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BGH-Urteil v. 25.06.2000 - II ZR 370/98

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL

II ZR 370/98 Verkündet am:
26. Juni 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
GmbHG §§ 30, 31, 32 a und 32 b
Die Umqualifizierung eines Miet- oder Pachtverhältnisses über ein Grundstück in
funktionales Eigenkapital erstreckt sich grundsätzlich auf alle in dem Gebrauchsüberlassungsvertrag
eingegangenen Verpflichtungen des Gesellschafters.
Soweit der Gesellschafter nach diesem Vertrag auch die Versorgung des
Grundstücks - etwa mit Wärme, Wasser oder Strom - schuldet, ist er verpflichtet,
die während der Krise der Gesellschaft dafür entstehenden Kosten zu tragen, und
kann einen etwa aufgrund einer vertragsgemäß jährlich vorzunehmenden Abrechnung
entstehenden Erstattungsanspruch nicht durchsetzen.
BGH, Urteil vom 25. Juni 2000 - II ZR 370/98 - OLG Dresden
LG Dresden
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. November 1998 hinsichtlich
der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als
die Kläger auf die Widerklage hin verurteilt worden sind, an den
Beklagten 30.170,80 DM (Kläger zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner)
sowie 3.835,45 DM (Kläger zu 2), jeweils zuzüglich
Zinsen, zu zahlen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind Eigentümer zweier betrieblich genutzter Grundstücke mit
einer Fläche von 14.810 m⊃2;, von denen Teile an die G. GmbH ab
1. April 1995 vermietet worden sind. Über das Vermögen dieser mit einem
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Stammkapital von 50.000,-- DM ausgestatteten Gesellschaft ist am 6. Juni
1996 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet, der Beklagte ist zum Verwalter
bestellt worden. Die Stammeinlagen halten mit je 20.000,-- DM der Kläger
zu 1 und seine Ehefrau, mit 10.000,-- DM der Kläger zu 2.
Seit November 1995 ist die Gemeinschuldnerin, die bis Mitte des Jahres
1995 mit einem Forschungsprojekt betreffend die galvanische Vernickelung
und Verchromung von Gegenständen beschäftigt gewesen war, die Miete von
monatlich knapp 18.000,-- DM schuldig geblieben. Nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens
haben die Kläger das Mietverhältnis fristlos gekündigt
und mit der Klage Räumung und Herausgabe der Mietgegenstände
verlangt. Das Landgericht hat diesem Begehren entsprochen. Hiergegen hat
der Beklagte Berufung eingelegt und Widerklage gerichtet auf Zahlung von
153.846,48 DM durch beide Kläger sowie auf Zahlung weiterer 18.500,-- DM
durch den Kläger zu 2, jeweils zuzüglich Zinsen, erhoben. Dabei geht es um
Ansprüche auf Rückzahlung der für die Monate April bis Oktober 1995 seitens
der Gemeinschuldnerin gezahlten Mieten, um die Bezahlung offener Rechnungen
in Höhe von insgesamt 28.204,73 DM sowie um die Entrichtung des Kaufpreises
von 18.500,-- DM für einen von dem Kläger zu 2 von der Gemeinschuldnerin
übernommenen Pkw. Die Kläger haben sich gegenüber dieser Widerklage
u.a. hilfsweise mit der Aufrechnung mit einer Reihe von Gegenforderungen
verteidigt.
Das Oberlandesgericht hat die Klage - rechtskräftig - abgewiesen und
der Widerklage gegen beide Kläger i.H.v. 30.170,80 DM und gegen den Kläger
zu 2 i.H.v. 3.835,45 DM nebst Zinsen stattgegeben. Dabei hat es angenommen,
daß die Widerklageforderung gegen beide Kläger i.H.v. 78.276,55 DM
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gerechtfertigt sei, durch die erklärte Hilfsaufrechnung aber i.H.v. 48.105,75 DM
erloschen sei; in gleicher Weise sei die von dem Kläger zu 2 erklärte Hilfsaufrechnung
i.H.v. 14.664,55 DM begründet. Mit ihren Revisionen wenden sich die
Kläger gegen diese Verurteilung und machen geltend, die von ihnen in der Vorinstanz
abgegebenen Aufrechnungserklärungen müßten zur vollständigen
Aufzehrung der Widerklageforderung führen, soweit das Berufungsgericht sie
für begründet erachtet habe. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Anschlußrevision mit dem Ziel einer
vollständigen Stattgabe des Widerklagebegehrens, ist mangels Erfolgsaussicht
abgelehnt worden.
