BGH-Urteil v. 26.01.2005 - VIII ZR 275/03
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL
VIII ZR 275/03 Verkündet am:
26. Januar 2005
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HGB § 354a
a) Der Vorbehalt in den Einkaufsbedingungen einer GmbH, daß der Lieferant ohne
vorherige schriftliche Zustimmung der GmbH nicht berechtigt ist, seine Kaufpreisforderungen
gegen die GmbH abzutreten, steht einem Abtretungsausschluß nach
§ 354a HGB gleich.
b) Als Leistung im Sinne des § 354a Satz 2 HGB ist auch die Aufrechnung des
Schuldners mit einer Forderung gegen den Zedenten anzusehen. Der Schuldner
kann dabei die Aufrechnung nicht nur dem bisherigen Gläubiger gegenüber erklären,
sondern auch dem neuen Gläubiger gegenüber.
c) § 406 BGB findet im Fall des § 354a HGB keine Anwendung. Der Schuldner kann
daher selbst dann mit einer Forderung gegen den bisherigen Gläubiger aufrechnen,
wenn er diese in Kenntnis der Abtretung erwirbt oder wenn sie nach Kenntnis
des Schuldners und später als die abgetretene Forderung fällig wird.
BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 275/03 - OLG Hamburg
LG Hamburg
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. August
2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte
zur Zahlung von mehr als 411.806,65 € nebst Zinsen verurteilt
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte stellt Dachsysteme für Automobile her. Dazu bezog sie von
der L. GmbH (im folgenden L. GmbH) Bauteile. In
den zugrunde liegenden Einkaufsbedingungen der Beklagten heißt es unter
Nr. 3.4:
"Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht
unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen
gegen die C. [= Beklagte] abzutreten oder durch Dritte ein-
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ziehen zu lassen. … Tritt der Lieferant seine Forderung gegen
C. entgegen Satz 1 ohne deren Zustimmung an einen Dritten
ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Besteller kann jedoch
nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten
oder den Dritten leisten."
Am 1. August 2000 schloß die L. GmbH mit der Klägerin einen
Factoring-Vertrag, aufgrund dessen sie dieser unter anderem ihre Kaufpreisforderungen
gegen die Beklagte verkaufte und abtrat. Darüber unterrichtete die
Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 9. November 2000. Zugleich wies sie
darauf hin, daß Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an sie
zu leisten seien. Am 13. November 2000 beantragte die L. GmbH die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens.
Unter dem 15. Dezember 2000 teilte die Beklagte der Klägerin auf das
Schreiben vom 9. November 2000 und ein weiteres Schreiben vom
5. Dezember 2000 mit, durch die Lieferunfähigkeit der L. GmbH seien ihr
erhebliche Aufwendungen entstanden; vor der Insolvenz der L. GmbH habe
sie mit dieser eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach sie Forderungen von
Vorlieferanten direkt bezahlen könne, um die Belieferung der L. GmbH aufrecht
zu erhalten. Die betreffende Vereinbarung trägt das Datum vom
8. November 2000 und lautet auszugsweise wie folgt:
"2. C. [= Beklagte] wird … zur Sicherung der Belieferung Forderungen
dieser Unterlieferanten unmittelbar durch Zahlung an
Stelle von L. an die Unterlieferanten erfüllen. Diese
Vereinbarung begründet ein Recht von C. aber keine Verpflichtung
zur Leistung derartiger Zahlungen. …
…
4. Die Zahlungen an die Unterlieferanten werden an Erfüllungs
statt auf die Verbindlichkeiten von C. gegenüber L.
