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BGH-Urteil v. 23.03.2003 - II ZR 4/01

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL

II ZR 4/01 Verkündet am:
24. März 2003
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 738; HGB §§ 105, 161, 119
a) In dem Gesellschaftsvertrag einer in der Form einer Kommanditgesellschaft
geführten Publikumsgesellschaft kann bestimmt werden, daß Streitigkeiten
der Gesellschafter über die Frage, ob jemand Mitglied der Gesellschaft ist
oder nicht, mit der Gesellschaft selbst und nicht unter den Gesellschaftern
ausgetragen werden; ob dies der Fall ist, ist aufgrund objektiver Auslegung
des Gesellschaftsvertrages zu ermitteln.
b) Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, daß Kommanditist nur sein kann, wer
zugleich Eigentümer einer von der Kommanditgesellschaft bewirtschafteten
Eigentumswohnung ist, führt der Verkauf der Wohnung zum automatischen
Ausscheiden des Kommanditisten aus der Gesellschaft mit der Folge, daß
- 2 -
der Gesellschafter nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages bzw. des Gesetzes
abzufinden ist.
BGH, Urteil vom 24. März 2003 - II ZR 4/01 - OLG Schleswig
LG Kiel
- 3 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des
5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
in Schleswig vom 7. Dezember 2000 aufgehoben und das Urteil
der Handelskammer II des Landgerichts Kiel vom 18. April 1996
abgeändert.
Die Klage wird im Hauptantrag (Feststellung, daß der Kläger
noch mit einer nominellen Kommanditbeteiligung von
2.000,00 DM Gesellschafter der Beklagten ist) abgewiesen.
Im übrigen (Hilfsantrag auf Feststellung, daß dem Kläger anläßlich
seines Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Entschädigung
in Geld zu zahlen ist) wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Beklagte ist eine im Jahr 1977 gegründete Publikums-KG, deren
Unternehmensgegenstand der Betrieb eines aus 500 Wohnungen mit der zugehörigen
Infrastruktur (u.a. Hafenanlage, Kindergarten, Restaurant, Außenanlagen)
bestehenden Ferienzentrums in W. an der Ostsee ist. Der klagende
Rechtsanwalt und Notar trat der Beklagten als Kommanditist mit einer Einlage
von 2.000,00 DM bei und erwarb zugleich das Wohnungseigentum verbunden
mit dem Sondereigentum an zwei Wohnungen in den Häusern "Finndinghi" und
"Optimist".
Der Kläger, der einige Zeit Vorsitzender des Aufsichtsrates der Beklagten
war, veräußerte seine beiden Eigentumswohnungen im Dezember 1981 und im
Mai 1982. Den durch diesen Verkauf erzielten Veräußerungsgewinn versteuerte
er in der Annahme, er sei durch den Verkauf der Wohnungen aus der Gesellschaft
ausgeschieden, nur mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz.
Im Mai 1987 wandte sich die Beklagte nach einer bei ihr durchgeführten
Betriebsprüfung an den Kläger und teilte ihm die Auffassung der Finanzbehörden
mit, er sei mit Wirkung zum 31. Dezember 1981 aus der Kommanditgesellschaft
ausgeschieden. Zugleich übersandte sie ihm eine vorbereitete Urkunde,
welche die Komplementärin der Beklagten bevollmächtigte, sein Ausscheiden
als Kommanditist bei dem Handelsregister anzumelden. Der Kläger erteilte diese
Vollmacht und wurde am 4. November 1987 als Kommanditist der Beklagten
im Handelsregister gelöscht.
Ein anderer Kommanditist kam einer inhaltsgleichen Aufforderung der
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Beklagten nicht nach und wurde deswegen von ihr klageweise auf Mitwirkung
bei der Anmeldung seines Ausscheidens als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft
in Anspruch genommen. Die Klage wurde von dem 5. Zivilsenat des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig abgewiesen.
Nach Ansicht des Klägers befindet er sich in einer ähnlichen Lage wie
der Kommanditist des genannten Rechtsstreits. Deswegen hat er mit dem
Hauptantrag begehrt festzustellen, daß er noch mit einer Kommanditbeteiligung
von 2.000,00 DM Gesellschafter der Beklagten sei; hilfsweise geht es ihm um
die Feststellung, daß die Beklagte ihm aus Anlaß seines Ausscheidens aus der
Gesellschaft eine Abfindung in Geld zu zahlen habe.
