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BGH-Urteil v. 24.06.2002 - II ZR 300/00

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL

II ZR 300/00 Verkündet am:
24. Juni 2002
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GmbHG §§ 13 Abs. 2, 30, 31
a) Die Respektierung der Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens zur vorrangigen
Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger während der Lebensdauer
der GmbH ist unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme des
Haftungsprivilegs des § 13 Abs. 2 GmbHG. Zugriffe der Gesellschafter auf
das Gesellschaftsvermögen, welche die aufgrund dieser Zweckbindung gebotene
angemessene Rücksichtnahme auf die Erhaltung der Fähigkeit der
Gesellschaft zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten in einem ins Gewicht fallenden
Maße vermissen lassen, stellen deshalb einen Mißbrauch der
Rechtsform der GmbH dar, der zum Verlust des Haftungsprivilegs führt, soweit
nicht der der GmbH durch den Eingriff insgesamt zugefügte Nachteil bereits
nach §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden kann.
b) Bei Vorliegen der unter a genannten Voraussetzungen sind die Gesellschaftsgläubiger
deshalb außerhalb des Insolvenzverfahrens grundsätzlich
berechtigt, ihre Forderungen unmittelbar gegen die an den Eingriffen in das
Gesellschaftsvermögen mitwirkenden Gesellschafter geltend zu machen,
soweit sie von der Gesellschaft keine Befriedigung erlangen können (Ergänzung
zu BGHZ 149, 10 - Bremer Vulkan - sowie BGH, Urt. v. 25. Februar
2002 - II ZR 196/00, ZIP 2002, 848).
BGH, Urteil vom 24. Juni 2002 - II ZR 300/00 - OLG München
LG München
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin
Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 31. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 14. August 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von den Beklagten zu 2 und 3 die Bezahlung einer
Forderung von 82.175,92 DM aus einem mit der K GmbH (K.) im Oktober 1994
geschlossenen Werkvertrag, dessen Leistungen sie am 5. August 1995 in
Rechnung gestellt hat. Die Vollstreckung der Forderung aus einem gegen die K.
erwirkten Versäumnisurteil war erfolglos; die von dem Beklagten zu 3 am
- 3 -
29. März 1996 beantragte Eröffnung des Konkursverfahrens über deren Vermögen
ist am 12. April 1996 mangels Masse abgelehnt worden.
Die Gesellschafter der mit einem Stammkapital von 100.000,00 DM ausgestatteten
K., der Beklagte zu 2 (40 %) und der zum Geschäftsführer bestellte
Beklagte zu 3 (60 %) beschlossen am 27. Dezember 1995, den Geschäftsbetrieb
einzustellen, den mit dem Beklagten zu 2 über die Anmietung der Fabrikations-
und Geschäftsräume geschlossenen Vertrag per 31. Dezember 1995 zu
kündigen und das vorhandene Personal von der Beklagten zu 1 übernehmen zu
lassen. Am 17. Januar 1996 schlossen die K., vertreten durch den Beklagten
zu 3, und die Beklagte zu 1, vertreten durch den Beklagten zu 2 als deren Geschäftsführer,
einen Vertrag, mit dem die K. alle ihr am 26. Januar 1996 zustehenden
Forderungen an die Beklagte zu 1 abtrat und ihr ihren gesamten, zum
31. Dezember 1995 inventarisierten, mit 150.000,00 DM bewerteten Warenbestand
übertrug. Im Gegenzug übernahm die Beklagte zu 1 Verbindlichkeiten der
K. in Höhe von 822.273,87 DM. Darunter befand sich die Forderung der Klägerin
nicht. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft
ist am 5. Juni 1998 mangels Masse abgelehnt worden.
Nach einem von dem Beklagten zu 3 in Auftrag gegebenen Vermögensstatus
der K. standen per 31. Dezember 1995 Aktiva in Höhe von ca.
1,637 Mio. DM Passiva in Höhe von ca. 5,477 Mio. DM gegenüber. Daraus errechnet
sich bei einem Stammkapital von 100.000,00 DM ein nicht durch
Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von ca. 3,839 Mio. DM. Darin sind Gesellschafterdarlehen
in Höhe von ca. 2,928 Mio. DM (davon des Beklagten zu 3 in
Höhe von ca. 462.000,00 DM) enthalten.