geleistet und dementsprechend mit den Verbindlichkeiten der
C. gegenüber L. verrechnet. …"
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Nach weiterem Schriftwechsel erklärte die Beklagte mit Schreiben vom
3. Januar 2001, daß sie mit dem ihr entstandenen Schaden "gegenrechne" und
deswegen keine Zahlungen an die Klägerin leisten werde. Am 1. Februar 2001
wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. GmbH eröffnet.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin unter Berufung auf die
an sie abgetretenen Kaufpreisforderungen der L. GmbH von der Beklagten
Zahlung von 531.226,64 € nebst Zinsen an sich oder den Insolvenzverwalter
über das Vermögen der L. GmbH begehrt. Die Beklagte hat geltend gemacht,
die Abtretung sei unwirksam. Hilfsweise hat sie sich auf die Aufrechnung
mit Aufwendungsersatzansprüchen wegen Zahlungen berufen, die sie nach
ihrer Behauptung gemäß der Vereinbarung mit der L. GmbH vom
8. November 2000 an deren Lieferanten in Höhe von insgesamt 225.970,53 DM
(= 115.536,90 €) erbracht haben will. Im einzelnen hat sie behauptet, am
9. November 2000 an die R. GmbH 50.744,06 DM, am 10. November
2000 an die Z. gesellschaft mbH & Co. 55.242,13 DM, am
21. November 2000 an die S. GmbH & Co. 115.966,61 DM und
am 1. Februar 2001 an die D. 4.017,73 DM gezahlt zu haben. Die Klägerin
hat die von der Beklagten behaupteten Zahlungen bestritten. Weiter hat sie geltend
gemacht, daß die Vereinbarung vom 8. November 2000 nicht an diesem
Tag geschlossen worden und zudem unwirksam sei.
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von
527.343,55 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung
der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit
der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision insoweit, als ihre Aufrechnung
mit Aufwendungsersatzansprüchen wegen Zahlungen an die Lieferanten
der L. GmbH in Höhe von insgesamt 115.536,90 € als unwirksam angese-
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hen und sie demgemäß zur Zahlung von mehr als 411.806,65 € nebst Zinsen
verurteilt worden ist.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse,
ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen
Kaufpreisanspruch in der vom Landgericht zuerkannten Höhe. Die Aufrechnung
der Beklagten mit Aufwendungsersatzansprüchen gemäß der Vereinbarung mit
der L. GmbH vom 8. November 2000 wegen Zahlungen an Lieferanten der
L. GmbH sei zwar nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, weil die
Insolvenzmasse dadurch nicht berührt werde. Ihr stehe jedoch § 406 BGB entgegen.
Dabei könne offen bleiben, ob die Vereinbarung vom 8. November 2000
an diesem Tag geschlossen worden und wirksam zustande gekommen sei.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Beklagte bereits am
10. November 2000 Kenntnis von der Abtretung der Forderungen der L.
GmbH an die Klägerin gehabt. Die Beklagte habe ihre Aufwendungsersatzansprüche
gemäß der Vereinbarung vom 8. November 2000 erst mit der Erfüllung
der betreffenden Lieferantenforderungen gegen die L. GmbH erwerben
können. Die Zahlungen der Beklagten seien, wie im normalen Überweisungsverkehr
üblich, frühestens jeweils zwei Tage nach ihrer Anweisung bei den Lieferanten
eingegangen. Dies bedeute, daß der Aufwendungsersatzanspruch
wegen Befriedigung der Forderung der R. GmbH frühestens am
11. November 2000 entstanden sein könne. In diesem Zeitpunkt habe die Be-
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klagte jedoch bereits Kenntnis von der Abtretung gehabt. Gleiches gelte für die
späteren Zahlungen der Beklagten. Auch die zweite Alternative des § 406 BGB
sei erfüllt. Gemäß den vorstehenden Überlegungen seien die Aufwendungsersatzansprüche
der Beklagten erst nach Erlangung der Kenntnis von der Abtretung
und später als die an die Klägerin abgetretenen Forderungen fällig geworden.
§ 406 BGB komme im vorliegenden Fall zur Anwendung und werde nicht
durch § 354a HGB verdrängt.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand. Auf der Grundlage des in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden
Sachverhalts hat das Berufungsgericht die von der Klägerin aus abgetretenem
Recht der L. GmbH gegen die Beklagte geltend gemachten Kaufpreisforderungen
aus Warenlieferungen (§§ 433 Abs. 2, 398 BGB) zu Unrecht bejaht, soweit
die Beklagte mit Aufwendungsersatzansprüchen wegen Zahlungen an Lieferanten
der L. GmbH in Höhe von insgesamt 115.536,90 € aufgerechnet
hat.
