BGH-Urteil v. 25.06.2001 - II ZR 38/99
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL
II ZR 38/99 Verkündet am:
25. Juni 2001
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GmbHG §§ 30, 43 Abs. 3; BGB § 276 (Hb), § 826 (Gi)
a) Das Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG richtet sich nur gegen Geschäftsführer,
nicht gegen Prokuristen oder sonstige verfügungsbefugte Angestellte
einer GmbH.
b) Ein Prokurist kann jedoch aus positiver Vertragsverletzung seines Anstellungsvertrages
haftbar sein, wenn er eine (unter § 30 GmbHG fallende) Auszahlung
an einen Gesellschafter entgegen einer Weisung des Geschäftsführers
vornimmt; ebenso, wenn er ohne dessen Weisung "an ihm vorbei" han-
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delt, obwohl er weiß oder sich ihm nach den Umständen aufdrängt, daß er
von dem Leistungsempfänger für unlautere Machenschaften unter Umgehung
des Geschäftsführers zum (erheblichen) Nachteil der Gesellschaft in
Anspruch genommen wird. Er haftet dagegen nicht, wenn er auf Weisung
oder mit dem erklärten Einverständnis des Geschäftsführers handelt und die
Voraussetzungen einer deliktischen Haftung gemäß §§ 826, 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 266 StGB, die auch sonst unberührt bleiben, bei ihm nicht vorliegen.
Er haftet entsprechend § 43 Abs. 3 Satz 3 beschränkt, wenn er ohne Weisung
des Geschäftsführers, aber in Befolgung eines Gesellschafterbeschlusses
gehandelt hat.
BGH, Urteil vom 25. Juni 2001 - II ZR 38/99 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht,
die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin
Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts
Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 14. Januar 1999
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem am 31. Januar 1995 eröffneten Konkursverfahren
über das Vermögen der S. G. GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin).
Ihre Alleingesellschafterin ist die - inzwischen ebenfalls in Konkurs
befindliche - S. G. H. AG (im folgenden: G. AG) mit Sitz in der
Schweiz. Generalbevollmächtigter beider Gesellschaften war K. Sp.. Die
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Beklagte ist seine Tochter. Sie war seit April 1990 bei der Gemeinschuldnerin
angestellt und ab Januar 1993 deren Prokuristin. Daneben studierte sie damals
noch. Am 21. März 1994 unterzeichnete sie - angeblich auf eine mit ihrem Vater
als Vertreter der G. AG abgestimmte Weisung des Geschäftsführers
V. der Gemeinschuldnerin - eine Banküberweisung in Höhe von
750.000,-- DM, durch die das letzte Bankguthaben der seit Ende 1991 in Millionenhöhe
überschuldeten Gemeinschuldnerin unter der Bezeichnung "Rückführung
von Darlehen" an die G. AG überwiesen wurde.
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Erstattung des
Überweisungsbetrages aus §§ 31 Abs. 6, 43, 64 Abs. 2 GmbHG, aus positiver
Vertragsverletzung ihres Anstellungsvertrages sowie aus unerlaubter Handlung
mit dem Vortrag, die Beklagte sei neben ihrem Vater "faktische Geschäftsführerin"
der Gemeinschuldnerin gewesen; sie habe deren Konkurs gemeinsam mit
ihm jahrelang verschleppt und die Überweisung im Bewußtsein einer Gläubigerschädigung
vorgenommen. Land- und Oberlandesgericht haben der Klage
stattgegeben, deren Abweisung die Beklagte mit ihrer Revision erstrebt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und von der Revision nicht
beanstandet ist allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das von
der Gemeinschuldnerin an ihre Alleingesellschafterin zurückgezahlte Darlehen
in Anbetracht der auch schon bei seiner Gewährung vorhandenen Kreditunwürdigkeit
der Gemeinschuldnerin eigenkapitalersetzenden Charakter hatte
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und deshalb dem Rückzahlungsverbot entsprechend §§ 30, 31 GmbHG unterlag
(vgl. Senat BGHZ 90, 381, 388 f. u. st. Rspr.). Die kollisionsrechtliche Anwendbarkeit
dieser Grundsätze im Verhältnis zu der in der Schweiz ansässigen
G. AG ergibt sich aus dem Personalstatut der im Inland ansässigen Gemeinschuldnerin
(vgl. Scholz/Westermann, GmbHG 9. Aufl. Bd. I Einleitung
Rdn. 96 m.N.).
