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BGH-Urteil v. 24.02.2003 - II ZR 243/02

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL

II ZR 243/02 Verkündet am:
24. Februar 2003
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
GmbHG § 34
Die Erhebung einer Strafanzeige gegen einen Mitgesellschafter ist kein die
zwangsweise Einziehung seines Geschäftsanteils rechtfertigender Grund, wenn
er vergeblich versucht hat, die Probleme innergesellschaftlich zu klären, den
Sachverhalt sorgfältig geprüft und weder leichtfertig noch wider besseres Wissen
gehandelt hat.

BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 243/02 -

- 2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2002 wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hält 51 % des Stammkapitals von 50.000,00 DM der Beklagten.
Weitere Gesellschafter sind der Mitgeschäftsführer der Beklagten,
B. F., mit einem Geschäftsanteil von 12.200,00 DM (24,4 %), sein
Bruder A. F. mit einem Geschäftsanteil von 7.300,00 DM (14,6 %) sowie dessen
Töchter J. und S. mit Geschäftsanteilen von je 2500,00 DM (je
5 %). Die Beklagte ist die Komplementärin der Al. F. GmbH & Co. in
D.. Diese Gesellschaft hatte der Vater der Brüder F. als Kommanditgesellschaft
gegründet; nach seinem Tod ist sie seit 1978 in der jetzigen Rechtsform zunächst
von seinen beiden Söhnen gemeinsam geleitet worden. Inzwischen ist
Herr A. F. aus der Geschäftsführung ausgeschieden, blieb der Gesellschaft
aber durch einen Beratervertrag verbunden.
- 3 -
Die Kommanditgesellschaft befand sich im Jahr 1996 in finanziellen
Schwierigkeiten, die zu einer Umstrukturierung führten, in deren Verlauf die
Klägerin Mitglied der Kommanditgesellschaft und ebenso deren Komplementärin
wurde. Die unter dem 24. Dezember 1996 neugefaßte Satzung bestimmt in
§ 8 u.a., daß ein Geschäftsanteil eines Gesellschafters durch einstimmigen Beschluß
zwangsweise eingezogen werden kann, "wenn in der Person des betreffenden
Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt". Als wichtiger Grund
sollen insbesondere Umstände gelten, welche bei einer offenen Handelsgesellschaft
zur Ausschließung (§§ 140, 133 HGB) ausreichen würden.
Zwischen den Brüdern B. und A. F. bestehen seit mehreren Jahren
- auch gerichtlich ausgetragene - Streitigkeiten, die auch damit zusammenhängen,
daß A. F. seinem Bruder und dessen Sohn F. zum Vorwurf macht, sich zu
Lasten der Kommanditgesellschaft Vorteile verschafft zu haben. Nachdem A. F.
mit seinem Versuch gescheitert war, B. F. aus dem Geschäftsführeramt abberufen
und gegen ihn Schadenersatzansprüche geltend machen zu lassen, hat
er durch seinen Anwalt im August und September 1999 Strafanzeigen gegen
seinen Bruder und seinen Neffen und gegen den Geschäftsführer der Klägerin,
L., bei den Staatsanwaltschaften Aa. und Lu. erstattet. Im Zuge der daraufhin
eingeleiteten Ermittlungsverfahren sind von dem Ermittlungsrichter in Aa. zahlreiche
Durchsuchungsbeschlüsse erlassen worden. Die Ermittlungen - auch in
Lu. - sind nicht abgeschlossen.
Gestützt im wesentlichen auf diesen Vorgang haben die Klägerin und
Herr B. F. seit dem Jahre 2000 versucht, den Gesellschafter A. F. aus der
Kommanditgesellschaft auszuschließen und seinen Geschäftsanteil an der Beklagten
aus wichtigem Grund einzuziehen. Die entsprechenden Beschlüsse
vom 2. Mai 2000 (KG) und vom 12. April 2000 (Komplementär-GmbH) sind vom
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Landgericht Aa. für nichtig erklärt, die hiergegen eingelegten Berufungen sind
- nach Nichtannahmeentscheidungen des Senats vom 24. Februar 2003
(II ZR 320/01 und II ZR 321/01) rechtskräftig - zurückgewiesen worden.
In der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 19. Juli 2001 ist
vorsorglich - für den Fall, daß der erste Versuch, A. F. aus der GmbH (entsprechendes
gilt für den Ausschluß aus der Kommanditgesellschaft) zu entfernen,
gescheitert sein sollte - erneut über die zwangsweise Einziehung von dessen
Geschäftsanteil abgestimmt worden. Der Beschlußvorschlag fand nicht die
nach § 8 der Satzung erforderliche Zustimmung aller von der Zwangseinziehung
nicht selbst betroffenen Gesellschafter, weil die Töchter J. und S. von A.
F. gegen den Antrag stimmten. Hierin erblickt die Klägerin einen Stimmrechtsmißbrauch
dieser beiden Gesellschafterinnen und hat deswegen Anfechtungsund
positive Beschlußfeststellungsklage gegen die Beklagte erhoben und zugleich
den Gesellschafterinnen J. und S. F. den Streit verkündet. Diese sind
dem Rechtsstreit auf seiten der Beklagten beigetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hat in dem den Ausschluß
aus der Kommanditgesellschaft betreffenden Verfahren (AZ des Senats:
II ZR 244/02) ebenfalls gegen die ausschließungswilligen Gesellschafter erkannt.
Das Oberlandesgericht hat beide Entscheidungen bestätigt. Mit der
- zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
- 5 -
Entscheidungsgründe:
Die Revision, deren rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 543 Abs. 2
ZPO weder ersichtlich noch von dem Berufungsgericht dargelegt ist, ist nicht
begründet. Die Streithelferinnen haben von ihrem Stimmrecht nicht in
treupflichtwidriger Weise Gebrauch gemacht, als sie gegen den Zwangseinziehungsantrag
gestimmt haben.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht im übrigen
in rechtlich einwandfreier Weise das Vorliegen eines wichtigen Grundes
i.S.v. § 8 Abs. 2 der Satzung der Beklagten verneint und folgerichtig ausgesprochen,
daß schon aus diesem Grund die Streithelferinnen nicht verpflichtet
waren, für den Einziehungsantrag zu stimmen.
1. Es ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urt.
v. 12. Dezember 1994 - II ZR 206/93, WM 1995, 250; Urt. v. 20. Februar 1995
- II ZR 9/94, ZIP 1995, 560; Urt. v. 25. November 1996 - II ZR 118/95,
WM 1997, 68) in erster Linie Aufgabe des Tatrichters zu entscheiden, ob bestimmte
Umstände als "wichtiger Grund" zu werten sind. Die revisionsgerichtliche
Kontrolle erstreckt sich allein darauf, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff
des wichtigen Grundes richtig erfaßt, ob es aufgrund vollständiger Sachverhaltsermittlung
geurteilt und ob es in seine Wertung sämtliche Umstände des
konkreten Falls einbezogen hat.
2. Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht mit Recht entschieden,
daß weder die einzelnen Umstände, aus denen die Klägerin die Befugnis
herleitet, den Mitgesellschafter A. F. zwangsweise aus der Gesellschaft zu ent-
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fernen, für sich betrachtet einen wichtigen Grund abgeben, noch daß die gebotene
Gesamtabwägung diese Bewertung rechtfertigt.
a) Die gegen einen anderen Gesellschafter oder gegen das Organmitglied
einer Mitgesellschafterin gerichtete Strafanzeige ist nicht in jedem Fall als
ein Verhalten anzusehen, das das Verbleiben des Anzeigeerstatters in der Gesellschaft
unzumutbar macht. Jedenfalls dann, wenn eine solche Anzeige nicht
leichtfertig oder gar wider besseres Wissen erhoben wird, sondern der sich an
die Strafverfolgungsbehörden wendende Gesellschafter nach gewissenhafter
Prüfung der Auffassung sein kann, es lägen strafbare Verhaltensweisen vor, ist
es ihm nicht verwehrt, sich an die Ermittlungsbehörden zu wenden. Das gilt erst
recht dann, wenn seine Versuche, die Fragen innergesellschaftlich zu klären,
am Widerstand der anderen Seite gescheitert sind. Von diesen Grundsätzen
hat sich das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung leiten lassen und hat vor
allem dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß die Strafverfolgungsbehörden
auf die Anzeige hin umfangreiche Ermittlungen - auch in der Form von
richterlich angeordneten Durchsuchungen - angestellt und dabei über weite
Strecken den von dem Anzeigeerstatter erhobenen Vorwurf bestätigt gefunden
haben, daß der Mitgesellschafter B. F. im Zusammenwirken mit seinem Sohn F.
und dem Geschäftsführer der Klägerin umfangreiche Geschäfte vorgenommen
hat, die zu Lasten der Al. F. GmbH & Co. gegangen sind, letztlich aber dem
eigenen Vorteil gedient haben.
b) Sollte A. F. sich gegenüber einem Mitglied des ehemaligen Beirats
und gegenüber dem Steuerberater der Gesellschaft in der ihm von der Klägerin
zugeschriebenen Weise geäußert haben, müßte dies jedenfalls in den Gesamtzusammenhang
der Auseinandersetzung der Brüder gestellt werden. Dem trägt
die Würdigung des Berufungsgerichts, die die Revision durch die
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eigene Wertung der Klägerin ersetzen will, Rechnung. Aus revisionsrechtlicher
Sicht ist es nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht die Vorgänge um
die Reparatur des Laptop und der Klimaanlage als weniger gewichtig und jedenfalls
nicht für eine Zwangseinziehung ausreichend erachtet hat.
c) Da bei der gebotenen Gesamtabwägung auch nicht allein auf die Zerstrittenheit
der Gesellschafter F. abgestellt werden darf, sondern zu berücksichtigen
ist, daß die Gründe für das die Gesellschaft belastende - äußerstenfalls
durch Auflösung der Gesellschaft auszuräumende (vgl. Urt. v. 20. September
1999 - II ZR 345/97, NJW 1999, 3779 m.w.N.) - Zerwürfnis nicht einseitig (vgl.
Urt. v. 10. Juni 1991 - II ZR 234/89, NJW-RR 1991, 1249; Urt. v. 3. November
1997 - II ZR 353/96, NJW 1998, 1225; Urt. v. 20. September 1999 aaO) A. F.
anzulasten sind, sondern auch auf der Seite der die Zwangseinziehung betreibenden
Gesellschaftergruppe Gründe für die Uneinigkeit gesetzt worden sind,
rügt die Revision zu Unrecht die abschließende Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Graf

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BGH-Urteil v. 07.07.2003 - II ZR 235/01 BGH-Urteil v. 28.10.2002 - II ZR 146/02