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Die Klägerin hält die Beklagten für verpflichtet, ihre Forderung gegen die
K. unter Durchgriffsgesichtspunkten zu erfüllen bzw. ihr gemäß § 826 BGB
Schadensersatz zu leisten. Sie weist darauf hin, daß der Beklagte zu 2 im Einvernehmen
mit dem Beklagten zu 3 die Anlagegüter der K. erworben und den
Kaufpreis mit angeblichen Zahlungsrückständen der K. verrechnet habe, die
aus dem Mietvertrag über die Geschäfts- und Fabrikationsräume sowie den
Leasingverträgen über Anlagegüter seit April 1995 aufgelaufen seien, weil die
K. ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Beklagten zu 2 nicht mehr
habe nachkommen können. Dieses Anlagevermögen habe der Beklagte zu 2
am 1. August 1998 versteigern lassen und den Versteigerungserlös für sich
vereinnahmt.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der
Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch gegenüber den Beklagten
zu 2 und 3 weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die von dem
Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs
aus § 826 BGB nicht. Ferner wird es zu prüfen haben, ob
der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch - was es nach seinem Kenntnisstand
über die Rechtsprechung des Senates bisher noch nicht berücksichtigen
konnte - unter dem Gesichtspunkt der Durchgriffshaftung begründet ist.
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1. Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand kann ein Schadensersatzanspruch
der Klägerin aus § 826 BGB gegen beide Beklagte revisionsrechtlich
nicht ausgeschlossen werden.
Unstreitig steht fest, daß die Beklagten zu 2 und 3 aufgrund der Vereinbarung
vom 17. Januar 1996 sämtliche Forderungen der K. sowie deren gesamten
Warenbestand auf die Beklagte zu 1 übertragen haben. Legt man den
vom Beklagten zu 3 in Auftrag gegebenen, von dem Wirtschaftsprüfer H. per
31. Dezember 1995 gefertigten Vermögensstatus der K. zugrunde, hat der Warenwert
ca. 215.000,00 DM betragen. An Forderungen verfügte die K. über ca.
990.000,00 DM, da von den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in
Höhe von ca. 1.303.000,00 DM ein Betrag von ca. 313.000,00 DM aufgrund
Sicherheitsabtretung der V.bank I. zustanden, mit dem das bei dieser geführte
Geschäftskonto sowie der von dieser gewährte Kredit noch valutierten. Dem
Betrag von 990.000,00 DM stand eine Übernahme von Verbindlichkeiten der K.
durch die Beklagte zu 1 in Höhe von rund 823.000,00 DM gegenüber. Daraus
folgt, daß die Beklagten unter Zugrundelegung des Vermögensstatus der K. ein
Vermögen von mehr als 380.000,00 DM (Warenwert: ca. 215.000,00 DM; Forderungen
abzüglich Verbindlichkeiten: 167.000,00 DM) entzogen haben. Dieses
Vermögen stand den Gläubigern der K., zu denen die Klägerin gehört, im Konkursverfahren
nicht zur Verfügung.
Nach dem Vortrag der Klägerin hat die K., vertreten durch den Beklagten
zu 3 als ihren Geschäftsführer, ihre Anlagegüter im Jahre 1995 an den Beklagten
zu 2 veräußert, nachdem sich etwa ab April 1995 herausgestellt hatte, daß
die Gesellschaft dessen Forderungen aus Miet- und Leasingverträgen in Höhe
von 100.000,00 DM monatlich nicht mehr erfüllen konnte. Der Kaufpreis soll
gegen die aufgelaufenen Forderungen verrechnet worden sein. Auch durch die-
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se Transaktion ist den Gläubigern der K. Zugriffsvermögen entzogen worden.
War die K. nicht mehr in der Lage, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen,
hätten ihr die Beklagten zu 2 und 3 als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zuführen
müssen, statt ihre Liquidität durch Darlehen aufrechtzuerhalten (vgl.
§ 32 a Abs. 1 GmbHG), wie das nach dem Vortrag der Klägerin vom Beklagten
zu 2 in Höhe von 1,2 Mio. DM getan worden ist. Befand sich die K., wie die Klägerin
behauptet hat, in der Krise, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die
Mietpreis- und Leasingforderungen, die der Beklagte zu 2 gegen den Kaufpreis
aus der Übernahme der Anlagegüter verrechnete, als Eigenkapitalersatz verhaftet
waren. Unter einer solchen Voraussetzung war die Verrechnung unzulässig.