II. Das Berufungsgericht meint weiter, die Beklagte hafte wegen der
Rückzahlung aus positiver Vertragsverletzung ihres Anstellungsvertrages auf
Schadensersatz. Das Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG richte sich nicht nur
gegen Geschäftsführer, sondern mittelbar auch gegen jeden, der wirksam über
Gesellschaftsvermögen verfügen könne (unter Hinweis auf Rowedder, GmbHG
3. Aufl. § 30 Rdn. 5). Dagegen habe die Beklagte verstoßen und damit grob
fahrlässig ihre Pflichten als Prokuristin verletzt. Dahinstehen könne, ob sie auf
Anweisung des Geschäftsführers V. und im Einverständnis mit der
(durch ihren Vater vertretenen) Alleingesellschafterin gehandelt habe, weil die
gegen § 30 GmbHG verstoßende Weisung jedenfalls nicht bindend gewesen
sei.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Eine Schadensersatzverpflichtung für gemäß § 30 GmbHG verbotene
Auszahlungen sieht § 43 Abs. 3 GmbHG - neben der sofortigen Rückzahlungspflicht
des Leistungsempfängers und der subsidiären Haftung der übrigen Gesellschafter
gemäß § 31 Abs. 1, 3 GmbHG - nur für Geschäftsführer mit der
Maßgabe vor, daß diese selbst im Fall eines Handelns auf Weisung der Gesellschafterversammlung
(oder eines Alleingesellschafters) noch insoweit haf-
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ten, als der Ersatz zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist. Daraus ist mit der
überwiegenden Meinung zu entnehmen, daß das keinen bestimmten Adressaten
ausweisende, jedenfalls der Disposition der Gesellschafter nicht unterliegende
Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG sich nur gegen die Geschäftsführer
richtet (vgl. Hachenburg/Goerdeler/Müller, GmbHG 8. Aufl. § 30 Rdn. 19;
Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 30 Rdn. 2; Meyer/Landrut, GmbHG § 30
Rdn. 7; Ulmer, ZGR 1985, 598, 603; vgl. auch Senat BGHZ 110, 342, 359). Sie
haben dieses Verbot ebenso wie das Zahlungsverbot des § 64 Abs. 2 GmbHG,
die beide reflexartig dem Gläubigerschutz dienen (vgl. BGHZ 110, 342, 360;
143, 184, 186), nicht etwa aufgrund ihres Anstellungsvertrages, sondern als
"öffentliche Pflicht" (vgl. Lutter/Hommelhoff aaO vor § 35 Rdn. 11) aufgrund
ihres durch die Bestellung als Gesellschaftsorgan begründeten Rechtsverhältnisses
zur Gesellschaft (BGHZ 110, 360) oder aufgrund faktischer Ausübung
einer entsprechenden Funktion (ohne förmlichen Bestellungsakt; vgl. BGHZ
104, 44 zu § 64 Abs. 2 GmbHG) selbst dann zu beachten, wenn es an einem
(wirksamen) Anstellungsvertrag fehlt. Dabei haben die Geschäftsführer nicht
nur eigenhändige verbotene Auszahlungen zu unterlassen, sondern aufgrund
ihrer Überwachungspflicht dafür zu sorgen, daß solche Auszahlungen auch
nicht von Mitgeschäftsführern (vgl. Sen.Urt. v. 1. März 1993 - II ZR 61/92, WM
1994, 1030) oder anderen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Personen
- unter Einschluß der Prokuristen (§§ 48 ff. HGB) und Handlungsbevollmächtigten
(§ 54 HGB) vorgenommen werden, wie das auch in der passivischen
Fassung der §§ 30, 43 Abs. 3, 64 Abs. 2 GmbHG zum Ausdruck kommt.
Entsprechende Aufgaben und die ihnen vorgelagerte Pflicht, das Eingreifen
des Verbots ggf. zu erkennen, hat ein Prokurist regelmäßig nicht, sofern er
nicht die Geschäfte der GmbH tatsächlich wie ein (Mit-)Geschäftsführer führt
(vgl. BGHZ 104, 44).
