BGH-Urteil v. 19.06.2000 - II ZR 73/99
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL
II ZR 73/99 Verkündet am:
19. Juni 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
AktG § 242 Abs. 2; GmbHG §§ 34 Abs. 3, 33 Abs. 2, 30 Abs. 1
a) Die Regelung des § 242 Abs. 2 AktG findet auf nichtige Bestimmungen der
Ursprungssatzung sowohl im Aktien- als auch im GmbH-Recht entsprechende
Anwendung.
b) Die Regelung einer GmbH-Satzung, nach der die Einziehung eines Geschäftsanteils
bei dessen Pfändung für ein unter dem Verkehrswert liegendes
Entgelt zulässig ist, ist nichtig, wenn für den vergleichbaren Fall der Ausschließung
eines Gesellschafters aus wichtigem Grund nicht dieselbe oder gar
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keine Entschädigungsregelung getroffen wird (Ergänzung zu BGHZ 32, 151
und BGHZ 65, 22).
c) Der Beschluß über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist nichtig, wenn bereits
bei der Beschlußfassung feststeht, daß die Entschädigung des Gesellschafters
ganz oder teilweise nur aus gebundenem Vermögen gezahlt werden
kann und der Beschluß nicht klarstellt, daß die Zahlung nur bei Vorhandensein
ungebundenen Vermögens erfolgen darf.
BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 73/99 - OLG Hamm
LG Bielefeld
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Februar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger hat als Rechtsnachfolger seines Vaters zwei Geschäftsanteile
an der Beklagten im Nominalwert von 33.000,-- DM und 7.000,-- DM erworben.
Diese Anteile hat die Stadtsparkasse B. O. am 29. Mai und
16. September 1996 wegen einer ihr gegen den Kläger zustehenden Forderung
von 574.032,10 DM pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.
Die Beklagte setzte die Abfindungssumme auf 88.400,-- DM fest und zahlte
diesen Betrag am 19. September 1996 an die Sparkasse. Nachdem ein am
27. Juni 1996 gefaßter Beschluß gleichen Inhaltes sich als nichtig erwiesen
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hatte, beschloß die Gesellschafterversammlung der Beklagten am 29. Oktober
1997 erneut, die Geschäftsanteile des Klägers zum "Steuerkurswert" - darunter
verstehen die Parteien den "steuerlichen Einheitswert" - einzuziehen. Dieser
Beschluß stützt sich auf § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, der wie folgt
lautet:
"Sofern ein Geschäftsanteil gepfändet wird oder der Inhaber
eines Geschäftsanteils in Konkurs oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren
gerät, ist die Gesellschaft befugt, den Geschäftsanteil
zum Steuerkurswert zwecks Einziehung zu erwerben".
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Einziehungsbeschluß
vom 29. Oktober 1997. Er hat sich auf die Nichtigkeit des § 5 Abs. 3 des
Gesellschaftsvertrages berufen und geltend gemacht, die Anteile hätten einen
Verkehrswert von ca. 1,6 Mio. DM.
Aus den von der Beklagten überreichten Unterlagen ergibt sich, daß der
Jahresabschluß per 31. Dezember 1997 einen Überschuß von 18.031,98 DM
ausweist. Der Prüfungsbericht enthält dazu den Vermerk, der Abfindungsbetrag
von 88.400,-- DM sei zunächst als sonstige Forderung behandelt worden und
werde nunmehr aus dem über das Kapital hinausgehenden Vermögen getilgt.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der
Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Zurückverweisung.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Regelung in der Satzung
einer GmbH wegen Gläubigerdiskriminierung nichtig, wenn sie bei Pfändung
eines Geschäftsanteils dessen Einziehung gegen ein unter dem Verkehrswert
liegendes Entgelt zuläßt und dieselbe Entschädigungsregelung nicht
auch für den vergleichbaren Fall der Ausschließung eines Gesellschafters aus
wichtigem Grund getroffen wird (BGHZ 65, 22, 28 f. unter Einschränkung von
BGHZ 32, 151, 155 ff.).
