BGH-Urteil v. 18.12.2000 - II ZR 191/99
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES- VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 191/99 Verkündet am:
18. Dezember 2000
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
GmbHG §§ 30, 31, 32 a und 32 b
a) Dem Anspruch auf Rückgewähr des in der Krise der GmbH gezahlten Entgelts
für eine eigenkapitalersetzend wirkende Gebrauchsüberlassung steht nicht
entgegen, daß der Gesellschafter der Gesellschaft Mittel (hier: "Untermietzinsen")
überlassen hat, durch welche ein Aufwendungsersatzanspruch erfüllt
werden sollte, den die GmbH gegen ihn besaß.
b) Kommt es für die Feststellung der Umqualifizierung einer Gesellschafterleistung
in funktionales Eigenkapital auf die Überschuldung der Gesellschaft an,
wird die Gesellschaft bzw. ihr Insolvenzverwalter seiner Darlegungs- und Beweislast
durch die Vorlage einer ein negatives Ergebnis ausweisenden Handelsbilanz,
mag diesem Umstand auch indizielle Bedeutung beikommen kön-
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nen, nicht gerecht; vielmehr bedarf es grundsätzlich der Erstellung einer Überschuldungsbilanz,
welche die aktuellen Verkehrs- oder Liquidationswerte ausweist.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2000 - II ZR 191/99 - OLG Hamm
LG Detmold
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. April 1999 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich eines
84.107,32 DM übersteigenden Betrages, mithin in Höhe von
15.000,-- DM, zuzüglich Zinsen abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte gründete Ende 1991 die M. Hutmanufaktur GmbH (im folgenden:
M. GmbH). Diese mietete zugleich ein dem Beklagten gehörendes,
sanierungsbedürftiges Grundstück, welches sie teilweise selbst nutzte, teilwei-
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se im Auftrag des Beklagten "untervermietete". Die von dem Beklagten für erforderlich
angesehenen Instandsetzungs- und Verbesserungsmaßnahmen gab
nicht er selbst in Auftrag, sondern verpflichtete in dem Mietvertrag die
M. GmbH mit deren Ausführung. Zur Finanzierung der Baumaßnahmen nahm
die M. GmbH aus öffentlichen Kassen geförderte Kredite in einer Gesamthöhe
von 2 Mio. DM auf. Der Beklagte sicherte diese Darlehensaufnahme durch die
Einräumung von Grundschulden und die Übernahme einer Bürgschaft ab. Im
Falle der Beendigung des Mietverhältnisses sollte die M. GmbH aus der Kreditverpflichtung
entlassen und an ihrer Stelle allein der Beklagte gegenüber
den Darlehensgebern verpflichtet sein. Gegenüber der M. GmbH verpflichtete
er sich zum Ersatz aller ihr durch die Baumaßnahmen entstehenden Aufwendungen.
Soweit die eingehenden Mietzahlungen hierzu nicht ausreichten, hatte
der Beklagte die erforderlichen Beträge aus seinem sonstigen Vermögen aufzubringen.
Nachdem die M. GmbH im Jahr 1992 zwischen Februar und August die
Mieten regelmäßig auf das Mietkonto des Beklagten überwiesen hatte, ist sie in
der Folgezeit ihre Zahlungen schuldig geblieben; lediglich am 18. März 1993
hat sie einen Betrag von 15.000,-- DM geleistet. Die Klägerin, die nach Eröffnung
des Gesamtvollstreckungsverfahrens Ende Februar 1995 zur Verwalterin
berufen worden ist, hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung -
von dem Beklagten Erstattung der von der Gemeinschuldnerin in den beiden
Jahren 1992 und 1993 gezahlten Mieten in Höhe von insgesamt 57.500,-- DM
mit der Begründung verlangt, die Grundstücksüberlassung habe eigenkapitalersetzenden
Charakter gehabt. Das Berufungsgericht hat die entsprechende
Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision der Klägerin hat der Senat
nur hinsichtlich der im März 1993 gezahlten Mieten angenommen.
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Entscheidungsgründe:
Da der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung
nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil (§§ 331, 557 ZPO),
aber auf Grund sachlicher Prüfung (BGHZ 37, 79, 81) zu entscheiden.
Im Umfang der Annahme ist die Revision der Klägerin begründet. Sie
rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen hat,
die im März 1993 geleistete Mietzahlung von 15.000,-- DM müsse deswegen
von dem Beklagten nicht erstattet werden, weil der Gemeinschuldnerin seitens
des Beklagten in demselben Zeitraum "Untermietzinsen" von mehr als
30.000,-- DM belassen worden sind. Mit dieser Erwägung setzt sich das Berufungsgericht
zu seiner eigenen Annahme in Widerspruch, daß die dem Beklagten
zustehenden "Untermietzinsen" - wie es mit der M. GmbH bei Abschluß
des Mietvertrages vereinbart worden war - dazu verwendet worden sind, die
Pflicht des Beklagten zur Erstattung derjenigen Aufwendungen zu erfüllen, die
der M. GmbH bei den in seinem Auftrag und in seinem Interesse als Grundstückseigentümer
veranlaßten Bau- und Sanierungsmaßnahmen einschließlich
der Bedienung der in diesem Zusammenhang aufgenommenen Kredite entstanden
sind. Dienten danach die dem Beklagten gebührenden "Untermietzinsen"
allein dazu, dessen gegenüber der M. GmbH eingegangenen Verpflichtungen
zu erfüllen, geht das Berufungsgericht fehl, wenn es in der Überlassung
der "Untermietzinsen" an die M. GmbH eine die Auszahlung gebundenen
Stammkapitals kompensierende Leistung ihres Gesellschafters sehen will und
aus diesem Grund annimmt, ein von der Klägerin auf die sog. "Rechtsprechungsregeln"
gestützter Erstattungsanspruch könne nicht bestehen.
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Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat verwehrt, weil das Berufungsgericht
- von seinem abweichenden Standpunkt aus folgerichtig - nicht
geprüft, sondern lediglich unterstellt hat, daß die Gesellschaft bei Bewirkung
der Mietzahlung am 18. März 1993 überschuldet gewesen ist. Damit die hierzu
erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden können, ist die Sache an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen. In diesem Zusammenhang weist der Senat
vorsorglich darauf hin, daß die Klägerin allein mit der Vorlage der zum
31. Dezember 1992 erstellten Jahresbilanz ihrer Darlegungs- und Beweislast
für das Vorhandensein einer Überschuldung (vgl. Sen.Urt. v. 2. Juni 1997
- II ZR 211/95, ZIP 1997, 1648) der M. GmbH nicht nachkommen kann, weil
nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 125, 141, 146;
Sen.Urt. v. 12. Juli 1999 - II ZR 87/98, ZIP 1999, 1524) die Überschuldungsbilanz
nach anderen Kriterien als die Handelsbilanz aufzustellen ist. Abgesehen
davon, daß ein negatives Ergebnis der Handelsbilanz zum maßgebenden
Stichtag - mag es auch indizielle Bedeutung haben können - nicht zwangsläufig
auch das Vorhandensein einer Überschuldung belegt, kann selbst bei Annahme
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einer Überschuldung am 31. Dezember 1992 nicht ohne weiteres ausgeschlossen
werden, daß die erst zu Beginn des Jahres 1995 in die Insolvenz geratene
Gesellschaft im Zeitpunkt der Zahlung der Miete (18. März 1993) die Krise
überwunden hatte und in der Lage war, den Betrag aus ungebundenem Gesellschaftsvermögen
zu zahlen.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer
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