BGH-Urteil v. 15.12.2003 - II ZR 244/01
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL
II ZR 244/01 Verkündet am:
15. Dezember 2003
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 276 Fb a.F.; HGB § 161 Abs. 1
Ändern sich nach Herausgabe eines Anlageprospekts Umstände oder Bedingungen,
welche zu einer Verzögerung des Projekts oder zu einer Verminderung
der für einen Abschreibungszeitraum in Aussicht gestellten Verlustzuweisung
führen können, sind die Prospekthaftungsverantwortlichen verpflichtet, durch
eine Prospektergänzung oder einen Warnhinweis Beitrittswillige jedenfalls bis
zum Zeitpunkt der Annahme der Beitrittserklärung hierüber zu unterrichten.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01 - Schleswig-Holsteinisches
OLG in Schleswig
LG Itzehoe
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und
Dr. Strohn
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des
5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in
Schleswig vom 19. Juli 2001 aufgehoben und das Urteil des Einzelrichters
der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom
18. August 1999 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
51.129,19 _________ % Zinsen seit dem 18. Dezember 1998
Zug um Zug gegen Übertragung des Geschäftsanteils der Klägerin
im Nominalbetrag von 100.000,00 DM an der P.
GmbH & Co. Betriebs-KG, eingetragen im Handelsregister
beim Amtsgericht I. (HRA), zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß sich die Beklagten mit der Annahme des
vorstehend bezeichneten zu übertragenden Geschäftsanteils im
Verzug befinden.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin, die sich an einem Windparkprojekt beteiligt hatte, verlangt
von den Beklagten Schadensersatz aus typisierter Prospekthaftung in Höhe
ihrer Kommanditeinlage Zug um Zug gegen Übertragung ihres Gesellschaftsanteils.
Die Beklagten zu 1 bis 3 gründeten mit dem Zweck der Errichtung eines
Windparks in H./S. die P. GmbH &
Co. Betriebs-KG (im folgenden: P. KG) und übernahmen eine Kommanditeinlage
von jeweils 7.500,00 DM. Persönlich haftende Gesellschafterin war
die P. Windpark H. GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer
ebenfalls die Beklagten zu 1 bis 3 waren. Für das Projekt war zunächst ein
Bauvorbescheid und am 30. September 1998 eine Baugenehmigung eingeholt
worden. Zugleich war man über ein beauftragtes Ingenieurbüro wegen der zur
Abnahme des erzeugten Stroms notwendigen Netzanbindung mit Schreiben
vom 9. Juli 1998 an das örtliche Energieversorgungsunternehmen, die
Sch. AG, herangetreten. Diese teilte mit Schreiben vom 30. Juli 1998 mit,
daß die nur begrenzt zur Verfügung stehende Aufnahmekapazität für Windenergieleistung
in der Reihenfolge der eingehenden Anträge vergeben werde,
worauf das beauftragte Ingenieurbüro die für den Windpark H. gewünschte
Anschlußleistung der Netzanbindung auf 12,86 MW bezifferte und als Termin
für die Netzanbindung den 30. Dezember 1998 bezeichnete. Die Sch. AG
teilte hierauf mit Schreiben vom 3. September 1998 und weiterem Schreiben
vom 18. September 1998 sowie mit Faxschreiben vom 29. September 1998 mit,
daß sie aus Kapazitätsgründen für das vorgesehene Umspannwerk St.
nur eine Einspeiseleistung von 3,4 MW zur Verfügung stellen könne und im
übrigen der Mitarbeiter K. der Sch. AG in Abrede stelle, zu einem
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früheren Zeitpunkt Angaben über eine höhere Einspeisekapazität des Umspannwerks
St. gemacht zu haben. Daraufhin erhob die mit der Planung
und Realisierung des Windparks beauftragte P. Pr. und
B. mbH, deren Gesellschafter
und Geschäftsführer ebenfalls die Beklagten zu 1 bis 3 waren, am
16. Oktober 1998 beim Landgericht I. Klage auf Anschluß der acht Windkraftanlagen
an das Netz der Sch. AG, für die zwischenzeitlich eine Baugenehmigung
vorlag.
Zwischenzeitlich hatte die mit der Werbung von Kommanditisten für die
P. KG beauftragte Beklagte zu 4, die P. C.
Unternehmensbeteiligungs mbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer
wiederum die Beklagten zu 1 bis 3 waren, einen Prospekt über
das Beteiligungsangebot mit Stand Juni 1998 herstellen lassen und verbreitete
diesen zur Werbung von zeichnungsinteressierten Kommanditisten. In dem
Prospekt werden neben dem Windkraftprojekt selbst die P. Unternehmensgruppe,
die beteiligten Gesellschaften, der Standort H. in S.
sowie die zur Verwendung geplanten Windkraftenergieanlagen der
Firma N. erläutert. U.a. wird folgendes ausgeführt:
"Das Beteiligungsangebot im Überblick
Windpark
8 Windenergieanlagen N. je 1.300 kW Nennleistung ...
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Errichtung
5 Windenergieanlagen bis zum 31.12.1998, weitere 3 im März
1999
Verlustzuweisung
193,1 % kumuliert in den ersten vier Jahren, davon 99,8 % in
1998 und 57,6 % in 1999, jeweils bezogen auf die geleistete
Pflichteinlage."
