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BGH-Urteil v. 14.03.2005 - II ZR 5/03

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL

II ZR 5/03 Verkündet am:
14. März 2005
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GmbHG § 11 Abs. 2; EG Art. 43, 48
a) Die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten
einer gemäß Companies Act 1985 in England gegründeten private limited
company mit tatsächlichem Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland
richtet sich nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden Recht.
b) Der Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EG) steht entgegen, den Geschäftsführer
einer solchen englischen private limited company mit Verwaltungssitz
in Deutschland wegen fehlender Eintragung in einem deutschen Handelsregister
der persönlichen Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG für
deren rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten zu unterwerfen.
BGH, Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 5/03 - LG Hagen
AG Schwelm
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 14. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Hagen vom 2. Dezember 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von
technischen Gasen befaßt, stellte der U. Ltd. (nachfolgend U. Ltd.) für
vertraglich vereinbarte Gaslieferungen und Vermietung von Gasflaschen
in den Jahren 2000 und 2001 einen - unstreitigen - Gesamtbetrag von
3.393,87 DM in Rechnung. Die U. Ltd., deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter
der Beklagte ist, wurde schon vorher - am 11. Februar 2000 - gemäß
dem Companies Act 1985 im Companies House, C./UK als private limited
company mit eingetragenem (Haupt-)Sitz in L. registriert. Die gesamte
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft fand hingegen - von ihrem tat-
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sächlichen Verwaltungssitz in G. aus - nur in Deutschland statt, ohne
daß deren Eintragung in ein deutsches Handelsregister erfolgt wäre. Die Rechnungen
der Klägerin blieben unbezahlt. Auf einen gegen die U. Ltd. gestell-
ten Insolvenzantrag wurde durch Beschluß des Amtsgerichts H. vom
20. September 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
abgelehnt.
Die Klägerin nahm daraufhin wegen der unbeglichenen Rechnungen den
Beklagten als für die U. Ltd. Handelnden persönlich in Anspruch und erwirkte
gegen ihn einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H. vom 16. Juli
2002. Auf den Einspruch des Beklagten hat das zuständige Amtsgericht
S. den Vollstreckungsbescheid - mit Ausnahme eines Teils der Neben-
forderungen - aufrechterhalten. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten
blieb erfolglos. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der
Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte hafte wegen Fehlens
einer Eintragung der U. Ltd. als Gesellschaft mit beschränkter Haftung
in einem deutschen Handelsregister als handelnder Gesellschafter-Geschäftsführer
analog § 11 Abs. 2 GmbHG persönlich für die in ihrem Namen begründeten
Kaufpreis- und Mietzinsverbindlichkeiten gegenüber der Klägerin. Europarechtliche
Normen stünden einer persönlichen Haftung des Beklagten nicht ent-
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gegen. Zwar verstoße es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend: EuGH) im Urteil vom 5. November
2002 (ZIP 2002, 2037 - Überseering) gegen die Niederlassungsfreiheit
(Art. 43, 48 EG), wenn einer nach dem Recht eines Mitgliedstaates wirksam
gegründeten Gesellschaft von einem anderen Mitgliedstaat, in den sie ihren
Verwaltungssitz verlegt habe, die Rechts- und Parteifähigkeit abgesprochen
werde; jedoch rechtfertigten zwingende Gründe des Gemeinwohls Beschränkungen
der Niederlassungsfreiheit. Im Gläubigerinteresse sei durch Anwendung
der Sitztheorie sicherzustellen, daß eine im Ausland gegründete Kapitalgesellschaft
mit Tätigkeitsschwerpunkt in Deutschland - wie hier die U. Ltd. - den
deutschen Gründungsvorschriften unterworfen werde. Ihrer Umgehung müsse
durch eine persönliche Haftung der für die Auslandsgesellschaft handelnden
Personen analog § 11 Abs. 2 GmbHG begegnet werden.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. 1. Das Berufungsurteil ist allerdings nicht bereits wegen Fehlens eines
Tatbestandes gemäß § 540 ZPO als eines von Amts wegen zu berücksichtigenden
Verfahrensmangels aufzuheben. Zwar enthält das Urteil des Landgerichts
über die - insoweit zulässige - Inbezugnahme der tatsächlichen Feststellungen
des amtsgerichtlichen Urteils hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach-
und Streitstandes (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) hinaus keine Ausführungen zum
zweitinstanzlichen Begehren des Beklagten als Berufungskläger. Jedoch ist
- was ausreicht (vgl. BGH, Urt. v. 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003,
747 m.w.Nachw.; st.Rspr.) - dem Gesamtzusammenhang der Begründung des
Berufungsurteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch mit hinreichender Deutlichkeit
zu entnehmen, daß der Beklagte mit der Berufung gegen seine Verurteilung
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durch das Amtsgericht sein Klageabweisungsbegehren unverändert weiterverfolgt.