Da, wie die Klägerin behauptet hat, der Niedergang der K. ab April 1995
einsetzte, stellen sich die von den Beklagten zu 2 und 3 einverständlich durchgeführten
Vermögenstransaktionen als Maßnahmen dar, mit denen der Beklagte
zu 2 als Gesellschaftsgläubiger zu Lasten der übrigen Gläubiger der Gesellschaft
bevorzugt befriedigt wurde, obwohl ihm ein durchsetzbarer Anspruch
nicht zustand. In gleicher Weise ist die Übertragung des Gesellschaftsvermögens
auf die Beklagte zu 1 zu beurteilen, soweit sie nicht durch Übernahme von
Verbindlichkeiten gedeckt war. Im Zweifel kam auch diese Vermögensverlagerung
dem Beklagten zu 2 oder beiden Beklagten als Gesellschafter der Beklagten
zu 1 zugute; entsprechende Feststellungen des Berufungsgerichtes
sind dazu bislang nicht getroffen worden.
Legt man diesen Sachverhalt zugrunde, ist das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
des § 826 BGB zu bejahen. Die Gläubiger der K. einschließlich
der Klägerin sind durch die Verringerung der Zugriffsmasse geschädigt
worden. Den Vermögensentzug haben beide Beklagte planmäßig zu La-
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sten der Gläubiger und zum Vorteil des Beklagten zu 2 - möglicherweise auch
zum Vorteil des Beklagten zu 3, soweit er Mitgesellschafter der Beklagten zu 1
ist - durchgeführt. Ein solches Verhalten erfüllt die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit
und eines rechtswidrig vorsätzlichen Handelns.
Es mag sein, daß der Beklagte zu 2, wie der Beklagte zu 3 in seinem an
die Staatsanwaltschaft M. gerichteten Schreiben vom 14. Oktober 1996 zum
Ausdruck bringt, die treibende Kraft gewesen ist. Dem Beklagten zu 3 ist jedoch
der Vorwurf zu machen, daß er sich diesem Verhalten nicht widersetzt, sondern
einverständlich mit dem Beklagten zu 2 gehandelt hat. Als Geschäftsführer, der
zugleich Mehrheitsgesellschafter war, hatte er die Pflicht, derart grob rechtswidrige
Verhaltensweisen des Beklagten zu 2 im Interesse der Gesellschaft und
ihrer Gläubiger zu unterbinden. Der Umstand, daß er sich zu seinem Mitwirken
von dem Beklagten zu 2 hat bestimmen lassen, beseitigt weder die Sittenwidrigkeit
noch die Vorsätzlichkeit seines Handelns.
2. Daneben könnte der Klägerin auch ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt
des sog. existenzvernichtenden Eingriffs zustehen.
Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, müssen der Alleingesellschafter
oder einverständlich handelnde Gesellschafter für Nachteile einstehen,
die den Gesellschaftsgläubigern dadurch entstehen, daß sie der Gesellschaft
Vermögen entziehen, das sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten
benötigt (BGH, Urteil v. 17. September 2001 - II ZR 178/99, ZIP 2001, 1874;
Urteil v. 25. Februar 2002 - II ZR 196/00, ZIP 2002, 848).
Das System der auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung
beruht auf der unausgesprochenen, für das Recht der Kapitalgesellschaften
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jedoch grundlegenden Voraussetzung, daß das Gesellschaftsvermögen, das
zur Erfüllung der im Namen der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten
benötigt wird, in der Gesellschaft zum Zwecke der Befriedigung ihrer Gläubiger
verbleiben muß und damit der - im Recht der GmbH im übrigen sehr weitgehenden
- Dispositionsbefugnis der Gesellschafter entzogen ist. Die GmbH hat
zwar keinen Anspruch gegen ihre Gesellschafter auf Gewährleistung ihres Bestandes.