Mit dem Hauptantrag hatte der Kläger vor dem Landgericht und dem
Oberlandesgericht Erfolg. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten,
die ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet, soweit das Berufungsgericht dem Hauptantrag
entsprochen hat; der Kläger ist nicht mehr Mitglied der Beklagten. Zur Entscheidung
über den bisher folgerichtig nicht geprüften Hilfsantrag ist der
Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
I.
Keinen Erfolg hat die Revision allerdings mit ihrem Einwand, der Kläger
habe das Verlangen, seine etwa fortbestehende Gesellschaftereigenschaft an-
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zuerkennen, nicht gegen sie, sondern gegen seine (vermeintlichen) Mitgesellschafter
richten müssen.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats sind auch bei einer in der Form
einer Publikumsgesellschaft geführten Kommanditgesellschaft Streitigkeiten
über die Frage, ob jemand Mitglied ist oder nicht, grundsätzlich zwischen den
Gesellschaftern und nicht mit der Kommanditgesellschaft auszutragen (vgl. zuletzt
Urt. v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, WM 1999, 1619 = ZIP 1999, 1391,
1393). Hiervon kann jedoch im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, so
daß das Berufungsgericht zutreffend geprüft hat, ob sich aus dem Vertrag vom
16. April 1977 Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Gesellschafter von ihrem
anerkannten Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht haben, abweichend von den
personengesellschaftsrechtlichen Regeln in mehr oder weniger weitem Umfang
das kapitalgesellschaftsrechtliche System zu vereinbaren (Sen.Urt. v.
13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460).
2. Entgegen der Auffassung der Revision, die in diesem Zusammenhang
zu formale Anforderungen stellt, enthält der Gesellschaftsvertrag (im folgenden:
GV), den der Senat eigenständig auslegen kann (Sen.Urt. v. 7. Juni 1999, ZIP
aaO, S. 1393 m. Nw.), eine Reihe von Regelungen, aus denen sich der Wille
der Gesellschafter ergibt, daß die genannten Streitigkeiten unmittelbar mit der
Beklagten auszutragen sind.
a) Eine Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems enthält,
wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, schon § 8 Abs. 5 GV.
Denn die dort getroffene Regelung, daß Beschlußmängelstreitigkeiten nur - wie
im Aktien- und im GmbH-Recht - fristgebunden ausgetragen werden können
und daß dies auf dem Wege der Anfechtung zu geschehen hat, schließt die für
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die Personengesellschaft typische zwischen den Gesellschaftern zu führende
Feststellungsklage aus und verweist den Gesellschafter darauf, den Streit auf
dem Wege der "Anfechtung" mit der Gesellschaft selbst auszutragen. Zu Unrecht
vermißt die Revision unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom
11. November 1989 (II ZR 61/89, WM 1990, 675) demgegenüber in diesem Zusammenhang
die Verwendung des Wortes "Anfechtungsklage". Die von den
Gesellschaftern gewählte Formulierung, es sei der angeblich fehlerhafte Beschluß
"anzufechten" und zwar binnen einer bestimmten knappen Frist, bringt
den Willen hinreichend deutlich zum Ausdruck, es sollten die personengesellschaftsrechtlichen
Grundsätze nicht zur Anwendung kommen.
b) Entsprechendes ergibt sich aus weiteren Regelungen des Gesellschaftsvertrages.
So ist nach § 7 Abs. 4 GV zur Gesellschafterversammlung
schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung und unter Einhaltung bestimmter
Mindestfristen zwischen dem Tag der Absendung und der Durchführung der
Versammlung einzuladen (vgl. § 51 Abs. 1 und 2 GmbHG). Das Einberufungsrecht
einer Minderheit ist besonders geregelt (§ 7 Abs. 3 GV), und auch § 16
GV enthält eine Bestimmung über die "Anfechtung" der "festgestellten Bilanz
durch gerichtliche Entscheidung". Hiermit steht im Einklang, daß ein Gesellschafter
seine Kündigungserklärung nach § 10 Abs. 4 GV nicht an seine Mitgesellschafter,
sondern "an die Gesellschaft" selbst - oder an die geschäftsführende
Gesellschafterin - "zu richten" hat.