2. Das Urteil des Landgerichts hat aber deshalb keinen Bestand, weil die
Gleichsetzung der wirksam als limited liability company gegründeten und damit
nach englischem Recht rechtsfähigen U. Ltd. mit einer - mangels Eintragung
in einem deutschen Handelsregister - nicht als GmbH existenten Gesellschaft
(§ 11 Abs. 1 GmbHG) und die daraus abgeleitete persönliche Handelndenhaftung
des Beklagten als Geschäftsführer analog § 11 Abs. 2 GmbHG für die
Verbindlichkeiten der U. Ltd. aus den von ihm selbst in deren Namen abge-
schlossenen Kauf- und Mietverträgen mit der Klägerin mit der in Art. 43 und 48
EG garantierten Niederlassungsfreiheit unvereinbar ist.
a) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die in einem Vertragsstaat
nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft in einem anderen
Vertragsstaat - unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes -
in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde (vgl. EuGH, Urt. v.
5. November 2002 - Rs C-208/00, ZIP 2002, 2037 - Überseering; bestätigt
durch EuGH, Urt. v. 30. September 2003 - Rs C-167/01, ZIP 2003, 1885
- Inspire Art; vgl. auch BGHZ 154, 185, 189; vgl. ferner zur vergleichbaren
Rechtslage beim Deutsch-Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und
Schiffahrtsvertrag: BGHZ 153, 353, 356 f.; Sen.Urt. v. 5. Juli 2004
- II ZR 389/02, ZIP 2004, 1402 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 13. Oktober 2004
- I ZR 245/01, ZIP 2004, 2230, 2231). Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit
einer solchen Gesellschaft folgt zugleich, daß deren Personalstatut auch in bezug
auf die Haftung für in ihrem Namen begründete rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten
einschließlich der Frage nach einer etwaigen diesbezüglichen
persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter oder Geschäftsführer gegenüber den
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Gesellschaftsgläubigern maßgeblich ist (vgl. BGHZ 154, 185, 189 - auch zur
passiven Parteifähigkeit; BGH, Urt. v. 23. April 2002 - XI ZR 136/01, NJW-RR
2002, 1359 f.; Sen.Urt. v. 5. Juli 2004 aaO, S. 1403).
Danach scheidet im vorliegenden Fall eine Haftung des Beklagten analog
§ 11 Abs. 2 GmbHG für die von ihm als Geschäftsführer namens der U.
Ltd. rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten aus; nach dem für das
Personalstatut dieser private limited company (Kapitalgesellschaft) maßgeblichen
englischen Recht haftet deren Geschäftsführer als Leitungsorgan - wie im
deutschen GmbH-Recht - grundsätzlich nicht persönlich für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten.
b) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des EuGH ist es selbst unter
Gläubigerschutzgesichtspunkten mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar,
wenn das Landgericht im vorliegenden Fall hinsichtlich der Frage einer Haftung
des Gesellschafter-Geschäftsführers der U. Ltd. deren maßgebliches Perso-
nalstatut (ausnahmsweise) nicht an das am Ort ihrer Gründung geltende Recht,
sondern an das Recht ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes anknüpfen will.
