BGH-Urteil v. 16.09.2002 - II ZR 1/00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL
II ZR 1/00 Verkündet am:
16. September 2002
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GmbHG §§ 7 Abs. 2, 19 Abs. 2, 5, 46 Nr. 2, 56 a
a) Das in § 19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG geregelte Umgehungsverbot erfaßt die
(einvernehmliche) Verrechnung einer Einlageschuld mit einer nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß
entstandenen Forderung des Gesellschafters auf
Gewinnausschüttung sowie eine dem gleichstehende Abwicklung im Wege
des Ausschüttungs-Rückhol-Verfahrens nur dann, wenn dieses Vorgehen vor
oder bei Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses unter den Beteiligten
definitiv vorabgesprochen worden ist (Ergänzung zu BGHZ 132, 141). Eine
Vermutung spricht dafür nur dann, wenn die Verrechnung in engem zeitlichen
Zusammenhang mit dem Kapitalerhöhungsbeschluß vorgenommen
worden ist (Klarstellung zu BGHZ 125, 141, 143 f.; 132, 133, 138).
b) Fehlt es an einer (zu vermutenden) Vorabsprache, so ist die Verrechnung
der Einlageschuld gegen Neuforderungen des Gesellschafters (auf Gewinnauszahlung)
im Einvernehmen mit der Gesellschaft gemäß § 19 Abs. 2
Satz 2 GmbH wirksam, wenn die Gesellschafterforderung fällig, liquide und
vollwertig ist (Bestätigung von BGHZ 132, 141, 147). Das Erfordernis, daß
die Mindesteinlage zu freier Verfügung des Geschäftsführers eingezahlt werden
muß (§§ 7 Abs. 2 Satz 1, 56 a, 57 Abs. 2 GmbHG), ist bei Verwendung
tatsächlich erzielten Gewinns zur Einlagenzahlung nicht berührt.
BGH, Urteil vom 16. September 2002 - II ZR 1/00 -
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. November 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen einer
GmbH, deren Gesellschafter die drei Beklagten bis zur Veräußerung ihrer Geschäftsanteile
(Anfang 1996) waren. Am 13. April 1994 beschlossen sie
- vertreten durch einen Anwalt - zu notarieller Urkunde eine Erhöhung des bisherigen
Stammkapitals von 50.000,00 DM um 1,45 Mio. DM, wovon der Beklagte
zu 1 875.000,00 DM, der Beklagte zu 2 295.000,00 DM und der Beklagte
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zu 3 280.000,00 DM übernahmen. Zwecks Erfüllung dieser Einlageverpflichtungen,
die gemäß dem Kapitalerhöhungsbeschluß zu ¼ "sofort" und im übrigen
"nach Aufforderung" fällig sein sollten, zahlte die von den Beklagten gehaltene
"Grundstücksgesellschaft Z. GbR" (im folgenden: Z.-GbR) am 29. Dezember
1994 mit drei Verrechnungsschecks insgesamt 1,45 Mio. DM an die Gemeinschuldnerin.
Zuvor hatte diese mit am 20. Dezember 1994 ausgestellten
Schecks einen Gesamtbetrag von 1.340.625,00 DM an die Z.-GbR als Gewinnausschüttung
für die Beklagten bezahlt. Davon sollten auf den Beklagten zu 1
328.125,00 DM für das Geschäftsjahr 1992/93 sowie 450.000,00 DM für
1993/94, auf den Beklagten zu 2 262.500,00 DM für 1992/93 und auf den Beklagten
zu 3 300.000,00 DM für 1993/94 entfallen. Die Bilanzen der Gemeinschuldnerin
für die - jeweils bis zum 31. August laufenden Geschäftsjahre weisen
für 1992/93 einen Bilanzgewinn von 171.414,80 DM, für 1993/94 einen Jahresüberschuß
von 1.081.184,84 DM und für 1994/95 einen Jahresüberschuß
von 3.160.539,63 DM aus.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger von den Beklagten erneute Leistung
ihrer Einlagen bis zur Höhe der Ausschüttungsbeträge, weil ihre bisherigen
Einlageleistungen insoweit wegen des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs
mit den Gewinnausschüttungen der Gemeinschuldnerin als verdeckte
Sacheinlagen zu behandeln und daher nicht wirksam erbracht seien. Sie hätten
das hier praktizierte Verfahren bereits zur Zeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses
verabredet. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Dagegen
richtet sich die Revision der Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Im Ergebnis erfolglos bleibt allerdings die Revisionsrüge, das Berufungsgericht
verkenne, daß eine Haftung der Beklagten für die angeblich rückständigen
Einlagen gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG schon deshalb ausscheide,
weil die Einlageverbindlichkeiten bis zur Veräußerung der Anteile der Beklagten
an der Gemeinschuldnerin nicht durch "Aufforderung" fällig gestellt worden seien,
wie in dem Kapitalerhöhungsbeschluß vom 13. April 1994 vorgeschrieben.