1. Die Aufrechnung der Beklagten ist insoweit zulässig. Das Berufungsgericht
ist nicht der Frage nachgegangen, ob die Aufrechnungserklärung der
Beklagten gegenüber der Klägerin bereits in dem Schreiben vom 3. Januar
2001 an die Klägerin zu sehen ist, in dem sie mit dem ihr unter anderem durch
die Zahlungen an die Lieferanten der L. GmbH entstandenen Schaden "gegengerechnet"
hat, oder erst in der Klageerwiderung, in der sie sich in dem vorliegenden
Rechtsstreit erstmals auf die Aufrechnung berufen hat. Diese Frage
bedarf auch hier keiner Entscheidung. Selbst wenn die Aufrechnungserklärung
erst in der Klageerwiderung zu sehen und demgemäß erst nach der Eröffnung
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des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der L. GmbH erfolgt sein sollte,
wäre die Aufrechnung zulässig. Zwar würde es sich dann bei den von der
Beklagten aufgerechneten Aufwendungsersatzansprüchen gegen die L.
GmbH um Insolvenzforderungen handeln, die grundsätzlich den Regelungen
der §§ 94 bis 96 InsO unterliegen. Daraus ergeben sich hier jedoch keine Bedenken
gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung der Beklagten.
Nach § 94 InsO wird die schon bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
bestehende Aufrechnungsbefugnis eines Insolvenzgläubigers durch das Insolvenzverfahren
nicht berührt. So ist es hier. Sowohl die von der Klägerin aus
abgetretenem Recht geltend gemachten Kaufpreisansprüche der L. GmbH
gegen die Beklagte als auch gegebenenfalls die von der Beklagten zur Aufrechnung
gestellten Aufwendungsersatzansprüche gegen die L. GmbH sind
vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Februar 2001 fällig geworden,
so daß sie sich vor diesem Zeitpunkt aufrechenbar gegenüber gestanden haben.
Die Aufrechnung ist auch nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung sind die Vereinbarung zwischen
der Beklagten und der L. GmbH vom 8. November 2000 und die im Anschluß
daran erfolgten Zahlungen der Beklagten an die Lieferanten der L.
GmbH der Beklagten gegenüber nicht anfechtbar, weil diese seinerzeit keine
Insolvenzgläubigerin, sondern Schuldnerin der L. GmbH war. Gemäß
§§ 130 Abs. 1, 131 Abs. 1 InsO können nur Rechtshandlungen angefochten
werden, durch die ein Insolvenzgläubiger etwas erlangt hat. Darüber hinaus
könnte sich die Klägerin gegebenenfalls nicht auf eine Anfechtbarkeit nach § 96
Abs. 1 Nr. 3 InsO berufen. In der Insolvenz kann die Anfechtung nach § 129
Abs. 1 InsO lediglich der Insolvenzverwalter geltend machen. Dafür ist hier we-
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der etwas dargetan noch sonst ersichtlich, zumal davon nicht die Insolvenzmasse,
sondern allenfalls die Klägerin einen Vorteil hätte.
2. Nach den bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
und dem maßgeblichen Vortrag der Beklagten ist davon auszugehen, daß die
Aufrechnung der Beklagten durchgreift und die in der Revisionsinstanz noch
geltend gemachten Kaufpreisforderungen insoweit erloschen sind (§§ 387, 389
BGB).
a) Nach Nr. 4 der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der L.
