BGH-Urteil v. 15.03.2004 - II ZR 324/01
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES- VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 324/01 Verkündet am:
15. März 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
HGB § 25 Abs. 1 Satz 1
Die Fortführung eines unter der Bezeichnung "Kfz-Küpper, Internationale
Transporte, Handel mit Kfz.-Teilen und Zubehör aller Art" firmierenden einzelkaufmännischen
Unternehmens als "Kfz-Küpper Transport und Logistik GmbH"
löst die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB aus.
BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 324/01 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschiedene Beklagte zu 1 bezeichnete
das von ihm in W. als Einzelkaufmann betriebene Unternehmen
in geschäftlichen Schreiben mit "Kfz-Küpper, Internationale Transporte,
Handel mit Kfz.-Teilen und Zubehör aller Art". Mit der klagenden Bank stand er
in Geschäftsbeziehungen, ihm war eine Kreditlinie von 70.000,00 DM eingeräumt
worden, welche er Ende Juni 2000 um knapp 800,00 DM überschritten
hatte. Als der Klägerin zu dieser Zeit eine Pfändungsverfügung des Finanzam-
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tes über 63.018,20 DM zugestellt wurde, kündigte sie wegen Zahlungsunfähigkeit
des Beklagten zu 1 dieses und weitere Darlehen (Valuta knapp
81.000,00 DM) und stellte die Rückzahlungsforderungen sofort fällig.
Im Jahr 2000 ist die "Kfz-Küpper Transport und Logistik GmbH", die frühere
Beklagte zu 2, gegründet worden, zu deren Geschäftsführer der Beklagte
zu 1 berufen wurde. Die Klägerin, die die Auffassung vertritt, diese neu gegründete
Gesellschaft hafte für die Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens nach
§ 25 HGB, weil sie das frühere Einzelunternehmen des Beklagten zu 1 unter
der bisherigen Firma fortgeführt habe, hat von den Beklagten u.a. Zahlung von
75.000,00 DM nebst Zinsen gefordert. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1
insoweit rechtskräftig verurteilt, die Klage gegen die frühere Beklagte zu 2 jedoch
abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Mit
der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Während des Revisionsverfahrens
ist über das Vermögen der bisherigen Beklagten zu 2 das Insolvenzverfahren
eröffnet und der jetzige Beklagte zu 2 zum Insolvenzverwalter
berufen worden. Die Klägerin hat die Aufnahme des Rechtsstreits gegen den
Insolvenzverwalter erklärt und verlangt mit ihrem umgestellten Antrag nunmehr
nicht Zahlung, sondern Feststellung ihrer Forderung i.H.v. 75.000,00 DM =
38.346,89 _____ Insolvenztabelle.
Entscheidungsgründe:
Da der beklagte Insolvenzverwalter im Verhandlungstermin trotz dessen
rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision der Klägerin
durch Versäumnisurteil, ungeachtet der Säumnis aber aufgrund sachlicher
Prüfung (BGHZ 37, 79, 82) zu entscheiden.
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Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat
die Haftung der Gemeinschuldnerin mit der Begründung verneint, es fehle an
der in § 25 HGB geforderten Firmenfortführung. Dies begegnet, wie die Revision
mit Recht geltend macht, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus: konsequent -
keine Feststellungen zu den zwischen den Parteien umstrittenen Tatsachen
getroffen hat, aus denen die Klägerin die Unternehmensfortführung des von
dem Beklagten zu 1 als Einzelkaufmann betriebenen Gewerbes durch die Gemeinschuldnerin
hergeleitet hat, ist zugunsten der Klägerin revisionsrechtlich
von der Richtigkeit ihres Vortrags auszugehen.
2. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 146, 374 ff.;
Urt. v. 4. Januar 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398 = WM 1992, 55) ist die Firmenfortführung
beim Wechsel des Inhabers deswegen eine der Voraussetzungen
für die Auslösung der Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die
Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende
Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens
begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger
ist. Dabei ist die Frage, ob eine Firmenfortführung vorliegt, aus der Sicht der
maßgeblichen Verkehrskreise zu beantworten, für die allein entscheidend ist,
daß die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von
dem Erwerber weiter geführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, daß der
Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers
eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Daß die alte Firma nicht unverändert
fortgeführt wird, ist unerheblich, sofern der prägende Teil der alten in
der neuen Firma beibehalten ist und deswegen die mit dem jeweiligen Unter-
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nehmen in geschäftlichem Kontakt stehenden Kreise des Rechtsverkehrs die
neue Firma noch mit der alten identifizieren.
Nach diesen - von dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend
wiedergegebenen - Grundsätzen kann hier eine Firmenfortführung nicht verneint
werden. Prägend für die Firma war nicht allein die den Familiennamen des
bisherigen Inhabers aufnehmende Bezeichnung "Kfz-Küpper", wie das Berufungsgericht
in unvollständiger Auswertung des unstreitigen Sachverhalts angenommen
hat, sondern der auf den Betrieb eines Transportunternehmens
hinweisende Zusatz "Internationale Transporte". Beide Elemente, der mit "Kfz"
ergänzte, die Firma individualisierende Name des Inhabers und die in der Verwendung
des Wortes "Transport" liegende Beschreibung des Betätigungsfeldes
des Unternehmens kennzeichnen für die betroffenen Kreise die Firma. Dem
Umstand, daß die Gemeinschuldnerin den Rechtsformzusatz "GmbH" in ihre
Firma aufgenommen hat, hat das Berufungsgericht mit Recht keine Bedeutung
beigemessen (vgl. zuletzt BGHZ 146, 374, 377). Ihm ist jedoch nicht darin zu
folgen, daß die Anfügung des weiteren Begriffs "Logistik" neben der fortgeführten
Bezeichnung "Transport" die neue Firmenbezeichnung so weit von der alten
absetzt, daß aus der Sicht der Betroffenen eine Identität ausscheiden muß. Das
Klangbild, auf das das Berufungsgericht abheben will (vgl. dazu auch
Zimmer/Scheffel in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 25 Rdn. 52), ist - jedenfalls
bei der hier vorliegenden weitgehenden Übereinstimmung der alten und der
neuen Firma und der fortdauernden Verwendung des individualisierenden Bestandteils
"Kfz-Küpper" - kein tragfähiges Unterscheidungskriterium, wie die
bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung (Sen.Urt. v. 4. November 1991
aaO; BGH, Urt. v. 16. September 1981 - VIII ZR 111/80, WM 1981, 1255) belegt,
die im Schrifttum weitgehend zustimmend aufgenommen worden ist (vgl.
Lieb in Münch.Komm.z.HGB § 25 Rdn. 66; Ammon in Röhricht/v. Westphalen,
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2. Aufl. § 25 Rdn. 20; Roth in Koller/Morck/Roth, 2. Aufl. § 25 Rdn. 6; vgl. ferner
die zahlreichen Beispiele aus der Instanzrechtsprechung bei Zimmer/Scheffel
aaO Rdn. 55 f.).
3. Die Sache bedarf der Zurückverweisung an das Berufungsgericht,
damit dieses die fehlenden Feststellungen zur Unternehmensfortführung treffen
kann.
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn
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