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BGH-Urteil v. 21.11.2005 - II ZR 367/03

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL

II ZR 367/03 Verkündet am:
21. November 2005
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 723 Abs. 1, § 242 A
a) Eine zweigliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann aus wichtigem Grund gekündigt
werden, wenn dem kündigenden Gesellschafter nach der Gesamtwürdigung
sämtlicher Umstände eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses nicht zumutbar
ist.
b) Die Frage der Zumutbarkeit kann nicht ohne Berücksichtigung der beiderseitigen
Verhaltensweisen der Gesellschafter beantwortet werden. Dies gilt bei wechselseitigen
Kündigungen auch dann, wenn das vorangegangene Fehlverhalten des kündigenden
Gesellschafters nicht so schwerwiegend ist, dass es die fristlose Kündigung
seines Mitgesellschafters rechtfertigt.
c) Die unwirksame fristlose Kündigung eines Gesellschafters kann nicht als wichtiger
Grund für die Kündigung des anderen Gesellschafters bewertet werden, ohne dessen
vorangegangenes Fehlverhalten in die Gesamtabwägung einzubeziehen.
d) Veranlasst ein Gesellschafter die Bauaufsichtsbehörde, gegen seinen Mitgesellschafter
einzuschreiten, der auf dem Gesellschaftsgrundstück das genehmigte Bauvorhaben
ausführt, obgleich die Baugenehmigung wenige Wochen zuvor infolge
Zeitablaufs erloschen war, ist sein Vorgehen nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil
das von ihm initiierte Verwaltungshandeln rechtmäßig ist.
BGH, Urteil vom 21. November 2005 - II ZR 367/03 - OLG Schleswig
LG Flensburg
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 21. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und
Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 24. Oktober 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien, Gesellschafter einer zweigliedrigen Grundstücksgesellschaft
bürgerlichen Rechts, streiten darüber, wer von ihnen aufgrund wechselseitig
erklärter fristloser Kündigungen aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.
Gleichzeitig machen sie im Wege der Klage und Widerklage Ansprüche aus der
Auseinandersetzung der Gesellschaft geltend.
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- 3 -
Die Parteien nutzen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein ca.
8000 qm großes Grundstück auf der Insel S.. In § 7 des Gesellschaftsvertrages
vom 10. November 1989 ist jedem Gesellschafter eine Grundstücksteilfläche
zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen, der Klägerin zum Betrieb eines Gartenbauunternehmens,
dem Beklagten zur Errichtung eines Wohnhauses. Der
Gesellschaftsvertrag enthält in § 10 Abs. 1 für den Fall der ordentlichen, in § 10
Abs. 3 für den Fall der fristlosen Kündigung eine Fortsetzungsklausel. Anders
als bei der ordentlichen Kündigung scheidet im Fall der fristlosen Kündigung der
Gesellschafter aus, gegen den sich die Kündigung richtet.
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Der Ehemann der Klägerin errichtete auf dem Grundstück der Gesellschaft
mit einem Gesamtaufwand von 1,5 Millionen DM die geplante Betriebsstätte;
der Beklagte machte von der im Dezember 1993 erteilten Baugenehmigung
für sein Bauvorhaben zunächst keinen Gebrauch. Ab Januar 1996 kam es
zu Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern. Der Ehemann der Klägerin
widerrief im Juli 1996 die dem Beklagten gegenüber der Unteren Bauaufsichtsbehörde
erteilte Architektenvollmacht zur Durchführung der Bauvorhaben auf
dem Gesellschaftsgrundstück, ohne dass der Beklagte hiervon in Kenntnis gesetzt
wurde. Im Januar 1997 teilte die Untere Bauaufsichtsbehörde der Klägerin
mit, die Genehmigung für das Bauvorhaben des Beklagten sei erloschen, und
ordnete im Februar 1997 die Einstellung der Bauarbeiten an. Die Klägerin
wandte sich wegen dieses Sachverhalts mehrfach an den Beklagten und behielt
sich die Kündigung der Gesellschaft vor.
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Unter dem 21. Februar 1997 kündigte der Beklagte den Gesellschaftsvertrag
aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Die Klägerin wies die Kündigung
zurück und erklärte ihrerseits am 25. Februar 1997 die fristlose Kündi-
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gung des Gesellschaftsvertrags. Mit Anwaltsschreiben vom 18. März 1997
sprach sie erneut die fristlose Kündigung aus.
5 Die Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsverfügung wurde durch Urteil
des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2001
rechtskräftig bestätigt.
