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BGH-Urteil v. 24.05.2000 - I ZR 84/98

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL

I ZR 84/98 Verkündet am:
24. Mai 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HGB a.F. § 429 Abs. 1, § 430 Abs. 2 und 3
Eine Sachbeschädigung im Sinne von § 429 Abs. 1 HGB a.F. kann grundsätzlich
auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines
der betroffenen Sache anhaftenden Schadensverdachts in Betracht kommen.
Veranlaßt der Auftraggeber des Frachtführers zum Zwecke der Ausräumung
eines berechtigten Schadensverdachts eine Untersuchung der Sache,
so können die dadurch entstandenen Kosten nicht gemäß § 430 Abs. 2
HGB a.F., sondern nur unter den Voraussetzungen des § 430 Abs. 3 HGB
a.F. ersetzt verlangt werden.
BGH, Urteil v. 24. Mai 2000 - I ZR 84/98 - OLG Dresden
LG Leipzig
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Raebel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Februar 1998 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht das
landgerichtliche Urteil abgeändert hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
daß die Klage insoweit (Gutachterkosten in Höhe von
4.230,20 DM) als unzulässig abgewiesen wird.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin betreibt u.a. die Planung, Errichtung und Inbetriebnahme
von Motor-Blockheizkraftwerksanlagen. Sie nimmt die beklagte Autovermietung
hauptsächlich auf Ersatz von Schadensfeststellungskosten und Schäden am
Beförderungsgut nach einem Transportunfall in Anspruch.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit Telefaxschreiben vom 14. Juli
1994, drei Kraftwerksmodule (ein Modul besteht aus einer auf einem Grundrahmen
verbundenen Einheit von Gasmotor und Generator mit einem Wert
von jeweils etwa 700.000,-- DM bis 900.000,-- DM netto) am geplanten Aufstellungsort
abzuladen und über eine Strecke von ca. acht Metern zu den Aufstellfundamenten
zu transportieren. Die Durchführung des Auftrags übertrug
die Beklagte ihrer Streithelferin, die den Transport am 18. und 19. Juli 1994 in
Gegenwart eines Mitarbeiters der Z. GmbH, die Komponenten des
Aggregates an die Klägerin geliefert hatte, ausführte.
Die Module wurden, nachdem sie mit einem Kran von den Transportfahrzeugen
abgeladen worden waren, auf sog. Panzerrollen in die Kraftwerkshalle
geschoben, wo sie auf vorbereiteten Sockeln installiert werden
sollten. Um sie auf die hierfür vorgesehenen Fundamente bringen zu können,
war es erforderlich, die Module um 90 Grad zu drehen und auf Sockelhöhe anzuheben.
Die Mitarbeiter der Streithelferin versuchten dies dadurch zu erreichen,
daß sie das erste Modul mit Öldruckwagenhebern anhoben und Kanthölzer
zwischen die Panzerrollen und den Grundrahmen schoben. Die Einzelheiten
der Vorgehensweise sind umstritten und auch nach einer Beweisaufnahme
ungeklärt geblieben. Bei dem Arbeitsvorgang rutschte das erste Modul von den
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Transporthilfsmitteln ab und kippte aus einer Höhe von höchstens 15 cm seitlich
- die Einzelheiten hierzu sind unter den Parteien ebenfalls streitig - auf den
Betonboden der Halle. Mit Ausnahme einer geringfügigen Lackabschabung an
einer Ecke des Grundrahmens erlitt das Modul keine äußerlich erkennbaren
Schäden. Die Klägerin befürchtete jedoch, daß innere unsichtbare Defekte entstanden
sein könnten, für die sie möglicherweise gegenüber ihrer Auftraggeberin
im Rahmen der Gewährleistung haften müsse. Bei Besprechungen zwischen
den Parteien wurde deshalb vereinbart, die Versicherung der Beklagten
einzuschalten. Diese veranlaßte eine Begutachtung des heruntergerutschten
Moduls durch den Dipl.-Ing. F. . Des weiteren gab ein von den Parteien eingeschaltetes
Havariekommissariat eine Begutachtung des Moduls in Auftrag.