Darüber hinaus steht unter der Überschrift "Chancen und Risiken"
(S. 33 f.) u.a. das Folgende:
"Zeitpunkt der Inbetriebnahme
In diesem Prospekt wird entsprechend dem gegenwärtigen Planungsstand
davon ausgegangen, daß eine Teilinbetriebnahme des
Windparks von 5 Anlagen bis zum 31. Dezember 1998 erfolgt. Weitere
3 Energiewindanlagen werden im März 1999 errichtet. Sollte es zu
einer zeitlichen Verzögerung der geplanten Teilerrichtungen kommen,
würde sich die prognostizierte Rendite vermindern. ...
Darüber hinaus können die mit dem regionalen Energieversorgungsunternehmen
(SCH. AG) noch nicht abgeschlossenen
Verhandlungen ebenfalls zu einer Verzögerung der Inbetriebnahme
führen. Der Windpark soll an das Umspannwerk St. angeschlossen
werden, das nach unserem derzeitigen Kenntnisstand
über ausreichende Kapazitäten zur Aufnahme des erzeugten Stroms
verfügt. ..."
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Unter dem Stichwort "Die beteiligten Gesellschaften - weitere Vertragspartner"
(S. 52 f.) ist neben den verschiedenen Firmen der P.-Gruppe unter dem
Stichwort "Stromabnahme" die Sch. AG, R., aufgeführt.
Mit Beitrittserklärung vom 25. September 1998, angenommen durch die
P. KG am 30. September 1998, erklärte die Klägerin ihre Beteiligung als
Kommanditistin an der P. KG mit einer Bareinlage von 100.000,00 DM.
In der Folge kam es zu Lieferschwierigkeiten hinsichtlich der ersten fünf
Windkraftanlagen, welche im Zeitraum vom 30. November 1998 bis
10. Dezember 1998 errichtet werden sollten. Nachdem die Herstellerin zunächst
am 27. November 1998 mitgeteilt hatte, daß im Jahr 1998 überhaupt
keine Windenergieanlage mehr geliefert werden könnte, erfolgte auf Drängen
der P. KG eine Auslieferung von zwei Windkraftanlagen in der 51. KW
1998, am 7. Mai 1999 wurde die dritte Anlage geliefert und im Juli 1999 wurden
die restlichen fünf Anlagen errichtet.
Nachdem die P. KG die Klägerin mit Schreiben vom 4. Dezember
1998 über die Schwierigkeiten mit der Netzanbindung und die nicht fristgerechte
Lieferung der Windenergieanlagen informiert hatte, verlangte diese mit
Anwaltsschreiben vom 16. Dezember 1998 die Rückzahlung der geleisteten
Kommanditeinlage.
Am 9. Februar 1999 schloß die P. KG mit der Sch. AG einen
Prozeßvergleich, wonach sich die Sch. AG zur Abnahme des erzeugten
Stromes in Höhe von 11,44 MW, in einem für den Betrieb der Gesamtanlage
ausreichenden Umfang, verpflichtete.
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Aufgrund der eingetretenen Verzögerung mit der Errichtung der Windkraftanlagen
und der nicht rechtzeitig erfolgten Netzanbindung verminderte sich
die in Aussicht gestellte Verlustzuweisung für das Jahr 1998 auf etwa 65 % anstelle
der im Prospekt genannten 99,8 %.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Beteiligungsprospekt in verschiedenen
Punkten unrichtige, irreführende und unvollständige Angaben enthalte, was
den Beklagten bekannt gewesen sei. Unter anderem werde im Prospekt mit der
Bezeichnung der Sch. AG als Vertragspartner der falsche Eindruck erweckt,
daß die uneingeschränkte Netzanbindung der geplanten Windkraftanlagen
bereits vertraglich vereinbart sei. Tatsächlich seien die Probleme mit der
Einspeisekapazität des Umspannwerks St. bekannt gewesen, bevor die
Klägerin ihren Beitritt beantragt habe; deshalb seien die Beklagten verpflichtet
gewesen, den Prospekt zu korrigieren. Außerdem seien die in dem Prospekt
angegebenen Erträge und Verlustzuweisungen nicht zu erreichen gewesen.
Die Beklagten sind demgegenüber der Auffassung, daß die Verweigerung
einer uneingeschränkten Netzanbindung durch die Sch. AG rechtswidrig
gewesen und sie mit einem solchen Verhalten nicht hätten rechnen müssen.
Zudem habe zwischen der P. KG und der Sch. AG ein vertragsähnliches
Rechtsverhältnis bestanden. Von den Lieferschwierigkeiten des
Windkraftanlagenherstellers hätten sie erst im November 1998 erfahren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da es keine schuldhaft oder
vorwerfbar unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Beteiligungsprospekt
feststellen konnte, welche für den Beitragsentschluß der Klägerin erheblich gewesen
seien. Die Berufung der Klägerin wurde durch das Oberlandesgericht
zurückgewiesen.