GmbH vom 8. November 2000 werden die Zahlungen der Beklagten an die Lieferanten
der L. GmbH an Erfüllungs statt auf ihre Verbindlichkeiten gegenüber
der L. GmbH geleistet und damit verrechnet. Das Berufungsgericht hat
diese Abrede nicht ausgelegt. Die den Ausführungen der Beklagten zugrundeliegende
Auslegung, daß ihr in Höhe der Zahlungen jeweils Aufwendungsersatzansprüche
gegen die L. GmbH zustehen, mit denen sie gegen deren
Kaufpreisforderungen aufrechnen kann, erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen;
daher ist hiervon in der Revisionsinstanz auszugehen. Weiter hat das Berufungsgericht
ausdrücklich offen gelassen, ob die Vereinbarung (wirksam) zustande
gekommen ist. Deswegen ist auch dies in der Revisionsinstanz zugunsten
der Beklagten anzunehmen. Mangels gegenteiliger Feststellungen des
Berufungsgerichts ist schließlich die Behauptung der Beklagten als richtig zu
unterstellen, sie habe an die Lieferanten der L. GmbH Zahlungen in Höhe
von insgesamt 115.536,90 € geleistet. Danach stehen der Beklagten gemäß der
Vereinbarung vom 8. November 2000 gegen die L. GmbH Aufwendungsersatzansprüche
in Höhe von 115.536,90 € zu, mit denen sie gegen deren Kaufpreisforderungen
aufrechnen kann.
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b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, der Klägerin gegenüber
sei die Aufrechnung der Beklagten mit ihren Aufwendungsersatzansprüchen
nach § 406 BGB ausgeschlossen. Insoweit bedarf keiner Entscheidung,
ob das Berufungsgericht zutreffend die Voraussetzungen bejaht hat, unter
denen es dem Schuldner nach § 406 BGB ausnahmsweise verwehrt ist, eine
ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung einem neuen
Gläubiger gegenüber aufzurechnen. Zu Recht macht die Revision geltend, daß
§ 406 BGB entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall
gemäß § 354a HGB keine Anwendung findet.
aa) Nach § 354a HGB ist die Abtretung einer durch ein beiderseitiges
Handelsgeschäft begründeten Geldforderung trotz eines vertraglichen Abtretungsverbotes
wirksam (Satz 1). Der Schuldner kann jedoch mit befreiender
Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten (Satz 2). Die Voraussetzungen
des § 354a Satz 1 HGB sind hier gegeben.
Die an die Klägerin abgetretenen Kaufpreisforderungen der L. GmbH
gegen die Beklagte beruhen auf beiderseitigen Handelsgeschäften. Ihre Abtretung
ist zwar nach Nr. 3.4 der den Kaufverträgen mit der L. GmbH zugrunde
liegenden Einkaufsbedingungen der Beklagten nicht ausgeschlossen, sondern
lediglich an die vorherige schriftliche Zustimmung der Beklagten geknüpft.
Ein solcher Zustimmungsvorbehalt ist jedoch - wie auch andere Abtretungsbeschränkungen
- im Hinblick auf den Zweck des nachträglich in das Gesetz eingefügten
§ 354a HGB, die Abtretbarkeit der betreffenden Forderungen zur Kreditsicherheit
zu erleichtern (vgl. BT-Drucks. 12/7912 Begründung zu Artikel 2
Nummer 11, S. 24 f.: "der Kreditfinanzierung wieder zugänglich" machen), nach
allgemeiner Ansicht einem Abtretungsausschluß gleichzustellen (z.B. OLG
Köln, WM 1998, 859, 860; OLG Celle, NJW-RR 1999, 618, 619; Baumbach/
Hopt, HGB, 31. Aufl., § 354a Rdnr. 1; Roth in: Koller/Roth/Morck, HGB, 4. Aufl.,
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§ 354a Rdnr. 2; MünchKommHGB/Karsten Schmidt, § 354a Rdnr. 11; Wagner
in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 354a Rdnr. 6; ders. WM 1996, Sonderbeilage
1 S. 6). Dementsprechend bestimmt Nr. 3.4 der Einkaufsbedingungen der
Beklagten in Anlehnung an § 354a HGB weiter, daß eine Abtretung ohne Zustimmung
der Beklagten gleichwohl wirksam ist, die Beklagte jedoch mit befreiender
Wirkung auch an den Lieferanten leisten kann.