Gemäß dem Kapitalerhöhungsbeschluß war der - gemäß §§ 7 Abs. 2
Satz 1, 56 a GmbHG vor Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister
einzuzahlende - Mindestbetrag von ¼ der übernommenen Stammeinlagen ohnehin
sofort fällig. Was die Fälligkeit der Resteinlagen angeht, die gemäß dem
Kapitalerhöhungsbeschluß vom 13. April 1994 von einer "Aufforderung" abhängen
sollte, so ist ihm - entgegen den insoweit nicht widerspruchsfreien Ausführungen
des Berufungsgerichts - zwar nicht zu entnehmen, daß die Beklagten
von vornherein auf das Erfordernis eines Einforderungsbeschlusses gemäß
§ 46 Nr. 2 GmbHG verzichtet haben und "die Fälligkeit allein von der - von einem
Dritten (?) zu bewirkenden - Aufforderung abhängen" sollte. Aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden ist es aber, soweit das Berufungsgericht
- letztlich entscheidungstragend - von einer "einvernehmlichen Entschließung
der Beklagten" zur Leistung der (gesamten) Stammeinlagen Ende 1994 und
damit der Sache nach von einem konkludenten Einforderungsbeschluß ausgeht,
der hier auch eine zusätzliche, ausdrückliche "Anforderung" der Zahlungen
durch die Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin (den Beklagten zu 1)
entbehrlich machte (vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG 3. Aufl. § 20 Rdn. 5 m.w.N.).
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Damit steht im Einklang, daß die Beklagten ihre Einlagen mit den durch die
Z.-GbR geleisteten Zahlungen als erbracht angesehen haben (vgl. Sen.Urt. v.
15. Juni 1992 - II ZR 229/91, ZIP 1992, 992, 995 a.E.). Entsprechendes haben
sie, worauf die Revisionserwiderung hinweist, im Rechtsstreit nachdrücklich
vorgetragen, ohne zu behaupten, daß sie oder einer von ihnen diese Erkenntnis
erst nach der Anteilsveräußerung gewonnen hätten. Zudem ist in der Bilanz der
Gemeinschuldnerin per 31. August 1995 ein gezeichnetes Kapital von
1,5 Mio. DM ohne ausstehende Einlagen (§ 272 Abs. 1 HGB) ausgewiesen.
Aus der Sicht der Beklagten bestand daher kein Anlaß für eine - erneute - Einoder
Anforderung der - bereits erbrachten - Einlageleistungen (vgl. Senat aaO).
II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Einlageverbindlichkeiten
der Beklagten durch die Zahlungen der Z.-GbR nicht getilgt worden. Dabei könne
offenbleiben, ob wegen des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs
des vorliegenden Aus- und Einzahlungsvorgangs eine Vermutung für
eine verdeckte Sacheinlage im Sinne von §§ 19 Abs. 5 Satz 2, 5 Abs. 4
GmbHG eingreife. Jedenfalls komme das vorliegend praktizierte Ausschüttungs-
Rückhol-Verfahren wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen
den Zahlungsvorgängen einer Aufrechnung seitens der Gemeinschuldnerin
gleich, die hier (nach den Grundsätzen in BGHZ 125, 141, 143) nicht gemäß
§ 19 Abs. 2 GmbHG zulässig gewesen sei, weil den Gewinnausschüttungen
mangels vorheriger Feststellung der Jahresabschlüsse 1992/93 und
1993/94 sowie wegen fehlender Gewinnverwendungsbeschlüsse keine fälligen,
vollwertigen und liquiden Gewinnauszahlungsansprüche zugrunde gelegen
hätten. Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. a) Zur Zeit der Gewinnausschüttung Ende Dezember 1994 waren die
- jeweils bis 31. August laufenden - Geschäftsjahre 1992/93 und 1993/94 längst
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abgelaufen, so daß der in ihnen erzielte Gewinn feststand. Der Jahresabschluß
1992/93 war am 18. April 1994 festgestellt worden und wies einen Bilanzgewinn
von 171.414,80 DM aus. Daß für dieses Geschäftsjahr noch kein förmlicher
Gewinnverwendungsbeschluß (§ 46 Nr. 1 GmbHG) gefaßt war und der Jahresabschluß
1993/94, der einen Gewinn in Höhe von 1.081,184,84 DM auswies,
erst am 17. Januar 1995 festgestellt wurde, hinderte die Beklagten nicht, Ende
1994 eine Ausschüttung für das Jahr 1992/93 und eine Vorabausschüttung für
1993/94 zu beschließen (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 17. Aufl. § 29