Entscheidungsgründe:
Die Revisionen sind begründet und führen, soweit die Kläger auf die
Widerklage hin verurteilt worden sind, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 1. Im Revisionsrechtszug stellen die Kläger nicht mehr in Abrede, daß
es sich bei der Vermietung von Räumen und Grundstücksflächen an die Gemeinschuldnerin
um eine eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistung gehandelt
hat und sie als vermietende Gesellschafter ab Eintritt der Krise den
Anspruch auf Zahlung des Mietzinses nicht durchsetzen können, sondern dem
Beklagten den Gebrauch auf Zeit unentgeltlich belassen müssen (st. Rspr., vgl.
BGHZ 127, 1 ff. und 17 ff.; BGHZ 140, 147 ff.; Sen.Urt. v. 31. Januar 2000
- II ZR 309/98, ZIP 2000, 455).
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Aufgrund des teilweise rechtskräftig gewordenen Berufungsurteils steht
ferner fest, daß der Beklagte mit Rücksicht auf die i.H.v. 48.105,75 DM bzw.
14.664,55 DM durchgreifenden Aufrechnungserklärungen der Kläger von diesen
als Gesamtschuldnern nicht mehr als 30.171,80 DM und von dem Kläger
zu 2 nicht mehr als weitere 3.835,45 DM nebst Zinsen fordern kann.
2. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die übrigen gestaffelt
zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche der Kläger bestünden sämtlich
nicht, hält dies nur teilweise der revisionsrechtlichen Prüfung stand, vielmehr
ist zugunsten der Kläger für das Revisionsverfahren zu unterstellen, daß der
gesamte auf die Widerklage hin ausgeurteilte Betrag von 34.006,25 DM
(30.170,80 DM + 3.835,45 DM) durch die Aufrechnung erloschen ist.
a) Keinen Erfolg hat die Revision allerdings, soweit sie beanstandet, daß
das Berufungsgericht die Aufrechnung der Kläger mit ihren auf §§ 812 ff. BGB
gestützten Ansprüchen auf Rückzahlung zu Unrecht erstatteter Personalkosten
- 30.808,87 DM - nicht hat durchgreifen lassen. Bei diesem Betrag handelt es
sich um Zahlungen, welche die Kläger aufgrund des mit der Gemeinschuldnerin
neben dem Mietvertrag geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages über
die Verwaltung der gesamten Liegenschaft in den Monaten April bis Oktober
1995 erbracht haben. Auch wenn zugunsten der Kläger unterstellt wird, daß die
Gemeinschuldnerin keinen Anspruch auf jene Zahlungen hatte, ist ihnen die
Geltendmachung dieses lange vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen
Rückforderungsanspruchs verwehrt, weil es sich um eine durch Stehenlassen
in funktionales Eigenkapital umqualifizierte Gesellschafterleistung
handelt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist - von besonderen,
hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen (vgl. BGHZ 127, 336,
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346 m.w.N.; Sen.Urt. v. 28. November 1994 - II ZR 77/93, ZIP 1995, 23) - anzunehmen,
daß der Gesellschafter die wirtschaftlichen Umstände, welche die
Umqualifizierung seiner Hilfe in funktionales Eigenkapital begründen, gekannt
hat oder jedenfalls hat kennen können (BGHZ 127, 336; Sen.Urt. v.
28. November 1994 aaO; Sen.Urt. v. 19. Dezember 1994 - II ZR 10/94,
ZIP 1995, 280; Sen.Urt. v. 15. Juni 1998 - II ZR 17/97, ZIP 1998, 1352). Wenn
die Kläger diese Rückforderungsansprüche gleichwohl nicht geltend gemacht
haben, müssen sie sich im Verhältnis zum Beklagten so behandeln lassen, als
hätten sie sie der Gesellschaft gestundet.
b) Auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht nicht in der gebotenen
Weise geprüften, sondern zu Unrecht als "nicht nachvollziehbar" bezeichneten
Vorbringens der Kläger ist dagegen zu deren Gunsten zu unterstellen,
daß der nicht berücksichtigte Anspruch auf Kostenerstattung von 782,34 DM
besteht. Dieser Betrag ist nämlich von den Klägern mit der Berufungserwiderung
unter Vorlage der Anlage B 19 in den Rechtsstreit eingeführt worden; aus
dieser Anlage war ohne weiteres zu ersehen, daß von einem unstreitig bestehenden
Kostenerstattungsanspruch ein Restbetrag von 782,34 DM von der im
übrigen vorprozessual rechtswirksam erklärten Aufrechnung nicht erfaßt war
und deswegen nunmehr als gegen die Widerklageforderung aufrechenbare
Gegenforderung zur Verfügung stand.
c) Ebenso hat das Berufungsgericht, das bei etwaigen Zweifeln seiner
Fragepflicht hätte nachkommen müssen, die von den Klägern erklärte Aufrechnung
mit einer Kostenerstattungsforderung von 5.210,10 DM - anders als bei
den unter II 2 b des angefochtenen Urteils behandelten Gegenansprüchen geschehen
- zu Unrecht nicht durchgreifen lassen.
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d) Verfahrensfehlerhaft ist ferner die Behandlung der Ersatzforderung
wegen der von den Klägern aufgewandten Zwangsvollstreckungskosten von
zusammen 549,12 DM. Nachdem der Beklagte zu diesem Gegenanspruch
nicht ausdrücklich Stellung genommen hatte, hätte das Berufungsgericht, wenn
es diese Position nicht schon als unstreitig bestehend behandeln wollte, seiner
Hinweis- und Fragepflicht nachkommen und den Klägern Gelegenheit geben
müssen, dazu Stellung zu nehmen, warum diese Kosten trotz der fehlenden
Unterschrift der Gerichtsvollzieherin entstanden sind.
e) Mit Recht rügen die Revisionen weiter, daß das Berufungsgericht
auch die Aufrechnung mit der Ersatzforderung gegen den Beklagten i.H.v.
21.801,93 DM nicht hat durchgreifen, sondern den Vortrag als nicht hinreichend
bezeichnet hat.
Nach dem - mangels der gebotenen Feststellungen durch das Berufungsgericht
als richtig zu unterstellenden - Vortrag der Kläger sind bei der
Gemeinschuldnerin im Zuge ihrer Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der Galvanisierung
und Eloxierung bis Mitte 1995 große Mengen giftiger Lösungen
entstanden, die in bestimmten Behältern oder Becken im Innern des gemieteten
Gebäudes aufbewahrt wurden. Der Beklagte, der das Mietobjekt anderweitig
vermieten wollte und ein zehnjähriges Nutzungsrecht nach Eigenkapitalersatzgrundsätzen
beanspruchte, hat diese Flüssigkeiten in frostgefährdete Außenbecken
abpumpen lassen, ohne gleichzeitig die Lösungen zu neutralisieren.
Wegen der dadurch heraufbeschworenen Umweltgefahren hat die zuständige
Behörde ihn als Handlungs- und die Eigentümer der Liegenschaft, die
Kläger, als Zustandsstörer in Anspruch genommen. Zur Vermeidung der ange-
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drohten Ersatzvornahme haben daraufhin die Kläger für 21.801,93 DM die
Chemikalien beschafft, die erforderlich waren, um die giftigen Lösungen unschädlich
zu machen.
Wie die Kläger mit Recht geltend machen, haben sie aus diesem für die
Masse besorgten Geschäft einen Erstattungsanspruch erworben, mit dem sie
gegenüber der Widerklageforderung die Aufrechnung erklären können, ohne
daß sich der Beklagte mit Erfolg auf die erst rund ein Jahr später öffentlich bekannt
gemachte Masseunzulänglichkeit berufen kann (BGHZ 130, 38, 47).