Den beiden Entscheidungen liegen zwar Fallgestaltungen zugrunde, in
denen die Einziehung des Geschäftsanteils sowohl bei dessen Pfändung als
auch bei Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund in der Satzung
- unterschiedlich - geregelt war. Der Grundsatz gilt jedoch auch dann,
wenn die Satzung lediglich die Einziehung gegen ein geringwertiges Entgelt für
den Fall der Anteilspfändung (bzw. der Insolvenz des Gesellschafters), nicht
aber die Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund und die Anteilseinziehung
regelt. Denn in einem solchen Falle ist der Gesellschafter zum
vollen Wert abzufinden (vgl. BGHZ 9, 157, 167 ff.; ferner BGHZ 116, 359,
370 f.), während der Gläubiger sich von vornherein mit einem niedrigeren Betrag
begnügen muß.
Diese Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben. Würde der Kläger
aus der Beklagten ausgeschlossen, könnte er durch Veräußerung seines Anteils
an die Gesellschafter, in den von § 33 Abs. 2 GmbHG gesteckten Grenzen
an die Gesellschaft oder - mit deren Genehmigung - an Dritte dessen vollen
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Wert realisieren. Seine Gläubiger hingegen erhalten bei Anteilspfändung oder
in der Insolvenz nur einen Betrag in Höhe des "Steuerkurswertes" bzw. "steuerlichen
Einheitswertes", der in der Regel niedriger als der wirkliche Anteilswert
ist. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die
Bestimmung des § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages nichtig ist.
Allerdings ist es dem Kläger verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Regelung
zu berufen. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 242
Abs. 2 Satz 1 AktG.
Ist ein Hauptversammlungsbeschluß nichtig im Sinne des § 241 Nr. 1, 3
und 4 AktG, so kann nach dieser Vorschrift seine Nichtigkeit dann nicht mehr
geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetragen
worden ist und seitdem drei Jahre vergangen sind. Da das Gesetz die
Heilung generell für Beschlüsse vorsieht, die wegen ihrer Bedeutung in das
Handelsregister einzutragen sind, umfaßt die Regelung auch nichtige Beschlüsse
über Satzungsänderungen (BGHZ 99, 211, 217). Nach dem Wortlaut
der Bestimmung erstreckt sich die Heilung zwar nicht auf nichtige Regelungen
der ursprünglichen Satzung. Darin ist jedoch zu Recht eine Ungleichbehandlung
der durch Beschluß der Gründer festgestellten und der durch Hauptversammlungsbeschluß
geänderten Satzungsbestimmungen gesehen worden, die
sich weder rechtsdogmatisch noch rechtssystematisch rechtfertigen läßt (vgl.
Geßler, ZGR 1980, 427, 453). Da Sinn der Regelung die Herbeiführung von
Rechtssicherheit ist, die bei gleicher Sachlage für alle Satzungsbestimmungen
im Rechtsverkehr der Gesellschaften erforderlich ist und nicht davon abhängt,
ob die Regelung bereits in der Ursprungssatzung getroffen oder später durch
Hauptversammlungsbeschluß eingefügt worden ist, erscheint es geboten, den
Rechtsgedanken dieser Vorschrift auch auf nichtige Bestimmungen der Ur-
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sprungssatzung anzuwenden (vgl. Geßler, ZGR 1980, 427, 453; tendenziell
ablehnend wohl K. Schmidt in: GroßKomm. z. AktG, 4. Aufl. § 242 Rdn. 8; offengelassen
in BGHZ 99, 211). Dem Einwand, damit werde gegen zwingendes
Gesetzesrecht verstoßendes Satzungsrecht auf ewig sanktioniert (so Säcker,
JZ 1980, 82, 84 Fn. 14), ist zutreffend mit dem Hinweis begegnet worden, das
Registergericht könne die Löschung nach §§ 142 Abs. 1, 144 Abs. 2 FGG jederzeit
von Amts wegen bewirken (Geßler, ZGR 1980, 427, 453; BGHZ 99,
211, 217 f.; vgl. auch K. Schmidt in: GroßKomm. z. AktG, 4. Aufl. § 242 Rdn. 8,
14). Er müßte überdies in gleicher Weise für nachträglich eingefügtes Satzungsrecht
gelten.
