem am 30. April 1996 eröffneten Konkursverfahren
über das Vermögen der F. Ingenieurgesellschaft mbH. Ihr geschäftsführender
Alleingesellschafter war der Beklagte. Im Juni 1993 zeichnete
sich ab, daß die Gemeinschuldnerin zur Begleichung anstehender Zahlungen
eine Ausweitung des bereits überzogenen Kreditrahmens bei ihrer Hausbank
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von 50.000,-- DM auf 250.000,-- DM benötigte. Demgegenüber verlangte die
Bank unter Hinweis auf die Geschäftsentwicklung der Gemeinschuldnerin eine
Rückführung des gewährten Kredits und drohte die Kreditkündigung an.
Schließlich einigte sie sich nach dem Vortrag des Beklagten mit ihm und seiner
Ehefrau darauf, daß diese ein durch eine Grundschuld auf deren Hausgrundstück
zu sicherndes Bankdarlehen aufnehmen sollte, um damit die Bankschulden
und den zusätzlichen Liquiditätsbedarf der Gemeinschuldnerin zu decken.
Vorab wurde noch im Juni 1993 das private Girokonto des Beklagten bei derselben
Bank mit 200.000,-- DM belastet und dieser Betrag dem Geschäftskonto
der Gemeinschuldnerin gutgeschrieben. Ende August 1993 wurde der beabsichtigte
Darlehensvertrag über 240.000,-- DM geschlossen und von dem Beklagten
als "zweitem Darlehensnehmer" mitunterzeichnet. Er übernahm außerdem
in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde neben seiner Ehefrau
die persönliche Mithaftung für den Grundschuldbetrag. Im September 1993
wurden von dem Darlehenskonto der Ehefrau des Beklagten ein Teilbetrag von
196.000,-- DM auf das in dieser Höhe überzogene Girokonto des Beklagten
und der Restbetrag von 44.000,-- DM auf das Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin
umgebucht. Unter dem 29. November 1993 schloß die Ehefrau des
Beklagten mit der Gemeinschuldnerin einen schriftlichen "Darlehensvertrag",
wonach sie dieser in der Zeit von Juni bis November 1993 ein Darlehen von
insgesamt 248.000,-- DM gewährt habe, das mit 7,25 % p.a. zu verzinsen und
mit Monatsraten von 5.000,-- DM zurückzuzahlen sei. In der Zeit bis zum Konkurs
der Gemeinschuldnerin erfolgten von deren Geschäftskonto entsprechende
Rückzahlungen von insgesamt 125.000,-- DM auf das Girokonto des Beklagten.
Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten Erstattung der von
der Gemeinschuldnerin geleisteten Darlehensrückzahlungen von
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125.000,-- DM, weil es sich in Wahrheit um ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen
des Beklagten gehandelt habe. Das Landgericht hat der
Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten
abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils. Der Beklagte schuldet dem Kläger nach den - neben
§§ 32 a, b GmbHG anwendbaren - Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG
analog; st. Rspr. seit BGHZ 90, 370, 378 ff.) Erstattung der von der Gemeinschuldnerin
geleisteten Darlehensrückzahlungen.
I. 1. Nach dem Vortrag des Klägers, dem der Beklagte insoweit nicht
entgegengetreten ist, war die Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung
im Jahre 1993 sowie in der Zeit danach bis zur Konkurseröffnung
aus der Sicht eines außenstehenden Dritten nicht mehr kreditwürdig. Wie
sich aus dem eigenen Vortrag des Beklagten ergibt, drohte der Gemeinschuldnerin
im Juni 1993 sogar bereits der Konkurs, weil sie über keine eigenen Mittel
zur Begleichung dringlich anstehender Verbindlichkeiten verfügte und ihre
Hausbank nicht nur eine weitere Ausweitung des erheblich überzogenen Kreditrahmens
ablehnte, sondern unter Androhung einer Kreditkündigung auf sofortiger
Rückführung des Schuldsaldos bestand. In einer derartigen Krise der
Gesellschaft ist ein Darlehen eines Gesellschafters, wie von dem Beklagten
durch Belastung seines Girokontos zugunsten der Gemeinschuldnerin gewährt,
als eigenkapitalersetzend anzusehen.
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2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf
an, ob die von ihm durchgeführte Beweisaufnahme durch schriftliche Auskünfte
der Steuerberater der Gemeinschuldnerin sowie eines Mitarbeiters ihrer Hausbank
den Vortrag des Beklagten bestätigt hat, daß das Darlehen zur Vermeidung
der Rechtsfolgen des Eigenkapitalersatzes von Anfang an als
"Fremddarlehen" der Ehefrau des Beklagten "gewollt" gewesen sei. Da die Eigenkapitalersatzregeln
- ebenso wie § 32 a Abs. 3 Satz 1 GmbHG - auch Umgehungstatbestände
erfassen, die im wirtschaftlichen Ergebnis auf ein Gesellschafterdarlehen
oder eine vergleichbare Kredithilfe des Gesellschafters hinauslaufen,
ist dafür allein entscheidend, ob die der Gesellschaft in einer Krise
zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel im wirtschaftlichen Ergebnis aus
dem Vermögen ihres Gesellschafters aufgebracht werden sollten (vgl. Senat,
BGHZ 123, 289, 295; Urt. v. 7. November 1994 - II ZR 270/93, ZIP 1994, 1934,
1939; insoweit in BGHZ 127, 336 nicht abgedr.). Das gilt insbesondere dann,
wenn ein Dritter die Finanzierungshilfe für Rechnung des Gesellschafters gewährt
und von ihm Ausgleich verlangen kann. In einem solchen Fall ist - evtl.