Rdn. 60 m.w.N.; Scholz/Emmerich, GmbHG 9. Aufl. § 29 Rdn. 86). Entsprechende
Beschlüsse konnten - ebenso wie der Beschluß zur Einforderung der
Stammeinlagen (vgl. oben I) - auch konkludent gefaßt werden und sind hier
darin zu sehen, daß auch die beiden Beklagten, die an der Auszahlung der
Gemeinschuldnerin per Verrechnungsscheck nicht unmittelbar mitgewirkt haben,
hiermit zumindest einverstanden waren, wie sich aus dem insoweit übereinstimmenden
Parteivortrag (auch in der Revisionsinstanz) ergibt. Eines
nochmaligen förmlichen Gewinnverwendungsbeschlusses bedurfte es daher
nicht (vgl. auch Scholz/Emmerich aaO, § 29 Rdn. 87). Soweit der ausgeschüttete
Gewinn in diesem Zeitpunkt tatsächlich erzielt war, standen die Ausschüttungen
- entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht unter einem
- ihre Werthaltigkeit oder Liquidität beeinträchtigenden - Vorbehalt eines Rückforderungsanspruchs
gemäß § 812 BGB oder § 31 GmbHG (vgl. dazu Baumbach/
Hueck/Fastrich aaO, Rdn. 61), zumal im damals laufenden Geschäftsjahr
1994/95 ein Jahresüberschuß von mehr als 3 Mio. DM erzielt wurde.
b) Richtig ist zwar, daß der an die Beklagten zu 1 und 2 am
20. Dezember 1994 ausgeschüttete Gewinn für das Geschäftsjahr 1992/93 von
328.150,00 DM bzw. 262.500,00 DM den tatsächlichen Gewinn gemäß der in
diesem Zeitpunkt bereits längst festgestellten Bilanz für dieses Geschäftsjahr
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von 171.414,80 DM erheblich überstieg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
ist aber insoweit mangels gegenteiliger Feststellungen von einem
schlichten Versehen bzw. einer unschädlichen Falschbezeichnung auszugehen,
so daß die überschießenden Beträge auf den Gewinn des Folgejahres zu verrechnen
sind, wie die Revision zu Recht geltend macht. Zwar deckte auch der
bilanzierte Gesamtgewinn aus beiden Geschäftsjahren die Gewinnausschüttungen
nicht voll, was jedoch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -
zum einen nicht dazu führen könnte, den Gewinnauszahlungsansprüchen der
Beklagten die Liquidität oder Vollwertigkeit in vollem Umfang abzusprechen,
obwohl sie großenteils außer Zweifel stehen. Zum anderen haben die Beklagten,
worauf die Revision hinweist, vorgetragen, der Bilanzgewinn sei wegen
einer Steuerrückzahlungsforderung auf 1.408.022,97 DM zu erhöhen, überschreite
also den Gesamtbetrag der Gewinnausschüttungen. Das Berufungsgericht
hat dazu keine Feststellungen getroffen.
2. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen
Gründen ganz oder zum Teil im Ergebnis als richtig dar.
a) Nach der Rechtsprechung des Senates ist eine einseitige oder im Einvernehmen
mit dem Gesellschafter durchgeführte Aufrechnung der Gesellschaft
mit einem Bareinlageanspruch gegen Forderungen des Gesellschafters durch
§ 19 Abs. 2, 5 GmbHG nicht generell ausgeschlossen, was für den einer Aufrechnung
gleichkommenden Tatbestand eines Hin- und Herzahlens in gleicher
Weise gilt (vgl. BGHZ 125, 141, 143; vgl. auch BGHZ 132, 141, 147). Zur Sicherung
einer effektiven Kapitalaufbringung muß jedoch die Gesellschafterforderung
liquide, fällig und vollwertig sein (Senat aaO), wovon hier revisionsrechtlich
auszugehen ist. Auch in solchem Fall sind die genannten Verrechnungsformen
allerdings unter dem Gesichtspunkt der verdeckten Sacheinlage (§ 19
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Abs. 5 Alt. 2 GmbHG) dann unzulässig, wenn die Gegenforderung des Gesellschafters
zur Zeit der Begründung der Einlagepflicht bereits entstanden war und
daher als Sacheinlage hätte eingebracht werden können und müssen (BGHZ
113, 335, 341). Das gilt auch für "Altforderungen" auf stehengelassenen Gewinn
(BGHZ 132, 133, 144) und für ein hierauf bezogenes Ausschüttungs-
Rückhol-Verfahren; es sei denn, daß dieses Verfahren gegenüber dem Registergericht
offengelegt wird und die für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
geltenden Regelungen eingehalten werden (BGHZ 135, 381, zu
einer Altforderung auf Gewinnauszahlung).