f) Entgegen der Ansicht der Kläger ist ihnen die Aufrechnung mit den für
das Jahr 1996 und die Folgezeit entstandenen Ansprüchen auf Erstattung der
Mietnebenkosten in einer Gesamthöhe von 25.301,73 DM verwehrt. Zwar sind
für diesen Zeitraum - anders als für das Jahr 1995, für das die Kläger entsprechende
Forderungen nicht erheben - die Grundsätze über die Umqualifizierung
einer Gesellschafterhilfe in funktionales Eigenkapital durch Stehenlassen nicht
anwendbar. Gleichwohl können sie von dem Beklagten Ausgleich dieser Kosten
nicht verlangen. Der mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang
stehende Einwand der Kläger, Rechtsfolge einer eigenkapitalersetzenden
Gebrauchsüberlassung sei allein ein Abzugsverbot der gewährten Hilfe,
während sie als Gesellschafter zu darüber hinausgehenden Leistungen ("Zuführungspflicht")
nicht verpflichtet seien (vgl. BGHZ 127, 17, 23), verhilft ihnen
hinsichtlich der genannten Mietnebenkosten nicht zum Erfolg. Der Gemeinschuldnerin
ist ein Teil des bebauten Grundstücks mitsamt der für den Betrieb
des Oberflächenveredelungsunternehmens erforderlichen Versorgung
- ausgenommen diejenige mit elektrischer Energie - vermietet worden. Gegenstand
der in funktionales Eigenkapital umqualifizierten Gesellschafterhilfe war
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deswegen nicht allein ein Grundstücksteil, für den die GmbH selbst die notwendigen
Ver- und Entsorgungsverträge für Wasser, Entwässerung und Heizung
schließen mußte, vielmehr hatten die Kläger als Vermieter für die Gewährung
dieser Einrichtungen zu sorgen. Daß die im Laufe des Jahres tatsächlich
angefallenen Verbrauchs- und Betriebskosten und die dafür erhobenen Abschlagszahlungen
nachträglich abgerechnet werden mußten, beschränkte die
Leistungspflicht der Kläger nicht, wie sie meinen, auf die Gebrauchsüberlassung
allein des Grundstücks ohne die zugehörige Versorgung. Die Umqualifizierung
dieser mietvertraglichen Pflichten in funktionales Eigenkapital erstreckte
sich deswegen zwangsläufig auch auf die von den Klägern vertragsgemäß
zur Verfügung gestellte Versorgung, für die sie während der Dauer der
Krise ebensowenig wie für die "Grundmiete" Zahlung verlangen können.
g) Dagegen gilt anderes für die Erstattungsansprüche wegen der Stromkosten
für das II. - IV. Quartal 1997 und das I. Quartal 1998 in einer Gesamthöhe
von 11.300,60 DM, die von den Klägern ebenfalls vergeblich zur Aufrechnung
gestellt worden sind. Aufgrund der zugunsten der Kläger gebotenen
revisionsrechtlichen Unterstellung ist davon auszugehen, daß die Gemeinschuldnerin
selbst für den Abschluß der notwendigen Versorgungsverträge zu
sorgen hatte und daß sie auch dementsprechend verfahren ist. Die Kläger sind
zur Bezahlung der Stromkosten erst herangezogen worden, nachdem der Beklagte
den mit dem Energieversorger geschlossenen Vertrag gekündigt hatte.
Da insofern - anders als bei den vorstehend unter f) behandelten anderen Kosten
- nicht die Gebrauchsüberlassung einschließlich Stromversorgung geschuldet
war, handelt es sich bei diesen Energiekosten um Aufwendungen, die
im Sinne der Senatsrechtsprechung als eine nach dem Eigenkapitalersatzrecht
nicht geschuldete Zuführung von weiteren Gesellschafterleistungen einzustu-
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fen sind.
h) Gegenüber der dem Beklagten zugesprochenen Gesamtforderung
gegen beide Kläger von 34.006,25 DM können diese, wie danach zu ihren
Gunsten revisionsrechtlich zu unterstellen ist, mit folgenden Gegenansprüchen
aufrechnen:
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782,34 DM (Kostenerstattung, Restbetrag lit b)
5.210,10 DM (Kostenerstattung, lit c)
549,12 DM (Vollstreckungskosten, lit. d)
21,801,93 DM (Chemikalienbeschaffung, lit. e)
11.300,60 DM (Stromkosten, lit. g)
39.644,09 DM
Dieser Betrag übersteigt die zuerkannte Widerklageforderung, ohne daß
bezüglich der Verurteilung der beiden Kläger unterschieden werden müßte,
weil das prozessuale Verhalten der Kläger dahin zu verstehen ist, daß sie damit
einverstanden sind, daß der Kläger zu 2 auch insoweit die Aufrechnung
erklärt, als die Gegenforderung der Gesamthand zusteht.
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II. Damit das Berufungsgericht die notwendigen tatsächlichen Feststellungen
treffen kann, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

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BGH-Urteil v. 18.12.2000 - II ZR 191/99 BGH-Urteil v. 26.06.2000 - II ZR 21/99