6 Mit der Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der Beklagte
aufgrund ihrer Kündigung vom 25. Februar 1997, hilfsweise ihrer weiteren
Kündigung vom 18. März 1997, aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Hilfsweise
hat sie den Ausschluss des Beklagten aus der Gesellschaft sowie die
Feststellung beantragt, dass die Klägerin durch die Kündigung des Beklagten
nicht aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurde, und ferner den Beklagten auf
Herausgabe der ihm zur Nutzung zugewiesenen Grundstücksteilfläche sowie
auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs in Anspruch genommen. Mit
der Widerklage hat der Beklagte von der Klägerin Herausgabe der von ihr genutzten
Grundstücksfläche, Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs und
Zahlung von Nutzungsentschädigung verlangt, ferner die Feststellung der weiteren
Zahlungsverpflichtung der Klägerin bis zur Räumung des Grundstücks
begehrt. Er hat unter Beweisantritt behauptet, die Bauaufsichtsbehörde sei auf
Drängen der Klägerin und ihres Ehemanns eingeschritten, die der Bauverwaltung
zur Dokumentation eines verzögerten Baubeginns Lichtbilder zur Verfügung
gestellt hätten, um die Verwirklichung seines Bauvorhabens zu verhindern.
Nachträglich hat er seine Kündigung auch auf diesen Sachverhalt gestützt.
Das Landgericht hat - ohne über die Widerklage zu entscheiden - durch
Teilurteil festgestellt, dass der Beklagte aufgrund der fristlosen Kündigung der
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Klägerin vom 25. Februar 1997 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Die
Berufung des Beklagten war erfolglos. Dagegen wendet sich der Beklagte mit
seiner vom Senat zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
8 Die Revision des Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Kündigung des Beklagten sei
unwirksam. Es liege kein wichtiger Grund vor. Dies gelte angesichts des belasteten
Verhältnisses der Parteien auch für die Kündigung der Architektenvollmacht,
mit der keine nachteiligen Folgen für den Beklagten verbunden gewesen
seien. Auf den Vortrag des Beklagten, die Bauaufsichtsbehörde sei auf Veranlassung
der Klägerin und ihres Ehemanns eingeschritten, die der Bauverwaltung
zur Dokumentation eines verzögerten Baubeginns Lichtbilder vorgelegt
hätten, um die Verwirklichung seines Bauvorhabens zu verhindern, komme es
nicht an. Da die Rechtmäßigkeit der Stilllegungsverfügung nunmehr feststehe,
hätten sich die Klägerin und ihr Ehemann bei ihrem Tun im Recht glauben können.
Dem Beklagten sei kein Unrecht geschehen.
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Demgegenüber sei die Kündigung der Klägerin vom 25. Februar 1997
gerechtfertigt, weil der Beklagte fristlos gekündigt habe. Für seine Kündigung
habe kein hinreichender Anlass bestanden, sie habe darauf abgezielt, der Klägerin
ihren Grundstücksanteil zu entziehen. Angesichts der existentiellen Bedeutung
des Grundstücks für die Klägerin und ihren Ehemann, der dort seinen
Gartenbaubetrieb aufgebaut hat, sei ihr die weitere Fortsetzung des Gesell-
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schaftsverhältnisses mit dem Beklagten bis zur nächsten Beendigungsmöglichkeit
nicht zuzumuten gewesen.
11 II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
12 1. Das angefochtene Urteil begegnet schon hinsichtlich der Beurteilung
der Kündigung des Beklagten durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
13 a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dem Beklagten
sei kein Unrecht geschehen, weil das Einschreiten der Bauverwaltung rechtmäßig
war. Das Verhalten der Klägerin stellt eine schwerwiegende Verletzung ihrer
gesellschaftsrechtlichen Pflichten dar, die geeignet ist, die für die Fortsetzung
der Gesellschaft erforderliche Vertrauensgrundlage nachhaltig zu erschüttern.
Es wird durch die Rechtmäßigkeit des von ihr gegen ihren Mitgesellschafter
initiierten Verwaltungshandelns nicht gerechtfertigt. Die Ausführung von Bauarbeiten
auf dem Grundstücksanteil des Beklagten wenige Wochen nach Erlöschen
der Baugenehmigung infolge Zeitablaufs war nicht geeignet, schutzwürdige
Interessen der Klägerin zu beeinträchtigen oder fremde Rechtsgüter zu
gefährden. Demgemäß erweist es sich schon bei der Beurteilung der Kündigung
des Beklagten als verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht
- obgleich es zu Recht davon ausgegangen ist, dass dieser Sachverhalt bei der
Prüfung der Kündigung berücksichtigt werden muss - nicht festgestellt hat, ob
die Maßnahmen der Bauverwaltung von der Klägerin und ihrem Ehemann veranlasst
und durch Übergabe von Lichtbildern mit dem Ziel gefördert wurden,
dem Beklagten die Durchführung seines Bauvorhabens auf dem Gesellschaftsgrundstück
unmöglich zu machen. Dies ist in dem wiedereröffneten Berufungsverfahren
nachzuholen.