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2. Wie schon die obigen Ausführungen ergeben, ist § 30 GmbHG insbesondere
kein Schutzgesetz zugunsten der Gesellschaft und ihrer Gläubiger
i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB (BGHZ 110, 342, 359), durch dessen vorsätzliche oder
fahrlässige Verletzung sich jeder zu Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen
Ermächtigte - weit über § 266 StGB hinaus gehend - haftbar machen
könnte. Im Ergebnis genau dies würde aber erreicht, wenn man mit dem Berufungsgericht
das Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG als Bestandteil der anstellungsvertraglichen
Pflichten eines jeden zur Verfügung über Gesellschaftsvermögen
Ermächtigten ansähe, was sich auf den Kreis von Prokuristen und
ähnlichen leitenden Angestellten nicht begrenzen ließe, eine Pflicht der betreffenden
Personen zur Prüfung der Voraussetzungen des § 30 GmbHG im
Einzelfall voraussetzen würde und darauf hinausliefe, daß schon ein mit dem
Zahlungsverkehr beauftragter Kassenangestellter der Gesellschaft, der auf
Weisung des Geschäftsführers eine Auszahlung an einen Gesellschafter vornimmt,
in die Gefahr einer Haftung aus positiver Vertragsverletzung geriete,
soweit er die Unzulässigkeit der Zahlung bei gebotener Prüfung hätte erkennen
können. Derartiges ließe sich - mit oder ohne Beschränkung auf Prokuristen -
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch aus dem von ihm herangezogenen
Senatsurteil BGHZ 93, 146 zur Haftung von Gesellschaftern, die
schuldhaft bei der Veranlassung einer verbotswidrigen Auszahlung an einen
von ihnen mitwirken, nicht folgern. Im übrigen ist der Senat von dieser Rechtsprechung
in seinem - nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - Urteil
vom 21. Juni 1999 (BGHZ 142, 92 = ZIP 1999, 1352) abgerückt.
3. Angestellte der Gesellschaft unterhalb der Geschäftsleiterebene mit
Einschluß von Prokuristen sind aufgrund ihres Anstellungsvertrages zur Lei-
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stung der vereinbarten Dienste verpflichtet (§ 611 Abs. 1 BGB) und dabei dem
Direktionsrecht ihrer Arbeitgeberin unterworfen, das für diese von dem Geschäftsführer
ausgeübt wird. Im übrigen haben sie in ihrem Aufgabenbereich
die Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie es von ihnen unter Berücksichtigung
ihrer Stellung im Betrieb nach Treu und Glauben billigerweise verlangt
werden kann. Danach darf ein Prokurist eine für ihn erkennbar unbegründete
oder zweifelhafte Forderung eines Gesellschaftsgläubigers sicherlich
nicht ohne Rücksprache mit der Geschäftsleitung erfüllen, deren Einverständnis
dann grundsätzlich eine Pflichtwidrigkeit ausschließt, zumal, wenn auch der
oder die Gesellschafter einverstanden und über die Forderung dispositionsbefugt
sind. Das ist zwar im Bereich des § 30 GmbHG nicht der Fall, wie § 43
Abs. 3 Satz 3 GmbHG zeigt. Eine dagegen verstoßende Auszahlung ist aber
weder rechtsgrundlos noch fällt sie unter § 134 BGB, sondern löst auf gesellschaftsrechtlicher
Ebene allein die Erstattungspflichten aus § 31 GmbHG und
- bei Verschulden des Geschäftsführers - dessen Schadensersatzverpflichtung
gemäß § 43 Abs. 3 GmbHG aus (vgl. Senat BGHZ 136, 125). Wohl darf eine
Forderung, soweit und solange deren Erfüllung § 30 GmbHG zuwiderliefe, von
der Gesellschaft nicht erfüllt werden (vgl. Senat aaO); dies zu verhindern ist
aber Sache des Geschäftsführers als Gesellschaftsorgan, und zwar aufgrund
seines Direktionsrechts durch allgemeine oder konkrete Anweisung aus gegebenem
Anlaß auch gegenüber verfügungsbefugten Angestellten der Gesellschaft,
die dann bei weisungswidrigem Handeln aus diesem Grunde haften,
anderenfalls aber nicht schon durch die schlichte Erfüllung der betreffenden
Forderungen ihre arbeitsrechtlichen Pflichten gegenüber der Gesellschaft aus
ihrem Anstellungsvertrag verletzen. Insoweit gilt hier nichts anderes als für gemäß
§ 64 Abs. 2 GmbHG "verbotene" Zahlungen, für die ebenfalls nicht der sie
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routinemäßig vornehmende Angestellte, sondern der sie schuldhaft nicht verhindernde
Geschäftsführer haftet.