Von Altforderungen der Beklagten kann im vorliegenden Fall nach den
bisherigen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Zur Zeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses
am 13. April 1994 war das Jahresergebnis für das Geschäftsjahr
1993/94 noch nicht absehbar. Der - zum Teil für die späteren Gewinnausschüttungen
an die Beklagten zu 1 und 2 maßgebende (vgl. oben
II 1 b) - Jahresabschluß 1992/93 war noch nicht festgestellt, ein fälligkeitsbegründender
- ausdrücklicher oder konkludenter - Gewinnverwendungsbeschluß
(vgl. BGHZ 113, 335, 342 unten) war damals - jedenfalls nach dem Vortrag der
Beklagten - nicht gefaßt und daher der Gewinn für dieses Geschäftsjahr noch
nicht den beiden späteren Inferenten einforderbar zugewiesen (vgl. § 29 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2, 3 GmbHG; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 29 Rdn. 5),
so daß von einem gezielten Stehenlassen von Gewinnansprüchen bei ihnen
ebenfalls nicht ausgegangen werden kann.
b) Handelt es sich - wie hier - um (nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß
entstandene) "Neuforderungen" der Gesellschafter auf Gewinnauszahlung, so
erfaßt das in § 19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG geregelte Umgehungsverbot deren Verrechnung
mit der Einlageforderung (im Einvernehmen mit der Gesellschaft)
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oder einen entsprechenden Umgehungstatbestand des Hin- und Herzahlens
(vgl. BGHZ 125, 141, 143) nur dann, wenn diese Vorgehensweise bereits vor
oder bei Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses durch eine - wenn auch
unwirksame - Abrede (BGHZ 132, 133) unter den Beteiligten vorabgesprochen
worden ist (vgl. BGHZ 132, 141, 147). Dafür genügt nicht, daß die Gesellschafter
noch keine bestimmten Vorstellungen über die Mittelaufbringung hatten
und sich lediglich die Möglichkeit offenhalten wollten, je nach künftiger Gewinnsituation
der Gesellschaft deren Gewinne einzusetzen. Anderenfalls müßten sie
sich vorzeitig auf das Sacheinlageverfahren oder auf eine Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln (vgl. BGHZ 135, 381) festlegen oder wären ggf. darauf
verwiesen, den Kapitalerhöhungsbeschluß später entsprechend zu ändern, was
aber wegen der im übrigen geltenden Kautelen nicht geboten erscheint. Fehlt
es an einer definitiven, auf den wirtschaftlichen Erfolg einer Sacheinlage abzielenden
Vereinbarung (BGHZ 132, 133), so gelten für eine spätere Verrechnung
der Bareinlageschuld gegen Neuforderungen des Gesellschafters die Schranken
des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG (BGHZ 132, 141, 147). Danach ist der Gesellschaft
zur Sicherung der Kapitalaufbringung eine Aufrechnung nur unter der
Voraussetzung erlaubt, daß die Gegenforderung des Gesellschafters fällig, liquide
und vollwertig ist (BGHZ 125, 141, 143). Das weitere Erfordernis, daß
(bei Fehlen einer verdeckten Sacheinlage gemäß § 19 Abs. 5 GmbHG) jedenfalls
die Mindesteinlage (§§ 56 a, 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) vor der Handelsregisteranmeldung
zu freier Verfügung des Geschäftsführers einbezahlt sein muß
(§ 57 Abs. 2 GmbHG), ist nicht berührt, wenn der zu Einlagezwecken eingesetzte
Gewinn tatsächlich erzielt worden und dessen Verwendung durch den
Geschäftsführer nicht durch zusätzliche Absprachen beschränkt ist (vgl. BGHZ
135, 381, 386 zu c). Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so besteht
- entgegen einer verbreiteten Meinung (vgl. dazu Scholz/Priester, GmbHG
9. Aufl. § 56 Rdn. 57 m.w.N.) - auch kein Anlaß, einen (vom Verbot des § 181
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BGB befreiten) Gesellschaftergeschäftsführer als Inferenten, wie hier den Beklagten
zu 1, von den dargestellten Grundsätzen auszunehmen.