II.
Dagegen führt die Rüge, das Berufungsgericht habe den Gesellschaftsvertrag
rechtsfehlerhaft ausgelegt, zum Erfolg der Revision hinsichtlich des
Hauptantrages. Der Kläger ist durch die Veräußerung der letzten ihm gehören-
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den Wohnung im Mai 1982 aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden und
nunmehr auf die Verfolgung seines Abfindungsanspruchs verwiesen. Ob er
später im Zusammenhang mit der Erteilung der Vollmacht an die Komplementärin
der Beklagten konkludent eine Kündigung seiner Gesellschafterstellung
ausgesprochen oder eine früher abgegebene entsprechende Erklärung bestätigt
hat, ist für die Entscheidung über den Hauptantrag ebenso ohne Bedeutung
wie die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Kläger sich - konkludent -
mit der Beklagten über sein Ausscheiden geeinigt hat.
Nicht nur aus § 3 Abs. 2 GV, über dessen Wortlaut und Sinn sich die
Richter der Tatsacheninstanzen hinweggesetzt haben, sondern auch aus weiteren
Bestimmungen des objektiv auszulegenden Vertrages der Publikumsgesellschaft
folgt, daß niemand Kommanditist der Beklagten sein kann, ohne zugleich
Eigentümer mindestens einer der zur "Marina W." gehörenden Eigentumswohnungen
zu sein. Schon der Wortlaut des § 3 Abs. 2 GV steht der von
dem Berufungsgericht für richtig gehaltenen Auslegung entgegen. Denn in der
genannten Bestimmung heißt es nicht, Kommanditist könne nur werden, wer
zugleich Eigentümer ... ist, sondern die Regelung sagt: "Kommanditist kann nur
sein, wer ...". Daß "sein" in diesem Zusammenhang so viel bedeutet wie "bleiben",
folgt ferner aus der Regelung in § 10 Abs. 1 GV, nach welcher die Kommanditistenstellung
und die Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft
nur zusammen sollen bestehen dürfen. Die genannte Bestimmung läßt
zwar eine Übertragung der Kommanditbeteiligung - ohne daß die anderen Gesellschafter
oder die Gesellschaft zustimmen müßten - zu, macht ihre Wirksamkeit
("ist nur zulässig") aber davon abhängig, daß der bisherige Gesellschafter
gleichzeitig sein Sonder- und Teileigentum auf den Nachfolger überträgt. Ebenso
ergibt sich aus den Regelungen in § 10 Abs. 4 - 6 GV, daß man zwar isoliert
Wohnungseigentümer, keinesfalls aber ohne Sonder- und Teileigentum Kom-
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manditist sein kann. Die Kündigungserklärung eines Gesellschafters
- Entsprechendes gilt nach § 11 GV, wenn gegen einen Gesellschafter bestimmte
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden - führt nämlich
zum Ausscheiden des Betroffenen aus der Kommanditgesellschaft, ohne daß
seine Stellung als Wohnungseigentümer davon betroffen wäre. Im Gegenteil
erwirbt er dadurch automatisch die im Eigentum der Kommanditgesellschaft
verbliebenen Einrichtungsgegenstände seiner Wohnung und hat dafür lediglich
ein pauschales Entgelt von 1.000,00 DM zu zahlen. Zum Ausgleich für seinen
Anteil an der Kommanditgesellschaft, der mangels eines Nachfolgers den anderen
Gesellschaftern anwächst, erhält er nach § 12 GV eine Abfindung.
Allein diese aus Wortlaut und Systematik der Regelungen des Gesellschaftsvertrages
herzuleitende Auslegung entspricht, was das Berufungsgericht
nicht berücksichtigt hat, dem Sinn der gewählten Konstruktion. Die nach dem
Gesellschaftsvertrag bestehende Aufgabe der Beklagten bestand ausschließlich
in dem Betrieb der Ferienanlage, also der Vermietung der den einzelnen
Kommanditisten gehörenden und von ihnen bestimmungsgemäß "gewerblich zu
nutzenden" Wohnungen mitsamt der zu einem solchen Objekt gehörenden Infrastruktur
wie Hafenanlage, Restaurationsbetrieb und anderen Gemeinschaftsanlagen.