a) Die dargelegten Grundsätze widersprechen nicht dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts
vom 19. Februar 1998 (8 AZR 645/96, NZA 1998, 1051) zu
einem ähnlichen Fall wie dem vorliegenden, in dem der Geschäftsführer und
die gemeinsam mit ihm zeichnungsberechtigte Prokuristin einer GmbH bis zu
deren Konkurs Millionenbeträge an verbundene Unternehmen im Ausland
überwiesen hatten. Das Bundesarbeitsgericht ließ ausdrücklich offen, ob die
beklagte Prokuristin, die sich um den Verwendungszweck der von ihr für begründet
gehaltenen Zahlungen im einzelnen nicht gekümmert hatte, die Pflichten
aus ihrem Anstellungsvertrag verletzt habe, weil ihr etwaiges fahrlässiges
Verhalten gegenüber dem der GmbH gemäß § 31 BGB zuzurechnenden vorsätzlichen
Handeln des Geschäftsführers bei der Abwägung gemäß § 254 BGB
jedenfalls zurücktrete (krit. Sandmann, NZA 1999, 457). Zumindest die insoweit
einschlägigen Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs bei betrieblich
veranlaßter Tätigkeit (§ 254 BGB; vgl. BAG GS Beschl. v.
27. September 1994 - GS 1/89, NJW 1995, 210), die auch gegenüber leitenden
Angestellten - jedenfalls, soweit sie nicht Geschäftsführer sind (vgl. Sen.Urt. v.
14. März 1983 - II ZR 103/82, ZIP 1983, 824) - eingreifen (vgl. MünchKomm./
Müller-Glöge, BGB 3. Aufl. § 611 Rdn. 464; Otto, ArbuR 1995, 72, 74) und
selbst bei grober Fahrlässigkeit des Haftpflichtigen nicht generell ausgeschlossen
sind (Müller-Glöge aaO, Rdn. 465; Otto aaO, S. 75 jew. m.N.), hätte das
Berufungsgericht in vorliegender Sache von seinem Standpunkt aus berücksichtigen
müssen, was es mit dem Hinweis auf die - überdies nicht verfahrensfehlerfrei
festgestellte (vgl. unten III.) - grobe Fahrlässigkeit der Beklagten allenfalls
rudimentär getan hat, ohne Feststellungen zum Verschuldensgrad des
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Geschäftsführers V. zu treffen, der die Beklagte, wovon revisionsrechtlich
auszugehen ist, zu der Überweisung angewiesen hat. Im Ergebnis kommt
es aber auf § 254 BGB nicht an, wenn der Beklagten schon keine (ihr zurechenbare)
Verletzung ihrer anstellungsvertraglichen Pflichten zur Last fällt.
b) Ebenso wie Gesellschafter, die ihre Gesellschaft vorsätzlich in einer
gegen die guten Sitten verstoßenden Weise schädigen, gemäß § 826 BGB
haften können (vgl. Sen.Urt. v. 12. Februar 1996 - II ZR 279/94, ZIP 1996,
637), haften allerdings auch Prokuristen und ähnliche Bevollmächtigte unter
den Voraussetzungen dieser Vorschrift, die unabhängig davon sind, ob das
betreffende Verhalten auch bei bloßer Fahrlässigkeit pflichtwidrig wäre (vgl.
MünchKomm./Mertens, BGB 3. Aufl. § 826 Rdn. 5 m.N.). Weiter kann auch ein
Prokurist einer GmbH u.U. ebenso wie ein Geschäftsführer nach §§ 823 Abs. 2
BGB, 266 StGB haftbar sein (vgl. Schünemann in LK-StGB, 11. Aufl. § 266
Rdn. 129), wenn er unter vorsätzlichem Mißbrauch (vgl. BGHSt 34, 379, 390)
seiner Verfügungsbefugnis (§§ 49, 50 HGB) bewußt an Vermögensverschiebungen
zu Lasten der GmbH mitwirkt, welche deren wirtschaftliche Existenz
gefährden (BGHSt 35, 333; BGH, Urt. v. 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98, NZG
2000, 307), ihre Insolvenz herbeiführen, wesentlich beschleunigen oder vertiefen
(vgl. BGHZ 100, 190, 198; BGH, Beschl. v. 22. Februar 1991
- 3 StR 348/90, BGHR StGB § 266 I Nachteil 25; vgl. auch BAG aaO, NZA
1998, 1051). Zumindest die subjektiven Voraussetzungen dieses Tatbestandes
sind im vorliegenden Fall ebensowenig festgestellt wie die des § 826 BGB, der
in Betracht käme, wenn die Beklagte bewußt mit ihrem Vater zusammengewirkt
hätte, der konkursreifen Gemeinschuldnerin die letzte Liquidität zum Nachteil
ihrer (übrigen) Gläubiger zu entziehen, weil dann eine - über den Tatbestand
einer Absichtsanfechtung gemäß §§ 31 Nr. 1 KO, 133 Abs. 1 InsO hinausge-
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hende (vgl. Sen.Urt. v. 12. Februar 1996 aaO) - Kollusion zwischen beiden
vorläge.