bb) Durch die dem Schuldner in § 354a Satz 2 HGB eingeräumte Befugnis,
ungeachtet der Wirksamkeit der Forderungsabtretung an den bisherigen
Gläubiger leisten zu dürfen, soll "das Interesse des Forderungsschuldners, sich
nicht auf wechselnde Gläubiger einzustellen sowie Verrechnungen und Zahlungsvereinbarungen
mit dem alten Gläubiger vornehmen zu können, … uneingeschränkt
gewahrt" werden (BT-Drucks. aaO, S. 25 unter 5 b). Dem Schuldner
soll mithin die Rechtsposition erhalten bleiben, die er dem Zedenten gegenüber
innehatte (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 358/02, WM 2003, 2338
unter II 1 a aa). Aus diesem Regelungszweck ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang
folgendes:
Zunächst ist als Leistung im Sinne des § 354a Satz 2 HGB neben anderen
Erfüllungssurrogaten insbesondere auch die - hier gegebene - Aufrechnung
des Schuldners mit einer Forderung gegen den Zedenten anzusehen (so beiläufig
bereits Senatsurteil aaO; ferner die ganz herrschende Meinung im Schrifttum,
z.B. Canaris in: Staub, HGB, 4. Aufl., § 354a, Rdnr. 12; Baumbach/Hopt,
aaO, Rdnr. 2; Roth in: Koller/Roth/Morck, aaO, Rdnr. 3; MünchKommHGB/
Karsten Schmidt, aaO, Rdnr. 20; Wagner in: Ebenroth/Boujong/Joost, aaO,
Rdnr. 17; ders., aaO, S. 13; a.A. Berger, Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen,
S. 283 f.).
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Weiter kann der Schuldner die Aufrechnung nicht nur dem bisherigen
Gläubiger gegenüber erklären (so aber MünchKommHGB/Karsten Schmidt,
aaO), sondern - wie hier - auch dem neuen Gläubiger gegenüber (Wagner,
aaO, S. 13). Unter dem Gesichtspunkt des bezweckten Schuldnerschutzes
kann dies keinen Unterschied machen.
Schließlich kommt es nach dem Schutzzweck der Regelung und darüber
hinaus nach ihrem Wortlaut, der keine Einschränkung enthält, anders als in
§§ 406 und 407 BGB nicht darauf an, ob und wann der Schuldner Kenntnis von
der Abtretung erlangt hat. Dem Schuldner, der sich im Geschäftsverkehr nicht
durch ein Abtretungsverbot schützen kann, soll gemäß § 354a Satz 2 HGB eine
über § 406 und § 407 BGB hinausgehende Erfüllungs- beziehungsweise Aufrechnungsmöglichkeit
erhalten bleiben. Er kann daher selbst dann mit einer
Forderung gegen den bisherigen Gläubiger aufrechnen, wenn er diese in
Kenntnis der Abtretung erwirbt oder wenn sie nach Kenntnis des Schuldners
und später als die abgetretene Forderung fällig wird, was das Berufungsgericht
hier beides angenommen hat (allgemeine Meinung, z.B. Canaris in: Staub,
aaO, Rdnr. 13; Baumbach/Hopt, aaO; MünchKommBGB/Roth, 4. Aufl., § 399
Rdnr. 42; Saar, ZIP 1999, 988, 993; MünchKommHGB/Karsten Schmidt, aaO;
von Olshausen, ZIP 1995, 1950, 1953 f.; Wagner in: Ebenroth/Boujong/Joost,
aaO, Rdnr. 17; ders., aaO, S. 13 f.; a.A. Berger aaO).
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III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem angefochtenen Umfang
keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist insoweit nicht zur Endentscheidung
reif, da es gemäß den obigen Ausführungen (unter II 2 a) noch tatsächlicher
Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil in dem angefochtenen Umfang
aufzuheben, und die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zurück zu verweisen.
Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers
Dr. Wolst Hermanns
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