Mit der Veräußerung des Wohnungseigentums an einen außenstehenden
Dritten, der nicht der Gesellschaft beitritt und die Nachfolge des bisherigen
Kommanditisten antritt, wird der Beklagten ein Teil des Gegenstandes, auf
den sich der Betrieb der Kommanditgesellschaft bezieht, entzogen; der veräußernde
Gesellschafter bringt damit zum Ausdruck, daß er sich an der weiteren
Verfolgung des gemeinsamen Zwecks, der gewerblichen Nutzung seines Eigentums
durch die Kommanditgesellschaft nicht mehr beteiligen will. Wenn der
Gesellschaftsvertrag - wie sich aus den oben genannten Bestimmungen ergibt -
seine Kommanditistenstellung automatisch als beendet behandelt, so als habe
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er das Gesellschaftsverhältnis gekündigt, liegt dies in der Konsequenz des von
der Beklagten nach den Gesellschaftsvertrag zu verfolgenden Zwecks.
Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, läßt sich aus § 13
GV, der die Verhältnisse regelt, wenn ein Kommanditist durch Tod ausscheidet,
nichts Entscheidendes dafür entnehmen, daß jemand Kommanditist sein kann,
ohne zugleich Wohnungseigentum in der Ferienanlage Marina W. zu besitzen.
Abs. 1 und 2 der genannten Bestimmung behandeln den Eintritt des
oder der Erben/Vermächtnisnehmer in die Gesellschaft und gehen als selbstverständlich
davon aus, daß Gesellschafter- und Eigentümerstellung in einer
Hand - ggfs. derjenigen einer nach dem Vertrag zu einheitlichem Auftreten verpflichteten
Erbengemeinschaft - liegen. In dem Fall, daß durch den Erbgang
beide Positionen getrennt werden, weil der bisherige Gesellschafter hinsichtlich
dieser beiden Vermögenspositionen unterschiedlich verfügt hat, verschafft § 13
Abs. 4 GV dem Aufsichtsrat der Kommanditgesellschaft das Recht, den Erben
aus der Gesellschaft auszuschließen, und damit genau wieder den Gleichlauf
zwischen der Gesellschafterstellung in der Kommanditgesellschaft und der Mitgliedschaft
in der Wohnungseigentümergemeinschaft dadurch herzustellen, daß
der Erbe ohne Sonder- und Teileigentum nicht in der Gesellschaft bleiben kann
und nach § 12 GV abzufinden ist.
III.
Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht den
Hilfsantrag des aus der Beklagten ausgeschiedenen Klägers nicht geprüft. Die
Zurückverweisung der Sache gibt ihm die Gelegenheit, die erforderlichen Feststellungen
zu treffen. Dabei weist der Senat darauf hin, daß jedenfalls auf der
Grundlage der bisherigen Feststellungen für die Annahme kein Raum ist, der
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Kläger habe mit Rücksicht auf die seit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft
(Verkauf der letzten Eigentumswohnung) verstrichene Zeit den Abfindungsanspruch
nach § 12 GV verwirkt. Die Beklagte, die zumindest seit dem im
Jahre 1989 erlassenen Urteil des Berufungsgerichts in dem Vorprozeß damit
rechnen mußte, daß der Kläger sogar noch Kommanditist war, verdient keinen
Schutz in ihrer etwa gehegten Erwartung, sie brauche dem Kläger die nach
dem Gesellschaftsvertrag geschuldete Abfindung nicht zu zahlen, sondern ihr
sei der auf ihn entfallende Anteil am Gesellschaftsvermögen entschädigungslos
angewachsen; das folgt bereits daraus, daß schon zur Zeit vor dem Ausscheiden
des Klägers im Gesellschafterkreis Streit über die Frage bestand, ob ein
Gesellschafter, der seine Eigentumswohnung veräußerte und diese damit der
nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Verwaltung durch die Gesellschaft
entzog, seine Kommanditistenstellung ohne Abfindung verlieren konnte.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

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BGH-Urteil v. 15.05.2000 - II ZR 6/99 BGH-Urteil v. 04.07.2005 - II ZR 354/03