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b) Die Klägerin hat ferner ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht in erheblicher
Weise verletzt, indem sie es zuließ, dass ihr Ehemann dem Beklagten
die Architektenvollmacht auch entzog, soweit dessen eigenes Bauvorhaben
betroffen war. Zudem hätte die Klägerin - wie auch das Berufungsgericht nicht
verkannt hat - den Beklagten von diesem Vorgang jedenfalls unverzüglich unterrichten
müssen.
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2. Selbst wenn diese Verhaltensweisen der Klägerin und die ihr zuzurechnende
Vorgehensweise ihres Ehemanns noch nicht so schwerwiegend gewesen
sein sollten, dass dem Beklagten ein weiteres Verbleiben in der Gesellschaft
zumutbar blieb, durften sie bei der Überprüfung der fristlosen Kündigung
der Klägerin nicht - wie im angefochtenen Urteil geschehen - völlig unberücksichtigt
bleiben. Die nach der ständigen Rechsprechung des Senats (vgl. zuletzt
Sen.Urt. v. 18. Juli 2005 - II ZR 159/03, WM 2005, 1752, 1753) zu klärende Frage,
ob der Klägerin nach der Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände eine
Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses zumutbar war, kann nicht ohne Berücksichtigung
der beiderseitigen Verhaltensweisen beantwortet werden, wenn
das Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern zerstört ist (Sen.Urt. v.
18. Juli 2005 aaO; v. 28. Januar 2002 - II ZR 239/00, ZIP 2002, 570, 571). Unbedenklich
konnte das Berufungsgericht allerdings dem Umstand Rechnung
tragen, dass die Folgen einer fristlosen Kündigung für die Klägerin weit
schwerwiegender sind als für den Beklagten. Anders als der Beklagte verliert
die Klägerin mit ihrem Gesellschaftsanteil zugleich den auf dem Gesellschaftsgrundstück
errichteten Betrieb und demzufolge die Existenzgrundlage ihrer Familie.
Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles - nach
dem Gesellschaftsvertrag scheidet der ordentlich kündigende Gesellschafter bei
Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den anderen Teil aus der Ge-
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sellschaft aus - kann die Klägerin nicht ohne weiteres auf die Kündigung der
Gesellschaft zum nächst möglichen Termin verwiesen werden. Diesem Umstand
wird das Berufungsgericht im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung,
wenn es in dem wiedereröffneten Berufungsverfahren das Vorhandensein eines
wichtigen Grundes feststellen sollte, besondere Aufmerksamkeit widmen müssen.
Weiterhin ist es rechtsfehlerhaft, die Kündigung des Beklagten als wichtigen
Grund für die fristlose Kündigung der Klägerin zu bewerten, ohne deren
vorangegangenes Fehlverhalten in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Wenn
der Gesellschafter, der einem solchen Verhalten seines Mitgesellschafters ausgesetzt
ist, fristlos kündigt, kann dies nicht die fristlose Kündigung des anderen
Gesellschafters rechtfertigen. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kann
nicht ausgeschlossen werden, dass die gebotene Gesamtabwägung aller Umstände
des Falles das Ergebnis hätte haben müssen, dass die Kündigung der
Klägerin nicht berechtigt war.
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3. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es
die erforderlichen ergänzenden Feststellungen treffen und eine rechtsfehlerfreie
Abwägung der Gesamtumstände vornehmen kann.
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Das Berufungsgericht wird dabei zu prüfen haben, ob es den Verfahrensfehler
des Landgerichts, nur über die Klage, nicht aber über die nach seiner
Ansicht unbegründete Widerklage zu entscheiden, dadurch behebt, dass es
diesen Teil der Anträge an sich zieht (BGH, Urt. v. 17. Februar 1999
- X ZR 101/97, NJW 2000, 137, 138). Der Erlass eines Teilurteils ist nur
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zulässig, soweit Teile des Streitverhältnisses nicht entscheidungsreif sind
(Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 301 Rdn. 2; Musielak, ZPO 4. Aufl. § 301
Rdn. 8).
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Flensburg, Entscheidung vom 21.10.1997 - 3 O 80/97 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.10.2003 - 14 U 168/97 -

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BGH-Urteil v. 10.12.2001 - II ZR 89/01 BAG-Urteil v. 12.10.2005 - 10 AZR 410/04