Zwar ist nach der Rechtsprechung des EuGH anerkannt, daß zwingende
Gründe des Gemeinwohls, wie der Schutz der Interessen der Gläubiger u.a.
unter bestimmten Umständen und unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen
Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können (EuGH,
ZIP 2002 aaO Tz. 92 - Überseering; EuGH, ZIP 2003 aaO Tz. 132 f. - Inspire
Art). Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß eine Behinderung der
durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch nationale Maßnahmen
allenfalls unter vier engen Voraussetzungen gerechtfertigt sein kann: Die
Maßnahmen müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie
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müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie müssen
zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein und sie dürfen nicht über
das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, ZIP
2003 aaO Tz. 133 m.w.Nachw. - Inspire Art). Danach stellt sogar die bewußte
Ausnutzung unterschiedlicher Rechtssysteme für sich allein genommen noch
keinen Mißbrauch dar, auch wenn sie in der offenen Absicht erfolgt, die "größte
Freiheit" zu erzielen und mit einer ausländischen Briefkastengesellschaft die
zwingenden inländischen Normativbestimmungen zu umgehen (EuGH, ZIP
2003 aaO Tz. 96 f., 137 ff. m.w.Nachw. - Inspire Art). Da die Bestimmungen
über das Mindestkapital insoweit mit der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit
unvereinbar sind, gilt zwangsläufig dasselbe für die Sanktionen,
die an die Nichterfüllung der fraglichen Verpflichtungen geknüpft sind, d.h. die
Anordnung einer persönlichen (gesamtschuldnerischen) Haftung der Geschäftsführer
in dem Fall, daß das Kapital nicht den im nationalen Recht vorgeschriebenen
Mindestbetrag erreicht oder während des Betriebes unter diesen sinkt.
Folglich rechtfertigen weder Art. 46 EG noch der Gläubigerschutz die Bekämpfung
der mißbräuchlichen Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit oder die Erhaltung
der Lauterkeit des Handelsverkehrs die Behinderung der durch den
Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit, wie sie nationale Rechtsvorschriften
über das Mindestkapital und eine persönliche (gesamtschuldnerische) Haftung
der Geschäftsführer darstellen (EuGH, ZIP 2003 aaO Tz. 142 - Inspire
Art).
c) Eine persönliche Haftung des Beklagten analog § 11 Abs. 2 GmbHG
kann schließlich - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht daraus abgeleitet
werden, daß der Beklagte als Geschäftsführer es entgegen §§ 13 d ff.
HGB unterlassen hat, die "Zweigniederlassung" der U. Ltd. zum Handelsre-
gister anzumelden. Zwar verpflichtet Art. 12 der 11. Richtlinie 89/666/EWG des
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Rates vom 21. Dezember 1999 die Mitgliedstaaten, geeignete Maßregeln für
den Fall anzudrohen, daß die erforderliche Offenlegung der Zweigniederlassungen
im Aufnahmestaat unterbleibt. Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten,
denen zwar die Wahl der Sanktion verbleibt, namentlich darauf achten, daß
Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen
Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleiche
Verstöße gegen nationales Recht, wobei die Sanktion nicht nur wirksam und
abschreckend, sondern auch verhältnismäßig sein muß (EuGH, ZIP 2003 aaO
Tz. 62, 133 - Inspire Art). Schon danach bleibt festzustellen, daß die offenbar
vom Berufungsgericht befürwortete Sanktion der persönlichen Haftung des Beklagten
als Geschäftsführer wegen Nichterfüllung der Anmeldungspflicht weder
gesetzlich vorgesehen ist noch etwa im Wege der Rechtsfortbildung in Betracht
käme. Als zulässige Sanktion im Sinne der 11. Richtlinie des Rates sieht das
deutsche Recht in § 14 HGB allein die Festsetzung von Zwangsgeld für den
Fall der Nichterfüllung der Anmeldepflicht pp. vor, nicht hingegen haftungsrechtliche
Konsequenzen.
III. Aufgrund der unter Nr. II, 2 aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das
Berufungsurteil der Aufhebung (§ 562 ZPO). Mangels Endentscheidungsreife ist
die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Der Klägerin ist auf ihre Gegenrüge hin unter dem Blickwinkel der Gewährung
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie eines fairen Verfahrens
(Art. 2, 20 GG) Gelegenheit zu geben, in der wiedereröffneten Berufungsinstanz
ihr Klagebegehren nunmehr auf - bislang nicht geltend gemachte - etwaige
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Haftungstatbestände des materiellen englischen Rechts oder des (deutschen)
Deliktsrechts (§§ 823 ff. BGB) zu stützen und hierzu weiteren Sachvortrag zu
halten.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

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BGH-Urteil v. 01.07.2002 - II ZR 380/00 BGH-Beschluss v. 30.03.2000 - VII ZR 370/98