Beide Gutachter kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß mit weitergehenden
inneren Schäden nicht zu rechnen und deshalb eine werksseitige
Überprüfung des Kraftwerksmoduls nicht erforderlich sei. Dieses Ergebnis wurde
der Klägerin mitgeteilt.
Die Lieferanten von Motor und Generator hielten demgegenüber aufwendigere
Überprüfungen - unter Demontage des Aggregates und teilweiser
Rückführung ins Herstellerwerk - für notwendig und drohten der Klägerin für
den Fall der Inbetriebnahme des Moduls ohne derartige Maßnahmen den Entzug
von Gewährleistungsrechten an. Die Klägerin wandte sich daraufhin mit
Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 7. Oktober 1994 an die Versicherung
der Beklagten und verlangte eine uneingeschränkte Deckungszusage für
mögliche Schäden. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Die Klägerin veranlaßte
deshalb eine Untersuchung des Moduls durch die Z.
GmbH, die ihr hierfür 41.375,45 DM in Rechnung stellte. Die Kontrolle des
Gasmotors blieb ohne Befund. Der Generator wurde demontiert und gewartet,
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wobei insbesondere alle Wicklungen imprägniert, der Läufer gewuchtet und die
Lager gewechselt wurden.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Streithelferin der Beklagten
habe den Transportunfall grob fahrlässig verursacht, weil sie mit ungeeigneten
und improvisierten Hilfsmitteln gearbeitet habe. Durch das Abrutschen
und Aufkommen des Moduls auf dem Betonboden sei der Verdacht innerer,
ohne Untersuchung nicht feststellbarer Schäden am Generator und Gasmotor
begründet gewesen, der eine der Inbetriebnahme vorangehende werksseitige
Überprüfung erfordert habe.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 41.375,45 DM nebst Zinsen zu
verurteilen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat ein grob fahrlässiges
Verhalten ihrer Streithelferin in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten,
sie hafte deshalb aufgrund der Haftungsprivilegierung des Frachtführers, wonach
nur für Substanzschäden Ersatz zu leisten sei, schon nicht dem Grunde
nach. Des weiteren hat die Beklagte den Eintritt eines Schadens bestritten, weil
das Unfallgeschehen lediglich zu einer Lackabschürfung an einer Ecke des
Grundrahmens geführt habe. Durch die eingeholten Sachverständigengutachten
werde belegt, daß der von der Klägerin veranlaßte Untersuchungsaufwand
unverhältnismäßig gewesen sei.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
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In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Klage um einen Betrag von
25.194,20 DM erweitert. Zur Begründung hat sie vorgetragen, inzwischen sei
an einer der Generatoranlagen ein auf den Transportunfall zurückzuführender
Schaden eingetreten, dessen Behebung einen Betrag von 20.984,-- DM erfordere.
Des weiteren macht sie Gutachterkosten in Höhe von 4.230,20 DM geltend.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte und ihre Streithelferin
beantragen, verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren
sowie den auf Erstattung der Gutachterkosten gerichteten Antrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat Ersatzansprüche der Klägerin verneint, weil
sie eine Beschädigung des Moduls nicht bewiesen habe und ein auszugleichender
Schaden auch nicht dadurch entstanden sei, daß das Modul aufgrund
eines ihm anhaftenden Schadensverdachts in seinem Verkehrswert gemindert
gewesen wäre. Dazu hat es ausgeführt:
Substanzschäden seien an dem Kraftwerksmodul durch den Transportzwischenfall
nicht entstanden. Seit der Vernehmung des Zeugen E. bestehe
unter den Parteien kein Streit mehr darüber, daß mit Ausnahme der Lackabschürfung
am Grundrahmen keine weiteren Beschädigungen bei den werksseitig
durchgeführten Untersuchungen des Moduls festgestellt worden seien.