c) Im vorliegenden Fall hat allerdings der Kläger, worauf die Revisionserwiderung
hinweist, eine Vorabsprache der Beklagten in dem oben dargelegten
Sinne unter Beweisantritt (Zeugnis des Wirtschaftsprüfers der Gemeinschuldnerin)
behauptet. Die Beklagten haben sich gegenbeweislich auf das
Zeugnis ihres bei der Kapitalerhöhung in ihrem Namen handelnden Anwalts
berufen. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Eine
Vermutung für eine Vorabsprache der Beklagten, welche die Erhebung des von
ihnen angetretenen Gegenbeweises ohnehin nicht entbehrlich machen würde,
greift unter den vorliegenden Umständen - entgegen der Ansicht des Klägers -
nicht ein.
aa) Zwar spricht der enge Zusammenhang zwischen der Auszahlung der
Gewinnbeträge an die Z.-GbR und ihrer Einlagenzahlung an die Gemeinschuldnerin
dafür, daß dies unter den Beteiligten abgesprochen wurde und eine
unmittelbare Verrechnung der beiden Ansprüche ersetzen sollte (vgl. BGHZ
125, 142, 144; 132, 133, 139; 132, 141, 144 f.; 135, 381, 383). Die Einschaltung
der Z.-GbR als selbständige Rechtsträgerin (vgl. dazu BGHZ 146, 341) in die
Zahlungsvorgänge steht - abgesehen von der Identität ihrer Gesellschafter mit
denen der Gemeinschuldnerin (vgl. BGHZ 125, 141 f., 144 f.) - einem verrechnungsähnlichen
Tatbestand schon deshalb nicht entgegen, weil die Z.-GbR dabei
nur als (treuhänderische) Ein- und Auszahlungsstelle der Beklagten fungierte
(vgl. BGHZ 110, 47, 66 ff.). Da andererseits der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin
bei der Gewinnausschüttung in ihrem Namen tätig wurde, ist
hier - anders als möglicherweise im Fall einer unmittelbaren Verrechnung durch
Gesellschafterbeschluß (vgl. dazu OLG Hamburg, WM 1990, 636;
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Scholz/Schneider aaO, § 19 Rdn. 83) - nicht von einer einseitigen, gemäß § 19
Abs. 2 Satz 2 GmbHG unzulässigen Aufrechnungserklärung der Gesellschafter
auszugehen. Vielmehr handelt es sich um eine einvernehmliche - nicht unter
diese Vorschrift fallende (BGHZ 125, 141, 143) - Quasi-Verrechnung unter Mitwirkung
der Gesellschaft, wie das Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei
feststellt.
bb) Die Vermutung, daß der verrechnungsähnliche Tatbestand eines
verabredeten Hin- und Herzahlens vorlag, der bei der (Quasi-)Verrechnung mit
Neuforderungen des Gesellschafters auch nicht unter § 19 Abs. 5 GmbHG fällt
(vgl. oben b), kann sich aber nicht ohne weiteres auch darauf erstrecken, daß
die betreffende Abrede schon anläßlich des Kapitalerhöhungsbeschlusses getroffen
worden war (Klarstellung zu BGHZ 125, 141, 143 f.; 132, 133, 138).
Vielmehr ist dafür ein zeitlicher Zusammenhang auch zwischen dem Kapitalerhöhungsbeschluß
und der (Quasi-)Verrechnung erforderlich, den der Senat im
Falle eines Zeitabstandes von mehr als drei Jahren jedenfalls verneint hat, ohne
sich insoweit auf eine Zeitgrenze festzulegen (BGHZ 132, 141, 146). Ob
dafür ein Zeitabstand von bis zu sechs Monaten noch ausreicht, wie in dieser
Entscheidung (unter Bezugnahme auf BGHZ 132, 133, 138) diskutiert, kann
dahinstehen. Dieser ist im vorliegenden Fall eines Zeitabstandes von mehr als
acht Monaten jedenfalls überschritten. Eine Zusammenhangsvermutung bei
einem derartigen Zeitabstand erscheint aus den oben zu b dargelegten Gründen
nicht angebracht.
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III. Nach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Die
Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die noch
erforderlichen Feststellungen - insbesondere zu der von dem Kläger behaupteten
Vorabsprache - zu treffen.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer
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