Sie können die Existenz der Gesellschaft im Grundsatz jederzeit - sei
es im Rahmen einer freiwilligen Liquidation, sei es im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
- beenden (BGHZ 76, 352, 353; 103, 184, 192; 129, 136, 151). In
jedem Fall hat ihre Beendigung jedoch in einem geordneten Verfahren zu erfolgen,
in dem die Vermögenswerte der Gesellschaft zunächst zur Befriedigung
ihrer Gläubiger zu verwenden sind. Auf keinen Fall kann es ihnen erlaubt sein,
der Gesellschaft ihr Vermögen ohne Rücksichtnahme auf ihre gesetzliche
Funktion, anstelle ihrer Gesellschafter als Haftungsträger zu dienen, zu entziehen
und ihr dadurch die Möglichkeit zu nehmen, ihre Verbindlichkeiten - ganz
oder wenigstens teilweise - zu erfüllen. Den Gesellschaftern steht innerhalb wie
außerhalb der Liquidation nur der Zugriff auf den zur Erfüllung der Gesellschaftsverbindlichkeiten
nicht benötigten Überschuß zu. Die Notwendigkeit der
Trennung des Vermögens der Gesellschaft von dem übrigen Vermögen der
Gesellschafter und die strikte Bindung des ersteren zur - vorrangigen - Befriedigung
der Gesellschaftsgläubiger besteht während der gesamten Lebensdauer
der GmbH. Beide - Absonderung und Zweckbindung - sind unabdingbare Voraussetzung
dafür, daß die Gesellschafter die Beschränkung ihrer Haftung auf
das Gesellschaftsvermögen in Anspruch nehmen können. Allein dieses Zusammenspiel
von Vermögenstrennung und Vermögensbindung einerseits sowie
die Haftungsbeschränkung andererseits vermag das Haftungsprivileg des § 13
Abs. 2 GmbHG zu rechtfertigen. Entziehen die Gesellschafter unter Außerachtlassung
der gebotenen Rücksichtnahme auf diese Zweckbindung des Ge-
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sellschaftsvermögens der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen
Vermögenswerte und beeinträchtigen sie dadurch in einem ins Gewicht fallenden
Ausmaß die Fähigkeit der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten,
so liegt darin, wie der Senat schon früher ausgesprochen hat (vgl. BGHZ
122, 123 - TBB), ein Mißbrauch der Rechtsform der GmbH, der zum Verlust des
Haftungsprivilegs führen muß, soweit nicht der der GmbH durch den Eingriff
insgesamt zugefügte Nachteil schon nach §§ 30, 31 GmbHG vollständig ausgeglichen
werden kann oder kein ausreichender Ausgleich in das Gesellschaftsvermögen
erfolgt (vgl. Röhricht, FS 50 Jahre BGH, 2000, Bd. I, S. 83,
93 ff., 105 ff.). Das gilt auch und erst recht bei Vorliegen einer Unterbilanz.
Außerhalb des Insolvenzverfahrens müssen die Gläubiger, soweit sie von der
Gesellschaft keine Befriedigung erlangen können, deshalb grundsätzlich berechtigt
sein, ihre Forderungen unmittelbar gegen die Gesellschafter geltend zu
machen (zu den im Schrifttum entwickelten unterschiedlichen Haftungsmodellen
vgl. Ulmer, ZIP 2001, 2021, 2026; Wiedemann, FS 50 Jahre BGH, Bd. II,
2000, S. 353; Karsten Schmidt, NJW 2001, 3577, 3580; Bitter, WM 2001, 2133,
2139; derselbe, Konzernrechtliche Durchgriffshaftung bei Personengesellschaften,
2000, S. 90 ff., insbesondere 99 f.; Altmeppen, ZIP 2001, 1837,
1843 f.; derselbe ZIP 2002, 961, 966 f.).
Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten und im Revisionsverfahren
zu unterstellenden Sachverhalt haben die Beklagten zu 2 und 3 diese Voraussetzungen
erfüllt. Durch die von ihnen einverständlich vorgenommenen Zugriffe
auf das Vermögen der K., durch die die Beklagten zu 2 und 3 der Gesellschaft
die von ihr zur Befriedigung ihrer Gläubiger benötigten Vermögenswerte
entzogen haben, haben sie die Abwicklung der Gesellschaft in einem geordneten,
der Verwertung ihres Vermögens zur Befriedigung ihrer Gläubiger dienenden
Verfahren verhindert und die Gesellschaft in einen masselosen Konkurs
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geführt. Sie haben damit selber die Voraussetzungen beseitigt, auf denen ihr
Recht zur Inanspruchnahme einer auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten
Haftung beruhte und haften deshalb den Gesellschaftsgläubigern für den
Ausfall unmittelbar und persönlich. Dabei kann es im vorliegenden Fall dahingestellt
bleiben, ob der Beklagte zu 3 von dem der K. entzogenen Vermögen,
soweit es der Beklagten zu 1 übertragen worden ist, als möglicher Gesellschafter
mittelbar etwas erlangt hat. Wie der Senat in dem zitierten Urteil vom
25. Februar 2002 ausgesprochen hat, haftet auch der Gesellschafter den Gläubigern
für Ausfälle unter dem Gesichtspunkt des sog. existenzvernichtenden
Eingriffs, der selbst nichts empfangen hat, jedoch durch sein Einverständnis mit
dem Vermögensabzug an der Existenzvernichtung der Gesellschaft mitgewirkt
hat. Diese Voraussetzungen treffen auf den Beklagten zu 3 unstreitig zu.
3. Damit die erforderlichen Feststellungen, insbesondere auch zur Fälligkeit
der Forderung des Klägers - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag durch die
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Parteien - getroffen werden können, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke

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BGH-Urteil v. 16.09.2002 - II ZR 1/00 BGH-Urteil v. 10.12.2001 - II ZR 30/00