neben dem Dritten (vgl. Sen.Urt. v. 18. Februar 1991 - II ZR 259/89, ZIP 1991,
366) - jedenfalls auch der Gesellschafter als (wirtschaftlicher) Darlehensgeber
anzusehen (vgl. Sen.Urt. v. 7. November 1994 aaO) und unterliegt den Eigenkapitalersatzregeln
entsprechend §§ 30, 31 GmbHG.
Nicht anders ist der vorliegende Fall auf der Grundlage der vorgelegten
Urkunden und des von der Revision aufgegriffenen Parteivorbringens zu beurteilen.
a) Aus dem Vermögen des Beklagten wurde nicht nur der durch Belastung
seines Girokontos zugunsten der Gemeinschuldnerin gewährte Zwischenkredit
bis zu dessen Ablösung durch seine Ehefrau gewährt. Er haftet
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auch für das gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Refinanzierung ihres Darlehens
gegenüber der Gesellschaft aufgenommene Grundschulddarlehen persönlich
in vollem Umfang gegenüber der Bank gemäß §§ 607, 421 BGB und
gegenüber seiner Ehefrau aus § 426 BGB. Es ist nicht vorgetragen, daß seine
Ehefrau auf ihren zumindest hälftigen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1
Satz 1 BGB ihm gegenüber verzichtet habe. Im Gegenteil hat der Beklagte,
worauf die Revision hinweist, in einem zwar erst nach Erlaß des Berufungsurteils
eingereichten Schriftsatz zur Begründung seines Prozeßkostenhilfegesuchs
vorgetragen, er habe seiner Ehefrau für die von ihr der Gemeinschuldnerin
zur Verfügung gestellten Gelder (in vollem Umfang) einzustehen. Dieser
unstreitige Vortrag ist auch in der Revisionsinstanz beachtlich. Davon abgesehen
ergibt sich eine entsprechende Ausgleichspflicht des Beklagten gegenüber
seiner Ehefrau daraus, daß die Darlehensabwicklung über sie nicht (nur) im
Interesse der Gemeinschuldnerin, sondern in seinem Interesse - entsprechend
dem Rat seiner Steuerberater - zu dem Zweck gewählt wurde, die Rechtsfolgen
des Eigenkapitalersatzes zu vermeiden. Somit hat der Beklagte seiner Ehefrau
für die Rückführung des gemeinsam aufgenommenen Darlehens gemäß
§ 670 BGB allein einzustehen und haftet ihr darüber hinaus auch für die Darlehensverbindlichkeit
der Gemeinschuldnerin gemäß § 778 BGB wie ein Bürge,
so daß unter diesem Aspekt zugleich die Voraussetzungen eines gesellschafterbesicherten
Drittdarlehens vorliegen (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG
9. Aufl. §§ 32 a, b Rdn. 148 m.w.N.).
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert die Annahme
eines dem Beklagten zuzurechnenden Gesellschafterdarlehens nicht daran,
daß er nur dessen Refinanzierung mitübernommen hat. Ein Gesellschafter
kann sich seiner Finanzierungsfolgenverantwortung nicht dadurch entziehen,
daß er die von seiner Gesellschaft benötigten Mittel gemeinsam mit einem
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Dritten beschafft und diesen dann - unter dessen interner Freistellung von seiner
Rückzahlungspflicht - als Darlehensgeber gegenüber der Gesellschaft einschaltet.
Im übrigen haftet der Beklagte gegenüber seiner Ehefrau gemäß
§ 778 BGB auch für die Darlehensschuld der Gemeinschuldnerin.
3. Die auf das Konto des Beklagten geflossenen Darlehensrückzahlungen
von insgesamt 125.000,-- DM sind als "Auszahlungen" aus dem Gesellschaftsvermögen
an ihn entsprechend § 30 GmbHG zu qualifizieren, selbst
wenn das Konto als "gemeinsames Abwicklungskonto" beider Ehegatten benutzt
worden sein sollte. Denn zum einen wurden von diesem Konto u.a. die
Rückzahlungen auf das Grundschulddarlehen geleistet und der Beklagte dadurch
von seiner Mithaftung gegenüber der Bank entlastet. Zum anderen achtete
nach dem Vortrag des Beklagten keiner der Beteiligten darauf, auf wessen
Name dieses Konto eingerichtet war. Insoweit wurde also "aus einem Topf"
gewirtschaftet, so daß der Beklagte damit auch seinen Unterhalts- und sonstigen
finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau nachkommen
konnte (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG 16. Aufl. § 31 Rdn. 11 f.).
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II. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat gemäß
§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Sache
selbst zu entscheiden und die Berufung des Beklagten gegen seine erstinstanzliche
Verurteilung zurückzuweisen.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

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