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Für die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung, mit der die
Klägerin einen Schadensbeseitigungsaufwand von 20.984,-- DM geltend mache,
fehle es an einem schlüssigen Vortrag.
Die Klage sei auch unbegründet, soweit es darum gehe, ob das Modul
deshalb in seinem Handelswert gemindert und damit beschädigt worden sei,
weil das Vorliegen unerkannter Schäden nicht von vornherein habe ausgeschlossen
werden können mit der Folge, daß eine Inbetriebnahme wegen der
im Falle eines Defektes entstehenden Folgekosten nicht zu verantworten gewesen
sei. Ein Schaden könne zwar allein schon aufgrund eines der betroffenen
Sache anhaftenden Schadensverdachtes in Betracht kommen. Dieser ergebe
sich in einem derartigen Fall aus der mit dem Verdacht einhergehenden
Minderung der Wertschätzung im wirtschaftlichen Verkehr. Im Streitfall wäre
ein Schaden insbesondere dann anzunehmen, wenn - wie die Klägerin behauptet
habe - dem Besteller die Inbetriebnahme des nicht überprüften Moduls
redlicherweise nicht habe angesonnen werden können. Ein derartiger Sachverhalt
liege hier jedoch nicht vor. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß
weder aus objektiver Sicht die naheliegende Gefahr einer Beschädigung des
Moduls bestanden habe noch eine derartige Annahme aus der damaligen
Sichtweise der Klägerin gerechtfertigt gewesen sei. Wenn danach festgestellt
sei, daß die Klägerin aus objektiver Sicht zum Zeitpunkt des Vorfalles keinen
Anlaß gehabt habe, einen (Folge-)Schaden zu befürchten, so könne sie sich
nunmehr nicht darauf berufen, diese Tatsache sei ihr - sofern sie überhaupt
zutreffe - erst durch die umfangreiche Sachverhaltsaufklärung im Laufe des
gerichtlichen Verfahrens bekannt geworden und erst damit sei der zuvor berechtigte
Verdacht ausgeräumt worden.
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II. Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht,
soweit das landgerichtliche Urteil abgeändert worden ist. Das weitergehende
Rechtsmittel war mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage insoweit
(Gutachterkosten in Höhe von 4.230,20 DM) als unzulässig abgewiesen wird.
1. Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Ersatz der der
Klägerin in Rechnung gestellten Kosten der Untersuchung des bei der Montage
von den Transporthilfen abgerutschten Kraftwerksmoduls kommt § 429 Abs. 1
in Verbindung mit § 430 Abs. 3 HGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden
Fassung (im folgenden: HGB a.F.) in Betracht. Eine Berechnung des Ersatzanspruches
auf der Grundlage von § 430 Abs. 2 HGB a.F. scheidet aus, da diese
Bestimmung die Einschränkung enthält, daß im Falle der Beschädigung ausschließlich
Geldersatz in Höhe des Unterschieds zwischen dem Verkaufswert
in beschädigtem Zustand und dem gemeinen (Handels-)Wert beansprucht
werden kann. Darum geht es bei dem Verlangen auf Erstattung der Untersuchungskosten
jedoch nicht. Die Klägerin hat im übrigen auch nicht konkret dargelegt,
daß ein etwaiger Minderwert genau den Betrag der von ihr aufgewendeten
Untersuchungskosten ausmacht. Sie hat mit der von ihr in Auftrag gegebenen
Untersuchung des Moduls erreichen wollen, daß zumindest auch der
bloße Verdacht von inneren Schäden am Generator und Gasmotor ausgeräumt
werde. Die Untersuchung sollte mithin dazu dienen, den objektiven Verkehrswert
des Moduls, den es vor dem Abrutschen und dem Aufkommen auf dem
Betonboden der Kraftwerkshalle hatte, wiederherzustellen. Die von der Klägerin
veranlaßte Untersuchung ist daher mit der Reparatur einer tatsächlich beschädigten
Sache vergleichbar, die im allgemeinen ebenfalls der Wiederherstellung
des Wertes der Sache in unbeschädigtem Zustand dient. Einen Anspruch
auf Ersatz von Reparaturkosten gewährt § 430 Abs. 2 HGB a.F. jedoch
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nicht, da diese Vorschrift die Anwendung des § 249 BGB gerade ausschließt
(vgl. BGH, Urt. v. 13.2.1980 - IV ZR 39/78, VersR 1980, 522, 523 m.w.N.). Den
Ersatz der angefallenen Untersuchungskosten kann die Klägerin demzufolge
nur unter den Voraussetzungen des § 430 Abs. 3 HGB a.F. beanspruchen, das
heißt, wenn die Beklagte wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung
ihrer Streithelferin, für die sie gemäß § 278 BGB einzustehen
hat, zur Leistung vollen Schadensersatzes verpflichtet ist.
2. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte eine Sachbeschädigung
im Sinne des § 429 Abs. 1 HGB a.F. bereits aufgrund konkreter
Substanzverletzungen annehmen müssen, vermag sie damit nicht durchzudringen.
Die von der Revision angeführten Lackschäden an der linken Seite des
Grundrahmens haben bereits deshalb außer Betracht zu bleiben, weil es im
Streitfall gar nicht um eine Haftung für die Lackschäden geht. Die weitere Feststellung
des Berufungsgerichts, daß die Lager des Generators nicht "aufgrund
von leichten Laufgeräuschen" ausgewechselt wurden, ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden.
3. Das Berufungsgericht ist aber im rechtlichen Ansatz zutreffend davon
ausgegangen, daß eine Sachbeschädigung im Sinne von § 429 Abs. 1 HGB
a.F. auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines der betroffenen
Sache anhaftenden Schadensverdachts in Betracht kommen kann.
Denn der potentielle Erwerber einer mit einem Schadensverdacht behafteten
Sache wird im allgemeinen nicht bereit sein, ohne vorherige Ausräumung des
Verdachts für die betroffene Sache den vollen Marktpreis zu zahlen. Ein begründeter
Schadensverdacht führt daher in der Regel zu einer Minderung der
Wertschätzung des betroffenen Gutes im wirtschaftlichen Verkehr.
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a) Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen zur Frage der Wertminderung
des Kraftwerksmoduls aufgrund eines begründeten Schadensverdachts
aus einer ex post-Betrachtung des Schadensereignisses auf der
Grundlage des gesamten Beweisergebnisses, insbesondere auch unter Einbeziehung
des von dem Sachverständigen Prof. Dr. M. erstatteten Gutachtens,
getroffen. Dabei hat es - wie die Revision zu Recht rügt - rechtsfehlerhaft nicht
hinreichend beachtet, daß bei der Beurteilung, ob eine naheliegende Gefahr
einer inneren Beschädigung des Moduls bestanden hat, nur solche Umstände
berücksichtigt werden konnten, die die Klägerin bei Erteilung des Untersuchungsauftrags
im Oktober 1994 kannte.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im unstreitigen Teil
des Tatbestandes war der Klägerin zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis der von
dem Dipl.-Ing. F. und Dipl.-Ing. G. erstatteten Gutachten bekannt, die
eine werkseitige Überprüfung des betroffenen Moduls zwar nicht für erforderlich
hielten, weil durch den in Rede stehenden Vorfall kein ernsthafter bleibender
Schaden verursacht worden sei. Den Feststellungen des Berufungsgerichts
kann jedoch nicht entnommen werden, daß der Klägerin auch bekannt war,
aufgrund welcher konkreten Erkenntnisse die Gutachter zu ihren Ergebnissen
gelangt waren. Die Klägerin konnte sich wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere
zum Hergang des streitgegenständlichen Vorfalls, nur auf den Bericht
des Mitarbeiters H. der Z. GmbH vom 19. Juli 1994 verlassen. Danach
mußte sie davon ausgehen, daß das Modul nicht lediglich sanft über eine
Ecke abgerutscht, sondern mit der gesamten Längsseite auf den Betonfußboden
in der Kraftwerkshalle aufgekommen war. Denn in dem genannten Bericht
heißt es, daß das erste Modul vom Hebezeug abrutschte und aus ca. 15 cm
Höhe mit der Längsseite direkt auf den Betonfußboden fiel. Konkrete Anhaltspunkte,
die der Klägerin bei Erhalt des Berichts hätten Anlaß geben müssen,