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Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Verurteilung der
Beklagten.
I. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Verantwortlichkeit der Beklagten
zu 1 bis 3 als Initiatoren und Gründungskommanditisten der P.
KG für den Inhalt des Beteiligungsprospekts angenommen (st. Rspr., vgl. BGHZ
83, 222, 223 f.; 115, 214, 218). Ebenso gilt dies für die von den Beklagten zu 1
bis 3 geführte Beklagte zu 4, welche entsprechend ihrem Aufgabenbereich in
der P.-Unternehmensgruppe den Prospekt erstellt und verbreitet hat.
II. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts waren die Beklagten
verpflichtet, den Prospektinhalt zu ändern oder zumindest um einen deutlichen
Warnhinweis zu ergänzen, als sich die Sch. AG erstmals weigerte, den
geplanten Windpark in vollem Umfang an das Stromnetz anzubinden und damit
die Realisierung des Projekts in Frage stand.
1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen
hat der Prospekt über das Beteiligungsangebot, welcher im allgemeinen
die wesentliche Unterrichtungsmöglichkeit für einen Beitrittsinteressenten
darstellt, ein zutreffendes und vollständiges Bild über sämtliche Umstände
zu vermitteln, welche für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind (BGHZ
79, 337, 344 f.; 123, 106, 109 f.; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP
2000, 1296, 1297). Ändern sich diese Umstände nach Herausgabe des Pro-
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spekts, so haben die Verantwortlichen davon durch Prospektberichtigung oder
durch entsprechende Hinweise bei Abschluß des Vertrags Mitteilung zu machen
(BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110).
Nach diesen Grundsätzen waren die Beklagten verpflichtet, nach der ersten
schriftlichen Weigerung der im Prospekt als Vertragspartnerin bezeichneten
Sch. AG, den vom Windpark erzeugten Strom nur zu einem Teil des
geplanten Umfangs abzunehmen, Beitrittswillige hiervon zu unterrichten. Unabhängig
davon, ob die Weigerung der Sch. AG, den Windpark vollumfänglich
an das Stromnetz anzubinden, gerechtfertigt war oder nicht, und selbst
wenn sie hierbei gegen Vorschriften des Stromeinspeisungsgesetzes verstoßen
haben sollte, drohte dadurch eine zumindest nicht unerhebliche Verzögerung
des Projekts und der Aufnahme der Stromerzeugung, wenn nicht sogar das
Scheitern des Gesamtprojekts als solches.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagten
seien deswegen nicht zu einem Hinweis an Anlageinteressenten verpflichtet
gewesen, weil die Auffassung der Sch. AG erkennbar fehlerhaft gewesen
sei und darüber hinaus der Prospekt einen Hinweis enthalten habe, daß noch
kein verbindliches Angebot des örtlichen Energieversorgungsunternehmens
vorliege.
a) Maßgeblich ist zunächst, daß auch eine rechtswidrige Weigerung eines
Energieversorgungsunternehmens schon deswegen einen mitteilungspflichtigen
Umstand darstellt, weil sich daraus ein möglicherweise langer
Rechtsstreit entwickeln kann, wodurch, wie hier, der Projektbeginn zumindest
verschoben wird und als Folge auch die von den Anlegern erstrebten Abschreibungssätze
nicht erreicht werden.
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b) Auch der abstrakte Prospekthinweis, daß die Verhandlungen mit der
Sch. AG noch nicht abgeschlossen seien, reichte zum Beitrittszeitpunkt
der Klägerin nicht mehr zu einer vollständigen Aufklärung eines Anlegers aus,
nachdem das Energieversorgungsunternehmen ausdrücklich eine umfassende
Stromabnahme abgelehnt hatte und damit die Verhandlungen praktisch gescheitert
waren. Daß danach auch die Beklagten nicht mehr mit einer planmäßigen
Umsetzung des Projekts rechneten, ergibt sich deutlich aus einem Telefaxschreiben
des Beklagten zu 2 als Geschäftsführer der P. KG vom
9. Dezember 1998, wonach mit einer Netzanbindung erst ab Mitte 1999 kalkuliert
wurde. Dem entsprach auch die nur zögerliche Errichtung der restlichen
sechs Windkraftanlagen ab Mai 1999.
III. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der
Lebenserfahrung, daß ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich
geworden ist (BGHZ 79, 337, 346; BGHZ 84, 141, 148; Sen.Urt. v. 14. Juli 2003
- II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Entscheidend ist insoweit, daß durch
unzutreffende oder unvollständige Information des Prospekts in das Recht des
Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung und Abwägung des
Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder
nicht (Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 aaO, ZIP 2000, 1296, 1297; Sen.Urt. v. 14. Juli
2003 aaO, ZIP 2003, 1651, 1653). Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin bei
vollständiger Aufklärung sich dennoch für die Anlage entschieden hätte, sind
von den Beklagten nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, so daß
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die weiteren Einwendungen der Klägerin gegen den Prospektinhalt dahinstehen
können.
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn
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