c) Eine Aushöhlung des Kapitalerhaltungsschutzes ist nicht im Hinblick
darauf zu besorgen, daß ein Gesellschafter zum Zwecke verbotener Auszahlungen
unter Umgehung des Geschäftsführers, dem die Haftung gemäß § 43
Abs. 2, 3 GmbHG droht, einen entsprechender Haftung nicht unterliegenden,
willfährigen Prokuristen, namentlich einen Angehörigen, einschalten oder dessen
Einstellung veranlassen könnte. Denn wenn dieser weiß oder sich ihm
nach den Umständen aufdrängt, daß er für unlautere Machenschaften unter
Umgehung des Geschäftsführers zum erheblichen Nachteil der Gesellschaft
eingeschaltet werden soll, muß er dies aufgrund seiner anstellungsvertraglichen
Treupflicht zur Wahrung der Interessen seiner Arbeitgeberin entweder
ablehnen oder dem Geschäftsführer als Arbeitgebervertreter mitteilen und von
ihm Weisungen einholen (vgl. MünchKomm./Müller-Glöge aaO, § 611
Rdn. 431, 438 f.). Handelt er diesen Pflichten zuwider, haftet er aus diesem
Grunde wegen Verletzung seines Anstellungsvertrages, der ihm nicht erlaubt,
die über den Geschäftsführer laufenden Kontroll- und Haftungsmechanismen
sehenden Auges zu umgehen. Er wird durch eine Zuwiderhandlung zwar nicht
etwa zum "faktischen" Geschäftsführer; ebenso wie diesem muß ihm aber die
Haftungsbegrenzung des § 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG in entsprechender Anwendung
zugute kommen, wenn er in Befolgung eines Gesellschafterbeschlusses
gehandelt hat.
Erklärt sich dagegen der Geschäftsführer mit der (ihm verbotenen) Auszahlung
einverstanden, so haftet dafür dieser, nicht aber der Prokurist
- vorbehaltlich einer etwaigen deliktischen Haftung (vgl. oben b). Die Haftung
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des Leistungsempfängers (§ 31 Abs. 1 GmbHG) bleibt ohnehin unberührt. Mit
diesem Schuldner muß sich die Gesellschaft im übrigen bei Auszahlungen
durch und an einen alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer (§ 43 Abs. 3
GmbHG) im Ergebnis stets begnügen.
III. Bei Anwendung obiger Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann
das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Das Berufungsgericht hat zum
einen nicht festgestellt, ob die Beklagte auf Weisung des Geschäftsführers
oder in der oben II. 3. c) beschriebenen Weise pflichtwidrig an ihm vorbeigehandelt
hat. Andererseits ist seinen Feststellungen eine Haftung der Beklagten
nach § 826 BGB oder §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB nicht zu entnehmen, zumal
es selbst nur von grober Fahrlässigkeit der Beklagten ausgeht. Soweit es
dazu feststellt, der Beklagten sei "unstreitig" die wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin
und damit auch der Umstand bekannt gewesen, daß dieser
mit der Zahlung der letzte den Gläubigern haftende Kapitalbetrag entnommen
worden sei, greift die Revision dies zu Recht im Hinblick auf anderslautenden
Vortrag der Beklagten an. Die Feststellung als unstreitig hat hier keine Tatbestandswirkung
(§ 314 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 2000 - I ZR 49/98, WM
2000, 2170), weil das Berufungsgericht selbst demgegenüber widersprüchlich
ausführt, die Beklagte könne sich aufgrund ihrer Stellung bei der Gemeinschuldnerin
nicht auf ihre Unkenntnis von deren Gesamtvermögensverhältnissen
berufen, was einen entsprechenden Vortrag impliziert.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die nach
obigen Grundsätzen erforderlichen Feststellungen zu treffen. Dabei besteht
Anlaß zu dem Hinweis, daß der Kläger die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen
nicht nur der deliktischen, sondern auch einer etwaigen vertraglichen
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Haftung der Beklagten unter Einschluß ihres Verschuldens und des erforderlichen
Schuldgrades hat, weil im Arbeitsrecht § 282 BGB nicht entsprechend gilt
(vgl. BAG, NJW 1998, 1011; 1999, 1049).
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke
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