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an der Zuverlässigkeit des Berichtverfassers und der Richtigkeit seiner Angaben
zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Bereits die in dem Bericht vom 19. Juli
1994 enthaltene Schilderung des Abrutschens des Moduls und dessen Aufkommen
auf dem Betonfußboden mußte aus damaliger Sicht den Verdacht nahelegen,
daß es zu einer äußerlich nicht feststellbaren Beschädigung der betroffenen
Sache gekommen sein könnte. In diesem Zusammenhang mußte die
Klägerin auch den hohen Wert eines Moduls (etwa 700.000,-- DM bis
900.000,-- DM netto) berücksichtigen. Eine Inbetriebnahme ohne vorherige
Untersuchung wäre mit einem erheblichen Schadensrisiko verbunden gewesen.
In Relation dazu machen die Untersuchungskosten nur einen vergleichsweise
geringen Betrag aus.
Ferner hätte das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin berücksichtigen
müssen, daß die Lieferanten von Motor und Generator eine werkseitige
Überprüfung des Moduls vor dessen Inbetriebnahme für erforderlich hielten
und der Klägerin für den Fall des Unterlassens einer derartigen Maßnahme
den Entzug von Gewährleistungsansprüchen angedroht hatten. Schließlich war
die von der Klägerin in Auftrag gegebene Untersuchung des betroffenen Moduls
- was das Berufungsgericht weiter unberücksichtigt gelassen hat - auch
aufgrund des Verhaltens der Haftpflichtversicherung der Beklagten gerechtfertigt,
die nicht bereit war, gegenüber der Klägerin eine Erklärung abzugeben,
daß ein möglicherweise doch vorhandener Schaden ersetzt werde, zumal sie
den Standpunkt vertreten hatte, Schäden am Modul seien auszuschließen.
c) Eine abschließende Entscheidung darüber, ob der Klägerin der geltend
gemachte Betrag in Höhe von 41.375,45 DM aus § 429 Abs. 1 in Verbindung
mit § 430 Abs. 3 HGB a.F. zusteht, ist dem Senat nicht möglich, da es
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bislang an Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen des
§ 430 Abs. 3 HGB a.F. fehlt.
4. Ohne Erfolg bleibt die Revision, soweit sie eine Erstattung der von der
Klägerin für die Einholung des von dem Dipl.-Ing. St. erstatteten Privatgutachtens
aufgewendeten Kosten in Höhe von 4.230,20 DM erstrebt.
Wie sich aus dem Vortrag der Klägerin ergibt, hat sie das Gutachten
eingeholt und verwendet, um ihre Rechtsstellung im Berufungsrechtszug zu
verbessern. Die Sachverständigenkosten gehören somit zu den Kosten des
Verfahrens. Sie können und müssen im Wege der Kostenfestsetzung nach den
§§ 103 ff. ZPO geltend gemacht werden. Dieser einfachere und billigere Weg
nimmt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis mit der Folge, daß sie insoweit
unzulässig ist. Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses ist vom Revisionsgericht
auch ohne Rüge zu beachten, weil es sich um einen von Amts wegen zu
berücksichtigenden Verfahrensmangel handelt (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.1989
- IX ZR 148/88, ZSW 1989, 100, 102).
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III. Danach war auf die Revision der Klägerin unter Zurückweisung ihres
weitergehenden Rechtsmittels das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben
und die Sache im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Raebel

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BGH-Urteil v. 03.02.2005 - I ZR 276/02 BGH-Urteil v. 12.02.2001 - II ZR 148/99