Die Vorschrift des § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG ist im GmbH-Recht entsprechend
anzuwenden (BGHZ 80, 212; BGH, Urt. v. 20. Februar 1984
- II ZR 116/83, AG 1984, 149). Auch im GmbH-Recht ist die Sicherheit des
Rechtsverkehrs von ausschlaggebender Bedeutung.
Da der Gesellschaftsvertrag der Beklagten am 14. November 1977 geschlossen,
die Beklagte kurz darauf in das Handelsregister eingetragen worden
ist und die Regelung des § 5 Abs. 3 zu den damals geschaffenen Bestimmungen
gehört, sind die Voraussetzungen für ihre Heilung entsprechend § 242
Abs. 2 Satz 1 AktG erfüllt.
2. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht die
Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses nicht unter dem Gesichtspunkt der
§§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 bzw. 33 Abs. 2 GmbHG gewürdigt hat.
Nach diesen Vorschriften darf der Erwerb eigener Geschäftsanteile nicht
aus dem Vermögen der Gesellschaft finanziert werden, das zur Deckung der
Stammkapitalziffer benötigt wird.
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Der Kläger hat behauptet, seine Geschäftsanteile verkörperten inzwischen
einen Wert von ca. 1,6 Mio. DM. Fallen der im Gesellschaftsvertrag vereinbarte
Abfindungsbetrag und der wirkliche Wert des Geschäftsanteils infolge
der Geschäftsentwicklung der Gesellschaft auseinander und ist der Abfindungsbetrag
unter diesen Umständen unangemessen gering, muß dem Gesellschafter
ein angemessener Abfindungsbetrag gezahlt werden (BGHZ 116, 359,
360; 123, 281, 284 ff.; BGH, Urt. v. 24. Mai 1993 - II ZR 36/92, ZIP 1993, 1160,
1162).
Nach den von der Beklagten überreichten Unterlagen kann nicht ausgeschlossen
werden, daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle erfüllt
sind. Der Jahresabschluß weist für das Geschäftsjahr 1997 lediglich einen Jahresüberschuß
von ca. 18.000,-- DM aus. Da der Stichtag des Einziehungsbeschlusses
sehr nahe an dem Stichtag der Jahresbilanz liegt, spricht eine hohe
Wahrscheinlichkeit dafür, daß eine zum 29. Oktober 1997 erstellte Bilanz zu
fortgeführten Buchwerten, auf die für die Feststellung einer Unterbilanz abzustellen
ist (vgl. zuletzt, BGH, Urt. v. 30. September 1996 - II ZR 51/95,
ZIP 1996, 1984), zu keinem wesentlich anderem Ergebnis führt.
Der wahre Wert des Geschäftsanteils ist dagegen unter Berücksichtigung
der stillen Reserven und des Geschäftswertes des Unternehmens festzustellen
(BGH, Urt. v. 30. März 1967 - II ZR 141/64, WM 1967, 479; BGHZ 116,
359, 370 f.). Da bei Ermittlung des angemessenen Abfindungsbetrages von
diesem Wert auszugehen ist, ist die Behauptung des Klägers, seine Geschäftsanteile
seien ca. 1,6 Mio. DM wert, als schlüssig anzusehen und für die
Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen.
Führen die Feststellungen des Berufungsgerichts zu einem entsprechenden
Ergebnis, so wäre der Einziehungsbeschluß nichtig, weil bereits bei
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seiner Fassung festgestanden hätte, daß die Gesellschaft die sofort fällige Abfindung
nicht aus ihrem ungebundenen Vermögen hätte aufbringen können.
Das Berufungsgericht wird demnach der Frage nachzugehen haben, ob dem
Kläger ein den Steuerkurswert übersteigender angemessener Abfindungswert
zusteht und ob dessen Zahlung bezogen auf den Stichtag des Einziehungsbeschlusses
zu einer Unterbilanz führt.
3. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, die weiterhin
erforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der
Parteien - zu treffen.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke
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